Auch Fotos und Details ändern nichts: Der Satz „kein Gast“ genügt – BGH VI ZR 1244/20 (Hotelbewertungsportal)
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des Portals blieb ohne Erfolg. Der BGH stellt klar: Wer bestreitet, dass einer Bewertung ein Gästekontakt zugrunde liegt, muss das gegenüber dem Portal nicht begründen – auch dann nicht, wenn die Bewertung Namen, Reisezeitraum, geschilderte Leistungen und sogar Fotos enthält. Das Portal muss nachfragen. Verweigert es das, ist zu löschen.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 1244/20 |
| Entscheidung | Urteil vom 09.08.2022; die Anhörungsrüge der Beklagten wies der Senat am 13.10.2022 zurück |
| Vorinstanzen | LG Köln, 28 O 242/19, Urteil vom 11.12.2019 (GRUR-RS 2019, 54735) – Klage abgewiesen · OLG Köln, 15 U 309/19, Urteil vom 27.08.2020 (GRUR-RS 2020, 46566) – überwiegend stattgegeben |
| Parteien | Betreiberin eines Ferienparks mit 4.000 Betten in Deutschland gegen die Betreiberin eines Reise- und Hotelbewertungsportals mit Sitz in der Schweiz |
| Portal | Reiseportal mit Buchungs- und Bewertungsfunktion: bis zu sechs Sonnensymbole in den Kategorien Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie sowie Sport und Unterhaltung, dazu Freitext. Für bis zu zehn veröffentlichte Bewertungen pro Monat erhielten Nutzer Flugmeilen als Prämie. |
| Verfahrensart | Revision der beklagten Portalbetreiberin |
| Anspruchsgrundlage | § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG – Unternehmenspersönlichkeitsrecht |
| Internationales | Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 LugÜ; deutsches Recht kraft ausdrücklicher Rechtswahl in der Revisionsverhandlung (Art. 42 EGBGB, Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO) |
| Umfang | Zehn angegriffene Bewertungen unter den Namen „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“; das Berufungsgericht gab neun davon statt |
| Ergebnis | Revision zurückgewiesen. Das Portal muss die Verbreitung der neun Bewertungen unterlassen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertungen
Den genauen Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.
Überliefert ist der Rahmen: Die Nutzer vergaben höchstens drei von sechs möglichen Sonnensymbolen. Im Freitext bemängelten sie unter anderem die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service. Mehrere Bewertungen waren mit Fotos versehen.
Wichtiger als der Text ist hier das Drumherum. Das Portal veröffentlichte zu jeder Bewertung den vom Nutzer angegebenen Namen und ließ Angaben zu Altersgruppe, Reisezeitraum, Reisedauer und Reisebegleitung zu – allein oder als Paar, mit Freunden oder als Familie, und mit wie vielen Kindern. Genau mit diesen Zusatzangaben argumentierte das Portal: Wer so viel über sich preisgebe, sei für den Bewerteten zuzuordnen, und deshalb müsse der Bewertete erklären, warum es kein Gast gewesen sei. Der BGH ist dem nicht gefolgt.
Worum ging es?
Die Betreiberin eines Ferienparks wandte sich gegen zehn negative Bewertungen in einem Reiseportal. Ihr Vorwurf war nicht, die Bewertungen seien inhaltlich falsch. Sie behauptete etwas anderes: Die Bewertenden seien nie Gäste ihrer Anlage gewesen.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil überwiegend ab und verurteilte das Portal – mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin „Elisabeth“ – zur Unterlassung. Beide Vorinstanzen hielten eine pauschale Rüge allerdings für zu wenig, wenn die Bewertung Details und Fotos enthält; das OLG in abgeschwächter Form.
Das Portal legte die zugelassene Revision ein und verfolgte die vollständige Klageabweisung weiter. Es hatte auf die Beanstandungen hin jede Nachfrage bei seinen Nutzern verweigert.
Was hat das Gericht entschieden?
Zunächst drei Vorfragen, die bei ausländischen Portalen regelmäßig auftauchen. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ zuständig, weil der Mittelpunkt der Interessen eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens dort liegt, wo es den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt – hier in Deutschland. Deutsches Recht galt, weil die Parteien es in der Revisionsverhandlung ausdrücklich gewählt hatten; eine solche Rechtswahl ist nach Art. 42 EGBGB auch noch in diesem Stadium möglich. Und: Auf die DS-GVO konnte sich die Klägerin nicht stützen, weil diese natürliche Personen schützt und die Klägerin eine juristische Person ist.
Das Haftungsprivileg des § 10 TMG greift bei Unterlassungsansprüchen nicht, die an eine vorangegangene Rechtsverletzung anknüpfen. Unmittelbare Störerin war das Portal nicht: Es hat sich die Bewertungen nicht zu eigen gemacht. Bemerkenswert ist, dass auch die ausgelobte Prämie daran nichts ändert – Flugmeilen für bis zu zehn Bewertungen im Monat machen das Portal nicht zum Urheber der Inhalte.
Der Kern der Entscheidung steht in der Klarstellung zu Ärztebewertungsportal III. Dort hatte der Senat noch damit argumentiert, die Bewertung habe keinerlei tatsächliche Angaben zur konkreten Behandlung enthalten, weshalb dem Arzt eine weitere Begründung gar nicht möglich gewesen sei. Daraus hatten die Instanzgerichte den Umkehrschluss gezogen: Wo Details vorliegen, muss der Bewertete mehr vortragen. Diesen Umkehrschluss verwirft der BGH ausdrücklich. Die bloße Rüge des fehlenden Gästekontakts genügt grundsätzlich, um die Prüfpflicht auszulösen – und zwar nicht nur bei inhaltsleeren Bewertungen, sondern auch dann, wenn Angaben vorliegen, die für einen Gästekontakt sprechen. Der Grund ist schlicht: Der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und den behaupteten Kontakt deshalb nicht sicher feststellen.
Der Senat zieht zwei Grenzen. Eine nähere Begründung ist nur nötig, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Und im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.
In der Abwägung fällt der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Ein berechtigtes Interesse, eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme einer Leistung zu bewerten, sieht der Senat nicht – weder aufseiten der Nutzer noch aufseiten des Portals noch aufseiten der Leser. Weil das Portal jede Nachfrage bei seinen Nutzern verweigert hatte, war zu unterstellen, dass kein Gästekontakt bestand. Die Wiederholungsgefahr wird nach einer bereits erfolgten Verletzung vermutet; das gilt auch für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Diese Entscheidung verschiebt die Last vom Bewerteten zum Portal. Nicht Sie müssen beweisen, dass jemand kein Kunde war – das Portal muss beim Verfasser nachfragen und dessen Antwort belastbar machen. Bleibt es untätig, wird zu Ihren Gunsten unterstellt, dass es den Kontakt nie gab. Genau daran ist das Portal hier gescheitert.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der BGH hat nicht festgestellt, dass die Bewertenden keine Gäste waren. Er hat es unterstellt, weil das Portal jede Nachfrage verweigert hat.
- Die Entscheidung erlaubt nicht, jede unangenehme Bewertung zu rügen. Angriffspunkt war allein der fehlende Gästekontakt, nicht der Inhalt der Kritik.
- Die Ausnahme bleibt bestehen: Ergibt sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung, müssen Sie begründen. Wie weit diese Ausnahme reicht, ist umstritten.
- Ein Freibrief für Massenbeanstandungen ist das Urteil nicht. Der Senat nennt die Grenze des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich.
- Auf die DS-GVO können sich Unternehmen gegenüber dem Portal nicht stützen. Für Freiberufler als natürliche Personen ist das nicht ohne Weiteres übertragbar.
Zitieren Sie diese Entscheidung – sie nimmt dem Portal sein Hauptargument
Sie müssen nicht erklären, warum jemand kein Kunde war. Sie müssen es behaupten – auch wenn die Bewertung Fotos, Namen und Reisedaten enthält.
Das häufigste Gegenargument der Portale lautet, die Bewertung sei doch so detailliert, dass Sie den Vorgang zuordnen könnten, und deshalb müssten Sie erst einmal erklären, warum es kein Kunde gewesen sei. Genau dieses Argument hat der BGH hier verworfen. Schreiben Sie deshalb in jede Beanstandung den Kern der Entscheidung hinein: Zu weiteren Darlegungen ist der Bewertete gegenüber dem Portal grundsätzlich nicht verpflichtet, und das gilt auch dann, wenn Angaben vorliegen, die für einen Kundenkontakt sprechen. Mit dem Zusatz „Klarstellung zu BGHZ 209, 139“ zeigen Sie zugleich, dass die ältere Formulierung aus Ärztebewertungsportal III überholt ist.
Der zweite Hebel ist die Ausnahme, und den sollten Sie vorwegnehmen. Eine Begründung schulden Sie nur, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Schreiben Sie deshalb einen Satz dazu, warum das hier nicht der Fall ist – Vorname oder Nutzername ohne Nachnamen, keine Buchungs- oder Vorgangsnummer, Zuordnung nur über eine Durchsicht sämtlicher Vorgänge möglich. Damit ist die Ausnahme abgeräumt, bevor das Portal sie ins Feld führt.
Die Gegenrichtung ist die Grenze des Rechtsmissbrauchs, und die ist ernst gemeint. Bestreiten Sie nur, was Sie nach interner Prüfung wirklich bestreiten können. Wer den Kontakt wider besseres Wissen leugnet, verliert nicht nur die Prüfpflicht, sondern den ganzen Fall – das zeigt OLG Saarbrücken 5 U 117/21. Gab es den Kunden und ist nur seine Schilderung falsch, ist das ein anderes Schreiben: Dann greifen Sie die konkrete unwahre Tatsachenbehauptung an, nicht den Kontakt.
Für die Beweisvorsorge zählt vor allem eines: der Nachweis, dass das Portal untätig geblieben ist. Gewonnen hat die Klägerin hier, weil das Portal jede Nachfrage bei seinen Nutzern verweigert hat. Fragen Sie deshalb nach jeder Ablehnung schriftlich nach, welche Stellungnahme eingeholt und welche Belege vorgelegt wurden, und setzen Sie eine Frist. Eine ausweichende oder ausbleibende Antwort ist vor Gericht mehr wert als jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Bewertung.
Zur Einordnung: Das OLG München hat diese Entscheidung in 18 U 2631/24 ausdrücklich auf Arztbewertungen und auf Google Maps übertragen – die Linie gilt also nicht nur für Hotels. Umgekehrt füllt das OLG Köln in 15 W 71/25 die Ausnahme weit aus und verlangt schon bei einem vollständigen, plausibel wirkenden Namen eine Begründung. Prüfen Sie deshalb als Erstes, unter welchem Namen bewertet wurde: Pseudonym oder Vorname führt in diese Entscheidung, voller Klarname in die Kölner Linie.
Anwalt erklärt
Die Bewertung enthält Reisedatum, Fotos und viele Details. Muss ich trotzdem nichts begründen?
Nach dieser Entscheidung nein. Gerade das war der Streitpunkt, und der BGH hat entschieden, dass auch solche Angaben keine nähere Begründung erfordern.
Wann muss ich doch begründen?
Nur wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Das OLG Köln lässt dafür bereits einen vollständigen, nicht offensichtlich erfundenen Namen genügen.
Gilt das nur für Hotels?
Nein. Der Fall betraf ein Hotelbewertungsportal, die Grundsätze gelten für Bewertungsportale allgemein. Das OLG München hat sie ausdrücklich auf Arztbewertungen und Google Maps übertragen.
Das Portal sitzt im Ausland. Kann ich hier klagen?
Bei einem Sitz in der Schweiz ja, über Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Maßgeblich ist der Ort, an dem Sie den wesentlichen Teil Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben.
Hilft mir die DSGVO als Unternehmen?
Nein. Der Senat stellt klar, dass die DS-GVO natürliche Personen schützt. Als juristische Person stützen Sie sich auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Was passiert, wenn das Portal einfach nicht reagiert?
Dann ist zu unterstellen, dass kein Kundenkontakt bestand. Genau darauf beruht dieses Urteil: Das Portal hatte jede Nachfrage bei den Nutzern verweigert.
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Bewertung prüfen lassen
Das Portal verlangt von Ihnen eine Begründung, weil die Bewertung angeblich zu detailliert ist? Nach dieser Entscheidung darf es das nicht. Wir formulieren die Rüge so, dass sie die Prüfpflicht auslöst, räumen die Ausnahme vorab ab und sichern den Schriftwechsel für ein späteres Verfahren.
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