Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Köln

Ein Satz über die Datenbankabfrage entscheidet über die Beanstandung – OLG Köln 15 U 91/23

Ergebnis der Entscheidung. Die Berufung hatte zu einem kleinen Teil Erfolg. Drei von 36 angegriffenen Bewertungen muss das Portal löschen – nicht, weil sie inhaltlich unhaltbar wären, sondern weil das Prüfverfahren nichts hergab: einmal keine Belege, einmal fehlender Klarname, einmal geschwärzte Angaben zu Gerät, Seriennummer und Auftragsnummer. Im Übrigen blieb es bei der Abweisung. Den Unternehmenseintrag als solchen bekommt niemand aus dem Netz.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Aktenzeichen15 U 91/23
EntscheidungUrteil vom 13.06.2024, Revision nicht zugelassen
VorinstanzLG Düsseldorf, 12 O 65/21, Urteil vom 26.04.2023
ParteienDienstleisterin, die für Gerätehersteller, Großhändler und Handelsketten Gewährleistungsnachbesserungen und Reparaturen abwickelt, gegen die Betreiberin einer Suchmaschine
PortalIn der veröffentlichten Fassung anonymisiert: eine Suchmaschine, deren Bewertungen auch im zugehörigen Kartendienst erscheinen und für deren Antwortfunktion ein Nutzerkonto nötig ist
VerfahrensartBerufung der Klägerin
Anspruchsgrundlage§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog – Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Umfang36 angegriffene Bewertungen (Nummern 0 bis 35), dazu zwei Anträge auf Entfernung des gesamten Unternehmenseintrags
ErgebnisLöschung von drei Bewertungen (19, 24 und 26), Ordnungsgeld bis 250.000 EUR angedroht; Erledigung hinsichtlich zehn weiterer Bewertungen festgestellt; im Übrigen Klage abgewiesen
KostenErste Instanz: Klägerin 76 %, Beklagte 24 %. Berufung: Klägerin 88 %, Beklagte 12 %.
StreitwertErstinstanzlich 70.000 EUR, davon 50.000 EUR für die 36 Einzelbewertungen; Berufung bis 45.000 EUR

Wortlaut der beanstandeten Bewertungen

Die Bewertungen waren im Urteil als Bilder eingeblendet und sind in der veröffentlichten Fassung nicht im Volltext enthalten.

Aus den Entscheidungsgründen überliefert sind einzelne Passagen. In einer Bewertung hieß es, die Klägerin habe einen Schaden als vom Kunden verursacht „abgetan“, das sei eine „Frechheit !!!“. Eine andere warf dem Kundendienst vor, er verhalte „sich absolut respektlos, unverbindlich und unzuverlässig“, E-Mails würden „gekonnt übersehen“. In einer dritten hieß es, bei der Klägerin arbeiteten „offenbar […] nur unprofessionelle ungelernte Mindestlohnkräfte“, und das Display sei „offensichtlich auch nur von demotivierten unterbezahlten Kräften“ getauscht worden.

Der Senat hat sämtliche dieser Äußerungen als zulässige Wertungen eingeordnet. Angreifbar waren am Ende nicht die scharfen Formulierungen, sondern nur diejenigen Bewertungen, bei denen sich nach dem Prüfverfahren nicht belegen ließ, dass es überhaupt einen geschäftlichen Kontakt gegeben hatte.

Bemerkenswert ist auch der Wortlaut auf der anderen Seite: Die Klägerin hatte ihre Bewertungen jeweils mit der Formel „Unbekannter Kunde, unbekannter Vorgang“ beanstandet. Genau an dieser Formel entschied sich ein großer Teil des Verfahrens.

Worum ging es?

Die Klägerin ist reine B2B-Dienstleisterin: Sie wickelt für Hersteller elektrischer Geräte, für Großhändler und für große Handelsketten Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung sowie Reparaturen außerhalb der Gewährleistung ab. Vertragspartner sind also nie die Endkunden – bewertet wurde sie trotzdem von ihnen, und zwar schlecht.

Sie verlangte deshalb dreierlei: Löschung von 36 einzelnen Bewertungen, Entfernung des gesamten Unternehmenseintrags, weil sie nur Unternehmen beliefere, und Entfernung des Eintrags auch deshalb, weil sie ohne eigenes Nutzerkonto weder antworten noch Verstöße melden könne. Ein solches Konto lehnte sie ab.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens leitete das Portal ein Prüfverfahren ein, holte Stellungnahmen der Verfasser ein und löschte 22 der 36 Bewertungen. Insoweit erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt, das Portal widersprach. Das Landgericht Düsseldorf stellte die Erledigung nur für zwei Bewertungen fest und wies die Klage im Übrigen ab – unter anderem mit der Begründung, die außergerichtlichen Beanstandungen seien nicht ausreichend gewesen und die Liste der zu löschenden Rezensionen sei dem Anwaltsschreiben vom 3. November 2020 gar nicht beigefügt gewesen. Dass sie beigefügt war, wurde im Berufungsverfahren unstreitig.

Was hat das Gericht entschieden?

Den Unternehmenseintrag als solchen muss das Portal nicht entfernen. Selbst wenn man im bloßen Bereithalten einen Eingriff sehen wollte, wäre er nicht rechtswidrig: Bewertungsportale erfüllen eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, auch wenn sie Bewertungen ohne Zustimmung des Bewerteten ermöglichen.

Auch der B2B-Einwand trägt nicht. Wer Aufträge seiner Vertragspartner beim Endkunden ausführt, kommt zwangsläufig mit den Kunden seiner Kunden in Kontakt; diese haben ein berechtigtes Interesse, ihre Erfahrungen zu teilen. Dass die Klägerin an Weisungen und Ersatzteillieferungen ihrer Auftraggeber gebunden ist, kann bei der Beurteilung der einzelnen Bewertung eine Rolle spielen – einen pauschalen Unterlassungsanspruch begründet es nicht.

Zum Nutzerkonto: Dass man für eine öffentliche Antwort ein Konto braucht, ist zumutbar; es dient gerade dem Schutz des Bewerteten, weil nur so sichergestellt ist, dass die Antwort vom tatsächlichen Inhaber stammt. Für Meldungen gilt das ohnehin nicht – Verstöße können und dürfen auch per E-Mail oder auf dem Postweg gemeldet werden. Reagiert das Portal darauf nicht oder lehnt es gebotene Maßnahmen zu Unrecht ab, folgt daraus ein Löschungsanspruch für die betroffene Bewertung, nicht aber ein Anspruch auf Entfernung des ganzen Eintrags.

Für die Prüfpflicht übernimmt der Senat das Programm des BGH: Keine Vorabkontrolle, aber Verantwortlichkeit ab Kenntnis. Ist die Beanstandung so konkret, dass der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann, muss das Portal sie an den Verfasser weiterleiten und eine Stellungnahme einholen. Bleibt sie aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und zu löschen. Bestreitet der Verfasser substantiiert, muss das Portal den Betroffenen darüber unterrichten und gegebenenfalls Nachweise von ihm verlangen; bleibt der Betroffene dann untätig, endet die Prüfung.

Der praktisch wichtigste Teil betrifft die Anforderungen an die Beanstandung selbst. Weil sich die Bewertungen auf angeblich erbrachte Dienstleistungen bezogen, genügte es im Ausgangspunkt, den vorangegangenen geschäftlichen Kontakt zu bestreiten. Standen in der Bewertung allerdings Namen, war eine nähere Begründung erforderlich – und dieser Anforderung hat die Klägerin dadurch entsprochen, dass sie im Termin erklärte, sie habe für alle unter vermeintlichem oder tatsächlichem Klarnamen abgegebenen Rezensionen eine Prüfabfrage in ihrer Datenbank vorgenommen. Mehr verlangte der Senat nicht.

Zum Rechtsmissbrauch stellt der Senat klar: Eine Beanstandung ist nicht schon deshalb missbräuchlich, weil sich die Behauptung fehlenden Kontakts bei anderen Bewertungen nachträglich als falsch herausgestellt hat.

Wo die Klägerin verlor, verlor sie an der Substantiierung. Legte der Verfasser eine detaillierte, belegte Schilderung vor – E-Mail-Korrespondenz, ein Schreiben der Klägerin selbst, ein Foto des reparierten Geräts – und bestritt die Klägerin das nur pauschal, war die Beanstandung widerlegt. In einem Fall hielt der Senat der Klägerin ausdrücklich vor, sie habe nicht einmal versucht, den Vorgang anhand des Namens und der mitgeteilten Seriennummer aufzuklären.

Gewonnen hat sie dort, wo das Prüfverfahren leer blieb: bei einer Bewertung ohne Klarnamen und ohne jeden Beleg, bei der der Verfasser einer Löschung nicht einmal widersprach; bei einer Bewertung, deren drei Jahre zurückliegender Kontakt zeitlich nicht einmal eingeordnet wurde; und bei einer Bewertung, bei der das Portal in der weitergeleiteten Stellungnahme Gerät, Seriennummer und Auftragsnummer geschwärzt hatte und auf die wiederholte Rüge der Klägerin dazu nicht einging. In allen drei Fällen waren weitere Nachforschungen unzumutbar – und damit blieb die Beanstandung berechtigt.

Schließlich noch die Sternebewertungen ohne Text: Für sie hielt der Senat die Formel „Unbekannter Kunde, unbekannter Vorgang“ für unschlüssig. Eine textlose Bewertung setze keinen geschäftlichen Kontakt zwischen Endkunde und Dienstleister voraus, sondern dürfe auch aufgrund anderweitiger Erfahrungen mit dem Unternehmen abgegeben werden.

Juristisch wichtig

Schwärzungen gehen zulasten des Portals. Wer eine Stellungnahme weiterleitet, aber gerade die Angaben unkenntlich macht, mit denen der Bewertete den Vorgang zuordnen könnte – Gerät, Seriennummer, Auftragsnummer –, hat den Sachverhalt nicht aufgeklärt, sondern die Aufklärung verhindert. Der Senat hat daraus die Löschung abgeleitet, ohne dass die Unwahrheit der Bewertung feststand. Rügen Sie Schwärzungen deshalb schriftlich und ausdrücklich – die unbeantwortete Rüge ist hier zum tragenden Grund geworden.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der Senat hat nicht festgestellt, dass die drei gelöschten Bewertungen unwahr waren. Es fehlte nur der Beleg für den geschäftlichen Kontakt, nachdem das Prüfverfahren durchlaufen war.
  • Ein Anspruch auf Entfernung des Unternehmenseintrags folgt daraus nicht – auch nicht für reine B2B-Dienstleister und auch nicht mit dem Argument, man wolle kein Nutzerkonto anlegen.
  • Ein Auskunftsanspruch auf den Klarnamen der Verfasser war nicht Gegenstand des Verfahrens.
  • Die Aussage zu textlosen Sternebewertungen ist keine allgemeine Linie aller Gerichte, sondern die Fortführung der eigenen Rechtsprechung dieses Senats. Andere Senate behandeln die reine Sternebewertung anders.
  • Dass mehrere Rügen sich als unzutreffend erwiesen, war hier unschädlich – ein Freibrief für Massenbeanstandungen ist das nicht. Die Grenze des Rechtsmissbrauchs bleibt bestehen.
Tipp vom Anwalt

Schreiben Sie die Datenbankabfrage in die Beanstandung

Trägt die Bewertung einen Namen, genügt „Unbekannter Kunde, unbekannter Vorgang“ nicht. Es genügt aber auch kein Gutachten – ein Satz über die Prüfabfrage in Ihrer Datenbank hat hier gereicht.

Diese Entscheidung markiert die Untergrenze, die der 15. Senat später in 15 W 71/25 bestätigt hat: Steht ein Name in der Bewertung, muss die Behauptung des fehlenden Kontakts begründet werden – und begründet ist sie bereits dann, wenn Sie darlegen, dass und wie Sie Ihren Datenbestand abgefragt haben. Formulieren Sie das deshalb in jede Beanstandung hinein: welcher Datenbestand, welcher Zeitraum, welche Suchkriterien, welches Ergebnis. Der Unterschied zwischen den beiden Verfahren ist genau dieser Satz – hier war er da, dort fehlte er.

Der zweite Hebel ist neu und wird bislang selten genutzt: Schwärzungen. Das Portal hatte in der weitergeleiteten Stellungnahme Gerät, Seriennummer und Auftragsnummer unkenntlich gemacht; die Klägerin hat das wiederholt gerügt, das Portal ist darauf nicht eingegangen. Der Senat hat deshalb weitere Nachforschungen für unzumutbar gehalten und die Löschung angeordnet. Prüfen Sie also jede weitergeleitete Stellungnahme auf geschwärzte Stellen, benennen Sie die fehlenden Angaben einzeln und setzen Sie eine Frist zur Nachlieferung. Bleibt sie unbeantwortet, haben Sie einen Löschungsgrund, ohne die Bewertung inhaltlich widerlegen zu müssen.

Umgekehrt gilt: Wenn eine belegte Stellungnahme kommt, reicht pauschales Bestreiten nicht mehr. Der Senat hat die Klägerin dort abblitzen lassen, wo sie eine detaillierte Schilderung nur kommentiert hat, ohne den Vorgang anhand von Name und Seriennummer selbst zu recherchieren. Sobald Sie eine Stellungnahme erhalten, haben Sie faktisch eine zweite Bringschuld – planen Sie die interne Recherche und deren Dokumentation von vornherein ein.

Zur reinen Sternebewertung ohne Text nimmt dieser Senat eine eigene, für Bewertete ungünstige Position ein: Sie setze keinen Kundenkontakt voraus, weil sie auch auf anderweitigen Erfahrungen beruhen dürfe – die Rüge des fehlenden Kontakts ist dann unschlüssig. Für Verfahren im Bezirk des OLG Köln heißt das: Stützen Sie die Beanstandung einer textlosen Bewertung nicht allein auf den fehlenden Geschäftskontakt, sondern zusätzlich auf die Richtlinien des Portals, die eine tatsächliche Erfahrung verlangen, und auf den Meldeweg nach Art. 16 DSA.

Und ein Trost für alle, die viele Bewertungen auf einmal angreifen müssen: Dass sich einzelne Rügen später als unzutreffend erweisen, macht das Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich. Anders liegt es erst, wenn der Kontakt wider besseres Wissen bestritten wird – dann scheitert die Beanstandung vollständig, wie OLG Saarbrücken 5 U 117/21 zeigt. Der Weg dazwischen heißt: ehrlich prüfen, das Prüfergebnis aufschreiben, und nur bestreiten, was die Unterlagen hergeben.

Anwalt erklärt

Reicht „Unbekannter Kunde, unbekannter Vorgang“ als Beanstandung?

Bei Bewertungen ohne Klarnamen ja. Steht ein Name in der Bewertung, müssen Sie zusätzlich darlegen, dass Sie Ihren Datenbestand abgefragt haben. Bei Sternebewertungen ohne Text hält dieser Senat die Formel für unschlüssig.

Ich arbeite nur für Unternehmen. Müssen mich Endkunden bewerten dürfen?

Ja. Wer Aufträge beim Endkunden ausführt, kommt mit ihm in Kontakt; dessen Erfahrungen darf er teilen. Dass Sie an Vorgaben Ihres Auftraggebers gebunden sind, zählt erst bei der Prüfung der einzelnen Bewertung.

Muss ich ein Nutzerkonto beim Portal anlegen?

Für eine öffentliche Antwort ja – das ist zumutbar und schützt Sie davor, dass Fremde in Ihrem Namen antworten. Für die Meldung von Verstößen nicht: Die geht auch per E-Mail oder Post.

Das Portal hat die Stellungnahme geschwärzt weitergeleitet. Was tun?

Rügen Sie das schriftlich und benennen Sie die fehlenden Angaben. Genau darauf beruht die Löschung in diesem Verfahren: Ohne Gerät, Seriennummer und Auftragsnummer waren weitere Nachforschungen unzumutbar.

Schadet es mir, wenn sich eine meiner Rügen als falsch herausstellt?

Für sich genommen nicht. Rechtsmissbräuchlich wird es erst, wenn der Kontakt bewusst wahrheitswidrig bestritten wird.

Was ist eine einzelne Bewertung im Streitwert wert?

Hier hat der Senat 36 Bewertungen mit 50.000 EUR bewertet, also rund 1.400 EUR je Bewertung, und die beiden Anträge auf Entfernung des Gesamteintrags mit je 10.000 EUR.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Parteien sind in der veröffentlichten Fassung anonymisiert. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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