Je konkreter die Bewertung, desto mehr müssen Sie selbst vortragen – OLG Köln 15 U 309/19
Ergebnis der Entscheidung. Neun von zehn Bewertungen mussten gelöscht werden, weil das Portal die Verfasser nie angeschrieben hatte. Die zehnte blieb stehen: Dort hatte der Ferienpark selbst eine passende Buchung eingeräumt. Der Senat entwickelt daraus eine bewegliche Grenze – je mehr eine Bewertung über den Aufenthalt verrät, desto mehr muss der Bewertete vortragen.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 15 U 309/19, Entscheidungsstichwort „Ferienpark“ |
| Entscheidung | Urteil vom 27.08.2020, Revision zugelassen |
| Vorinstanz | LG Köln, 11.12.2019 – 28 O 242/19, Klage vollständig abgewiesen |
| Nachfolgend | BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20: bestätigt, rechtskräftig |
| Parteien | Betreiberin eines Ferienparks mit 4.000 Betten in 1.180 Wohneinheiten gegen ein großes Reiseportal mit angeschlossener Bewertungsplattform |
| Bewertungssystem | eins bis sechs Sonnen in sechs Kategorien, Freitext ab 100 Zeichen; die Richtlinien verlangen, dass die Leistung selbst in Anspruch genommen wurde |
| Besonderheit | das Portal vergab Prämien-Flugmeilen für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Bewertungen je Nutzer und Monat |
| Verhalten des Portals | nur interne Überprüfungen; die Verfasser wurden bis zuletzt nicht kontaktiert |
| Ergebnis | neun von zehn Bewertungen zu unterlassen, Kosten 9/10 zu 1/10 |
| Streitwert | 50.000 Euro für die Berufung, gerechnet als zehnmal 5.000 Euro; Sicherheitsleistung für den Unterlassungstenor 54.000 Euro |
Wortlaut der beanstandeten Bewertungen
Den genauen Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.
Aus den Gründen lässt sich rekonstruieren, worüber gestritten wurde. Beanstandet waren typische Hotelkritiken: Die Zimmer seien nur besenrein gewesen, das Dschungelland nicht gereinigt, ein Treppenhaus hellhörig. In zwei Bewertungen tauchten konkretere Angaben auf – die Bezeichnung von Treppenhäusern und eine Zimmernummer –, die das Landgericht als „Spezialwissen“ gewertet hatte. Mehrere Einträge enthielten Fotos und positive Passagen. Das Portal veröffentlichte dazu Altersgruppe, Reisedauer und Reisebegleitung.
Worum ging es?
Ein Ferienpark griff zehn Bewertungen an und stützte das allein auf die Vermutung, die Verfasser seien nie Gäste gewesen. Belegen konnte er das nicht: Die Nutzernamen sind frei wählbar, und bei 4.000 Betten führt ein Allerweltsname zu nichts. Zu einem Namen hätte er 54 Gäste anschreiben müssen, um überhaupt eine Zuordnung zu versuchen.
Das Landgericht wies die Klage vollständig ab. Wer sich auf eine bloße Vermutung zurückziehe, löse keine Prüfpflicht aus – andernfalls könne jeder mit einer Pauschalrüge ein Prüfverfahren erzwingen. Der Ferienpark hätte die Tatsachenbehauptungen aus den Freitexten angreifen und sich zu den Fotos erklären müssen; er habe sich auf dem Portal ja sogar selbst zu den Bewertungen geäußert.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat hob das Urteil weitgehend auf. Eine unmittelbare Haftung des Portals verneinte auch er: Die Bewertungen waren nicht vorab kontrolliert oder inhaltlich verändert worden, und allein das Bonussystem macht aus dem Portal noch keinen Äußernden. Als mittelbarer Störer haftete es aber sehr wohl.
Ausgangspunkt ist eine Selbstverständlichkeit mit Folgen: Verlangen die Nutzungsbedingungen einen tatsächlichen Kontakt und versteht das Publikum sie so, dann ist eine Bewertung ohne diesen Kontakt rechtswidrig – und zwar auch dann, wenn ihr Inhalt zutrifft oder jedenfalls nicht angegriffen wird. Die Gästeeigenschaft ist die Geschäftsgrundlage jeder einzelnen Bewertung.
Wie konkret muss die Rüge dann sein? Hier liegt der eigentliche Ertrag der Entscheidung. Der Senat lehnt es ab, den Bewerteten zu zwingen, mit anwaltlichen Textbausteinen jede denkbare Berührungsmöglichkeit auszuräumen – das wäre eine unnütze Förmelei, ein ungezielter Schuss mit einem großkalibrigen Schrotgewehr, und gedient wäre damit niemandem. Entscheidend ist vielmehr, was die Bewertung selbst preisgibt. Enthält sie nur allgemeine Kritik unter einem frei gewählten Namen, kann der Bewertete nicht mehr sagen, und die bloße Rüge genügt. Lassen sich aus ihr dagegen zuordnungsfähige Vorgänge ableiten, ist näherer Vortrag zu verlangen.
Genau daran scheiterte eine Bewertung. Der Ferienpark hatte selbst vorgetragen, es habe eine mehr oder weniger passende Buchung gegeben und der damalige Gast habe vor Ort andere Mängel gerügt. Damit war die Behauptung, es handele sich um keinen Gast, ins Blaue hinein erhoben. Bei den übrigen neun blieb es dabei, dass eine Fremdbewertung nicht auszuschließen war – auch wenn der Senat offen einräumt, dass sie angesichts der Inhalte eher unwahrscheinlich sein mag. Negative Fälschungen durch Wettbewerber seien nicht selten, und besonders wirksam seien sie gerade dann, wenn sie einzelne positive Passagen enthalten und dadurch neutral wirken.
Weil das Portal jede Nachfrage verweigert hatte, war das Fehlen der Gästebeziehung prozessual als wahr zu unterstellen. Geschuldet gewesen wäre wenig: die registrierten E-Mail-Adressen anschreiben, die Antworten prüfen, bei Ausbleiben löschen. Dass dabei auch echte Bewertungen fallen können, nimmt der Senat ausdrücklich hin, wenn der Verfasser für seine Bewertung nicht mehr einstehen will. Und er weist dem Portal einen Ausweg: Es könnte Buchungsbelege schon vor der Freischaltung verlangen und anonymisiert hinterlegen. Das Bonussystem erhöhte die Missbrauchsanreize und wirkte sich in der Abwägung zu seinen Lasten aus.
Die Anforderungen an die Rüge sind beweglich und richten sich nach dem Inhalt der Bewertung. Verrät sie nichts, was sich einem Vorgang zuordnen ließe, genügt die bloße Behauptung des fehlenden Kontakts. Nennt sie zuordnungsfähige Einzelheiten, muss der Bewertete sich dazu erklären – und darf nicht rügen, was seine eigenen Unterlagen widerlegen.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Eine Pauschalrüge wirkt nicht immer. Sie trägt nur, solange der Bewertete aus der Bewertung nichts Konkreteres entnehmen kann.
- Das Portal haftet nicht als Äußernder. Weder Algorithmen noch das Bonussystem machten es zum unmittelbaren Störer.
- Es geht nicht um den Inhalt der Kritik. Angegriffen war allein die fehlende Gästeeigenschaft, nicht die Richtigkeit der Aussagen.
- Die Größe des Betriebs entlastet nicht automatisch. Sie war hier nur ein Grund, warum eigene Nachforschungen nichts hergaben.
- Ein Recht auf den Namen des Verfassers folgt daraus nicht. Das Portal muss nachfragen, nicht offenlegen.
Lesen Sie die Bewertung, bevor Sie sie rügen
Die Frage ist nicht, ob die Bewertung Sie ärgert. Die Frage ist, ob sie etwas enthält, das Sie in Ihren eigenen Unterlagen nachschlagen könnten.
Dieses Urteil gibt Ihnen einen Maßstab an die Hand, mit dem sich vor der ersten Zeile abschätzen lässt, ob eine Beanstandung tragen wird. Er hat nichts mit der Schärfe der Kritik zu tun, sondern allein damit, wie viel die Bewertung über den angeblichen Besuch verrät. Beschränkt sie sich auf allgemeine Kritik – unsauber, unfreundlich, überteuert – und steht darüber ein frei gewählter Nutzername, dann können Sie nicht mehr sagen als: Ein Kontakt ist uns nicht zuzuordnen. Genau das genügt dann auch. Der Senat hat ausdrücklich abgelehnt, den Bewerteten zu formelhaften Behauptungen zu zwingen, nur um eine Schwelle zu überspringen.
Anders liegt es, sobald die Bewertung Anknüpfungspunkte liefert: eine Zimmernummer, ein Datum, eine namentlich erkennbare Mitarbeiterin, einen datierbaren Vorfall. Dann erwartet das Gericht, dass Sie nachsehen und das Ergebnis mitteilen. Der Senat hat das ausdrücklich klargestellt – es geht nicht um Textbausteine, sondern darum, dass jede Seite beiträgt, was sie beitragen kann. Wo Ihre eigenen Unterlagen etwas hergeben, gehört das in die Beanstandung, und zwar von Anfang an.
Die teuerste Lehre steckt in der einen Bewertung, die stehen blieb. Der Ferienpark hatte im Prozess selbst eingeräumt, es habe eine einigermaßen passende Buchung gegeben und der Gast habe sich damals vor Ort beschwert. Damit war die Rüge ins Blaue hinein erhoben – bei einem Streitwert von 5.000 Euro je Bewertung und einem Kostenanteil von einem Zehntel über zwei Instanzen. Prüfen Sie Ihre Buchungs- und Beschwerdeunterlagen deshalb vor der Beanstandung, nicht erst, wenn die Gegenseite fragt. Was Sie im Prozess selbst vortragen, wird gegen Sie verwendet, wenn es die Rüge entkräftet.
Für die Auswahl heißt das: Weniger ist oft mehr. Zehn Bewertungen anzugreifen, von denen eine belegbar von einem echten Gast stammt, kostet Geld und schwächt die übrigen neun im Eindruck des Gerichts. Wer sauber trennt, steht am Ende besser da – und behält die Möglichkeit, gegen die aussichtsreichen Fälle auch konsequent vorzugehen. Das gilt besonders dann, wenn ein Portal den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhebt, wie es in vergleichbaren Verfahren regelmäßig geschieht.
Und halten Sie fest, was das Portal auf Ihre Rüge hin tatsächlich tut. Hier lag der entscheidende Punkt darin, dass es die Verfasser bis zuletzt nie angeschrieben hat. Bleibt eine Nachfrage aus, ist das kein Randdetail, sondern der Grund, aus dem Ihre Behauptung im Prozess als wahr zu unterstellen ist. Dokumentieren Sie den gesamten Schriftwechsel.
Anwalt erklärt
Reicht es zu sagen, der Bewerter sei kein Kunde gewesen?
Oft ja. Enthält die Bewertung aber Einzelheiten, die Sie nachschlagen könnten – Zimmernummer, Datum, konkreter Vorfall –, müssen Sie sich dazu äußern.
Wir haben tausende Gäste. Müssen wir wirklich alle prüfen?
Nein. Der Senat hielt es für unzumutbar, 54 gleichnamige Gäste anzuschreiben. Gerade die Größe des Betriebs sprach hier für den Ferienpark.
Was passiert, wenn der Verfasser nicht antwortet?
Dann ist zu löschen. Der Senat nimmt hin, dass auch echte Bewertungen fallen, wenn ihr Urheber für sie nicht mehr einstehen will.
Schadet es, wenn wir öffentlich auf die Bewertung geantwortet haben?
Nein. Eine Antwort über die Kommentarfunktion ist branchenüblich und kein Eingeständnis, dass der Verfasser tatsächlich Gast war.
Warum ging eine der zehn Bewertungen verloren?
Weil der Ferienpark selbst eine passende Buchung und eine Beschwerde vor Ort eingeräumt hatte. Die Rüge war damit ins Blaue hinein erhoben.
Gilt das Urteil noch?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat es 2022 bestätigt; die Entscheidung ist rechtskräftig und bis heute der Maßstab für die Rüge.
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Bewertungen prüfen lassen
Wir sehen uns jede Bewertung einzeln an und sagen Ihnen, welche sich angreifen lässt und welche besser stehen bleibt. Der Fall zeigt, warum diese Trennung zählt: Eine einzige unbedachte Rüge kostete hier ein Zehntel der Kosten aus zwei Instanzen.