Welche vier von vierundzwanzig Beanstandungen gegen ein Ärzteportal durchgedrungen sind – BGH VI ZR 488/19
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision der klagenden Fachzahnärztin blieb ohne Erfolg. Entscheidend ist aber, was gar nicht mehr vor dem Bundesgerichtshof lag: Vier Beanstandungen hatte das Oberlandesgericht ihr zugesprochen, und insoweit wurde das Urteil rechtskräftig. Diese vier Punkte zeigen genau, wo die Grenze zwischen einem zulässigen Werbeangebot und der unzulässigen Umleitung von Patienten verläuft.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 488/19 (in der GRUR-Zählung Ärztebewertung IV) |
| Entscheidung | Urteil vom 12.10.2021, Revision vom Berufungsgericht zugelassen |
| Vorinstanzen | LG Bonn (MMR 2019, 695) · OLG Köln, 15 U 89/19, Urteil vom 14.11.2019 (BeckRS 2019, 28520) |
| Parteien | Fachzahnärztin für Parodontologie gegen die Betreiberin des Ärztebewertungsportals |
| Portal | jameda.de, nach den Feststellungen monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht |
| Verfahrensart | Revision der Ärztin gegen die Teilabweisung |
| Anspruchsgrundlage | Art. 17 Abs. 1 DSGVO; Maßstab: Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO; Medienprivileg: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. Art. 38 BayDSG |
| Umfang | Antrag 1 auf vollständige Löschung, dazu vierundzwanzig einzelne Unterlassungsanträge 2 a bis 2 x |
| Rechtskräftig zugesprochen | die Anträge 2 a, 2 b und 2 c sowie 2 d teilweise – insoweit hat das Portal nicht angegriffen |
| Ergebnis | Revision zurückgewiesen. Die übrigen zwanzig Beanstandungen bleiben erfolglos. |
| Kosten | Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wurden in der Berufungsinstanz von 923,38 auf 415,96 Euro reduziert. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Angegriffen war keine einzelne Bewertung, sondern die Gestaltung des Profils.
Die Ärztin wurde ohne Foto mit Namen, Fachrichtung, Praxisanschrift, Telefonnummer und den über sie abgegebenen Bewertungen geführt. Nutzer benoten nach vorgegebenen Kriterien und schreiben Freitextkommentare; daraus bildet das Portal Durchschnittsnoten je Kategorie und daraus eine Gesamtnote. Zahlende Ärzte konnten ein Gold-Paket für 69 Euro oder ein Platin-Paket für 139 Euro im Monat buchen und ihr Profil damit ansprechender gestalten – Foto, Link zur eigenen Seite, Fachartikel.
Die bezahlten Profile tragen ein Symbol mit dem Text „Gold“ oder „Platin“. Berührt der Mauszeiger das Symbol, erscheint:
„Herr/Frau (Name des Arztes/der Ärztin) ist zahlender jameda Kunde, um Patienten umfangreich über sich zu informieren (zB durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Einfluss auf die Bewertungen von Herrn/Frau (Name des Arztes/der Ärztin) oder seinen/ihren Platz in den jameda Ärztelisten.“
Dieser Satz ist der Grund, warum zwanzig der vierundzwanzig Beanstandungen scheiterten: Er legt den bezahlten Vorteil offen. Genau daran fehlte es bei den vier Punkten, die durchdrangen.
Worum ging es?
Die Ärztin hatte kein Paket gebucht und nicht in die Aufnahme ihrer Daten eingewilligt. Sie verlangte in der Hauptsache die vollständige Löschung ihrer Daten und daneben Unterlassung der Veröffentlichung ihres Profils, wenn der Portalbetrieb bestimmte Merkmale aufweist – aufgefächert in vierundzwanzig Teilanträge von 2 a bis 2 x.
Das LG Bonn gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte das Portal, sämtliche zu ihr gespeicherten Daten zu löschen und jedwede Verwendung zu unterlassen.
Das OLG Köln änderte das Urteil ab. Es sprach ihr nur die Anträge 2 a, 2 b und 2 c sowie 2 d teilweise zu und wies die Klage im Übrigen ab. Maßgeblich war für das Berufungsgericht, ob Basiskunden als Werbeplattform für Premiumkunden benutzt werden und ob der dadurch gewährte Vorteil aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt bleibt. Beides zusammen bejahte es nur in diesen vier Punkten. Die Ärztin legte Revision gegen die Abweisung ein; das Portal griff die Verurteilung nicht an, sodass sie rechtskräftig wurde.
Was hat das Gericht entschieden?
Zunächst zum Medienprivileg, das der Senat hier am ausführlichsten prüft. Bayern hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Wer Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, schuldet keine Löschung. Der Wortlaut wurde mit der Datenschutz-Grundverordnung zwar weiter gefasst – das Wort „ausschließlich“ fiel weg –, doch dem Gesetzentwurf lässt sich nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber auf das Mindestmaß an eigener inhaltlicher Bearbeitung verzichten wollte. Privilegiert bleiben sollten „Presse, Rundfunk sowie gleichgestellte Medien“.
Dieses Mindestmaß erfüllt das Portal nicht. Die technische Erfassung von Drittbeiträgen, ihre automatisierte, wenn auch strukturierte Zusammenstellung und das Errechnen von Durchschnitts- und Gesamtnoten genügen nicht; ebenso wenig die bloße Missbrauchskontrolle im Rahmen der geforderten Schutzmechanismen. Auch der Umweg, die einzelnen Bewertungen seien selbst journalistisch, trägt nicht: Die Bewertung eines persönlichen Behandlungskontakts im vorgegebenen Rahmen ist keine journalistische Tätigkeit, und das Medienprivileg ist kein allgemeines Meinungsprivileg.
In der Sache bleibt es beim bekannten Maßstab. Zugunsten der Ärztin stehen ihr Datenschutzrecht und die Gefahren für ihren beruflichen Geltungsanspruch – wobei der Senat anmerkt, dass die Basisdaten nicht sonderlich sensibel sind. Dagegen steht das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit an Leistungstransparenz. Die Revision rügte, unter der Datenschutz-Grundverordnung genüge schon ein einfaches Überwiegen, während das alte Recht ein offensichtliches verlangt habe; der Senat hält dem entgegen, er habe seinen Maßstab auch früher nicht dieser strengeren Vorschrift entnommen. Der Prüfungsmaßstab ist also nicht schärfer geworden.
Ein strenges Gleichbehandlungsgebot lehnt der Senat ausdrücklich ab. Maßgeblich ist, welche konkreten Vorteile zahlende Ärzte genießen und ob die Ungleichbehandlung in der Gesamtschau die Interessen des Bewerteten überwiegen lässt. Das ist der Fall, wenn nur die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte genutzt werden, um Patienten umzulenken – die Daten werden dann als „Köder“ missbraucht. Umgekehrt gilt anderes, wenn dem Arzt kein Nachteil droht, der über die erforderliche Datenverarbeitung und die hinzunehmenden Bewertungsgefahren nicht nur unerheblich hinausgeht.
Der Senat knüpft dabei ausdrücklich an seine beiden früheren Entscheidungen an. In der ersten war die Portalbetreiberin noch neutrale Informationsmittlerin, weil sie sich darauf beschränkt hatte, Basisdaten zusammen mit Noten und Kommentaren zu veröffentlichen. In der zweiten war sie es nicht mehr: Dort zeigte sie auf dem Profil des nichtzahlenden Arztes über einen eingeblendeten Querbalken Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten, während sie solche werbenden Hinweise auf dem Profil ihres zahlenden Kunden nicht zuließ – ohne das offenzulegen. Wer sich in dieser Weise zugunsten des eigenen Werbeangebots aus der Rolle des neutralen Vermittlers zurücknimmt, kann seine Meinungs- und Medienfreiheit nur noch mit geringerem Gewicht geltend machen.
Genau diese Linie wandte das Berufungsgericht an, und sie erklärt die Aufteilung des Ergebnisses. Unzulässig war der Verweis auf eine Liste weiterer Ärzte auf dem Profil der Ärztin, während auf Profilen zahlender Ärzte ein solcher Hinweis unterblieb; ebenso, wenn auf dieser Liste zahlende Ärzte mit Bild dargestellt wurden; ebenso die Veröffentlichung von Artikeln anderer zahlender Ärzte auf ihrem Profil, während Platinkunden davon verschont blieben. Und beim Verweis auf eine Liste von Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete war er unzulässig, soweit er sich auf Ärzte desselben Tätigkeitsbereichs bezog – hier die Behandlungsgebiete Zahnersatz, Zahnimplantate und Wurzelbehandlung. Alle übrigen Beanstandungen scheiterten, weil der Vorteil entweder nicht auf dem fremden Profil stattfand oder durch die Kennzeichnung der Premium-Profile offengelegt war.
Die Formel hat zwei Stufen, und beide müssen erfüllt sein: Das Basis-Profil muss als Werbeplattform für einen Konkurrenten benutzt werden, und der dadurch gewährte Vorteil muss für den durchschnittlichen Nutzer verdeckt bleiben. An der zweiten Stufe scheiterten hier zwanzig von vierundzwanzig Beanstandungen – weil der Mouseover-Text den bezahlten Vorteil offenlegte.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Die Ärztin ist nicht leer ausgegangen. Vier Beanstandungen waren ihr rechtskräftig zugesprochen worden und standen im Revisionsverfahren gar nicht mehr zur Debatte.
- Der Maßstab ist unter der Datenschutz-Grundverordnung nicht strenger geworden. Der Senat hatte ihn auch früher nicht aus der Vorschrift hergeleitet, die ein offensichtliches Überwiegen verlangte.
- Ein bezahltes Premium-Angebot ist nicht per se unzulässig. Unzulässig wird es erst, wenn es auf dem fremden Profil stattfindet und verdeckt bleibt.
- Die Kennzeichnung allein rettet nicht jede Gestaltung. Sie half hier, weil der Mouseover-Text ausdrücklich klarstellte, dass der Status keinen Einfluss auf Bewertungen und Platzierung hat.
- Über die Löschung des ganzen Profils sagt das Urteil nichts Neues; dieser Antrag war schon in der Berufungsinstanz erledigt.
Bauen Sie Ihren Antrag auf die vier Punkte, die gehalten haben
Zwei Stufen müssen zusammenkommen: Ihr Profil wird zur Werbefläche für einen Konkurrenten, und der bezahlte Vorteil bleibt für den Nutzer verdeckt.
Diese Entscheidung ist die brauchbarste der ganzen Reihe, weil sie als einzige zeigt, was gewinnt. Vier Beanstandungen hielten stand, und alle vier folgen demselben Muster: Auf dem Profil der nichtzahlenden Ärztin erschien ein Hinweis auf andere Ärzte, der auf den Profilen zahlender Kollegen fehlte. Formulieren Sie Ihren Unterlassungsantrag deshalb genau so – gerichtet auf die Veröffentlichung Ihres Profils, „wenn – wie geschehen – auf Ihrem Profil auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wird, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Hinweis unterbleibt“. Das ist die Fassung, die getragen hat — und sie hat den Vorzug, dass sie sich am festgestellten Sachverhalt entlanghangelt statt an einem abstrakten Gleichbehandlungsgedanken.
Der zweite Hebel ist die fachliche Nähe. Beim Verweis auf Ärzte für spezielle Behandlungsgebiete gewann die Ärztin nur teilweise – nämlich soweit die verlinkten Kollegen dieselben Behandlungsgebiete anboten wie sie. Prüfen Sie also nicht nur, ob auf Ihrem Profil auf andere verwiesen wird, sondern welche Leistungen diese anbieten, und grenzen Sie den Antrag darauf ein. Ein zu weiter Antrag wird geteilt, wie hier beim Antrag 2 d, ein zu enger verschenkt dagegen nichts.
Zu Fall bringt Sie die Kennzeichnung. Zwanzig Beanstandungen scheiterten an einem einzigen Satz, den das Portal beim Überfahren des Gold- oder Platin-Symbols einblendete und der ausdrücklich klarstellte, dass der bezahlte Status keinen Einfluss auf Bewertungen und Platzierung hat. Prüfen Sie diesen Text zuerst. Fehlt er, ist er versteckt oder verspricht er etwas, das nicht stimmt, haben Sie den Ansatz; steht er deutlich da, ist der Angriff auf die bloße Ungleichbehandlung aussichtslos und kostet Sie nur Streitwert.
Zur Beweisvorsorge: Sichern Sie Ihr eigenes Profil und das Profil eines zahlenden Kollegen derselben Fachrichtung am selben Ort, jeweils vollständig und datiert, und stellen Sie beide gegenüber. Der ganze Streit entscheidet sich an diesem Vergleich – nur was auf Ihrem Profil steht und auf seinem fehlt, trägt. Halten Sie außerdem den Mouseover-Text als Screenshot fest, denn er erscheint nur beim Überfahren des Symbols, ist damit flüchtig und lässt sich später kaum rekonstruieren.
Zur Einordnung: Diese Entscheidung und die am selben Tag ergangene Parallelentscheidung bilden den Maßstab, den der Senat danach in allen weiteren Verfahren wörtlich übernommen hat. Sie liefert zugleich die ausführlichste Begründung dazu, dass ein Bewertungsportal kein Medienprivileg beanspruchen kann – und stellt klar, dass auch der einzelne Bewerter nicht journalistisch tätig ist. Wer diesen Einwand vom Portal hört, findet hier die vollständige Widerlegung.
Anwalt erklärt
Was genau hat die Ärztin gewonnen?
Vier Punkte, alle rechtskräftig: Verweise auf Listen anderer Ärzte auf ihrem Profil, dort mit Bild dargestellte zahlende Ärzte, Artikel zahlender Kollegen auf ihrem Profil und Verweise auf Ärzte desselben Behandlungsgebiets.
Warum sind die anderen zwanzig Anträge gescheitert?
Weil der bezahlte Vorteil offengelegt war. Das Portal blendete beim Gold- und Platin-Symbol einen Text ein, der den Kundenstatus erklärte und klarstellte, dass er Bewertungen und Platzierung nicht beeinflusst.
Kann sich das Portal auf das Medienprivileg berufen?
Nein. Sammeln, sortieren und Noten errechnen ist keine journalistische Tätigkeit, und auch die einzelne Patientenbewertung ist es nicht. Das Medienprivileg ist kein allgemeines Meinungsprivileg.
Ist der Maßstab durch die DSGVO strenger geworden?
Nein. Der Senat stellt klar, dass er seinen Prüfungsmaßstab schon vorher nicht aus der Vorschrift hergeleitet hatte, die ein offensichtliches Überwiegen verlangte.
Genügt es, dass zahlende Kollegen mehr dürfen?
Nein. Es müssen zwei Dinge zusammenkommen: Ihr Profil wird als Werbefläche für einen Konkurrenten benutzt, und dieser Vorteil bleibt für den durchschnittlichen Nutzer verdeckt.
Worauf sollte ich meinen Antrag stützen?
Auf das, was auf Ihrem eigenen Profil erscheint und auf dem Profil eines zahlenden Kollegen fehlt – am besten begrenzt auf Kollegen mit denselben Behandlungsgebieten.
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Auf Ihrem Profil wird auf Kollegen verwiesen, während zahlende Ärzte davon verschont bleiben? Genau das ist der Punkt, an dem diese Entscheidung dem Portal Grenzen gesetzt hat. Wir stellen Ihr Profil dem eines zahlenden Konkurrenten gegenüber und formulieren den Antrag auf die Punkte, die vor Gericht gehalten haben.