Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Saarbrücken

Wer den Kundenkontakt wider besseres Wissen bestreitet, verliert – OLG Saarbrücken 5 U 117/21 „Kieferchirurg“

Ergebnis der Entscheidung. Die Berufung des Zahnarztes blieb erfolglos. Das OLG Saarbrücken stellt klar: Eine Beanstandung, die auf bewusst falschem Tatsachenvortrag beruht – hier auf dem wahrheitswidrigen Leugnen eines Behandlungsverhältnisses – löst überhaupt keine Prüfpflicht des Portals aus. Und wo Arzt und Patientin den Ablauf unterschiedlich schildern und es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, muss das Portal nicht weiter aufklären.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Saarbrücken, 5. Zivilsenat
Aktenzeichen5 U 117/21
EntscheidungUrteil vom 09.09.2022
VorinstanzLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2021 – Klage abgewiesen (GRUR-RS 2021, 57594)
ParteienFachzahnarzt für Oralchirurgie gegen die in Irland ansässige Betreiberin des Bewertungsdienstes
PortalGoogle – Local Reviews, Local Listings, Google Maps, Google My Business
VerfahrensartBerufung gegen ein klageabweisendes Urteil
Anspruchsgrundlage§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, § 10 S. 1 TMG
ErgebnisBerufung zurückgewiesen. Kein Unterlassungsanspruch. Das Portal hatte seine Prüfpflichten erfüllt – und war dazu nicht einmal verpflichtet.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

„Ich hatte gestern am 17. Dezember 2020 einen OP Termin, wo mir 2 oder 3 Zähne entfernt werden sollten, und wollte das eigendlich selber bezahlen (das Geld hatte ich auch dabei) aber da ich eine Bescheinigung meiner Psychologin hatte, da ich eine panische Angst vor Spritzen hatte, und das alles in Vollnarkose stattfinden musste und das vorzeigte, wurde meine Behandlung abgelehnt. […] Die Behandlung wurde mir gestern 17. Dezember verweigert. Sehr schlecht von dieser Kieferchirugie.“
„Update: Um 22 . Dezember 2020 um 19.41 Uhr rief mich Herr M. an, und drohte mir mit seinem Anwalt, sollte ich die negative Bewertung nicht entfernen. […] Ich kann keine positive Bewertung geben, wenn nichts positives ist.“
„PS : Der M. hat eine Anzeige auf der Polizei gemacht, wegen Verleumdung. Wegen einer Bewertung mit dem die Person nicht umgehen kann. Also da frag ich mich, ob der minderbemittelt ist. Ganz normal ist der nicht.“

Auszüge aus der im Urteil wiedergegebenen Bewertung, Rechtschreibung wie im Original. Dazu vergab die Nutzerin einen von fünf möglichen Sternen. Sie trat unter dem Namen „C. B.“ auf.

Der Senat hat selbst die Passage mit der Frage, ob der Arzt „minderbemittelt“ sei, ausdrücklich nicht als Schmähkritik eingestuft – dazu unten mehr.

Worum ging es?

Die Prozessbevollmächtigten des Arztes beanstandeten die Bewertung über das Onlineformular des Portals. Sie gaben an, es gebe „nach Prüfung der Kundenvorgänge keinen korrelierenden Kundenvorgang“, die Bewertung könne keinem Vorfall zugeordnet werden, obwohl alle zurückliegenden Vorgänge gesichtet und alle Mitarbeiter befragt worden seien.

Das Portal leitete die Beanstandung an die Nutzerin weiter. Diese verwahrte sich ausführlich dagegen, keine Patientin gewesen zu sein, und schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht. Das Portal übermittelte die Stellungnahme an die Anwälte des Arztes.

Erst danach erklärten diese, „zu keiner Zeit“ sei das Patientenverhältnis bestritten worden, sondern nur die Schilderung in der Bewertung. Zwischenzeitlich hatten sie zweimal behauptet, dem Arzt sei der Verfasser der Bewertung nicht bekannt.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Portal ist nicht unmittelbarer Störer; die mit dem Namen der Nutzerin gekennzeichnete Bewertung ist kein eigener Inhalt.

Der zentrale Satz: Beanstandungen, die auf bewusst falschen Tatsachenvortrag gestützt werden, können Prüfpflichten des Hostproviders nicht auslösen, weil falsche tatsächliche Behauptungen objektiv ungeeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Bewertung zu begründen. Der Senat war überzeugt, dass hier gezielt die nach der BGH-Rechtsprechung entscheidende Tatsachengrundlage – das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses – wahrheitswidrig in Abrede gestellt wurde. Auch die spätere Behauptung, man habe das Patientenverhältnis nie bestritten, hielt der Senat für unwahr.

Das Portal hatte gleichwohl überobligatorisch geprüft und die Stellungnahme eingeholt. Damit war der Sachverhalt so weit aufgeklärt, wie möglich und geboten. Eine zweite Stellungnahme musste es nicht einholen.

Zweiter tragender Punkt: Liegen dem Portal unterschiedliche Schilderungen von Arzt und Patient über den Verlauf eines Termins vor und gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung, muss es den Sachverhalt nicht weiter aufklären. Das unterscheidet sich ausdrücklich von der Frage, ob ein Behandlungskontakt überhaupt stattgefunden hat – dort gibt es Belege, hier nicht.

Die Bewertung ist insgesamt Meinungsäußerung. Der Kern liegt in der subjektiven Einschätzung, nicht in den Tatsachenelementen; im Zweifel ist von einer Meinungsäußerung auszugehen.

Auch die Frage, ob der Arzt „minderbemittelt“ sei, ist keine Schmähkritik. Der Sachbezug fehlte nie: Die Nutzerin kritisierte damit die aus ihrer Sicht unsouveräne Reaktion des Arztes, der sie angerufen, mit dem Anwalt gedroht und Strafanzeige wegen Verleumdung erstattet hatte.

Abwägung: Wer mit unternehmerischen Leistungen an die Öffentlichkeit tritt, muss Kritik grundsätzlich hinnehmen. In der Sozialsphäre sind nicht diffamierende Meinungsäußerungen nur bei schwerwiegenden Folgen wie Stigmatisierung oder Prangerwirkung unzulässig.

Juristisch wichtig

Der Senat hat dem Arzt und seinen Bevollmächtigten bewusst falschen Vortrag attestiert – in einem veröffentlichten Urteil, mit Namen der Kanzlei in der Akte. Das ist nicht nur prozessual fatal, sondern ein Reputationsrisiko für den Mandanten und seine Vertretung. Und es liefert jedem Portal ein Standardargument gegen Massenbeanstandungen.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der Senat hat nicht gesagt, dass eine Rüge fehlenden Kundenkontakts generell unzulässig wäre. Er hat sie hier nur für bewusst unwahr gehalten.
  • Die Entscheidung stellt die BGH-Rechtsprechung zur einfachen Rüge nicht in Frage; sie betrifft die Fälle, in denen die Behauptung nachweislich falsch ist.
  • Sie sagt auch nicht, dass ein Portal bei widersprüchlichen Schilderungen nie weiter prüfen muss – maßgeblich war, dass es keinerlei objektive Anhaltspunkte gab.
  • Ein Freibrief für Beleidigungen ist das Urteil nicht. Der Senat betont, dass der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen ist, hält aber an ihm fest.
Tipp vom Anwalt

Die teuerste Formulierung ist die, die zu weit geht

Bestreiten Sie nur, was Sie nach Prüfung wirklich bestreiten können. Eine unwahre Rüge löst nicht nur keine Prüfpflicht aus – sie kostet den Fall.

Dieser Fall ist die Kehrseite aller Entscheidungen, die die Rüge erleichtern. Die Bevollmächtigten hatten gegenüber dem Portal erklärt, es gebe keinen korrelierenden Kundenvorgang und der Verfasser sei nicht bekannt – obwohl der Arzt die Patientin kannte, sie angerufen und sogar Strafanzeige erstattet hatte. Als die Stellungnahme der Nutzerin kam, ruderten sie zurück und erklärten, das Patientenverhältnis sei nie bestritten worden. Der Senat glaubte ihnen nicht und entzog der Beanstandung damit die Grundlage. Prüfen Sie deshalb vor jeder Formulierung, ob Sie den Kontakt tatsächlich bestreiten wollen – oder ob Sie in Wahrheit den Inhalt angreifen.

Diese Unterscheidung ist die wichtigste Weichenstellung überhaupt. Wenn es einen Kundenkontakt gab und nur die Darstellung falsch ist, greift die Rüge des fehlenden Kontakts nicht, sondern Sie müssen die konkrete unwahre Tatsachenbehauptung benennen und bestreiten. Zwei völlig verschiedene Schreiben, zwei verschiedene Prüfprogramme beim Portal. Wer beides vermischt oder die bequemere Variante wählt, riskiert, dass am Ende keine von beiden trägt.

Beachten Sie auch die zweite Aussage des Urteils, sie wird oft übersehen: Stehen Ihre Schilderung und die des Bewertenden gegeneinander und gibt es keine objektiven Belege, endet die Prüfpflicht des Portals. Anders als bei der Frage, ob ein Kontakt überhaupt bestand – dort gibt es Rechnungen, Termine, Karteieinträge –, kann das Portal einen Streit über Gesprächsinhalte nicht auflösen. In solchen Fällen führt der Weg über das Portal meist nicht zum Ziel; realistischer ist das Vorgehen gegen den Verfasser oder, wenn der Ruf leidet, eine gute öffentliche Antwort.

Der dritte Punkt ist der unangenehmste, und er betrifft das Verhalten des Mandanten. Der Arzt rief die Bewertende abends an, drohte mit dem Anwalt und erstattete Strafanzeige. Die Nutzerin schrieb das in ein Update der Bewertung – und der Senat wertete gerade diese Reaktion als sachlichen Anknüpfungspunkt, der selbst die Frage nach „minderbemittelt“ vor dem Vorwurf der Schmähkritik rettete. Raten Sie Mandanten deshalb dringend davon ab, Bewertende selbst zu kontaktieren. Eine unbedachte Reaktion macht aus einer angreifbaren Bewertung eine unangreifbare und verdoppelt ihren Umfang.

Und schließlich: In der Sozialsphäre gilt der Grundsatz, dass Kritik an unternehmerischen Leistungen hinzunehmen ist. Nicht diffamierende Meinungsäußerungen sind erst bei Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder Prangerwirkung unzulässig. Wer mit einer bloß unangenehmen, aber sachbezogenen Bewertung zum Anwalt kommt, sollte das früh hören – sonst entstehen Kosten für ein Verfahren, das nach dieser Linie nicht zu gewinnen ist.

Anwalt erklärt

Was passiert, wenn ich den Kundenkontakt bestreite, obwohl es ihn gab?

Nach dieser Entscheidung löst die Beanstandung dann gar keine Prüfpflicht aus. Der Anspruch scheitert, und das Gericht kann Ihnen bewusst falschen Vortrag attestieren.

Mein Kunde war da, aber er schildert alles falsch. Was tun?

Dann greifen Sie nicht den Kontakt an, sondern die konkrete unwahre Tatsachenbehauptung. Das ist ein anderes Schreiben mit anderen Anforderungen.

Darf ich den Bewertenden selbst anrufen?

Besser nicht. In diesem Fall hat genau das die Position des Arztes verschlechtert: Die Nutzerin ergänzte die Bewertung um ein Update über den Anruf und die Anwaltsdrohung, und das Gericht sah darin einen sachlichen Anlass für ihre weitere Kritik.

Ist „minderbemittelt“ nicht Schmähkritik?

Nach diesem Urteil nicht. Schmähkritik setzt voraus, dass die Diffamierung im Vordergrund steht und der Sachbezug fehlt. Hier bezog sich die Äußerung auf die Reaktion des Arztes.

Muss das Portal bei Aussage gegen Aussage weiter ermitteln?

Nein. Liegen unterschiedliche Schilderungen ohne objektive Anhaltspunkte vor, ist die Prüfpflicht erfüllt.

Verwandte Entscheidungen

Bewertung prüfen lassen

Ob eine Bewertung angreifbar ist, entscheidet sich vor dem ersten Schreiben. Wir klären mit Ihnen, ob der Kontakt bestritten werden kann oder ob der Inhalt anzugreifen ist, und formulieren die Beanstandung so, dass sie trägt – statt Ihre Position zu verschlechtern.

Google-Bewertungen löschen lassen · Alle Urteile zu Google · Abmahnung wegen negativer Bewertung · Preise

Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Anwalt anrufen