Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Dresden

Neun Jahre sichtbar, 20.000 Euro Streitwert: Ihre eigene Angabe zählt – OLG Dresden 4 W 357/24

Ergebnis der Entscheidung. Das Portal wollte den Streitwert von 20.000 auf 10.000 Euro gesenkt sehen und blieb erfolglos. Ausschlaggebend waren zwei Umstände: Die Bewertung war neun Jahre lang abrufbar, und das Portal hatte weder einen eingeschränkten Verbreitungskreis noch geringe Zugriffszahlen behauptet. Auch die eigene Angabe der Klägerin in der Klageschrift zählte mit.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat
Aktenzeichen4 W 357/24, Entscheidungsstichwort „Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“
EntscheidungBeschluss vom 31.07.2024 mit zwei amtlichen Leitsätzen, rechtskräftig
ZusammenhangStreitwertbeschwerde in derselben Sache, in der später das Endurteil 4 U 744/24 erging
VorinstanzLG Leipzig, Endurteil vom 30.04.2024 – 08 O 1770/23, Streitwert dort 20.000 Euro
Beschwerdeführerindas Portal, das eine Herabsetzung auf 10.000 Euro erreichen wollte
Rechtsgrundlage§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO
Einordnungvermögensrechtliche Streitigkeit, weil der Anspruch vorrangig wirtschaftlichen Belangen diente
Ausschlaggebendneun Jahre Abrufbarkeit, erheblich negativer Charakter, kein Gegenvortrag zur Reichweite
Kosteneine Kostenentscheidung war nicht erforderlich

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Der Wortlaut ist in diesem Beschluss nicht wiedergegeben.

Der Senat verweist auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils. Festgehalten ist nur der Titel der Bewertung – „Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“ – sowie ihr zeitlicher Verlauf: erstellt am 09. Februar 2015, am 13. Februar 2015 veröffentlicht, im Februar 2023 von der Klägerin auf ihrer eigenen Profilseite entdeckt. Den vollständigen Text geben wir auf der Seite zum Endurteil desselben Senats wieder, das dieselbe Bewertung betrifft.

Worum ging es?

Ein Logistikunternehmen hatte gegen den Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform auf Unterlassung geklagt und vor dem Landgericht Leipzig gewonnen. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 20.000 Euro fest.

Dagegen wandte sich das Portal mit der Streitwertbeschwerde und verlangte eine Herabsetzung auf 10.000 Euro, gestützt auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg. Die Klägerin hielt den Wert für richtig und berief sich im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf den sozialen Geltungsanspruch ihres Geschäftsführers, der kurz zuvor zum Wirtschaftssenator ehrenhalber ernannt worden war. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat weist die Beschwerde zurück; es bleibt bei 20.000 Euro.

Zunächst zur Einordnung. Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Grundsätzlich sind der Ehrenanspruch und der soziale Geltungsanspruch auch eines selbständigen Unternehmers nichtvermögensrechtlich, solange das Rechtsschutzbegehren nicht wesentlich auch wirtschaftlichen Belangen dient. Derselbe Senat hat deshalb den Unterlassungsanspruch eines selbständigen Arztes als nichtvermögensrechtlich eingestuft, weil es dort maßgeblich auf das berufliche Ansehen ankam.

Hier lag es anders, und der Senat belegt das aus dem Schriftverkehr: In der E-Mail vom Februar 2023 ging es darum, alle Bewertungen eines nicht mehr existierenden Standorts zu löschen, weil die Darstellung irreführend sei und die übrigen Standorte in schlechtem Licht erscheinen lasse. Der späte Hinweis auf den Geltungsanspruch des Geschäftsführers änderte daran nichts.

Weil es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, scheiden die Auffangstreitwerte als Ausgangspunkt aus. Die Schätzung muss sich an konkreten Anhaltspunkten orientieren: an Umsatzzahlen oder Umsatzerwartungen, am tatsächlichen oder potentiellen Verbreitungsgrad der Äußerung, an der Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit sowie am geschäftlichen Umfeld und an Inhalt und Umfang der Bewertung.

Hinzu kommt ein Gesichtspunkt, der leicht übersehen wird: Auch die Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift ist indiziell zu berücksichtigen. Ihr Gewicht ist hier sogar erhöht, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Klägerin noch nicht sicher davon ausgehen konnte, dass die Gegenseite die Kosten tragen würde.

In der Gesamtabwägung hält der Senat 20.000 Euro für angemessen. Maßgeblich war, dass die Bewertung neun Jahre lang einsehbar war und einen erheblich negativen Charakter hatte, mit Auswirkungen auf die Werbung von Mitarbeitern und das Ansehen bei Geschäftspartnern. Einen nur eingeschränkten Verbreitungskreis oder geringe Zugriffszahlen hatte das Portal nicht behauptet.

Juristisch wichtig

Zwei Hebel bestimmen hier den Wert, und beide liegen in der Hand der Parteien. Der Bewertete legt sich mit seiner Streitwertangabe in der Klageschrift indiziell fest – gerade weil sie zu einem Zeitpunkt ohne Kostensicherheit erfolgt. Und das Portal verliert den Einwand geringer Reichweite, wenn es Zugriffszahlen und Verbreitungskreis nicht selbst vorträgt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • 20.000 Euro sind kein Regelwert. Der Senat entscheidet ausdrücklich im Einzelfall und stellt auf neun Jahre Abrufbarkeit ab.
  • Für Freiberufler gilt das nicht ohne Weiteres. Beim selbständigen Arzt hat derselbe Senat eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angenommen.
  • Über die Bewertung selbst ist nichts gesagt. Das Verfahren betraf allein den Wert; über ihre Zulässigkeit entschied derselbe Senat erst Monate später.
  • Die Angabe in der Klageschrift bindet nicht. Sie wirkt nur indiziell – aber sie wirkt.
  • Die Arbeitsgerichte sind nicht gebunden. Dort gelten eigene Maßstäbe, und die Werte fallen deutlich niedriger aus.
Tipp vom Anwalt

Der Streitwert entsteht in der Klageschrift

Was Sie in der Klageschrift als Streitwert angeben, hält Ihnen das Gericht später vor – in beide Richtungen, und mit umso größerem Gewicht.

Dieser Beschluss ist eine Anleitung dafür, wie man den Streitwert einer Bewertungssache begründet, und er zeigt zugleich die Falle. Die Klägerin hatte in der Klageschrift 20.000 Euro angegeben, zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht wusste, ob sie gewinnen würde. Genau das gibt der Angabe ihr Gewicht: Wer zu diesem Zeitpunkt hoch ansetzt, trägt das Kostenrisiko selbst mit und wird deshalb ernst genommen. Überlegen Sie den Wert also, bevor Sie die Klage einreichen, und nicht erst, wenn über die Gebühren gestritten wird. Eine spätere Korrektur nach oben wirkt gesucht.

Für die Begründung liefert der Senat eine brauchbare Liste: Umsatzzahlen oder Umsatzerwartungen, tatsächlicher oder potentieller Verbreitungsgrad, Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen, geschäftliches Umfeld sowie Inhalt und Umfang der Bewertung. Am stärksten wirkte hier die Dauer – neun Jahre Abrufbarkeit. Dokumentieren Sie deshalb früh, seit wann eine Bewertung online ist; das ist eine Zahl, die sich leicht belegen lässt und unmittelbar auf den Wert durchschlägt. Ein Screenshot mit sichtbarem Veröffentlichungsdatum genügt dafür in aller Regel.

Für die Gegenseite gilt das spiegelbildlich, und daraus folgt Ihr eigener Vorteil: Das Portal hätte einen eingeschränkten Verbreitungskreis oder geringe Zugriffszahlen behaupten können – es tat es nicht, und der Senat hielt ihm das entgegen. Wenn Sie auf der anderen Seite stehen und den Wert drücken wollen, müssen Sie zu Reichweite und Zugriffen konkret vortragen. Ein bloßer Verweis auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte genügt nicht – genau daran ist die Beschwerde hier gescheitert.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung nach der Person des Bewerteten. Bei einem Unternehmen, das die Löschung mit Blick auf Mitarbeitergewinnung und Geschäftspartner betreibt, ist der Streit vermögensrechtlich. Bei einem selbständigen Arzt, bei dem es maßgeblich um das berufliche Ansehen geht, hat derselbe Senat anders entschieden. Formulieren Sie Ihre Anspruchsbegründung also bewusst – und wissen Sie vorher, welche Einordnung Ihnen nützt. Der Senat hat hier ausdrücklich in den vorprozessualen E-Mails nachgesehen, womit die Löschung ursprünglich begründet worden war.

Und rechnen Sie den Rechtsweg mit. Dieselbe Art von Bewertung wird vor den Arbeitsgerichten deutlich niedriger bewertet; dort hat ein Landesarbeitsgericht für einen ausführlichen Textbeitrag 10.000 Euro als Regelfall genannt. Wer die Wahl hat, sollte diesen Unterschied kennen, bevor er die Klage einreicht – zusammen mit der Kostenregelung, die vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz keine Erstattung vorsieht.

Anwalt erklärt

Was ist eine Bewertungsklage wert?

Hier waren es 20.000 Euro für eine einzelne Bewertung. Entscheidend waren die neunjährige Abrufbarkeit und der erheblich negative Charakter des Beitrags.

Wie begründe ich den Streitwert?

Mit Umsatzzahlen oder Umsatzerwartungen, dem Verbreitungsgrad, der Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen sowie dem geschäftlichen Umfeld und dem Inhalt der Bewertung.

Zählt meine Angabe in der Klageschrift?

Ja, indiziell. Ihr Gewicht ist sogar erhöht, wenn sie erfolgte, bevor absehbar war, dass die Gegenseite die Kosten trägt.

Gilt das auch für Ärzte und Freiberufler?

Nicht ohne Weiteres. Wo es maßgeblich um das berufliche Ansehen geht, hat derselbe Senat eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angenommen.

Wie drücke ich als Portal den Wert?

Indem Sie zu Verbreitungskreis und Zugriffszahlen konkret vortragen. Hier unterblieb das, und der Senat hat es ausdrücklich vermerkt.

Warum ist der Wert vor dem Arbeitsgericht niedriger?

Dort gelten eigene Maßstäbe. Ein Landesarbeitsgericht nennt für eine Bewertung mit ausführlichem Text 10.000 Euro als Regelfall.

Verwandte Entscheidungen

Den Wert vor der Klage festlegen

Die Angabe in der Klageschrift wirkt später gegen Sie oder für Sie – und der Rechtsweg entscheidet mit, was ein Verfahren kostet. Wir legen beides fest, bevor die Klage eingereicht wird.

kununu-Bewertungen löschen lassen · Alle Urteile · Preise

Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die beiden Leitsätze sind amtlich; der zusätzliche redaktionelle Leitsatz, die Anmerkung der Redaktion und die maschinell erstellte Zusammenfassung der Fundstelle werden nicht wiedergegeben. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Unternehmen, Standorte, Plattform und Verfasser werden auch hier nicht benannt; die Ehrenbezeichnung des Geschäftsführers geben wir ohne Namen wieder, weil der Senat sie ausdrücklich in die Abwägung einbezieht. Der Vergleich mit der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist unsere Einordnung, nicht die des Senats. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Anwalt anrufen