Bewertung unter vollem Namen: Hier reicht „das war nie unser Kunde“ nicht – OLG Köln 15 W 71/25
Ergebnis der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG Köln bestätigt die Zurückweisung des Eilantrags: Wer eine Bewertung beanstandet, die unter einem vollständigen und nicht offensichtlich erfundenen Namen abgegeben wurde, muss begründen, warum kein Geschäftskontakt bestand. Die bloße Behauptung, man könne die Bewertung keinem Kunden zuordnen, löst dann keine Prüfpflicht aus.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 15 W 71/25 |
| Entscheidung | Beschluss vom 15.08.2025 |
| Vorinstanz | LG Dortmund – Eilantrag zurückgewiesen |
| Parteien | Händler für Wohnwagen und Wohnmobile gegen den Betreiber eines Bewertungsportals |
| Verfahrensart | Sofortige Beschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren |
| Anspruchsgrundlage | § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB – die DS-GVO ist nicht anwendbar |
| Ergebnis | Beschwerde zurückgewiesen. Keine Prüfpflicht des Portals, weil die Beanstandung zu pauschal war. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Den genauen Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.
Die Entscheidung gibt den Text nicht wieder. Überliefert ist: Ein Nutzer unter dem vollständigen Namen „N. R.“ schilderte, er habe bei dem Unternehmen einen gebrauchten Wohnwagen gekauft und anschließend verschiedene Mängel festgestellt.
Entscheidend war nicht der Inhalt, sondern der Name: Er war vollständig und nicht offensichtlich ein Pseudonym.
Worum ging es?
Der Händler beanstandete beim Portal, er könne den Nutzer und den Inhalt der Bewertung keinem tatsächlichen Kunden seines Unternehmens zuordnen, und verlangte Löschung. Das Portal reagierte nicht im gewünschten Sinne.
Das LG Dortmund wies den Eilantrag zurück. Dagegen legte der Händler sofortige Beschwerde ein.
Im Beschwerdeverfahren hielt ihm das Portal vor, er trage nicht einmal vor, seine Kundenkartei auf den fraglichen Namen hin überprüft zu haben. Auf diesen Vorhalt ging der Händler nicht ein.
Was hat das Gericht entschieden?
Die DS-GVO ist auf Ansprüche eines Unternehmens gegen ein Bewertungsportal nicht anwendbar; sie schützt natürliche Personen. Ansprüche können sich nur aus nationalem Recht ergeben.
Das Portal ist nicht unmittelbarer Störer, weil die Bewertung offensichtlich kein eigener Inhalt ist, und als Hostprovider nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu prüfen.
Eine Prüfpflicht setzt einen konkreten Hinweis voraus. Daran fehlte es hier. Die Ausnahme, die der BGH für den Fall vorgesehen hat, dass sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, greift bereits dann, wenn der Nutzer unter einem vollständigen Namen bewertet, der nicht offensichtlich ein Pseudonym ist. Dann ist eine nähere Begründung der Behauptung fehlenden Geschäftskontakts erforderlich.
Der Senat wird an dieser Stelle sehr praktisch: Der Händler habe nicht erläutert, aufgrund welcher Erwägungen er zu seiner Einschätzung gelangt sei, und sei dem Vorhalt, er habe die Kundenkartei nicht geprüft, nicht entgegengetreten. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Geschäftsführer schlicht nicht an einen Kunden dieses Namens erinnere. Dann aber fehlt der Beanstandung die Tatsachengrundlage.
Ergänzend: Auch nach Art. 6 Abs. 1 DSA wäre die Haftung ausgeschlossen, weil die pauschale Beanstandung noch keine hinreichende Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt verschafft hat. Der Senat weist allerdings selbst darauf hin, dass OLG Frankfurt a. M. und OLG Nürnberg die Anwendbarkeit des Art. 6 DSA auf zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ablehnen.
Diese Entscheidung ist kein Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, sondern deren Kehrseite. Der BGH hat die Ausnahme selbst formuliert: keine Begründung nötig – außer wenn sich die Identität ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Das OLG Köln füllt genau diese Ausnahme aus, und es füllt sie weit: Schon ein plausibler voller Name genügt.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der Senat hat nicht entschieden, dass eine Bewertung unter vollem Namen nicht angreifbar wäre. Er verlangt nur eine Begründung, die hier fehlte.
- Die Entscheidung stellt die BGH-Linie zur einfachen Rüge nicht in Frage. Sie betrifft ausschließlich die vom BGH selbst gemachte Ausnahme.
- Zur Frage, ob Art. 6 DSA auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche überhaupt anwendbar ist, legt sich der Senat nicht fest; er nennt ausdrücklich Gegenstimmen.
- Für natürliche Personen – etwa Freiberufler – ist die Aussage zur DS-GVO nicht übertragbar; sie betrifft ein Unternehmen.
Erst die Kartei, dann die Rüge
Wenn der Bewerter seinen vollen Namen nennt, prüfen Sie zuerst die Kundenkartei – und schreiben Sie in die Beanstandung hinein, dass und wie Sie geprüft haben.
Der Unterschied zwischen Gewinnen und Verlieren lag in diesem Fall in einem einzigen Satz, den der Antragsteller nicht geschrieben hat. Das Portal hielt ihm vor, er habe nicht einmal behauptet, seine Kundenkartei auf den Namen geprüft zu haben – und er ging darauf nicht ein. Der Senat folgerte daraus, der Geschäftsführer könne sich auch einfach nicht erinnern. Prüfen Sie deshalb vor jeder Beanstandung, bei der die Bewertung einen vollständigen Namen trägt, Ihre Kunden-, Auftrags- oder Terminverwaltung, und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
In die Beanstandung gehört dann nicht nur das Ergebnis, sondern der Weg dorthin: welcher Datenbestand geprüft wurde, über welchen Zeitraum, nach welchen Suchkriterien – Name, Namensvarianten, Schreibfehler – und was die in der Bewertung geschilderte Leistung angeht. Im Beispielsfall hätte es gereicht darzulegen, dass im fraglichen Zeitraum kein Wohnwagen an eine Person dieses Namens verkauft wurde und auch keine Namensvariante in der Kartei auftaucht.
Achten Sie auf die Unterscheidung, die diese Entscheidung von OLG München 18 U 2631/24 trennt. Dort war die Bewertung anonym, und die bloße Rüge genügte. Hier war sie mit einem vollen, plausibel wirkenden Namen versehen – und damit war die vom BGH selbst formulierte Ausnahme eröffnet. Prüfen Sie also als Erstes, ob die Bewertung unter Pseudonym, Vornamen, Initialen oder vollem Namen steht. Danach richtet sich, wie ausführlich Sie schreiben müssen.
Ein voller Name ist übrigens kein Beweis für einen echten Kontakt. Wer nach der Karteiprüfung sicher ist, dass niemand dieses Namens Kunde war, sollte das genau so formulieren und, wenn es um ein Eilverfahren geht, mit einer eidesstattlichen Versicherung unterlegen. Der Fehler in diesem Verfahren war nicht die Behauptung, sondern das Fehlen jeder Grundlage dafür.
Rechnen Sie schließlich damit, dass das Portal Art. 6 DSA ins Feld führt. Der Senat hat das hier als zusätzliche Begründung herangezogen, verweist aber selbst darauf, dass OLG Frankfurt a. M. (04.03.2025 – 16 W 10/25) und OLG Nürnberg die Norm auf zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gar nicht anwenden wollen. Die Frage ist offen. Praktisch heißt das: Formulieren Sie die Beanstandung so, dass sie sowohl den Anforderungen der Störerhaftung als auch denen des Art. 16 DSA genügt – dann kommt es auf den Streit nicht an.
Anwalt erklärt
Reicht es, wenn ich sage, ich kenne den Namen nicht?
Nein. Genau daran ist dieser Antrag gescheitert. Sich nicht zu erinnern ist etwas anderes, als festgestellt zu haben, dass die Person nicht in den Unterlagen auftaucht.
Gilt das auch bei Bewertungen unter Vornamen oder Initialen?
Die Entscheidung stellt darauf ab, dass ein vollständiger Name verwendet wurde, der nicht offensichtlich ein Pseudonym ist. Bei Vornamen, Initialen oder Fantasienamen bleibt es bei der einfachen Rüge nach der BGH-Rechtsprechung.
Hilft mir die DSGVO gegen das Portal?
Als Unternehmen nicht. Der Senat stellt klar, dass die DS-GVO natürliche Personen schützt und Ansprüche sich nur aus nationalem Recht ergeben.
Was ist, wenn ich gar keine Kundenkartei führe?
Dann sollten Sie darlegen, welche Unterlagen Sie stattdessen geprüft haben – Rechnungen, Kassensystem, Terminbuch, Lieferscheine – und warum eine Zuordnung danach ausscheidet.
Widerspricht das dem BGH?
Nein. Der BGH hat die Ausnahme für den Fall, dass sich die Identität ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, selbst formuliert. Das OLG Köln legt sie aus – allerdings weit.
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Bewertung prüfen lassen
Bevor Sie beanstanden, sollte feststehen, was Ihre Unterlagen hergeben. Wir prüfen die Bewertung, klären mit Ihnen den Kundenkontakt und formulieren die Rüge so, dass sie auch bei einer Bewertung unter vollem Namen trägt.