Google Maps muss nachfragen, sobald Sie den Kundenkontakt bestreiten – OLG München 18 U 2631/24
Ergebnis der Entscheidung. Die Berufung des Arztes hatte Erfolg. Das OLG München erließ die einstweilige Verfügung und verpflichtete Google, die Bewertung zu sperren. Der Senat überträgt die BGH-Rechtsprechung zum Hotelbewertungsportal ausdrücklich auf Arztbewertungen und auf Google Maps: Auch hier genügt die bloße Rüge des fehlenden Behandlungskontakts. Google trägt die Kosten.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht München, 18. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 18 U 2631/24 Pre e |
| Entscheidung | Endurteil vom 06.08.2024, rechtskräftig mit Verkündung (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) |
| Vorinstanz | LG München I, 26 O 6971/24, Endurteil vom 25.07.2024 – Antrag zurückgewiesen |
| Parteien | Plastischer Chirurg mit Schwerpunkt Nasenoperationen gegen Google Ireland Limited |
| Portal | Google Maps / google.de |
| Verfahrensart | Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren |
| Anspruchsgrundlage | § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG |
| Ergebnis | Einstweilige Verfügung erlassen, Sperrung der Bewertung, Ordnungsgeld bis 250.000 EUR angedroht, Google trägt die Kosten |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Den genauen Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.
Die Entscheidung gibt den Text in der veröffentlichten Fassung nicht wieder – im Tenor steht die Bewertung als eingeblendete Anlage. Überliefert ist ihr Inhalt: Eine anonyme Rezensentin behauptete, der Arzt habe sie zweimal an der Nase operiert, die Operationsergebnisse seien jeweils alles andere als zufriedenstellend gewesen. Die Bewertung schilderte prä- und postoperative Beschwerden sowie den Behandlungsablauf recht detailliert und bestand im Übrigen aus Text- und Sternebewertung.
Die Vorinstanz führt die Entscheidung unter dem Stichwort „Riesenzinken“ (LG München I, GRUR-RS 2024, 28689) – ein Hinweis darauf, in welchem Ton die Bewertung gehalten war.
Worum ging es?
Der Arzt beanstandete bei Google, er bestreite, „dass der Verfasser der Bewertung eine irgend geartete tatsächliche Erfahrung“ mit seiner Praxis gemacht habe. Google holte keine Stellungnahme der Rezensentin ein und ließ die Bewertung stehen.
Das Landgericht München I wies den Eilantrag zurück. Sein Argument: Für einen plastischen Chirurgen sei es leichter als für einen Hotelbetreiber, anhand einer so detaillierten Bewertung festzustellen, ob die Verfasserin Patientin war. Er hätte deshalb näher darlegen müssen, worauf er seine Rüge stützt.
Google verteidigte sich zusätzlich damit, auf Google Maps könne man auch Parks, Gebäude oder Naturschauspiele bewerten, ohne je eine Vertragsbeziehung gehabt zu haben; maßgeblich sei allein irgendeine tatsächliche Erfahrung.
Was hat das Gericht entschieden?
Die deutschen Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig, weil der Arzt seine Praxis in Deutschland betreibt; anwendbar ist deutsches Recht.
Google haftet nicht als unmittelbarer Störer, wohl aber als mittelbarer Störer. Die Beanstandung des Arztes löste eine Prüfpflicht aus, der Google nicht nachgekommen ist.
Der Senat lehnt eine Unterscheidung zwischen Hotel- und Arztbewertungen ab. Der BGH habe seine Aussagen aus Ärztebewertungsportal III im Hotelbewertungsportal-Urteil ausdrücklich „klargestellt“ – die Klarstellung gelte deshalb gerade auch für Ärztebewertungen. Brauchbare Fallgruppen ließen sich ohnehin nicht bilden: Es gebe große Praxen mit hotelähnlicher Anonymität und kleine Pensionen mit zwei Zimmern, deren Betreiber ihre Stammgäste besser kennen als mancher Arzt seine Patienten.
Gegen Googles Einwand zu Parks und Naturschauspielen führt der Senat Googles eigene Richtlinien an: Beiträge müssen danach „auf tatsächlichen Erfahrungen und Informationen basieren“, und als verbotene Inhalte benennt Google selbst solche, „die nicht auf realen Erlebnissen basieren“. Wer eine Nasenoperation schildert, die nie stattgefunden hat, hat nicht einmal eine „Erfahrung“ gemacht.
Die Ausnahme, dass sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, greift nicht schon dann, wenn der Bewertete sie durch Prüfung einer Vielzahl von Patientenakten und Abrechnungsunterlagen ermitteln könnte. Sie muss sich ohne längere Prüfung und ohne zusätzliche Recherche allein aus der Lektüre erschließen.
Der Senat hat den Arzt persönlich angehört. Dieser legte dar, dass er seit über 20 Jahren ausschließlich Nasenoperationen durchführe, etwa fünf bis sechs pro Woche und rund 300 im Jahr, dass die Behandlung sich über Jahre ziehe und das Revisionsrisiko bei etwa 20 Prozent liege – und dass die geschilderte Kombination auf keine seiner Patientinnen passe. Eine Nase werde postoperativ nur größer, wenn man das absichtlich herbeiführe. Das überzeugte den Senat.
Zum Rechtsmissbrauch: Der Senat hielt Google zugute, dass der Prozessbevollmächtigte des Arztes auf das Löschen von Google-Bewertungen spezialisiert ist und damit wirbt, auch rechtmäßige Bewertungen ließen sich über das Prüfverfahren entfernen. Er erkennt die Missbrauchsgefahr ausdrücklich an, hält das aber nicht für geeignet, einen Generalverdacht zu begründen.
Da Google jede Nachfrage bei der Nutzerin verweigert hatte, war zu unterstellen, dass kein Behandlungskontakt bestand. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte Google nicht abgegeben.
Das Einholen der Stellungnahme ist nach dem Senat nur ein prozeduraler Zwischenschritt aus der sekundären Darlegungslast des Portals. Erst wenn die – gegebenenfalls anonymisierte – Stellungnahme beim Bewerteten ankommt, muss dieser den fehlenden Kontakt beweisen. Wer also im Eilverfahren angegriffen wird, das Portal habe ohnehin nichts Neues beitragen können, verkennt die Reihenfolge.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Das OLG hat nicht festgestellt, dass die Rezensentin keine Patientin war. Es hat das nur unterstellt, weil Google nicht nachgefragt hat.
- Ein Auskunftsanspruch gegen Google auf die Identität der Verfasserin war nicht Gegenstand des Verfahrens und folgt aus der Entscheidung nicht.
- Der Senat hat nicht gesagt, dass auf Google Maps jede Bewertung einen Kundenkontakt voraussetzt. Er bildet selbst das Gegenbeispiel eines Rezensenten, der den blassen Regenbogen vor dem Wartezimmerfenster bemängelt – dort behauptet niemand ein Behandlungsverhältnis.
- Freigesprochen vom Missbrauchsvorwurf ist das Geschäftsmodell der massenhaften Beanstandung damit nicht. Der Senat erkennt die Gefahr ausdrücklich an und prüft sie im Einzelfall.
Googles eigene Regeln sind Ihr stärkstes Argument
Halten Sie Google die eigenen Richtlinien vor: Beiträge müssen auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen – das steht dort schwarz auf weiß.
Der praktisch wertvollste Teil dieser Entscheidung steht an einer unscheinbaren Stelle. Google hatte argumentiert, auf Maps lasse sich alles Mögliche bewerten, auch ein Park, und deshalb sei ein Kundenkontakt keine Voraussetzung. Der Senat hat dem Googles eigene Nutzungsrichtlinien entgegengehalten: Beiträge müssen danach „auf tatsächlichen Erfahrungen und Informationen basieren“, und zu den verbotenen Inhalten zählt Google selbst solche, „die nicht auf realen Erlebnissen basieren“. Zitieren Sie diese Passagen in der Beanstandung wörtlich und mit Fundstelle in Googles Richtlinien – damit nehmen Sie Google den Haupteinwand vorweg.
Der zweite Punkt betrifft die Beweisführung. Der Arzt hat hier nicht nur behauptet, sondern zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt und sich vom Senat persönlich anhören lassen. Überzeugt hat nicht die pauschale Aussage, sondern die Konkretheit: Zahl der Eingriffe pro Woche und Jahr, Dauer der Behandlung, Revisionsquote, und der medizinische Punkt, dass eine Nase postoperativ nur absichtlich größer wird. Wenn Sie den Kontakt bestreiten, bereiten Sie genau solche Zahlen und fachlichen Unmöglichkeiten vor. Sie müssen sie gegenüber dem Portal nicht liefern – aber vor Gericht entscheiden sie den Fall.
Achten Sie drittens auf die Grenze der Identifizierbarkeit. Die Ausnahme greift nur, wenn sich die Person ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, also ohne Aktendurchsicht und ohne zusätzliche Recherche. Dass Sie theoretisch in Patientenakten oder Abrechnungen nachsehen könnten, reicht nicht. Formulieren Sie deshalb in der Beanstandung ausdrücklich, dass die Bewertung keine Zuordnung ohne Aktenrecherche erlaubt – und begründen Sie das kurz.
Viertens der unbequeme Teil: Der Senat hat sich ausdrücklich mit der Werbung des gegnerischen Anwalts befasst, man könne über das Prüfverfahren auch rechtmäßige Bewertungen entfernen lassen, und hat die Missbrauchsgefahr beim Namen genannt. Gerettet hat den Fall die persönliche Anhörung. Rechnen Sie also damit, dass Gerichte die Rüge kritisch hinterfragen, wenn ein spezialisierter Bevollmächtigter auftritt – und stellen Sie sicher, dass der Mandant seine Behauptung im Termin selbst tragen kann.
Zur Dringlichkeit: Der Arzt erfuhr am 21.05.2024 von der Bewertung, beanstandete sofort und beantragte am 17.06.2024 die einstweilige Verfügung. Knapp vier Wochen waren unschädlich, und auch das Nachreichen einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung auf gerichtlichen Hinweis hat die Dringlichkeit nicht widerlegt. Wer allerdings ohne Hinweis monatelang nachbessert, riskiert die Selbstwiderlegung.
Anwalt erklärt
Gilt die BGH-Rechtsprechung zum Hotelbewertungsportal auch für Ärzte?
Ja. Das OLG München hat genau das entschieden und eine Unterscheidung zwischen Hotel- und Arztbewertungen ausdrücklich abgelehnt. Der BGH habe seine Ärztebewertungsentscheidung mit dem Hotelurteil klargestellt, nicht auf Hotels beschränkt.
Google sagt, auf Maps könne man auch Parks bewerten – zählt das Argument?
Nach dieser Entscheidung nicht, wenn die Bewertung selbst eine Behandlung oder Leistung behauptet. Google verlangt in den eigenen Richtlinien, dass Beiträge auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen.
Die Bewertung ist sehr detailliert. Muss ich dann nicht doch erklären, warum es kein Kunde war?
Gegenüber dem Portal nicht. Die Ausnahme greift nur, wenn Sie die Person ohne Weiteres aus der Bewertung erkennen können – nicht, wenn Sie dafür Akten durchsehen müssten.
Was passiert, wenn Google gar nicht reagiert?
Dann ist zu unterstellen, dass kein Kundenkontakt bestand. Genau darauf beruht dieses Urteil: Google hatte jede Nachfrage bei der Nutzerin verweigert.
Wie schnell muss ich handeln?
Hier lagen zwischen Kenntnis und Eilantrag knapp vier Wochen, das war unschädlich. Je länger Sie warten, desto eher wird Ihnen die Dringlichkeit abgesprochen.
Verwandte Entscheidungen
- BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 · die hier übertragene Leitentscheidung
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 · Ärztebewertungsportal III, hier klargestellt
- LG München I, 25.07.2024 – 26 O 6971/24 · die abgeänderte Vorinstanz („Riesenzinken“)
- OLG Hamburg, 08.02.2024 – 7 W 11/24 · gleiche Linie für Arbeitgeberbewertungen
- OLG Saarbrücken, 09.09.2022 – 5 U 117/21 · Rechtsmissbrauch bei wahrheitswidriger Beanstandung
- OLG Köln, 15.08.2025 – 15 W 71/25 · Grenze bei pauschaler Beanstandung im Eilverfahren
- Unsere eigenen Verfahren gegen Google Ireland Limited · Aktenzeichen, Ergebnis und Kostenlage
- BGH, 04.04.2017 – VI ZR 123/16 · der andere Weg: greift das Portal selbst in den Text ein, haftet es unmittelbar
Bewertung prüfen lassen
Google hat Ihre Beanstandung ohne Rückfrage bei der verfassenden Person abgelehnt? Genau darauf beruht dieses Urteil. Wir prüfen, ob die Bewertung angreifbar ist, bereiten die Rüge und die eidesstattliche Versicherung so vor, dass sie im Eilverfahren trägt, und führen das Verfahren notfalls gegen Google Ireland Limited.
Google-Bewertungen löschen lassen · Für Ärzte: Jameda-Bewertungen löschen · Alle Urteile zu Google · Preise