Verifizierter Kauf beweist keinen Test: Warum das Portal die Rückfrage belegen muss – OLG Hamburg 7 W 85/22
Ergebnis der Entscheidung. Die einstweilige Verfügung ergeht: Das Portal muss die beanstandete Rezension unterlassen, weil es nicht glaubhaft machen konnte, überhaupt beim Verfasser nachgefragt zu haben. Ein verifizierter Kauf ändert daran nichts – er belegt den Kauf, nicht das Ausprobieren. Und der Einwand, die Antragstellerin behaupte bei jeder Bewertung einen Wettbewerber dahinter, hilft dem Portal ebenfalls nicht.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 7 W 85/22, Beschluss |
| Entscheidung | Beschluss vom 09.11.2022 |
| Vorinstanz | Landgericht Hamburg |
| Parteien | die Anbieterin eines Kollagenprodukts gegen die Betreiberin der Website, auf der das Produkt bewertet wurde |
| Verfahrensart | Eilverfahren, Beschwerde gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags |
| Anspruchsgrundlage | § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG – Unternehmenspersönlichkeitsrecht |
| Rüge | Mail vom 03.08.2022: die Verfasserin habe das Produkt nicht getestet, das Foto zeige ein anderes Produkt, die geschilderten Eigenschaften träfen nicht zu |
| Antwort des Portals | Mail vom 04.08.2022: man greife grundsätzlich nicht in Meinungsäußerungen in Kundenrezensionen ein |
| Streitpunkt | ob das Portal die Weiterleitung an die Verfasserin glaubhaft gemacht hat |
| Ergebnis | Unterlassungsanspruch bejaht |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Der Wortlaut ist im Abdruck nicht vollständig wiedergegeben.
Überliefert sind die beiden Aussagen, um die gestritten wurde: Die Milch trenne sich vom Kaffee, und beim Trinken zeige sich ein fettiger, grisseliger Film auf der Zunge. Dazu ein Foto, das nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ihr Produkt zeigte, sowie – so der Vorwurf – werbliche Anpreisungen eines anderen Produkts, aus denen die Antragstellerin schloss, die Rezension sei von einem Wettbewerber in Auftrag gegeben worden.
Worum ging es?
Die Antragstellerin vertreibt ein Kollagenprodukt. Am 23.06.2022 wurde es auf der Website der Antragsgegnerin bewertet. Mit Mail vom 03.08.2022 rügte die Antragstellerin, die Bewertung enthalte unwahre Tatsachen: Die Verfasserin habe ihr Produkt gar nicht getestet, das abgebildete Foto zeige es nicht, und die geschilderten Eigenschaften träfen nicht zu.
Die Antwort kam einen Tag später und fiel knapp aus: Man greife grundsätzlich nicht in die Meinungsäußerungen in Kundenrezensionen ein. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin hielt dagegen, es fehle schon an einem hinreichend konkreten Hinweis, es gebe keinen Grund, an den Angaben der Verfasserin zu zweifeln, und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung genüge. Der Senat sah das anders – und zwar in jedem einzelnen Punkt.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Unterlassungsanspruch besteht. Die beanstandeten Textpassagen verletzen die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, und daraus folgt die Wiederholungsgefahr.
Der Senat legt zunächst den bekannten Rahmen: Als mittelbare Störerin haftet die Betreiberin erst ab Kenntnis. Die Beanstandung muss so konkret sein, dass sich der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejahen lässt. Ist das der Fall, muss der gesamte Sachverhalt ermittelt und bewertet werden, und zwar unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen.
Wichtig ist der nächste Satz, weil Portale hier regelmäßig abzubiegen versuchen: Das gilt auch dann, wenn die Äußerung ein Werturteil ist – vorausgesetzt, der Betroffene beanstandet sie mit der schlüssigen Behauptung, der tatsächliche Bestandteil, auf dem die Wertung aufbaut, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jede Tatsachengrundlage. Welche Prüfungsmaßnahmen im Einzelnen geschuldet sind, richtet sich nach den Umständen; bei einem konkreten Hinweis auf einen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß ist die Beanstandung jedenfalls zur Stellungnahme weiterzuleiten. Schon die Behauptung, es liege kein Kontakt zugrunde, kann dafür genügen.
Die Mail vom 03.08.2022 erfüllte diese Anforderungen nach Ansicht des Senats zweifelsohne. Damit war die Antragsgegnerin verpflichtet, mit der Verfasserin Kontakt aufzunehmen. Die Antragstellerin hat bestritten, dass das geschehen ist – und damit lag es an der Antragsgegnerin, glaubhaft zu machen, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen war. Diese Last hat sie nicht erfüllt.
Denn die vorgelegte eidesstattliche Versicherung stammte von der Verfahrensbevollmächtigten und betraf ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin, die ihrerseits über ein Telefonat mit der Verfasserin berichtet hatte. Ob damit das Telefonat überhaupt glaubhaft gemacht war, lässt der Senat offen: Jedenfalls entzog sich nicht nur dessen Stattfinden der eigenen Wahrnehmung der Anwältin, sondern insbesondere sein Inhalt. Sie konnte sich kein eigenes Bild vom Gespräch machen, sondern nur davon, ob sie die Schilderung ihrer Mitarbeiterin für wahr hielt.
Auch der verifizierte Kauf rettet die Antragsgegnerin nicht. Unterstellt, die Rezension stammte vom selben Kontoinhaber, der das Produkt gekauft hatte – daraus ergibt sich der Kauf, nicht das Ausprobieren. Es sei gerade vorstellbar, dass ein Wettbewerber das Produkt von einer dritten Person kaufen lässt, um der unter deren Namen abgegebenen Rezension höhere Glaubhaftigkeit zu verleihen, obwohl ihr in Wahrheit gar kein Test zugrunde liegt.
Zuletzt der Rechtsmissbrauchseinwand: Die Antragstellerin behaupte bei jeder missliebigen Bewertung, sie stamme von einem Wettbewerber, sogar bei verifizierten Käufen. Auch das greift nicht durch – aus demselben Grund. Selbst wenn sie diesen Einwand stets erheben sollte, ginge sie dadurch eines bestehenden Unterlassungsanspruchs nicht verlustig; eine Rolle spielen mag es allenfalls für die Beurteilung, ob der Einwand im Einzelfall zutrifft.
Wer bestreitet, dass das Portal die Rüge überhaupt weitergeleitet hat, verschiebt die Glaubhaftmachungslast auf das Portal. Und dessen häufigste Belege taugen nichts: Eine eidesstattliche Versicherung über ein Gespräch, das jemand anderes geführt hat, macht weder dessen Stattfinden noch dessen Inhalt glaubhaft, und ein verifizierter Kauf belegt nur den Kauf – nicht, dass das Produkt jemals ausprobiert wurde.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der verifizierte Kauf ist nicht wertlos. Er belegt den Kauf – nur eben nicht die Nutzung, auf die es bei der Bewertung ankommt.
- Das Portal haftet nicht von Anfang an. Die Pflichten entstehen erst mit einem hinreichend konkreten Hinweis.
- Es ist keine Entscheidung gegen eidesstattliche Versicherungen. Sie muss nur von jemandem stammen, der das Bekundete selbst wahrgenommen hat.
- Der Wettbewerberverdacht musste nicht bewiesen werden. Er war Teil der Rüge, tragend war die fehlende Glaubhaftmachung der Rückfrage.
- Es ist eine Eilentscheidung. Über die Hauptsache ist damit nicht entschieden.
Bestreiten Sie die Weiterleitung – und lassen Sie sich den verifizierten Kauf nicht vorhalten
Bestreiten Sie ausdrücklich, dass das Portal Ihre Rüge an den Verfasser weitergeleitet hat. Dann muss das Portal selbst belegen, was es getan hat.
Diese Entscheidung verlegt den Streit an eine Stelle, an der Portale selten gut aufgestellt sind. Solange nur darüber gestritten wird, ob die Bewertung inhaltlich zutrifft, bleiben Sie in der Beweisnot. Sobald Sie aber bestreiten, dass das Portal Ihre Rüge überhaupt an den Verfasser weitergeleitet hat, muss das Portal glaubhaft machen, dass es seiner Pflicht nachgekommen ist. Nehmen Sie diesen Satz ausdrücklich in Ihren Schriftsatz auf, und zwar als eigenen Punkt, nicht versteckt in der Sachverhaltsschilderung.
Prüfen Sie dann genau, womit das Portal antwortet. Hier war es eine eidesstattliche Versicherung der eigenen Anwältin über ein Telefonat, das eine Mitarbeiterin geführt hatte – zwei Stationen entfernt von dem, was bekundet werden sollte. Der Senat lässt sogar offen, ob damit das Gespräch überhaupt glaubhaft gemacht ist, und stellt darauf ab, dass sich jedenfalls dessen Inhalt der eigenen Wahrnehmung entzog. Genau dorthin gehört Ihre Rüge: Wer nicht dabei war, kann nur bekunden, dass ihm etwas berichtet wurde.
Der praktisch wertvollste Satz betrifft den verifizierten Kauf. Portale führen das Prüfzeichen gern als abschließenden Beleg an, und es wirkt auf den ersten Blick auch so. Der Senat zerlegt das in zwei Schritte: Der verifizierte Kauf belegt den Kauf, nicht das Ausprobieren. Ein Wettbewerber kann das Produkt von einer dritten Person kaufen lassen, gerade um der Bewertung unter fremdem Namen mehr Gewicht zu geben. Halten Sie diese Unterscheidung bereit, sobald ein Portal Ihnen das Prüfzeichen entgegenhält.
Wichtig ist auch, dass die Prüfpflicht nicht an der Einordnung als Meinung endet. Portale antworten häufig, man greife nicht in Meinungsäußerungen ein – so auch hier, einen Tag nach der Rüge. Das genügt nicht, wenn Sie schlüssig vortragen, dass der tatsächliche Kern fehlt, auf dem die Wertung aufbaut. Formulieren Sie Ihre Rüge deshalb immer entlang dieses Kerns: kein Kontakt, kein Test, falsches Produkt, unzutreffende Einzelangaben.
Und lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn Sie öfter gegen Bewertungen vorgehen. Die Gegenseite hat hier vorgerechnet, die Antragstellerin behaupte praktisch immer, hinter der Bewertung stehe ein Wettbewerber. Der Senat wischt das beiseite: Auch ein Wettbewerber kann kaufen oder kaufen lassen, und selbst wer den Einwand stets erhebt, verliert dadurch keinen bestehenden Unterlassungsanspruch. Eine Rolle spielt es allenfalls für die Frage, ob der Einwand im konkreten Fall zutrifft.
Anwalt erklärt
Das Portal sagt, die Bewertung stamme von einem verifizierten Käufer. Ist damit alles erledigt?
Nein. Nach dieser Entscheidung belegt der verifizierte Kauf nur den Kauf, nicht das Ausprobieren des Produkts – und darauf kommt es bei der Bewertung an.
Warum soll ich bestreiten, dass das Portal weitergeleitet hat?
Weil dann das Portal glaubhaft machen muss, dass es seiner Prüfpflicht nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, trägt es die Folgen.
Genügt es, wenn das Portal eine eidesstattliche Versicherung vorlegt?
Nur wenn sie von jemandem stammt, der das Bekundete selbst wahrgenommen hat. Eine Versicherung über das, was ein Dritter berichtet hat, genügt nicht.
Das Portal sagt, es greife nicht in Meinungsäußerungen ein. Stimmt das?
Nicht in dieser Pauschalität. Die Prüfpflicht gilt auch bei Werturteilen, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass die tatsächliche Grundlage der Wertung fehlt.
Schadet es mir, wenn ich häufiger gegen Bewertungen vorgehe?
Nach diesem Beschluss nicht. Auch wer den Wettbewerberverdacht regelmäßig erhebt, verliert dadurch keinen bestehenden Unterlassungsanspruch.
Wie konkret muss meine Rüge sein?
So konkret, dass sich der Rechtsverstoß auf Grundlage Ihrer Darstellung unschwer bejahen lässt. Die Behauptung, es habe keinen Kontakt gegeben, kann dafür bereits ausreichen.
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