Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Warum das Portal Ihnen den Namen des Bewerters nicht nennen darf – BGH VI ZR 345/13

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision der Portalbetreiberin hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Arzt behielt zwar die in den Vorinstanzen bereits rechtskräftig zugesprochene Unterlassung, bekam aber den Namen des Verfassers nicht. Dem Portal fehlte die datenschutzrechtliche Erlaubnis, Anmeldedaten herauszugeben; die Auskunft war ihm damit rechtlich unmöglich. Eine Erweiterung, so der Senat, müsste der Gesetzgeber vornehmen.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
AktenzeichenVI ZR 345/13 (abgedruckt in BGHZ 201, 380)
EntscheidungUrteil vom 01.07.2014, Revision vom Berufungsgericht nur zum Auskunftsanspruch zugelassen
VorinstanzenLG Stuttgart, 11 O 172/12, Urteil vom 11.01.2013 · OLG Stuttgart, 4 U 28/13, Urteil vom 26.06.2013 (BeckRS 2014, 10797)
Parteienniedergelassener Arzt gegen die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals
PortalÄrztebewertungsportal; in der veröffentlichten Fassung nicht namentlich benannt
VerfahrensartRevision der Portalbetreiberin, beschränkt auf den Auskunftsanspruch
Anspruchsgrundlage§§ 242, 259, 260 BGB; Grenze: § 12 Abs. 2 TMG, § 275 Abs. 1 BGB
UmfangAuskunft über Namen und Anschrift des Verfassers einer einzelnen Bewertung
ErgebnisBerufungsurteil insoweit aufgehoben, die Auskunftsklage abgewiesen. Der Unterlassungsanspruch blieb unberührt.
Rechtslage heute§§ 12, 14, 15 TMG sind aufgehoben; an ihre Stelle ist § 21 TDDDG getreten.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Den genauen Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.

Überliefert ist, was behauptet wurde: Patientenakten würden in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert; es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten; Folgetermine seien nicht zeitnah möglich; eine Schilddrüsenüberfunktion sei nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden. Derselbe Beitrag erschien in im Wesentlichen gleicher Form dreimal – im November 2011, im Juni 2012 und erneut am 04.07.2012.

Bemerkenswert ist, was im Verfahren nicht streitig war: Das Portal hat nicht bestritten, dass diese Behauptungen unrichtig sind. Der Arzt hatte also keinerlei Beweisproblem – und bekam den Namen trotzdem nicht. Die Sperre lag nicht in der Sache, sondern im Datenschutzrecht.

Worum ging es?

Der Arzt entdeckte die Bewertung im November 2011 auf dem Portal. Im Juni 2012 wurden weitere, teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Nach jeder Mitteilung des Arztes löschte die Betreiberin. Am 04.07.2012 erschien wiederum eine Bewertung mit denselben Vorwürfen; diese blieb jedenfalls bis November 2012 stehen.

Das LG Stuttgart verurteilte die Betreiberin zur Unterlassung, zur Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 04.07.2012 und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Berufung blieb erfolglos; das OLG Stuttgart ließ die Revision jedoch beschränkt auf den Auskunftsanspruch zu.

Vor dem BGH ging es deshalb nur noch um eine Frage: ob die Betreiberin den Verfasser benennen muss. Der Unterlassungsanspruch und die Kostenerstattung waren bereits rechtskräftig.

Was hat das Gericht entschieden?

Dem Grunde nach hat der Senat den Auskunftsanspruch bejaht. Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. Ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt dafür – hier der rechtskräftig zuerkannte Unterlassungsanspruch. Anerkannt ist außerdem, dass der Berechtigte die Namen Dritter verlangen kann, um die Quelle der Beeinträchtigung zu ermitteln und künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuldner muss nicht der Verletzer selbst sein.

Gescheitert ist der Anspruch an etwas anderem: an der Erfüllbarkeit. Nach § 12 Abs. 2 TMG war die Betreiberin nicht befugt, die zur Bereitstellung des Dienstes erhobenen Anmeldedaten herauszugeben. Damit war ihr die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges rechtlich unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB.

Dahinter steht das Gebot der engen Zweckbindung. Personenbezogene Daten, die für die Bereitstellung des Dienstes erhoben wurden, dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer einwilligt; das Übermitteln an Dritte ist ein solches Verwenden. Eine Erlaubnis außerhalb des Telemediengesetzes zählt dabei nur, wenn sie sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Der aus Treu und Glauben hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch ist keine solche Vorschrift.

Auch die damalige Auskunftsermächtigung half nicht. Sie erlaubte die Auskunft nur auf Anordnung der zuständigen Stellen und nur für bestimmte Zwecke: Strafverfolgung, Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamts bei der Abwehr des internationalen Terrorismus sowie die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten steht in dieser Aufzählung nicht.

Eine entsprechende Anwendung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen lehnte der Senat ab, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Erweiterung auf das geistige Eigentum setzte die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG um, die Persönlichkeitsrechte gerade nicht erfasst. Vor allem aber war die Frage in den Gesetzesberatungen ausdrücklich erörtert worden – in der öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 11.12.2006 sprach sich ein Sachverständiger für einen Auskunftsanspruch bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen aus, ein anderer hielt den Weg über die Strafverfolgung für ausreichend. Erweitert wurde die Vorschrift nicht. Von einem Versehen des Gesetzgebers konnte der Senat deshalb nicht ausgehen.

Offen ließ der BGH, ob schon die Pflicht des Anbieters, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen, einer Auskunft entgegensteht. Unmissverständlich ist dagegen der Schlusssatz der Gründe: Die Beschränkung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum möge wenig nachvollziehbar und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wünschenswert sein – treffen müsste eine solche Regelung aber der Gesetzgeber.

Juristisch wichtig

Der Auskunftsanspruch scheiterte nicht an seinen Voraussetzungen, sondern an der Erfüllbarkeit. Dem Grunde nach besteht er, doch das Datenschutzrecht verbot dem Portal die Herausgabe. Wer den Namen will, braucht deshalb nicht das bessere Argument gegenüber dem Portal, sondern eine gesetzliche Erlaubnis – heute das gerichtliche Verfahren nach § 21 TDDDG oder den Umweg über die Strafverfolgung.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der Unterlassungsanspruch war nicht betroffen. Er war rechtskräftig zuerkannt, und die Revision war allein zum Auskunftsanspruch zugelassen.
  • Ein Auskunftsanspruch gegen das Portal ist nicht begrifflich ausgeschlossen. Er besteht dem Grunde nach und scheiterte allein an der fehlenden datenschutzrechtlichen Erlaubnis.
  • Die Entscheidung ist zur alten Rechtslage ergangen. Die damals einschlägigen Vorschriften des TMG gibt es nicht mehr; heute regelt § 21 TDDDG ein gerichtliches Verfahren, das an bestimmte strafbare Inhalte anknüpft.
  • Dass das Portal die Unwahrheit der Vorwürfe nicht bestritten hat, änderte nichts. Die Sperre lag im Datenschutzrecht, nicht in der Beweislage.
  • Über die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sagt das Urteil nichts; sie war bereits rechtskräftig zugesprochen.
Tipp vom Anwalt

Zielen Sie auf die Löschung, nicht auf den Namen

Den Namen des Bewerters gibt das Portal nicht heraus, und es darf es auch nicht. Wer ihn braucht, muss über das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gehen.

Der praktische Schluss aus dieser Entscheidung ist unbequem, aber klar: Ein Auskunftsantrag gegen das Portal kostet Streitwert und geht verloren. Setzen Sie stattdessen alles auf Löschung und Unterlassung – genau das hat der Arzt hier auch bekommen, rechtskräftig und ohne dass die Revision daran noch rütteln konnte. Formulieren Sie Ihre Forderung deshalb nicht als „Teilen Sie mir mit, wer das geschrieben hat“, sondern als „Entfernen Sie die Bewertung und unterlassen Sie es, sie erneut zu veröffentlichen“. Das ist der Anspruch, der trägt.

Übersehen wird gern, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Das ist keine Theorie: Er lebt in dem Moment auf, in dem eine Erlaubnisnorm greift. Heute ist das § 21 TDDDG – ein gerichtliches Verfahren, in dem dem Anbieter die Herausgabe der Bestandsdaten gestattet wird. Der Haken liegt in der Anknüpfung: Verlangt wird ein Inhalt, der einen bestimmten Straftatbestand erfüllt. Eine bloß falsche oder überzogene Bewertung genügt dafür nicht, eine Beleidigung oder üble Nachrede kann genügen. Diese Weiche stellen Sie am Anfang, nicht am Ende.

Zu Fall bringt Sie hier die Wiederkehr. Derselbe Text erschien dreimal; jedes Mal löschte das Portal nach der Meldung, jedes Mal war er wieder da. Ohne Titel wird daraus eine Endlosschleife aus Melden und Warten. Mit einem titulierten Unterlassungsanspruch dagegen lässt sich bei jedem erneuten Erscheinen ein Ordnungsmittel beantragen – das wirkt schneller und kostet den Gegner mehr als jede weitere Beschwerde über das Meldeformular. Lassen Sie den Unterlassungstenor deshalb weit genug fassen, dass er auch die sinngemäße Wiederholung erfasst und nicht nur den Text in genau dieser Fassung.

Zur Beweisvorsorge gehört die Chronologie. Halten Sie jedes Auftauchen mit Datum und vollständigem Screenshot fest, einschließlich Löschung und Wiederkehr; im entschiedenen Fall trug genau diese Abfolge den Sachverhalt. Sichern Sie außerdem jede Äußerung des Portals, mit der es die Unrichtigkeit einräumt oder nicht bestreitet – hier war unstreitig, dass die Vorwürfe falsch waren, und das ersparte dem Arzt den gesamten Wahrheitsbeweis.

Zur Einordnung: Diese Entscheidung ist der Gegenpol zu VI ZR 34/15. Dort hat derselbe Senat dem Portal aufgegeben, dem Bewerteten alles mitzuteilen, was es ohne Datenschutzverstoß mitteilen darf – etwa einen Behandlungszeitraum, notfalls als grobes Zeitfenster. Genau dort liegt der verbliebene Spielraum: nicht der Name, wohl aber alles unterhalb davon. Für den heutigen Auskunftsweg sind die Beschlüsse des OLG Bamberg und des OLG Karlsruhe die aktuellen Fundstellen; sie zeigen auch, wie eng die Gerichte den Katalog der anstoßenden Straftatbestände auslegen.

Anwalt erklärt

Kann ich vom Portal den Namen des Bewerters verlangen?

Nach dieser Entscheidung nicht. Das Portal darf die Anmeldedaten nicht herausgeben, die Auskunft ist ihm rechtlich unmöglich. Daran ändert es nichts, dass die Bewertung nachweislich falsch ist.

Hat sich das durch das TDDDG geändert?

Teilweise. § 21 TDDDG sieht heute ein gerichtliches Verfahren vor, in dem die Herausgabe gestattet werden kann. Es knüpft aber an bestimmte strafbare Inhalte an, nicht an jede falsche Bewertung.

Was habe ich dann überhaupt gegen das Portal in der Hand?

Den Löschungs- und Unterlassungsanspruch. Der war hier bereits rechtskräftig zuerkannt und von der Revision gar nicht mehr betroffen.

Bringt eine Strafanzeige weiter?

Sie kann. Für Zwecke der Strafverfolgung war die Auskunft an die Ermittlungsbehörden schon damals zulässig; über Akteneinsicht kann der Name bekannt werden. Voraussetzung ist ein strafbarer Inhalt.

Die Bewertung taucht nach jeder Löschung wieder auf. Was hilft?

Ein titulierter Unterlassungsanspruch. Erscheint der Beitrag danach erneut, lässt sich ein Ordnungsmittel beantragen. Das wirkt in aller Regel schneller als eine weitere Meldung über das Formular des Portals.

Gilt das nur für Ärzte?

Nein. Der Fall betraf ein Ärztebewertungsportal, die datenschutzrechtliche Sperre galt aber für Telemediendienste allgemein und damit für jedes Bewertungsportal.

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Bewertung prüfen lassen

Sie wollen wissen, wer hinter einer falschen Bewertung steckt – und kommen beim Portal nicht weiter? Das ist kein Versehen, sondern die Rechtslage. Wir sagen Ihnen, ob in Ihrem Fall der Weg über § 21 TDDDG offensteht, und holen in der Zwischenzeit das heraus, was tatsächlich durchsetzbar ist: Löschung und Unterlassung.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Arzt und Portal werden auch hier nicht benannt. Die Entscheidung erging zur damaligen Rechtslage des Telemediengesetzes; maßgeblich ist heute § 21 TDDDG. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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