Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Oldenburg

Kein Mandant, aber Kontakt: Warum diese Google-Bewertung mit Hinweis bleiben darf – OLG Oldenburg 13 U 110/23

Ergebnis der Entscheidung. Die Kanzlei erreichte keine Löschung, sondern nur eine Klarstellungspflicht. Der Bewertende war kein Mandant, hatte aber mit der Kanzlei telefoniert und Post von ihr erhalten – das genügte als geschäftlicher Kontakt. Die Ein-Stern-Bewertung darf deshalb stehen bleiben, solange er dabei offenlegt, dass er nicht Mandant der Kanzlei ist; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Oldenburg, 13. Zivilsenat
Aktenzeichen13 U 110/23, Entscheidungsstichwort „Google-Bewertung“
EntscheidungUrteil vom 04.06.2024, Revision nicht zugelassen
VorinstanzLG Oldenburg, 13.10.2023 – 5 O 560/23
Parteieneine Rechtsanwaltskanzlei gegen einen Geschäftspartner ihrer Mandantin
Bewertungein Stern mit der Anmerkung „Nein“ auf dem Google-Profil der Kanzlei
Vorgeschichtedie Kanzlei prüfte für ihre Mandantin eine Rechnung des Bewertenden und beanstandete deren Form; es folgten ein Telefonat und ein Schreiben an ihn
Rechtsgrundlage§§ 1004, 823 BGB analog, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
ErgebnisHauptantrag auf uneingeschränkte Unterlassung abgewiesen, Hilfsantrag erfolgreich
Kostengegeneinander aufgehoben

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Die Bewertung bestand aus einer Sternevergabe und einem einzigen Wort. Der Tenor umschreibt sie als

„1-Stern-Bewertung“ bezüglich der Unternehmung der Klägerin mit der Anmerkung „Nein“

Untersagt ist dem Bewertenden nicht die Bewertung als solche, sondern nur, sie zu verbreiten, ohne sie mit dem Zusatz zu versehen, nicht Mandant der Kanzlei zu sein – und das nur, solange ein Mandatsverhältnis tatsächlich nicht besteht.

Worum ging es?

Eine Rechtsanwaltskanzlei war von einer Gesellschaft beauftragt worden, die Rechnungslegung eines Geschäftspartners zu prüfen und die Zahlung abzuwickeln. Die Kanzlei hatte formelle Bedenken gegen die Rechnung, unter anderem zu den umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, und die Zahlung unterblieb zunächst.

Auf Bitten seiner Auftraggeberin wandte sich der Rechnungsteller daraufhin selbst an die Kanzlei, um deren Bedenken zu klären. Es kam zu einem Telefonat, und die Kanzlei schrieb ihm am selben Tag. Später erhielt die Kanzlei von ihm eine Ein-Stern-Bewertung auf Google. Sie klagte auf Unterlassung; das Landgericht gab ihr recht. Der Bewertende legte Berufung ein.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat ändert das Urteil ab: Die Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.

Unstreitig ist der Ausgangspunkt. Die Bewertung greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kanzlei ein. Dieses Recht ist ein offener Tatbestand, dessen Grenzen sich erst aus der Abwägung mit den kollidierenden Interessen ergeben.

Entscheidend ist, wie der Verkehr eine Google-Bewertung versteht. Bewertungen unternehmerischer Leistungen werden dort nicht als reine Meinungsäußerung gelesen, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung. Für die Bewertung anwaltlicher Leistungen ist deshalb erforderlich, dass der Bewertende mit dem relevanten Leistungsangebot in Kontakt gekommen ist.

Dieser Kontakt setzt aber keine Mandatierung voraus. Es genügt jeder leistungs- oder mandatsbezogene geschäftliche Kontakt – der Senat nennt als Beispiele die Vereinbarung eines ersten Beratungstermins oder eine schriftliche Anfrage an die Kanzlei. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Eigenschaft als Gegner eines Mandanten; das hatten das Oberlandesgericht Stuttgart und das Landgericht München I in Fällen entschieden, in denen die Bewertenden der Kanzlei nur als Prozessvertreterin der Gegenseite begegnet waren.

So lag es hier nicht. Die Parteien führten keinen Rechtsstreit gegeneinander, sondern standen über die Rechnung in Geschäftsbeziehungen; der Bewertende hatte sich auf Bitten der Mandantin selbst an die Kanzlei gewandt, es kam zum Telefonat und zum Schriftwechsel. Damit liegt ein Kontakt mit dem Leistungsangebot vor, und ein vollständiges Verbot würde dem hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit nicht gerecht.

Das Ergebnis ist deshalb ein Mittelweg: Der Bewertende darf bewerten, muss aber offenlegen, dass er nicht Mandant ist. Denn ohne diesen Hinweis entsteht beim Leser der falsche Eindruck, hier äußere sich ein Mandant über anwaltliche Leistungen. Die Wiederholungsgefahr wird nach der bereits erfolgten Verletzung vermutet; entkräftet hat sie der Bewertende nicht. Eine Abweichung von der Stuttgarter Rechtsprechung sieht der Senat nicht – dort lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Juristisch wichtig

Für Kanzleien gilt eine eigene Kontaktschwelle, und sie liegt niedriger als das Mandat. Jeder leistungsbezogene Kontakt genügt – ein Beratungstermin, eine schriftliche Anfrage, hier ein Telefonat über eine Rechnung. Wer nur als Gegner eines Mandanten mit der Kanzlei zu tun hatte, darf dagegen nicht bewerten. Dazwischen steht der Zusatz, dass kein Mandat besteht.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Löschung ist nicht generell ausgeschlossen. Sie scheitert hier nur daran, dass ein leistungsbezogener Kontakt tatsächlich bestand.
  • Gegner dürfen weiterhin nicht bewerten. Die bloße Eigenschaft als Gegenseite bleibt kein hinreichender geschäftlicher Kontakt.
  • Der Hinweis heilt nicht jede Bewertung. Er beseitigt nur den falschen Eindruck eines Mandatsverhältnisses.
  • Über den Inhalt ist kaum entschieden. Die Bewertung bestand im Wesentlichen aus einem Stern und einem einzigen Wort, sodass sich inhaltliche Fragen gar nicht stellten.
  • Für andere Branchen gilt das nicht unbesehen. Der Senat begründet die Schwelle eigens für anwaltliche Dienstleistungen.
Tipp vom Anwalt

Wenn die Gegenseite Ihre Kanzlei bewertet

Prüfen Sie zuerst, ob es einen leistungsbezogenen Kontakt gab – erst wenn es keinen gab, ist die Löschung der richtige Antrag.

Diese Entscheidung betrifft eine Konstellation, die jede Kanzlei kennt: Bewertet wird nicht vom Mandanten, sondern von jemandem, der auf der anderen Seite stand. Der Senat zieht dafür eine klare Linie, die aber unbequem verläuft. Wer der Kanzlei ausschließlich als Prozessvertreterin der Gegenseite begegnet ist, darf nicht bewerten – dort trägt der Löschungsanspruch. Wer dagegen selbst mit der Kanzlei gesprochen oder geschrieben hat, sei es auch nur über eine Rechnung, hat den nötigen Kontakt und darf sich äußern. Die Grenze verläuft also nicht zwischen Mandant und Gegner, sondern zwischen eigenem Kontakt und bloßer Gegnerschaft.

Klären Sie deshalb als Erstes die Tatsachenfrage: Gab es einen leistungsbezogenen Kontakt? Ein Telefonat, eine E-Mail an die Kanzlei, ein vereinbarter Beratungstermin genügen bereits. Erst wenn Sie diese Frage verneinen können, zielt Ihr Antrag richtig auf vollständige Unterlassung; bleibt sie offen, rechnen Sie mit dem Mittelweg. Fragen Sie den Mandanten danach, bevor Sie die Klage entwerfen. Andernfalls landen Sie dort, wo die Klägerin hier gelandet ist – bei einer Klarstellungspflicht und gegeneinander aufgehobenen Kosten. Sichern Sie den Schriftverkehr deshalb früh: Ein einziges Telefonat, das die Gegenseite belegen kann, entscheidet die Sache.

Stellen Sie deshalb einen Hilfsantrag. Genau daran hat die Klägerin hier gewonnen, was zu gewinnen war: Der Hauptantrag auf uneingeschränkte Unterlassung wurde abgewiesen, der Hilfsantrag auf Unterlassung ohne klarstellenden Zusatz war erfolgreich. Ohne diesen Hilfsantrag wäre die Klage vollständig gescheitert, und die Kanzlei hätte die Kosten beider Instanzen allein getragen.

Denken Sie den Zusatz von vornherein mit. Er lautet sinngemäß, dass der Bewertende nicht Mandant der Kanzlei ist, und er gilt nur, solange das so bleibt. Formulieren Sie den Antrag entsprechend präzise – der Tenor bindet die Reichweite an das Fehlen eines Mandatsverhältnisses, und ohne diese Einschränkung wäre er zu weit. Praktisch heißt das: Wird der Bewertende später doch Mandant, entfällt die Pflicht von selbst.

Und beachten Sie den Ausgangspunkt, der für alle Branchen zählt: Eine Google-Bewertung wird nicht als bloße Meinung gelesen, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung. Dieser Satz ist der Hebel hinter jedem Löschungsverlangen wegen fehlenden Kundenkontakts – hier nur einmal ausdrücklich für anwaltliche Dienstleistungen ausgesprochen. Er lässt sich in der Rüge an das Portal wörtlich verwenden.

Anwalt erklärt

Darf mich der Gegner meines Mandanten bewerten?

Grundsätzlich nicht. Die bloße Eigenschaft als Gegner ist kein hinreichender geschäftlicher Kontakt – anders liegt es, wenn er sich selbst an Sie gewandt hat.

Was gilt als leistungsbezogener Kontakt?

Schon die Vereinbarung eines ersten Beratungstermins oder eine schriftliche Anfrage an die Kanzlei. Ein Mandat ist nicht erforderlich.

Warum wurde hier nicht gelöscht?

Weil der Bewertende auf Bitten der Mandantin selbst mit der Kanzlei telefoniert und Schriftverkehr geführt hatte. Damit bestand der nötige Kontakt.

Was bringt mir die Klarstellungspflicht?

Sie beseitigt den falschen Eindruck, hier äußere sich ein Mandant. Die Bewertung selbst bleibt stehen, verliert aber an Gewicht.

Sollte ich einen Hilfsantrag stellen?

In dieser Konstellation unbedingt. Der Hauptantrag auf vollständige Unterlassung wurde abgewiesen, nur der Hilfsantrag hatte Erfolg.

Gilt das auch für Ärzte oder Handwerker?

Der Senat begründet die Schwelle eigens für anwaltliche Leistungen. Der Ausgangspunkt – Bewertung setzt tatsächliche Inanspruchnahme voraus – gilt allgemein.

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Ob eine Bewertung ganz verschwindet oder nur einen Zusatz bekommt, entscheidet sich an einer Tatsachenfrage: Gab es einen leistungsbezogenen Kontakt? Wir klären das vorab und stellen den Antrag so, dass auch der zweitbeste Ausgang noch trägt.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Das Urteil enthält keine amtlichen Leitsätze; die Leitsätze der Fundstelle sind redaktionell und werden nach unseren Quellenregeln nicht wiedergegeben. Von der Darstellung des Tatbestands hat der Senat abgesehen, weil kein Rechtsmittel zulässig war; die Sachverhaltsangaben stammen daher aus den Entscheidungsgründen. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Kanzlei, Mandantin und Bewertender werden auch hier nicht benannt. Hinweis in eigener Sache: Die unterlegene Klägerin war eine Rechtsanwaltskanzlei, die gegen eine Bewertung vorging – also in derselben Rolle wie wir und unsere Mandanten. Wir geben die Entscheidung dennoch ausführlich wieder, weil sie die Kontaktschwelle für Kanzleibewertungen genauer bestimmt als jede andere. Die Rechtskraft ist im Abdruck als unbekannt vermerkt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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