Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Karlsruhe

Der falsche Weg: Auskunft über den Verfasser scheitert, die Löschungsklage nicht – OLG Karlsruhe 10 W 11/25

Ergebnis der Entscheidung. Das Bauunternehmen erhielt keine Auskunft über die Verfasser und trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Plattform. Für die Herausgabe von Bestandsdaten muss eine Straftat feststehen; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Der Senat weist aber ausdrücklich auf den Weg, der offensteht: die Löschungsklage, bei der das Portal weitgehende Darlegungslasten trägt und am Ende auch das Risiko der Nichtaufklärbarkeit.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Karlsruhe, 10. Zivilsenat
Aktenzeichen10 W 11/25
EntscheidungBeschluss vom 09.07.2025, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
VorinstanzLG Baden-Baden, Beschluss vom 18.02.2025 – 3 O 349/24
Parteienein Bau- und Planungsunternehmen gegen die Betreiberin der Arbeitgeberplattform kununu
VerlangtName, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Meldeadresse der drei Verfasser
Rechtsgrundlage§ 21 Abs. 2 TDDDG, gerichtliches Gestattungsverfahren nach den Regeln des FamFG
Angegriffendrei Bewertungen mit 2,6, 1,9 und 1,0 von fünf Sternen; zwei waren bereits offline, eine für die Dauer des Verfahrens deaktiviert
Maßstabdie Erfüllung der §§ 185 bis 187 StGB muss positiv feststehen; Amtsermittlung, kein Beibringungsgrundsatz
ErgebnisBeschwerde zurückgewiesen; Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Plattform
Wert5.000 Euro für das Beschwerdeverfahren

Wortlaut der beanstandeten Bewertungen

Überliefert sind die Überschriften und einzelne Passagen der drei Einträge:

„Nicht alles was glänzt ist Gold“ · „Wenn der Firmenname nur noch peinlich ist“ · „Einfach nur schlecht“

Aus den Texten zitiert der Senat unter anderem: „Bei Fehlern wird immer mit dem Finger auf anderen gezeigt, egal ob intern oder extern. Führungskräfte übernehmen keinerlei Verantwortung“ – daneben aber auch positive Passagen wie „Gehalt ist durchaus in Ordnung“. Die Einzelnoten schwankten jeweils zwischen einem und vier Sternen.

Worum ging es?

Ein Bau- und Planungsunternehmen fand auf einer Arbeitgeberplattform drei negative Bewertungen. Es hielt sie für haltlos und ging davon aus, dass keiner der Verfasser je bei ihm beschäftigt gewesen sei. Weil sich der Wahrheitsgehalt nur prüfen lasse, wenn man wisse, wer geschrieben habe, beantragte es die gerichtliche Gestattung einer Auskunft über die Bestandsdaten – bis hin zu Geburtsdatum und Meldeadresse.

Die Plattform hatte auf die Beanstandungen reagiert: Alle drei Einträge wurden deaktiviert und die Verfasser zur Vorlage eines Tätigkeitsnachweises aufgefordert. Bei zweien kam keine Rückmeldung; einer löschte seine Bewertung selbst. Zur dritten legte der Verfasser eine Arbeitsbescheinigung und ein Schreiben über eine Gehaltserhöhung vor, die die Plattform anonymisiert in das Verfahren einführte. Das Landgericht wies den Antrag zurück.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat bestätigt die Zurückweisung, und seine Begründung ist für die Praxis lehrreicher als das Ergebnis. Zunächst grenzt er die in Betracht kommenden Straftatbestände ein. Üble Nachrede und Verleumdung passen kaum: Dass jemand wahrheitswidrig vorgibt, Mitarbeiter gewesen zu sein, ist für sich genommen nicht geeignet, das Unternehmen verächtlich zu machen. Und eine erfundene Bewertung ähnelt eher der Schaffung einer kompromittierenden Sachlage als einer Behauptung – damit fehlt es am Äußerungsdelikt.

Eine Beleidigung schließt der Senat dagegen nicht aus. Fehlt einer Bewertung jeder tatsächliche Kern, kann sie die Grenze zulässiger Kritik überschreiten und als Kundgabe der Missachtung zu werten sein. Damit wäre der Weg grundsätzlich eröffnet.

Er scheitert jedoch an der Beweislage. Die bloße Möglichkeit, dass eine Beleidigung vorliegen könnte, rechtfertigt die Herausgabe von Bestandsdaten nicht – erforderlich ist, dass die Tatbestandserfüllung positiv feststeht. Andernfalls wäre jeder Bewertende dem Risiko ausgesetzt, dass seine Daten allein auf die Behauptung des Bewerteten hin herausgegeben werden, es habe keinen Kontakt gegeben. Das widerspräche der gesetzlich vorgesehenen anonymen Nutzung und würde die von der Rechtsordnung gebilligte Funktion von Bewertungsplattformen empfindlich beschränken.

Besonders bemerkenswert ist, warum die Darlegungslast hier anders verteilt ist als im Zivilprozess. Das Gestattungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, nicht der Beibringungsgrundsatz. Die Vorschrift regelt in erster Linie einen Richtervorbehalt zugunsten dessen, dessen Daten herausgegeben werden sollen – und der ist am Verfahren gar nicht beteiligt. Verletzt die Plattform ihre Mitwirkungspflichten, darf das deshalb nicht zulasten des Verfassers gehen; das Gericht müsste sie mit Zwangsmitteln anhalten.

Weitere Ermittlungen hielt der Senat nicht für geboten. Eine Amtsermittlung ins Blaue hinein verlangt das Gesetz nicht, und konkrete Anhaltspunkte für einen strafbaren Inhalt fehlten: Die Bewertungen waren differenziert, enthielten Einzelnoten zwischen einem und vier Sternen und auch positive Passagen; Ausfälligkeiten fanden sich nicht. Dass zwei Verfasser auf die Nachfrage nicht geantwortet hatten, trägt keinen Rückschluss – dafür kann es viele legitime Gründe geben.

Den entscheidenden Hinweis gibt der Senat am Ende. Dem Unternehmen bleibt die Löschungsklage, und dort liegen die Dinge anders: In diesem Verfahren treffen die Plattform weitgehende sekundäre Darlegungslasten, und es ist vorstellbar, von ihr die Offenlegung konkreter Informationen zum Verfasser zu verlangen. Verweigert dieser seine Zustimmung, kann es sachgerecht sein, die Nichtaufklärbarkeit der Plattform anzulasten und zu löschen. Der Bewertende hat damit die Wahl: sich zu erkennen geben und um die Zulässigkeit streiten – oder anonym bleiben und die Löschung hinnehmen.

Juristisch wichtig

Auskunft und Löschung folgen verschiedenen Regeln. Für die Bestandsdaten muss eine Straftat feststehen, und die Beweisnot des Bewerteten ändert daran nichts. Für die Löschung genügt die Rüge des fehlenden Kontakts – dort trägt die Plattform die sekundäre Darlegungslast und am Ende das Risiko der Nichtaufklärbarkeit. Wer also nur den Eintrag loswerden will, wählt den falschen Antrag, wenn er Auskunft verlangt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der Auskunftsanspruch ist nicht abgeschafft. Er setzt nur voraus, dass die Straftat feststeht statt bloß möglich zu sein.
  • Die Bewertungen wurden nicht für zulässig erklärt. Geprüft wurde allein die strafrechtliche Schwelle, nicht der zivilrechtliche Löschungsanspruch.
  • Schweigen des Verfassers ist kein Beweis. Es kann viele legitime Gründe haben – im Löschungsverfahren wirkt es aber zugunsten des Bewerteten.
  • Geschwärzte Nachweise genügen nicht immer. Hier überzeugten sie, auch weil das Unternehmen sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat.
  • Rechtskraft ist nicht vermerkt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Tipp vom Anwalt

Klagen Sie auf Löschung, nicht auf den Namen

Wer den Verfasser erfahren will, muss die Straftat schon beweisen. Wer nur die Bewertung loswerden will, muss viel weniger – und bekommt oft mehr.

Diese Entscheidung ist ein Wegweiser, und zwar in die entgegengesetzte Richtung zu der, in die viele Betroffene zuerst laufen. Der Wunsch ist verständlich: Man will wissen, wer das geschrieben hat. Das Gestattungsverfahren nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz scheint der Weg dorthin zu sein. Tatsächlich ist es die schmalste aller Türen, denn dort muss die Straftat positiv feststehen – und genau das können Sie nicht beweisen, solange Sie den Verfasser nicht kennen. Der Senat nennt diesen Zirkel offen beim Namen und löst ihn zugunsten des Datenschutzes.

Der Senat benennt den Ausweg selbst: die zivilrechtliche Löschungsklage gegen das Portal. Dort greifen die Regeln, die Sie aus der Rechtsprechung zum Prüfverfahren kennen. Die Rüge des fehlenden Kontakts genügt, das Portal trägt weitgehende sekundäre Darlegungslasten, und es kann sogar gehalten sein, konkrete Informationen zum Verfasser offenzulegen. Verweigert dieser die Zustimmung, kann die Nichtaufklärbarkeit dem Portal angelastet werden – dann wird gelöscht. Der Verfasser hat damit die Wahl zwischen Offenlegung und Löschung, und beides ist für Sie ein Ergebnis.

Halten Sie die beiden Wege deshalb auseinander, und wählen Sie nach dem Ziel. Geht es Ihnen darum, dass die Bewertung verschwindet, ist die Löschungsklage der richtige und günstigere Weg. Wollen Sie Ansprüche gegen den Verfasser selbst durchsetzen, brauchen Sie die Auskunft – dann aber sollten Sie vorher prüfen, ob der Inhalt wirklich die strafrechtliche Schwelle erreicht. Eine scharf formulierte, aber differenzierte Kritik tut das nach dieser Entscheidung nicht; hier sprachen sogar die positiven Passagen und die schwankenden Einzelnoten gegen eine Straftat.

Woran das Verfahren hier praktisch scheiterte, ist ebenfalls lehrreich. Die Plattform hatte zu einer Bewertung eine Arbeitsbescheinigung und ein Schreiben über eine Gehaltserhöhung anonymisiert vorgelegt – und das Unternehmen setzte sich damit nicht konkret auseinander, obwohl es die Möglichkeit hatte. Dieser Punkt kehrt in fast jeder Entscheidung dieser Sammlung wieder: Wer auf vorgelegte Unterlagen nur mit allgemeinem Bestreiten antwortet, verliert – gleichgültig, in welchem Verfahren er sich gerade befindet.

Rechnen Sie schließlich mit den Kosten. Das Unternehmen trägt hier auch die außergerichtlichen Kosten der Plattform. Ein aussichtsloses Auskunftsverfahren kostet also nicht nur die eigene Vertretung, sondern auch die der Gegenseite – und bringt Sie der Löschung keinen Schritt näher.

Anwalt erklärt

Kann ich erfahren, wer mich anonym bewertet hat?

Nur wenn feststeht, dass der Inhalt eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung ist. Die bloße Möglichkeit genügt nicht.

Ist eine erfundene Bewertung nicht automatisch strafbar?

Nein. Der Senat hält üble Nachrede und Verleumdung für zweifelhaft und schließt allein eine Beleidigung nicht aus – beweisen müssten Sie sie trotzdem.

Der Verfasser hat auf die Nachfrage nicht geantwortet. Reicht das?

Für die Auskunft nicht. Für die Löschung dagegen schon: Dort führt ausbleibende Rückmeldung regelmäßig dazu, dass der Eintrag entfernt wird.

Was soll ich stattdessen tun?

Auf Löschung klagen. Dort genügt die Rüge des fehlenden Kontakts, und das Portal trägt die weitergehende Darlegungslast.

Was kostet ein erfolgloses Auskunftsverfahren?

Hier bei einem Wert von 5.000 Euro auch die außergerichtlichen Kosten der Plattform – und die Bewertung ist damit noch nicht gelöscht.

Warum gelten hier andere Regeln als im Zivilprozess?

Weil das Verfahren dem FamFG folgt und der Amtsermittlung unterliegt. Es schützt zuerst die Daten des Verfassers, der selbst gar nicht beteiligt ist.

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Den richtigen Weg wählen

Ob Auskunft oder Löschung der richtige Antrag ist, entscheidet sich am Ziel und am Inhalt der Bewertung. Wir sagen Ihnen vorher, welcher Weg in Ihrem Fall trägt – und raten ab, wenn ein Verfahren nur Kosten erzeugt, ohne die Bewertung zu beseitigen.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die Leitsätze der Fundstelle sind redaktionell und werden hier nicht wiedergegeben; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; das Unternehmen und die Verfasser werden auch hier nicht benannt. Der Abdruck gibt an einer Stelle einen Firmennamen aus dem Bewertungstext wieder; wir lassen ihn aus, weil die Entscheidung im Übrigen anonymisiert ist. Die Plattform ist in der Entscheidung selbst namentlich benannt. Diese Entscheidung ist gegen das bewertete Unternehmen ergangen; wir geben sie ausführlich wieder, weil sie zugleich den erfolgversprechenderen Weg aufzeigt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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