Rechtswidrig, aber nicht strafbar: Warum die Auskunft trotzdem scheitert – OLG Bamberg 6 W 12/24 e
Ergebnis der Entscheidung. Der Antrag auf Auskunft blieb zu allen dreizehn Bewertungen erfolglos. Bemerkenswert ist der Grund: Bei vier von ihnen hielt der Senat die Bewertung ausdrücklich für zivilrechtlich rechtswidrig, weil sie nicht von Mitarbeitern stammten – für den Auskunftsanspruch genügt das aber nicht, denn er verlangt zusätzlich eine strafrechtlich relevante Äußerung.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Bamberg, 6. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 6 W 12/24 e, Entscheidungsstichwort „Gezielte Repression!“ |
| Entscheidung | Beschluss vom 17.12.2024 mit amtlichem Leitsatz, rechtskräftig, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen |
| Vorinstanz | LG Bamberg, 26.06.2024 – 23 O 373/23 Pre, rechtskräftig |
| Parteien | ein Großhandelsunternehmen gegen die Betreiberin einer Arbeitgeberbewertungsplattform |
| Gegenstand | dreizehn Bewertungen aus dem Zeitraum Dezember 2022 bis Februar 2024 |
| Verlangt | Bestands- und Nutzungsdaten der Verfasser, einschließlich der IP-Adressen |
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG in der seit dem 17.07.2024 geltenden Fassung |
| Entscheidend | zivilrechtliche Rechtswidrigkeit genügt nicht – erforderlich ist eine strafrechtlich relevante Äußerung |
| Wert | 5.000 Euro für das Beschwerdeverfahren, Kosten bei der Antragstellerin |
Wortlaut der beanstandeten Bewertungen
Der Beschluss zählt die Überschriften aller dreizehn Bewertungen auf. Einige davon:
„Gezielte Repression!“ · „Unprofessionell und Missgünstig“ · „Katastrophe dieser Laden“ · „Unvorstellbare Zustände“ · „Schmutz“ · „Zur Überbrückung ok, Dauerlösung nein“
Eine weitere Überschrift lautete „Geschäftsführung hat zu wenig Vertrauen – Löschung von negativen Bewertungen“. Aus dem Textteil greift der Senat vor allem zwei Aussagen auf:
„die unfähige Führungsriege austauschen“ und „es wird viel erzählt und gelogen“
Weitere Beiträge betrafen die Handhabung des Homeoffice und die Behandlung ausscheidender Mitarbeiter.
Worum ging es?
Ein Großhandelsunternehmen mit mehreren Standorten fand zwischen Dezember 2022 und Februar 2024 dreizehn negative Bewertungen auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform. Es hielt sie überwiegend für Schmähkritik und für unwahre Tatsachenbehauptungen und beantragte im Gestattungsverfahren Auskunft über die Daten der Verfasser – ausdrücklich auch über die Nutzungsdaten und damit die IP-Adressen.
Das Landgericht Bamberg wies den Antrag zurück: Die Bewertungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dagegen legte das Unternehmen Beschwerde ein. Der Senat prüfte daraufhin jede der dreizehn Bewertungen einzeln – und kam bei vier von ihnen zu einem Ergebnis, das der Antragstellerin auf den ersten Blick Recht gab.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Beschwerde bleibt erfolglos, und der Senat arbeitet sich dafür durch drei Ebenen.
Zur IP-Adresse fällt die Antwort kurz aus. Geschuldet ist nach dem Gesetz allenfalls Auskunft über Bestandsdaten – die Daten, die für Begründung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, also Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Die IP-Adresse, von der aus ein Inhalt hochgeladen wurde, ist ein Nutzungsdatum und wird vom Anspruch nicht erfasst.
Zur Schmähkritik ebenfalls. Ein Unternehmen kann sich als juristische Person nur auf den Schutz seiner Ehre berufen, nicht auf die Menschenwürdegarantie; Formalbeleidigungen lagen nicht vor. Und eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn setzt voraus, dass die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat. Auch überzogene oder ausfällige Kritik erfüllt das nicht. Die Annahme, „die unfähige Führungsriege austauschen“ sei Schmähkritik, hält der Senat für fernliegend.
Auch unwahre Tatsachenbehauptungen findet er nicht. Bei den Vorwürfen zum Homeoffice half der Antragstellerin ihr eigener Vortrag nicht: Sie räumte ein, es gebe nur einzelvertragliche Regelungen für einige Mitarbeiter – im Umkehrschluss bleibt das Homeoffice dem Großteil der Belegschaft verwehrt. Die Bewertung als „unprofessionell“ ist ein subjektives Werturteil, und sie wurde nicht pauschal abgegeben, sondern mit dem Verhalten gegenüber ausscheidenden Arbeitnehmern begründet.
Dann folgt der Teil, den das Landgericht übersehen hatte. Bei vier Bewertungen stand fest oder war jedenfalls ungeklärt, dass sie nicht von Arbeitnehmern der Antragstellerin stammten – die Verfasser hatten an der Aufklärung nicht mitgewirkt. Nach zivilrechtlichen Maßstäben, so der Senat ausdrücklich, sind diese Bewertungen deshalb rechtswidrig: Wer nie dort gearbeitet hat, greift mit seiner Bewertung in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ein.
Genützt hat das nichts. Die zivilrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung genügt für den Auskunftsanspruch nicht; er setzt darüber hinaus eine strafrechtlich relevante Äußerung voraus. Bei zwei der vier Bewertungen fehlte schon jeder Text, bei den übrigen blieb es bei Meinungsäußerungen. Die Kostenfolge ist zwingend.
Hier trennen sich Löschung und Auskunft sichtbar: Vier Bewertungen waren nach Auffassung des Senats zivilrechtlich rechtswidrig, weil sie nicht von Mitarbeitern stammten – und trotzdem gab es keine Auskunft, weil keine von ihnen einen Straftatbestand erfüllte. Wer den Verfasser ermitteln will, braucht mehr als die Rechtswidrigkeit, die für die Löschung genügt.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Die Löschung ist nicht gescheitert. Vier Bewertungen hielt der Senat für zivilrechtlich rechtswidrig – nur war das nicht der Gegenstand des Verfahrens.
- Scharfe Kritik ist nicht automatisch zulässig. Sie ist nur nicht automatisch Schmähkritik – auch überzogene oder ausfällige Kritik bleibt zunächst Meinung.
- Die fehlende Mitwirkung blieb nicht folgenlos. Sie führte gerade zur zivilrechtlichen Rechtswidrigkeit.
- Unternehmen sind nicht rechtlos gestellt. Ihnen fehlt nur der Schutz der Menschenwürdegarantie.
- Die IP-Adresse ist kein Streitpunkt mehr. Der Senat hält die Frage für geklärt, und die Beschwerde griff sie nicht an.
Warum Sie die Löschung verlangen sollten und nicht die Auskunft
Was für die Löschung genügt, genügt für die Auskunft nicht – deshalb ist der Auskunftsantrag fast nie der richtige erste Schritt.
Kaum eine Entscheidung zeigt den Unterschied zwischen beiden Wegen so deutlich. Dasselbe Gericht, derselbe Sachverhalt, dieselben Bewertungen: Vier davon waren nach ausdrücklicher Feststellung des Senats zivilrechtlich rechtswidrig, weil die Verfasser nicht dort gearbeitet hatten und an der Aufklärung nicht mitwirkten. Für eine Löschungsaufforderung an das Portal ist das genau die Konstellation, die trägt. Im Auskunftsverfahren führte sie zu nichts, weil dort zusätzlich ein Straftatbestand erfüllt sein muss. Dieselbe Feststellung, zwei völlig verschiedene Ergebnisse – je nachdem, welches Verfahren man gewählt hat.
Ziehen Sie daraus die praktische Reihenfolge: erst die Rüge gegenüber dem Portal, gestützt auf den fehlenden Beschäftigungs- oder Kundenkontakt, und erst danach – wenn überhaupt – der Auskunftsantrag. Die Rüge kostet wenig, kommt ohne die Identität des Verfassers aus und nutzt genau die Umstände, die hier festgestellt wurden – vor allem die fehlende Mitwirkung des Verfassers, die im Auskunftsverfahren nichts brachte, bei der Löschung aber den Ausschlag gibt. Der Auskunftsantrag kostet dagegen sicher, denn die Kostenfolge ist im Gestattungsverfahren zwingend, und er scheitert regelmäßig an der strafrechtlichen Schwelle.
Fordern Sie außerdem keine IP-Adressen. Das Gesetz unterscheidet Bestandsdaten von Nutzungsdaten, und die IP-Adresse gehört zur zweiten Gruppe. Dieser Senat hat das hier entschieden und ein halbes Jahr später wiederholt; die Frage ist erledigt. Ein Antrag, der sie trotzdem enthält, ist insoweit von vornherein unbegründet und schwächt den Eindruck des übrigen Vorbringens.
Seien Sie schließlich vorsichtig mit dem eigenen Vortrag. Der Homeoffice-Vorwurf scheiterte hier nicht am Gericht, sondern an einem Satz der Antragstellerin selbst: Sie räumte ein, es gebe nur einzelvertragliche Regelungen für einige Mitarbeiter. Damit war der Tatsachenkern der Bewertung bestätigt. Prüfen Sie jede Formulierung darauf, ob sie die Gegenseite stützt, bevor sie in den Schriftsatz kommt. Wer einen Vorwurf als unwahr angreift, muss zuerst wissen, was an ihm zutrifft.
Und wählen Sie die Angriffspunkte aus. Dreizehn Bewertungen gleichzeitig anzugreifen, von denen mehrere aus einer bloßen Überschrift ohne Text bestehen, schwächt das Verfahren. Nehmen Sie die zwei oder drei, bei denen der fehlende Kontakt am besten belegbar ist, und führen Sie diese sauber – das ist erfolgversprechender als ein Antrag über alles. Zwei der hier angegriffenen Bewertungen bestanden nur aus einer Zeile ohne Text; dass sie keinen Straftatbestand erfüllen, lag von Anfang an auf der Hand.
Anwalt erklärt
Die Bewertung ist rechtswidrig. Bekomme ich dann den Namen?
Nicht automatisch. Für die Auskunft muss zusätzlich ein Straftatbestand erfüllt sein; die zivilrechtliche Rechtswidrigkeit allein genügt nicht.
Bekomme ich die IP-Adresse des Verfassers?
Nein. Die IP-Adresse ist ein Nutzungsdatum. Geschuldet ist allenfalls Auskunft über Bestandsdaten, also über Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
Ist „Katastrophe dieser Laden“ Schmähkritik?
Nach diesem Senat nicht, die Annahme sei fernliegend. Auch überzogene oder ausfällige Kritik ist noch keine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn.
Was bringt es, wenn der Verfasser nicht mitwirkt?
Zivilrechtlich viel: Bleibt ungeklärt, ob er dort gearbeitet hat, ist die Bewertung rechtswidrig. Für die Auskunft hilft es nicht.
Kann mein Unternehmen sich auf die Menschenwürde berufen?
Nein. Eine juristische Person genießt nur den Schutz ihrer Ehre, nicht die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes.
Was wäre hier der bessere Weg gewesen?
Die Löschung gegenüber dem Portal, gestützt auf den fehlenden Beschäftigungskontakt. Genau diesen Umstand hat der Senat für vier Bewertungen bejaht.
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Erst löschen, dann fragen
Dreizehn Bewertungen, vier davon rechtswidrig – und trotzdem keine Auskunft. Wir prüfen zuerst, welche Bewertungen sich über das Portal entfernen lassen, und raten vom Auskunftsantrag ab, wo er absehbar nur Kosten erzeugt.