Berufung beim falschen Oberlandesgericht eingelegt: Wie eine Klage gegen eine Google-Bewertung endgültig scheiterte – BGH VI ZB 75/22
Ergebnis der Entscheidung. Die Klage gegen eine Google-Bewertung war in erster Instanz abgewiesen worden; die Berufung ging beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein und wurde als unzulässig verworfen, weil in Nordrhein-Westfalen für Veröffentlichungssachen allein das Oberlandesgericht Köln zuständig ist. Auch die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Sache war damit endgültig verloren, ohne dass die Bewertung in zweiter Instanz je geprüft worden wäre.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZB 75/22, Rechtsbeschwerdeverfahren |
| Entscheidung | Beschluss vom 06.06.2023 mit amtlichem Leitsatz |
| Vorinstanz | OLG Düsseldorf, 29.09.2022 – I-16 U 155/22, Verwerfung der Berufung |
| Parteien | ein eingetragener Verein mit Serviceleistungen rund um die Vermietung gegen den Betreiber eines Online-Dienstes |
| Gegenstand | eine negative Nutzerbewertung zu einem Unternehmenseintrag, deren Bereithalten unterlassen werden sollte |
| Rechtsgrundlage | § 1 der nordrhein-westfälischen Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen, § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG |
| Streitpunkt | ob die Konzentration auch Veröffentlichungen im Internet erfasst, obwohl das Medium dort nicht genannt ist |
| Ergebnis | Berufung und Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen |
| Hilfsantrag | der Antrag, die Sache an das OLG Köln zu verweisen, half nicht mehr |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Der Wortlaut ist nicht überliefert.
Der Beschluss betrifft allein die Zuständigkeit und gibt den Text der Bewertung nicht wieder. Festgehalten ist die Konstellation, und sie ist die alltäglichste überhaupt: Der Kläger war mit einem Unternehmenseintrag bei einem Kartendienst registriert, zu dem Nutzer Bewertungen abgeben können. Eine solche Nutzerbewertung fiel negativ aus, und er verlangte von dem Betreiber, sie nicht weiter zum Abruf bereitzuhalten.
Worum ging es?
Ein eingetragener Verein, der seinen Mitgliedern Dienstleistungen rund um die Vermietung von Wohn- und Gewerberaum anbietet, war mit einem Unternehmenseintrag bei einem Kartendienst verzeichnet. Ein Nutzer bewertete ihn dort negativ. Der Verein verlangte vom Betreiber, die Bewertung nicht weiter zum Abruf bereitzuhalten.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung legte der Kläger beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses wies ihn darauf hin, dass es nicht zuständig sei und die Berufung verworfen werden solle. Der Kläger hielt an seiner Auffassung fest und beantragte hilfsweise die Verweisung nach Köln. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat bestätigt die Verwerfung.
In Nordrhein-Westfalen sind Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen bei einem Oberlandesgericht konzentriert. Der Kläger meinte, diese Regelung erfasse Internetveröffentlichungen nicht, weil das Medium dort nicht genannt sei.
Dem folgt der Senat nicht. Die Verordnung spricht von Ansprüchen aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse sowie Bild- und Tonträger jeder Art und nennt Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen nur beispielhaft. Damit hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Art des Mediums gerade nicht ankommt. Für die wortgleiche Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz gilt nichts anderes. Zweifel daran, dass auch Veröffentlichungen im Internet erfasst sind, bestehen deshalb nicht.
Der Senat begründet das auch der Sache nach. Internetveröffentlichungen machen in der heutigen Medienwelt einen erheblichen Anteil der Veröffentlichungen in Wort und Bild aus und können für das Persönlichkeitsrecht ebenso bedeutsam sein wie herkömmliche Medien – wenn nicht bedeutsamer. Dass der Gesetzgeber sie von einer Sonderzuständigkeit ausnehmen wollte, die gerade der Spezialisierung dient, liegt deshalb fern.
Auch der zweite Einwand verfängt nicht. Der Kläger hatte sich auf eine weitere Zuständigkeitsverordnung berufen, die Streitigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnologie und Medientechnik betrifft. Ob sich der Fall darunter fassen ließe, lässt der Senat offen – es hätte am Ergebnis nichts geändert, weil auch diese Verordnung für Berufungen oberhalb eines Gegenstandswerts von 100.000 Euro dasselbe Oberlandesgericht beruft. Beide Wege führen an dieselbe Stelle.
Damit war die Berufung beim unzuständigen Oberlandesgericht eingelegt. Das ist kein heilbarer Formfehler: Eine Berufung, die nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingeht, ist unzulässig. Der hilfsweise gestellte Verweisungsantrag half nicht mehr weiter, denn die Berufungsfrist war bereits abgelaufen, als der Hinweis erging.
Die Rechtsbeschwerde wurde ebenfalls als unzulässig verworfen. Das erstinstanzliche Urteil blieb damit bestehen, ohne dass die Bewertung selbst je in zweiter Instanz geprüft worden wäre.
Die Sonderzuständigkeit für Veröffentlichungssachen gilt auch für das Internet, obwohl die Vorschriften es nicht nennen – maßgeblich ist der Gegenstand, nicht das Medium. Wer die Berufung beim falschen Oberlandesgericht einlegt, verliert die Sache endgültig: Der Fehler lässt sich nach Ablauf der Berufungsfrist auch nicht mehr durch einen Verweisungsantrag heilen, und der Hinweis des Gerichts kommt dafür meist zu spät.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Über die Bewertung ist nichts entschieden. Geprüft wurde allein, welches Gericht für die Berufung zuständig war; die Abweisung der Klage blieb ungeprüft bestehen.
- Es gilt nicht bundesweit gleich. Konzentrationsregelungen sind Landesrecht und bestehen nicht überall in derselben Form.
- Die erste Instanz ist nicht betroffen. Die Konzentration erfasst hier Berufungen und Beschwerden.
- Eine Verweisung ist nicht ausgeschlossen. Sie kommt nur zu spät, wenn die Berufungsfrist schon abgelaufen ist.
- Der Kläger hatte keinen Ausnahmefall. Der Senat hält die Rechtslage für zweifelsfrei und prüft die zweite herangezogene Verordnung nur hilfsweise.
Die Zuständigkeit gehört an den Anfang, nicht ans Ende
Klären Sie vor der Berufung, ob Ihr Bundesland eine Sonderzuständigkeit für Veröffentlichungssachen kennt – sonst ist die Sache verloren, bevor sie geprüft wird.
Dieser Beschluss ist der teuerste Formfehler, den diese Sammlung dokumentiert. Die Bewertung wurde nie in zweiter Instanz geprüft; verloren ging die Sache an der Frage, bei welchem Oberlandesgericht der Schriftsatz einzureichen war. Und der Fehler war nicht mehr reparabel: Als der Hinweis kam, war die Berufungsfrist abgelaufen, und der hilfsweise gestellte Verweisungsantrag ging ins Leere. Die Kosten beider Instanzen und des Rechtsbeschwerdeverfahrens blieben beim Kläger.
Merken Sie sich deshalb den Kern: Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen bestehen in mehreren Ländern Sonderzuständigkeiten, und sie gelten auch für das Internet, obwohl die Vorschriften nur von Druckerzeugnissen sowie Bild- und Tonträgern sprechen. Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sind dort ausdrücklich nur Beispiele. Eine Bewertung auf einem Portal ist eine Veröffentlichung in diesem Sinn. Der Senat hält das für so eindeutig, dass er die Gegenauffassung mit einem einzigen Satz zur heutigen Medienwelt abtut.
Prüfen Sie das zu Beginn des Mandats und nicht erst nach dem Urteil. Die Zuständigkeit für die Berufung steht schon fest, wenn die Klage eingereicht wird, und sie hängt nicht davon ab, welches Landgericht entschieden hat. Der Instanzenzug folgt hier also nicht dem gewohnten Bezirk. Notieren Sie das zuständige Oberlandesgericht in der Akte, sobald das Verfahren beginnt, und prüfen Sie zugleich, ob eine zweite Zuständigkeitsverordnung eingreift – hier führten beide zum selben Gericht, das muss aber nicht so sein.
Legen Sie die Berufung außerdem früh ein, nicht am letzten Tag der Frist. Hier wäre der Fehler heilbar gewesen, wenn noch Frist verblieben wäre: Der Hinweis des Gerichts kam am 30. August, die Frist war da bereits abgelaufen. Wer zwei Wochen Luft lässt, kann auf einen solchen Hinweis noch reagieren und die Berufung fristwahrend beim richtigen Gericht einlegen.
Und beachten Sie, dass diese Konzentration weiter reicht, als man denkt. Ein Oberlandesgericht hat sie später auch auf Nebenverfahren angewandt – auf Streitwertbeschwerden ebenso wie auf Rechtsmittel im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wer ein Ordnungsgeld durchsetzen will oder den Streitwert angreift, landet also beim selben Gericht wie in der Hauptsache – auch dann, wenn das Vollstreckungsverfahren bei einem anderen Landgericht geführt wird. Das erspart eine Abgabe zwischen Oberlandesgerichten, kostet aber Zeit, wenn man es erst im Rechtsmittel bemerkt.
Anwalt erklärt
Gilt die Sonderzuständigkeit auch für Internetbewertungen?
Ja. Nach diesem Beschluss kommt es nicht auf das Medium an; Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sind in den Vorschriften nur Beispiele.
Was passiert bei der Berufung am falschen Gericht?
Sie wird als unzulässig verworfen. Nach Ablauf der Berufungsfrist hilft auch ein Verweisungsantrag nicht mehr weiter.
Gilt das in jedem Bundesland?
Nein. Die Konzentration beruht auf Landesrecht und besteht nicht überall in derselben Form. Prüfen Sie die Regelung Ihres Landes.
Betrifft die Konzentration auch die erste Instanz?
Die hier maßgebliche Regelung erfasst Berufungen und Beschwerden. Für das Landgericht gelten die allgemeinen Vorschriften.
Wurde die Bewertung inhaltlich geprüft?
Nur in erster Instanz, wo die Klage abgewiesen wurde. In der Berufungsinstanz kam es dazu nicht mehr.
Gilt das auch für Nebenverfahren?
Ein Oberlandesgericht hat die Konzentration später auch auf Streitwertbeschwerden und auf Rechtsmittel im Zwangsvollstreckungsverfahren erstreckt, weil die Regelung ihrem Zweck nach weit auszulegen sei.
Verwandte Entscheidungen
- OLG Köln, 21.05.2024 – 15 W 40/24 · wo diese Entscheidung auf Nebenverfahren erstreckt wird
- OLG Köln, 15.08.2025 – 15 W 71/25 · derselbe konzentrierte Senat zu Verfahrensfragen
- OLG Dresden, 31.07.2024 – 4 W 357/24 · was eine Bewertungssache im Streitwert kostet
- BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 · der Anspruch, um den es in der Hauptsache ging
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 · was das Portal nach der Rüge prüfen muss
- OLG Köln, 27.08.2020 – 15 U 309/19 · eine Hauptsache vor dem konzentrierten Senat
Zuständigkeit klären, bevor die Frist läuft
Eine Bewertungssache kann an der Frage scheitern, bei welchem Oberlandesgericht die Berufung einzureichen ist. Wir prüfen das zu Beginn des Mandats und legen Rechtsmittel mit Luft zur Frist ein.