Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Köln · vom BGH aufgehoben

Die vom BGH verworfene Gegenposition: Datenschutz als Grenze der Prüfpflicht – OLG Köln 15 U 141/14

Ergebnis der Entscheidung. Der Zahnarzt verlor in zweiter Instanz: Das Portal habe genug getan, sobald es beim Verfasser nachgefragt habe, und weitergeben dürfe es dessen Angaben aus Datenschutzgründen nicht. Diese Begründung hat der Bundesgerichtshof gut ein Jahr später aufgehoben. Wir geben sie wieder, weil Portale bis heute genau so argumentieren – und weil die Antwort darauf in derselben Sache nachzulesen ist.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Aktenzeichen15 U 141/14
EntscheidungUrteil vom 16.12.2014, bei Abdruck nicht rechtskräftig
Aufgehoben durchBGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15; diese Seite gibt eine überholte Begründung wieder
Parteienein Zahnarzt mit einer Praxis aus zehn Ärzten und sechzig weiteren Beschäftigten gegen die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals
BewertungssystemSchulnoten in fünf Kategorien: Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit, dazu ein freies Kommentarfeld
Angegriffeneine Bewertung vom 10.08.2013 mit der Gesamtnote 4,8 und jeweils der Note 6 für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis
Verlauf der Rügedas Portal löschte zunächst, stellte den Beitrag nach eigener Prüfung aber unverändert wieder ein
Auskunft des Portalsman habe den Bewerter angeschrieben, er habe die Bewertung ausführlich bestätigt; Nutzerdaten würden nicht herausgegeben, gespeichert sei nur die E-Mail-Adresse
Erste InstanzLG Köln: Unterlassung ja, Auskunft nein
ErgebnisBerufung des Portals erfolgreich, Klage insgesamt abgewiesen – und vom BGH wieder kassiert

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Überliefert sind die tragenden Sätze. Die Bewertung war überschrieben mit dem hervorgehobenen Satz:

„Ich kann Dr. I nicht empfehlen“

Daran schloss sich eine bemerkenswerte Erklärung an, warum kein Freitext folgte:

„Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“

Der Verfasser wich also bewusst auf reine Noten aus, um angreifbare Tatsachenbehauptungen zu vermeiden.

Worum ging es?

Ein Zahnarzt fand auf einem Ärztebewertungsportal eine Benotung mit der Gesamtnote 4,8, dreimal die Note 6 und ohne jeden erläuternden Text. Er meldete sie; das Portal entfernte den Beitrag zunächst, stellte ihn nach interner Prüfung aber unverändert wieder ein. Daraufhin ließ er anwaltlich die Löschung verlangen und zugleich Auskunft darüber, womit der angebliche Patient den Behandlungskontakt belegt habe.

Das Portal antwortete noch am selben Tag: Man habe den Bewerter angeschrieben, er habe die Bewertung sehr ausführlich bestätigt, Zweifel an der Echtheit bestünden nicht. Die Nutzerdaten gebe man nicht heraus, das Arzt-Patienten-Verhältnis sei sensibel; gespeichert sei ohnehin nur die E-Mail-Adresse. Das Landgericht sprach die Unterlassung zu und wies das Auskunftsverlangen ab. Dagegen wandte sich das Portal.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat gab dem Portal recht. Bis zur Mitte folgt er dabei einem Gedankengang, der bis heute trägt: Die Benotung ist insgesamt Meinungsäußerung, enthält aber ein tatsächliches Element – nämlich die Aussage, der Verfasser habe eigene Erfahrungen als Patient gemacht. Weil das überprüfbar ist, greift die Störerhaftung, und weil die eigenen Nutzungsbedingungen des Portals eine Versicherung verlangten, tatsächlich behandelt worden zu sein, war es zur Prüfung verpflichtet.

Diese Prüfung, so der Senat, hatte das Portal erfüllt: Es hatte den Verfasser angeschrieben, und dieser hatte seine Patienteneigenschaft bejaht. Der Streit verlagerte sich damit auf die entscheidende Frage – ob das Portal die so gewonnenen Informationen an den Arzt weiterreichen musste.

Das verneinte der Senat. Die ungeschwärzte Antwort des Verfassers enthielt Behandlungszeitraum, Diagnose, konkrete Maßnahmen und den Ablauf des Termins. Mit diesen Angaben hätte der Arzt anhand seiner Praxisunterlagen unschwer feststellen können, wer geschrieben hatte. Ob die Identität über den Klarnamen oder über solche Umstände preisgegeben wird, macht rechtlich keinen Unterschied. Weil der Bundesgerichtshof kurz zuvor einen Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber verneint hatte, dürfe der Unterlassungsanspruch nicht zu dessen Umgehung werden. Auch die Weitergabe an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten lehnte der Senat ab – für den Datenschutz des Nutzers mache das keinen Unterschied.

Damit musste die Prüfung an einem Punkt innehalten, an dem es nur noch unter Verstoß gegen Datenschutzrecht weitergegangen wäre. Haften könne das Portal dann allenfalls deshalb, weil es die Risikoquelle anonymer Bewertungen geschaffen habe. Dem stellte der Senat gegenüber, dass niemandem ein rechtswidriges Verhalten zugemutet werden könne – und entschied die Abwägung gegen den Arzt.

Die Begründung dafür ist der heute fremdeste Teil der Entscheidung. Der Arzt sei nur in seiner Sozialsphäre betroffen, eine schwerwiegende Beeinträchtigung liege nicht vor: Die Bewertung erschöpfe sich mangels fassbarer Bezugspunkte im rein Subjektiven, und dem Publikum sei bekannt, dass Schulnoten je nach Benotendem stark schwanken, was ihre Aussagekraft relativiere. Umgekehrt träfe die Löschung einer zulässigen Meinungsäußerung das Portal und den Verfasser spürbar; ein Bewertungsportal könne nur bestehen, wenn Nutzer darauf vertrauen, dass zulässige Bewertungen Bestand haben.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Er verlangte, dass das Portal dem Betroffenen alles weiterleitet, was es ohne Verstoß gegen das Telemediengesetz weitergeben kann – und hielt es ausdrücklich für möglich, etwa den Behandlungszeitraum in einem weiter gefassten Zeitfenster mitzuteilen. Die Alles-oder-nichts-Betrachtung des Senats war damit erledigt.

Juristisch wichtig

Diese Begründung ist aufgehoben. Ihr Fehler liegt im Sprung: Weil eine vollständige Weitergabe den Verfasser enttarnt hätte, hielt der Senat jede Weitergabe für entbehrlich. Der Bundesgerichtshof verlangt stattdessen das Mögliche – etwa einen bewusst weit gefassten Behandlungszeitraum, aus dem sich niemand identifizieren lässt. Zwischen voller Offenlegung und völligem Schweigen liegt ein Bereich, den das Portal ausschöpfen muss.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Entscheidung gilt nicht. Der Bundesgerichtshof hat sie am 01.03.2016 aufgehoben; sie wird hier nur als Argumentationsmuster wiedergegeben.
  • Der Datenschutz hilft dem Portal nicht. Es muss weitergeben, was ohne Identifizierung möglich ist.
  • „Wir haben geprüft, es passt schon“ genügt nicht. Das Ergebnis der Prüfung muss überprüfbar mitgeteilt werden.
  • Reine Noten sind nicht harmlos. Dass Schulnoten schwanken, entwertet sie nicht – diese Erwägung hat sich nicht durchgesetzt.
  • Einen Anspruch auf den Namen gibt es weiterhin nicht. Insoweit bleibt es bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Tipp vom Anwalt

Wenn das Portal sich auf den Datenschutz beruft

Der Satz „Das dürfen wir Ihnen nicht sagen“ beendet die Prüfung nicht. Er verpflichtet das Portal nur, Ihnen das zu sagen, was es sagen darf.

Diese Entscheidung ist aufgehoben, und trotzdem lohnt sie die Lektüre – weil Portale ihre Argumentation bis heute verwenden. Sie läuft in drei Schritten: Wir haben nachgefragt. Der Bewerter hat bestätigt. Mehr dürfen wir Ihnen aus Datenschutzgründen nicht mitteilen. Wer darauf nichts erwidert, hat das Verfahren verloren, bevor es begonnen hat. Der Reiz dieser Kette liegt darin, dass jeder einzelne Satz zutrifft und der Schluss trotzdem falsch ist.

Die Erwiderung liefert der Bundesgerichtshof in derselben Sache. Das Portal schuldet nicht alles, aber auch nicht nichts: Es muss weiterleiten, was es ohne Verstoß gegen das Datenschutzrecht weiterleiten kann. Für den Behandlungszeitraum heißt das ausdrücklich, dass ein bewusst weiter gefasstes Zeitfenster gewählt werden kann, wenn ein genaues Datum den Verfasser verraten würde. Zwischen vollständiger Offenlegung und völligem Schweigen liegt also ein Bereich, den das Portal ausschöpfen muss. Genau diesen Bereich hatte der Senat übersprungen, und daran ist das Urteil gescheitert.

Fordern Sie deshalb nicht den Namen – darauf haben Sie keinen Anspruch, und die Forderung schwächt Ihre Position. Fordern Sie stattdessen das Geschwärzte: in welchem Zeitraum, in welcher Form, mit welchen Belegen. Verweigert das Portal auch das, ist seine Prüfung unvollständig, und genau darauf kommt es an. Der Zahnarzt hier hatte ausdrücklich nach Belegen und nach „Klardaten“ gefragt; die zweite Hälfte dieser Forderung ging ins Leere und lieferte dem Portal die Vorlage für sein Datenschutzargument.

Rechnen Sie zugleich mit der Kehrseite. Je genauer das Portal wird, desto eher können Sie in Ihren eigenen Unterlagen nachsehen – und desto mehr müssen Sie sich dann auch dazu erklären. Wer einen weit gefassten Zeitraum mitgeteilt bekommt und darauf nur wiederholt, es sei keine Zuordnung möglich, steht schlechter da als vorher. Bereiten Sie diesen zweiten Schritt vor, bevor Sie den ersten gehen: Sehen Sie Ihre Unterlagen durch, solange Sie noch Zeit dafür haben.

Und behalten Sie im Blick, wie die Abwägung heute ausfällt. Das Argument, ein Freiberufler sei ohnehin nur in der Sozialsphäre betroffen und Schulnoten seien wenig aussagekräftig, hat sich nicht durchgesetzt. Maßgeblich ist geworden, dass eine Bewertung ohne tatsächliche Grundlage kein schützenswertes Interesse trägt – weder beim Verfasser noch beim Portal. Wer heute mit dieser Entscheidung konfrontiert wird, sollte auf ihr Schicksal hinweisen.

Anwalt erklärt

Warum steht eine aufgehobene Entscheidung hier?

Weil Portale bis heute so argumentieren. Wer die Begründung kennt, kann ihr mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in derselben Sache entgegentreten.

Darf sich das Portal auf den Datenschutz berufen?

Nur begrenzt. Es muss weitergeben, was ohne Identifizierung des Verfassers möglich ist – etwa einen weit gefassten Behandlungszeitraum.

Reicht die Auskunft, man habe geprüft und es sei alles in Ordnung?

Nein. Das Portal muss darlegen, wie es geprüft hat und was der Verfasser vorgebracht hat, damit Sie das überhaupt bewerten können.

Bekomme ich den Namen des Bewertenden?

Nein. Einen solchen Auskunftsanspruch gegen das Portal gibt es nicht; daran hat sich bis heute nichts geändert.

Ist eine Note ohne Text angreifbar?

Ja. Auch eine reine Benotung enthält die Aussage, es habe einen Behandlungskontakt gegeben – und die lässt sich überprüfen.

Was wurde aus dem Verfahren?

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil am 01.03.2016 auf. Seine Entscheidung ist bis heute der Maßstab für das Prüfverfahren.

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Wenn ein Portal Ihnen mitteilt, es habe geprüft und dürfe mehr nicht sagen, ist die Sache nicht zu Ende. Wir fordern gezielt das ein, was es ohne Preisgabe der Identität mitteilen muss – und führen die Beanstandung weiter, wenn es das verweigert.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Diese Entscheidung ist durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden (Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15); ihre Begründung gibt die Rechtslage nicht wieder und wird hier ausschließlich deshalb dargestellt, weil Portalbetreiber bis heute entsprechend argumentieren. Der Leitsatz der Fundstelle ist redaktionell und wird nicht wiedergegeben; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Arzt, Portal und Verfasser werden auch hier nicht benannt. Das Aktenzeichen der ersten Instanz gibt der Abdruck nicht an. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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