Wenn der Bewertende den Arbeitsvertrag vorlegt: Kein Auskunftsanspruch mehr – OLG Celle 5 W 10/24
Ergebnis der Entscheidung. Die Praxisinhaberin erhielt keine Auskunft über den Verfasser. Das Landgericht hatte die Bewertung noch für rechtswidrig gehalten, weil nicht erweislich sei, dass der Bewertende dort gearbeitet habe. Das Oberlandesgericht sah es anders: Das Portal hatte einen ungeschwärzten Arbeitsvertrag angefordert, dessen Daten mit dem Nutzerprofil abgeglichen und weitere Belege eingeholt – damit war die Rechtswidrigkeit nicht mehr festzustellen.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Celle, 5. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 5 W 10/24, Gestattungsverfahren |
| Entscheidung | Beschluss vom 02.04.2024 mit zwei Leitsätzen |
| Vorinstanz | LG Hannover, 09.11.2023 – 13 O 99/23 |
| Parteien | die Inhaberin eines Zusammenschlusses von Logopädie-Praxen gegen die Betreiberin einer Arbeitgeberbewertungsplattform |
| Bewertung | ein Stern, veröffentlicht am 31.01.2023, mit ausführlichem Textteil |
| Verlangt | Bestandsdaten des Verfassers, um gegen ihn selbst vorzugehen |
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 2 TTDSG, heute § 21 Abs. 2 TDDDG, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 NetzDG |
| Was das Portal tat | vorläufige Deaktivierung, ungeschwärzter Arbeitsvertrag, Abgleich mit dem Nutzerprofil, Kündigungsschreiben, Chatbilder, Stellungnahme |
| Ergebnis | keine Auskunft – schon die zivilrechtliche Rechtswidrigkeit ließ sich nicht feststellen |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Die Bewertung trug den Titel „Einmal und nie wieder!“ und war mit einem Stern versehen. Aus dem Textteil greift der Senat unter anderem auf:
„Ich war dort weniger als zwei Monate beschäftigt und bin während dieser Zeit durch die Hölle gegangen. Die Einarbeitung war katastrophal.“
Weiter war von einem Machtgefälle, von unprofessionellem Verhalten gegenüber Angestellten und davon die Rede, es gehe dem Unternehmen in erster Linie um eine gute Außenwirkung. Die Bewertung schloss mit einer Empfehlung an Jobsuchende, sich anderswo umzusehen. Gerade die Angabe „weniger als zwei Monate“ wurde für die Entscheidung wichtig.
Worum ging es?
Die Inhaberin mehrerer Logopädie-Praxen fand auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform eine Ein-Stern-Bewertung mit ausführlichem Text. Sie wollte gegen den anonymen Verfasser selbst vorgehen und beantragte dafür im Gestattungsverfahren die Auskunft über dessen Bestandsdaten.
Zuvor hatte ihr Anwalt das Portal angeschrieben. Das Portal deaktivierte die Bewertung vorläufig und forderte den Nutzer auf, einen Tätigkeits- oder Bewerbungsnachweis vorzulegen. Zwei Monate später teilte es mit, der Nachweis liege vor, und übermittelte der Antragstellerin einen teilweise anonymisierten Arbeitsvertrag, aus dem sie selbst als Arbeitgeberin hervorging. Im Verfahren legte das Portal zusätzlich die eidesstattliche Versicherung einer namentlich benannten Mitarbeiterin vor. Das Landgericht hielt die Bewertung dennoch für rechtswidrig.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat weist den Antrag zurück.
Zunächst stellt er etwas klar, das für die Praxis nicht selbstverständlich ist: Die Vorschrift enthält eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Plattformbetreibers gegenüber dem Betroffenen. Es geht also nicht nur um die Erlaubnis zur Auskunft, sondern um einen echten Anspruch.
Voraussetzung bleibt aber ein rechtswidriger Inhalt, der einen der aufgezählten Straftatbestände erfüllt. Daran fehlt es hier schon auf der Vorstufe: Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Äußerungen nach zivilrechtlichen Maßstäben rechtswidrig sind – dann kommen Straftatbestände von vornherein nicht in Betracht.
Das Landgericht hatte allein darauf abgestellt, es sei unwahr oder jedenfalls nicht erweislich wahr, dass der Bewertende dort überhaupt gearbeitet habe. Der Grundgedanke ist richtig: Hätte er nie dort gearbeitet, wäre die Bewertung rechtswidrig. Nur trägt er hier nicht.
Ob den Portalbetreiber im Auskunftsverfahren stets eine sekundäre Darlegungslast trifft, lässt der Senat ausdrücklich offen – die Obergerichte sehen das unterschiedlich. Jedenfalls hätte das Portal ihr genügt. Es hat sich vom Bewertenden den damaligen ungeschwärzten Arbeitsvertrag vorlegen lassen, die darin enthaltenen Daten mit den im Bewerterprofil hinterlegten abgeglichen und darüber hinaus nach weiterer Substanziierung gefragt. Daraufhin erhielt es das damalige Kündigungsschreiben, Lichtbilder eines Online-Gruppenchats und eine ausführliche Stellungnahme zu den einzelnen Aussagen. Weitergehende Nachforschungen hält der Senat für kaum vorstellbar und jedenfalls nicht geboten.
Die Gegenüberlegung, der Bewertende könne sich den Arbeitsvertrag von dritter Seite besorgt haben, verwirft der Senat als lebensfern: Das Täuschungsmanöver hätte nur funktioniert, wenn ausgerechnet auch diese dritte Person weniger als zwei Monate dort gearbeitet hätte – und die Mitarbeiterin des Portals hatte an Eides statt versichert, dass die Personendaten des Vertrags mit dem Bewerterprofil übereinstimmen.
Die Vorschrift gibt einen echten Auskunftsanspruch gegen die Plattform, nicht bloß eine Erlaubnis. Durchsetzbar ist er aber nur, wenn die Rechtswidrigkeit feststeht – und die Beweislast dafür liegt beim Antragsteller. Legt das Portal einen ungeschwärzten Nachweis vor und gleicht ihn mit dem Nutzerprofil ab, ist der Einwand des fehlenden Kontakts praktisch erledigt.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der Einwand des fehlenden Kontakts ist nicht entwertet. Er trägt nur dann nicht, wenn das Portal ihn mit konkreten Nachweisen ausräumt.
- Eine sekundäre Darlegungslast ist nicht verneint. Der Senat lässt diese Frage ausdrücklich offen.
- Der Inhalt der Bewertung ist nicht gebilligt. Geprüft wurde nur, ob er die Schwelle zur Rechtswidrigkeit erreicht.
- Die Löschung ist nicht mitentschieden. Sie war nicht Gegenstand dieses Verfahrens und folgt eigenen Regeln ohne strafrechtliche Schwelle.
- Das Portal muss den Vertrag nicht ungeschwärzt herausgeben. Ihm selbst lag er ungeschwärzt vor, übermittelt wurde der Antragstellerin eine teilweise anonymisierte Fassung.
Was ein Portal vorlegen muss – und was Sie dann noch tun können
Sobald das Portal einen ungeschwärzten Nachweis mit dem Nutzerprofil abgleicht, ist der Streit um den fehlenden Kontakt in aller Regel verloren.
Dieser Beschluss ist die genaueste Beschreibung dessen, was ein Portal tun muss, um den Einwand des fehlenden Kontakts auszuräumen – und er ist damit für beide Richtungen brauchbar. Vorgelegt wurden hier ein ungeschwärzter Arbeitsvertrag, der Abgleich seiner Daten mit dem Bewerterprofil, das Kündigungsschreiben, Bilder eines Gruppenchats und eine ausführliche Stellungnahme zu den einzelnen Aussagen, dazu eine eidesstattliche Versicherung einer namentlich benannten Mitarbeiterin. Der Senat nennt weitergehende Nachforschungen „kaum vorstellbar“ und jedenfalls nicht geboten – das ist zugleich die Obergrenze dessen, was Sie von einem Portal verlangen können.
Messen Sie die Antwort Ihres Portals an dieser Liste. Kommt statt dessen nur die formelhafte Auskunft, der Kontakt sei bestätigt, ist sie unzureichend – dann lohnt der Streit, und zwar mit dieser Entscheidung als Maßstab in der Hand. Fehlt der Abgleich mit dem Profil, fehlt die Stellungnahme zu den konkreten Aussagen, oder bleibt offen, wer geprüft hat, halten Sie das ausdrücklich fest und verlangen Sie die Nachholung unter Fristsetzung.
Zugleich sollten Sie wissen, wann Sie aufhören. Legt das Portal diese Unterlagen vor, trägt der Antragsteller die Beweislast für die Rechtswidrigkeit, und die lässt sich dann kaum noch führen. Ein Auskunftsantrag, der trotzdem gestellt wird, kostet sicher und bringt nichts. Prüfen Sie stattdessen den Inhalt: Steht dort eine unwahre Tatsachenbehauptung, die sich unabhängig vom Kontakt widerlegen lässt? Dieser Weg führt zur Löschung und kommt ohne die Identität des Verfassers aus.
Achten Sie auf Details in der Bewertung, die sich prüfen lassen. Hier entschied die Angabe „weniger als zwei Monate“ die Sache – sie passte zum vorgelegten Arbeitsvertrag und machte die Täuschungsthese unwahrscheinlich. Solche Angaben schneiden in beide Richtungen: Sie belegen den Kontakt, können aber auch die Bewertung entlarven, wenn sie nicht zu Ihren Unterlagen passen. Gleichen Sie sie früh mit Ihrer Personalakte ab, bevor Sie behaupten, es habe kein Beschäftigungsverhältnis gegeben.
Und behalten Sie im Blick, dass die Vorschrift einen echten Anspruch gibt. Das ist mehr als eine Erlaubnis: Sie können vom Portal Auskunft verlangen, nicht nur dessen Bereitschaft abwarten. Der Preis ist die Beweislast – und die macht diesen Weg zum aufwendigsten von allen. In der Rubrik zur Auskunft ist er bisher in jedem hier dokumentierten Fall gescheitert.
Anwalt erklärt
Habe ich einen Anspruch auf Auskunft oder nur eine Chance darauf?
Nach diesem Senat einen echten Anspruch. Die Vorschrift enthält eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage gegen den Plattformbetreiber, nicht nur eine Erlaubnis zur Auskunft.
Was muss das Portal vorlegen?
Hier genügten ein ungeschwärzter Arbeitsvertrag, der Abgleich mit dem Nutzerprofil, das Kündigungsschreiben, Chatbilder und eine Stellungnahme zu den einzelnen Aussagen.
Bekomme ich den Nachweis selbst zu sehen?
Hier ja, aber nur teilweise anonymisiert. Daraus ging immerhin hervor, dass die Antragstellerin selbst die Arbeitgeberin gewesen war.
Wer muss die Rechtswidrigkeit beweisen?
Der Antragsteller. Der Senat verweist auf Formulierungen des Bundesgerichtshofs, wonach die bloße Behauptung für eine gerichtliche Anordnung nicht ausreicht.
Trifft das Portal eine sekundäre Darlegungslast?
Der Senat lässt das offen, weil das Portal ihr hier ohnehin genügt hätte. Die Obergerichte beurteilen die Frage unterschiedlich.
Was bleibt mir, wenn der Kontakt feststeht?
Der Angriff auf den Inhalt. Prüfen Sie, ob unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind, die sich unabhängig vom Kontakt widerlegen lassen.
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Erst die Antwort des Portals prüfen
Ob sich ein Auskunftsantrag lohnt, entscheidet sich an dem, was das Portal auf die Rüge hin vorlegt. Wir prüfen die Antwort an den Maßstäben dieser Entscheidung – und raten ab, wo der Kontakt belegt ist.