Nach der ersten Rüge muss das Portal einen Wortfilter setzen – OLG Stuttgart 4 U 28/13
Ergebnis der Entscheidung. Die Berufung des Portals blieb erfolglos: Es musste die Behauptungen unterlassen und die Abmahnkosten tragen. Der Senat verlangt vom Portal ausdrücklich, nach der ersten Rüge einen Wortfilter einzurichten – der bewertete Arzt muss das Portal nicht selbst täglich überwachen. Die zusätzlich zugesprochene Auskunft über den Verfasser hat der Bundesgerichtshof ein Jahr später aufgehoben.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Stuttgart, 4. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 4 U 28/13 |
| Entscheidung | Urteil vom 26.06.2013, Revision nur zum Auskunftsanspruch zugelassen |
| Vorinstanz | LG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2013, 11 O 172/12 – im Abdruck ohne Fundstelle |
| Nachfolgend | BGH, 01.07.2014, VI ZR 345/13 – dort wurde der Auskunftsanspruch verneint |
| Parteien | ein niedergelassener Arzt gegen die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals |
| Anlass | fünf inhaltlich nahezu identische Bewertungen zwischen November 2011 und Juli 2012 |
| Anspruchsgrundlage | §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Störerhaftung) sowie §§ 242, 259, 260 BGB für die Auskunft |
| Streitwert | 22.000 Euro für das Berufungsverfahren |
| Abmahnkosten | 1,3-Geschäftsgebühr; jede Veröffentlichung ist ein eigener Streitgegenstand |
| Ergebnis | Berufung zurückgewiesen; Unterlassung, Auskunft und Abmahnkosten zugesprochen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertungen
Der volle Text ist in der Entscheidung nicht abgedruckt, wohl aber die tragenden Behauptungen.
Behauptet wurde unter anderem, Patientenakten lägen in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen in Wäschekörben; es bestünden unverhältnismäßig lange Wartezeiten von 250 Minuten; Folgetermine seien nicht zeitnah möglich; eine Schilddrüsenüberfunktion in Verbindung mit Morbus Hashimoto sei nicht erkannt und mit einem kontraindizierten Medikament behandelt worden; ein Patient sei fehlerhaft zu einem nicht notwendigen Hypophysenkombinationstest überwiesen worden. Dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte, war zwischen den Parteien unstreitig. Genau diese wiederkehrenden Stichworte hat der Senat später zum Maßstab für den zumutbaren Filter gemacht.
Worum ging es?
Der Kläger betreibt eine Arztpraxis. Im November 2011 entdeckte er die erste Bewertung mit den genannten Vorwürfen. Am 4., 6. und 13. Juni 2012 erschienen drei im Kern identische Bewertungen, am 4. Juli 2012 eine fünfte. Das Portal löschte jeweils, nachdem der Kläger es angezeigt hatte – nur die Bewertung vom 4. Juli 2012 blieb bis November 2012 stehen.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte das Portal zur Unterlassung, zur Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers und zur Zahlung der Abmahnkosten. Das Portal wandte in der Berufung ein, ein Wortfilter könne eine Textbewertung nicht erfassen; dazu müsste ein Programm den Inhalt verstehen, was technisch unmöglich sei. Eine manuelle Vorprüfung aller Bewertungen sei bei der Größe des Forums ausgeschlossen und liefe zudem auf eine Vorabzensur hinaus.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Störereigenschaft des Portals ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass es Speicherplatz für Bewertungen bereitstellt und Einfluss auf die Inhalte nehmen kann. Störer ist ohne Rücksicht auf Verschulden jeder, der willentlich und adäquat kausal an der Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit zu ihrer Verhinderung hatte. Das Haftungsprivileg des Telemedienrechts ändert daran nichts: Es gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht für Unterlassungsansprüche.
Begrenzt wird die Haftung durch Möglichkeit und Zumutbarkeit. Eine allgemeine Pflicht, Beiträge vorab zu prüfen, besteht nicht; eine präventive Filterfunktion ist bislang nur für besonders sensible Bereiche verlangt worden. Eine Prüfungspflicht entsteht erst mit der Kenntnis von der Rechtsverletzung – dann aber mit einer Folge, die über den Einzelfall hinausreicht: Wer auf eine rechtswidrige Verletzung hingewiesen wird, ist verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Das Portal hatte die Auffassung vertreten, es genüge, auf jedes einzelne Löschungsverlangen zu reagieren. Dem tritt der Senat entgegen. Die fünf Bewertungen wiesen so auffällige inhaltliche Übereinstimmungen auf – Wäschekörbe, die nicht erkannte Schilddrüsenüberfunktion, Morbus Hashimoto –, dass der Rückschluss auf einen einzigen Urheber zwingend war. Spätestens mit den Wiederholungen Anfang Juni 2012 war das Portal verpflichtet, weitere Veröffentlichungen zu unterbinden. Es oblag nicht dem Kläger, das Portal daraufhin zu überwachen, ob es erneut zu gleichartigen Verstößen kommt. Die Gegenauffassung, so der Senat, liefe darauf hinaus, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Portalbetreiber im Ergebnis nicht bestünde.
Auch der Einwand, für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gälten mildere Maßstäbe als für Marken- und Urheberrechtsverletzungen, greift nicht. Der Senat fasst das in einem Satz zusammen: Schutzrecht ist Schutzrecht.
Am praktischsten ist die Antwort auf den Filter-Einwand. Es ist nicht erforderlich, dass ein Programm den Inhalt einer Bewertung erfasst oder der gesamte Text hinterlegt wird. Es genügt ein einfacher Wortfilter mit dem Namen des Klägers und den charakteristischen Begriffen der beanstandeten Bewertung – hier etwa Wäschekorb, Hashimoto, Morbus Hashimoto –, gegebenenfalls ergänzt um eine Einzelfallprüfung der so gefundenen Texte durch eine Arbeitskraft. Dass dies zumutbar ist, versteht sich für den Senat von selbst, zumal das Portal ohnehin nach jeder Beanstandung geprüft und gelöscht hatte. Ein Sachverständigengutachten zur angeblichen technischen Unmöglichkeit war deshalb nicht einzuholen.
Den Auskunftsanspruch über Namen und Anschrift des Verfassers hat der Senat aus dem allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch bejaht und ihn als Minus zu Unterlassung und Löschung eingeordnet; die Möglichkeit anonymer Nutzung stehe dem nicht entgegen, und herauszugeben seien nur die hinterlegten Anmeldedaten. Weil er damit von einer Entscheidung des OLG Hamm abwich, ließ er insoweit die Revision zu. Der Bundesgerichtshof hat diesen Teil aufgehoben – ein solcher Auskunftsanspruch besteht nach der Entscheidung vom 01.07.2014 nicht. Bestand haben dagegen der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr; jede einzelne Veröffentlichung ist dabei ein eigener Streitgegenstand.
Hier steht, was die Prüfpflicht des Portals konkret bedeutet: nicht nur löschen, sondern den Wiederholungsfall verhindern – und zwar mit einem einfachen Wortfilter aus Name und charakteristischen Begriffen. Die Überwachungslast liegt damit beim Portal und nicht beim Bewerteten. Das ist die praktisch wichtigste Konkretisierung der Störerhaftung — und sie gibt der Beanstandung eine zweite Stoßrichtung neben der Löschung.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der Auskunftsanspruch gilt nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat ihn im Nachgang zu dieser Entscheidung ausdrücklich verneint.
- Es gibt keine Pflicht zur Vorabprüfung aller Bewertungen. Die Filterpflicht entsteht erst mit der Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung.
- Der Filter muss nicht alles erkennen. Verlangt ist ein einfacher Wortfilter, ergänzt um eine Sichtung der Treffer – keine inhaltliche Analyse.
- Die Entscheidung erging zum TMG von 2007. Heute gelten das TDDDG und der Digital Services Act; die Grundsätze der Störerhaftung bestehen fort.
- Und sie entbindet Sie nicht vom Melden. Die Pflicht entsteht durch Ihre Rüge – ohne sie bleibt das Portal frei von Prüfpflichten.
Nennen Sie die Filterbegriffe gleich mit
Eine Rüge, die nur die Löschung verlangt, ist halb so wirksam. Schreiben Sie dazu, nach welchen Begriffen das Portal künftig filtern soll.
Diese Entscheidung ist das beste Argument gegen die Antwort, die Mandanten am häufigsten von Portalen bekommen: „Wir haben die Bewertung entfernt“ – und drei Wochen später steht sie wieder da, mit anderen Worten, aber denselben Vorwürfen. Der Senat sagt ausdrücklich, dass es nicht dem Betroffenen obliegt, das Portal täglich nach wiederkehrenden Verstößen zu durchsuchen. Nach der ersten Rüge trifft das Portal die Pflicht, weitere gleichartige Veröffentlichungen zu verhindern. Wer das kennt, führt die zweite Auseinandersetzung ganz anders.
Machen Sie es dem Portal deshalb leicht, seine Pflicht zu erfüllen – und sich selbst schwer, sie zu bestreiten. Benennen Sie in der Beanstandung nicht nur die zu löschende Bewertung, sondern auch die Begriffe, an denen sich eine Wiederholung erkennen lässt. Im entschiedenen Fall waren das der Name des Arztes sowie „Wäschekorb“, „Hashimoto“ und „Morbus Hashimoto“ – ungewöhnliche Wörter, die in einer normalen Bewertung nicht vorkommen. Suchen Sie in Ihrem Fall nach solchen Eigenheiten: ein erfundener Betrag, eine seltene Diagnose, eine bestimmte Wortwahl, ein Schreibfehler, der sich wiederholt.
Halten Sie außerdem den Einwand parat, der hier gescheitert ist. Portale tragen gern vor, ein Filter könne Freitextbewertungen nicht erfassen, weil er den Inhalt verstehen müsse. Der Senat hat dem widersprochen: Es sei nicht erforderlich, den gesamten Text zu hinterlegen; ein einfacher Wortfilter mit wenigen charakteristischen Begriffen genüge, notfalls ergänzt um eine Sichtung der Treffer durch einen Mitarbeiter. Ein Sachverständigengutachten hielt der Senat für entbehrlich. Wer diesen Punkt vorwegnimmt, nimmt der Gegenseite ihr Hauptargument.
Zur Kostenseite zwei brauchbare Anhaltspunkte. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat auf 22.000 Euro festgesetzt – ein Orientierungswert für Verfahren, in denen Unterlassung und Auskunft zusammentreffen. Und für die Abmahnung gilt: Jede einzelne Veröffentlichung ist ein eigener Streitgegenstand. Wer nacheinander mehrere gleichartige Bewertungen abmahnt, mahnt also nicht dieselbe Sache mehrfach ab, sondern jeweils einen neuen Verstoß – hier war die 1,3-Geschäftsgebühr für die Abmahnung der vierten Bewertung erstattungsfähig.
Ein ehrlicher Hinweis zum Schluss. Der zweite Teil dieser Entscheidung, der Auskunftsanspruch gegen das Portal auf Namen und Anschrift des Verfassers, ist überholt: Der Bundesgerichtshof hat ihn im Folgeverfahren verneint. Wer heute wissen will, wer hinter einer Bewertung steckt, kommt über diesen Weg nicht weiter. Die Unterlassung und die Filterpflicht bleiben davon unberührt – und sie sind ohnehin das wirksamere Mittel, weil sie die Wiederholung verhindern, statt den Verfasser zu benennen.
Anwalt erklärt
Die Bewertung ist gelöscht, kommt aber immer wieder. Muss ich das hinnehmen?
Nein. Nach der ersten Rüge ist das Portal verpflichtet, weitere gleichartige Veröffentlichungen zu verhindern – nicht nur die jeweils gemeldete zu löschen.
Muss ich das Portal selbst überwachen?
Nein. Der Senat sagt ausdrücklich, dass es nicht dem Betroffenen obliegt, das Portal täglich auf wiederkehrende Verstöße zu kontrollieren. Das ist Aufgabe des Filters.
Das Portal sagt, ein Filter sei technisch unmöglich.
Dieser Einwand ist hier gescheitert. Verlangt wird kein Programm, das Texte versteht, sondern ein einfacher Wortfilter aus Name und charakteristischen Begriffen.
Welche Begriffe sollte ich nennen?
Ungewöhnliche, die in normalen Bewertungen nicht vorkommen: eine seltene Diagnose, ein erfundener Betrag, eine auffällige Wortwahl. Im entschiedenen Fall genügten drei Wörter.
Bekomme ich Namen und Anschrift des Verfassers?
Nach dieser Entscheidung ja, nach der des Bundesgerichtshofs nein. Der Auskunftsanspruch wurde im Folgeverfahren verneint und ist damit überholt.
Kann ich jede Wiederholung erneut abmahnen?
Ja. Jede einzelne Veröffentlichung ist ein eigener Streitgegenstand, auch bei nahezu gleichem Inhalt. Erstattungsfähig ist jeweils eine 1,3-Geschäftsgebühr.
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Bewertung prüfen lassen
Wenn dieselbe Bewertung nach jeder Löschung wiederkommt, ist das kein Pech, sondern eine Pflichtverletzung des Portals. Wir formulieren die Rüge so, dass sie die Filterpflicht auslöst – mit den Begriffen, an denen die Wiederholung zu erkennen ist – und dokumentieren jeden Verstoß für das weitere Vorgehen.