Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Köln

Gelöscht heißt nicht unterlassen: Warum der Antrag das Ordnungsgeld gekostet hat – OLG Köln 15 W 40/24

Ergebnis der Entscheidung. Die Kanzlei erhielt kein Ordnungsgeld, obwohl der Bewertende die Rezension nach der einstweiligen Verfügung zweimal neu eingestellt hatte. Der Grund liegt im eigenen Antrag: Verlangt und tituliert war allein die Löschung der konkreten Rezension, nicht die Unterlassung künftiger Wiederholungen – und ohne Unterlassungstitel gibt es kein Ordnungsgeld, weil das Gesetz beide Pflichten auf verschiedenen Wegen vollstreckt.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Aktenzeichen15 W 40/24, Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren
EntscheidungBeschluss vom 21.05.2024, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
VorinstanzLG Essen, 05.12.2023 – 4 O 197/23, hatte den Bestrafungsantrag zurückgewiesen
Parteieneine Rechtsanwaltskanzlei als Gläubigerin gegen den Verfasser einer Rezension
TitelBeschlussverfügung vom 05.10.2023: Verpflichtung, die konkrete Rezension zu löschen
VerstoßNeueinstellung einer weitgehend deckungsgleichen Rezension am 31.10. und am 06.11.2023
VerlangtOrdnungsgeld von mindestens 10.000 Euro
EntscheidendOrdnungsmittel nach § 890 ZPO setzen Verschulden gegenüber einer klar bestimmten Pflicht voraus
Nebenpunktfür Internetveröffentlichungen gilt die Zuständigkeitskonzentration auch im Vollstreckungsverfahren

Wortlaut der beanstandeten Rezension

Der Wortlaut ist nicht überliefert.

Der Beschluss gibt den Text nicht wieder, sondern verweist auf die Antragsschrift. Festgehalten ist der Ablauf: Die ursprüngliche Rezension löschte das Portal selbst, nachdem die Gläubigerin ihm die Beschlussverfügung vorgelegt hatte. Der Bewertende hatte in der Zeit zwischen Zustellung und Löschung keinerlei eigene Löschungsbemühungen gezeigt. Anschließend stellte er eine mit der ursprünglichen jedenfalls weitgehend deckungsgleiche Rezension zunächst auf einem anderen Portal und wenige Tage später erneut auf dem ersten Portal ein.

Worum ging es?

Eine Rechtsanwaltskanzlei erwirkte gegen den Verfasser einer Rezension eine Beschlussverfügung. Darin wurde er antragsgemäß verpflichtet, die konkrete Rezension zu löschen; für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte das Gericht Ordnungsgeld an. Gelöscht wurde die Rezension am Ende durch das Portal, dem die Kanzlei den Beschluss vorlegte.

Kurz darauf erschien die Rezension inhaltlich erneut – erst auf einem anderen Portal, dann wieder auf dem ersten. Die Kanzlei beantragte ein Ordnungsgeld von mindestens 10.000 Euro. Das Landgericht wies den Antrag zurück: Die Verpflichtung zu löschen enthalte nicht zugleich das Gebot, künftig zu unterlassen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat weist die Beschwerde zurück.

Vorab klärt er die Zuständigkeit: Die nordrhein-westfälische Konzentrationsregelung für Ansprüche aus Veröffentlichungen ist weit auszulegen und erfasst auch Nebenverfahren – Streitwertbeschwerden ebenso wie Rechtsmittel im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dass auch Veröffentlichungen im Internet darunterfallen, ist höchstrichterlich geklärt, und zwar in einer Sache, die ebenfalls eine Bewertung betraf.

In der Sache lässt der Senat die naheliegende Frage ausdrücklich offen: ob der Titel neben der Handlungspflicht zur Löschung auch Unterlassungsansprüche für kerngleiche Verstöße tituliert hat. Für die Auslegung eines Titels ist nämlich keineswegs allein sein Wortlaut maßgebend.

Darauf kommt es hier aber nicht an. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO enthalten zumindest auch strafrechtliche Elemente. Sie dürfen deshalb nur verhängt werden, wenn den Schuldner ein Verschulden in Bezug auf eine klare, zuvor tatbestandlich bestimmte Pflicht trifft. Daran fehlte es.

Ausschlaggebend ist ein Umstand, der die Gläubigerseite besonders trifft: Dieselbe Kammer, die den Titel als Prozessgericht geschaffen hatte – ein Kollegialorgan mit drei Berufsrichtern –, hat ihn im späteren Vollstreckungsverfahren selbst nicht als Unterlassungstitel verstanden, sondern ausdrücklich auf die im Wortlaut genannte Handlung beschränkt. Vom Schuldner lasse sich im Zweifel nicht erwarten, „klüger“ zu sein als ein fachkundiges Kollegialgericht.

Den Einwand, ein nur auf die einmalige Löschung beschränkter Titel sei missbrauchsanfällig und oft sinnfrei, hält der Senat für zutreffend – er ändert aber nichts. Maßgeblich sei die klare Antragstellung durch einen Rechtsanwalt und der antragsgemäß nur auf „Löschung“ bezogene Wortlaut des Titels. Der Senat weist zugleich den Weg: Ein Betroffener kann seine Ansprüche bewusst nach Angriffsrichtungen trennen und Unterlassung und Beseitigung getrennt titulieren lassen, um beide Vollstreckungswege offenzuhalten.

Juristisch wichtig

Löschung und Unterlassung sind zwei verschiedene Titel mit zwei verschiedenen Vollstreckungswegen. Wer nur die Löschung tituliert, vollstreckt nach § 888 ZPO und bekommt kein Ordnungsgeld für eine erneute Veröffentlichung. Entscheidend ist der Wortlaut des eigenen Antrags – ihn schreibt der Anwalt, und der Senat rechnet ihn der Gläubigerseite ausdrücklich zu, auch wenn er einen so beschränkten Titel selbst für missbrauchsanfällig hält.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der Titel war nicht wertlos. Die Rezension verschwand, nachdem die Gläubigerin dem Portal die Beschlussverfügung vorgelegt hatte – nur eben nicht durch den Schuldner.
  • Ein Löschungstitel erfasst nicht automatisch keine Wiederholung. Der Senat lässt diese Auslegungsfrage ausdrücklich offen.
  • Es liegt nicht am Verhalten des Bewertenden. Er hatte selbst nichts unternommen und die Rezension zweimal neu eingestellt.
  • Die Zuständigkeitsfrage ist geklärt. Internetveröffentlichungen fallen unter die Konzentration, auch in Nebenverfahren.
  • Für andere Bundesländer gilt das nicht unbesehen. Die Konzentrationsregelung ist Landesrecht und besteht nicht überall in derselben Form.
Tipp vom Anwalt

Warum im Antrag beides stehen muss

Beantragen Sie Löschung und Unterlassung getrennt – sonst steht am Ende ein Titel, aus dem sich die Wiederholung nicht bestrafen lässt.

Diese Entscheidung ist die unangenehmste der Sammlung, weil die Niederlage nicht auf der Rechtslage beruht, sondern auf einer Formulierung. Beantragt und tituliert war, die konkrete Rezension zu löschen. Als der Bewertende sie kurz darauf erneut einstellte, half das nicht weiter: Eine Handlungspflicht wird nach § 888 ZPO vollstreckt, ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO setzt einen Unterlassungstitel voraus. Der Senat nennt den Antrag durch einen Rechtsanwalt ausdrücklich als Grund dafür, dem Schuldner kein Verschulden anzulasten – der Formulierungsfehler wirkt also unmittelbar gegen den eigenen Mandanten.

Formulieren Sie deshalb beide Ansprüche und lassen Sie sie getrennt titulieren. Der Senat weist selbst darauf hin, dass sich Beseitigung und Unterlassung bewusst nach Angriffsrichtungen trennen lassen und dass teilweise sogar für eine von vornherein getrennte Titulierung plädiert wird. Praktisch heißt das: ein Antrag auf Löschung der konkreten Rezension und daneben ein Antrag, es zu unterlassen, die Äußerung erneut zu verbreiten – kerngleiche Verstöße eingeschlossen. Beides in einem Satz zu vermengen, hilft nicht; die Vollstreckungswege bleiben getrennt.

Denken Sie den Portalwechsel mit. Hier wanderte die Rezension zunächst auf ein anderes Portal und kam knapp eine Woche später auf das ursprüngliche zurück. Ein Unterlassungsantrag, der nur ein Portal benennt, lädt zu genau diesem Ausweichen ein. Formulieren Sie ihn deshalb portalunabhängig auf die Äußerung selbst und nennen Sie das Portal nur als Beispiel. Sonst beginnt das Verfahren beim nächsten Portal von vorn.

Rechnen Sie außerdem damit, dass die Löschung durch das Portal Ihnen im Vollstreckungsverfahren nichts nützt. Hier verschwand die Rezension, weil die Kanzlei dem Portal die Beschlussverfügung vorlegte – der Schuldner selbst hatte nichts getan. Für den Erfolg war das gut, für das Ordnungsgeld ohne Wert. Wenn Sie den Verstoß bestrafen lassen wollen, dokumentieren Sie, was der Schuldner selbst getan oder unterlassen hat, mit Datum und Nachweis der Zustellung.

Und beachten Sie die Zuständigkeit. In Nordrhein-Westfalen sind Ansprüche aus Veröffentlichungen bei bestimmten Gerichten konzentriert, und das gilt nach dieser Entscheidung auch für Nebenverfahren und für die Zwangsvollstreckung. Wer das übersieht, verliert Zeit mit Abgaben zwischen Oberlandesgerichten – hier war der Vorgang bereits beim Oberlandesgericht Hamm, bevor er nach Köln kam. Prüfen Sie die Konzentrationsregelung Ihres Landes, bevor Sie das Rechtsmittel einlegen.

Anwalt erklärt

Reicht ein Löschungstitel gegen eine erneute Bewertung?

Nach diesem Beschluss nicht verlässlich. Für ein Ordnungsgeld brauchen Sie einen Unterlassungstitel; die Löschung wird nach anderen Vorschriften vollstreckt.

Was sollte im Antrag stehen?

Beides getrennt: die Löschung der konkreten Rezension und die Unterlassung, die Äußerung erneut zu verbreiten, kerngleiche Verstöße eingeschlossen.

Warum traf den Bewertenden kein Verschulden?

Weil dasselbe Gericht, das den Titel erlassen hatte, ihn später selbst nur als Löschungsanordnung verstand. Klüger als das Gericht musste er nicht sein.

Hilft es, wenn das Portal die Bewertung löscht?

Für das Ergebnis ja, für das Ordnungsgeld nein. Dort zählt, was der Schuldner selbst getan oder unterlassen hat.

Was, wenn die Bewertung auf einem anderen Portal erscheint?

Dann trägt nur ein portalunabhängig formulierter Unterlassungstitel. Ein auf ein Portal beschränkter Antrag lädt zum Ausweichen ein.

Welches Gericht ist zuständig?

Bei Veröffentlichungen gelten in einigen Ländern Konzentrationsregelungen, die nach dieser Entscheidung auch Nebenverfahren und die Vollstreckung erfassen.

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Den Antrag so stellen, dass er trägt

Ob ein Titel die Wiederholung erfasst, entscheidet sich beim Formulieren des Antrags – nicht erst im Vollstreckungsverfahren. Wir beantragen Löschung und Unterlassung getrennt und formulieren portalunabhängig.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Der Beschluss enthält keine Leitsätze; die maschinell erstellte Zusammenfassung der Fundstelle wird nicht wiedergegeben. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Kanzlei, Bewertender und Portale werden auch hier nicht benannt, und der Wortlaut der Rezension ist im Beschluss nicht enthalten. Hinweis in eigener Sache: Die unterlegene Gläubigerin war eine Rechtsanwaltskanzlei, die gegen eine Bewertung vorging – also in derselben Rolle wie wir. Wir geben die Entscheidung dennoch ausführlich wieder, weil sie den folgenreichsten Formulierungsfehler im Bewertungsrecht beschreibt. Die Rechtskraft ist im Abdruck als unbekannt vermerkt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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