Urteile zu Online-Bewertungen · Europäischer Gerichtshof

Wann Google einen Suchtreffer löschen muss, weil der verlinkte Artikel falsche Behauptungen enthält – EuGH C-460/20

Ergebnis der Entscheidung. Sie müssen nicht erst gegen den Urheber des Artikels vorgehen, bevor Google auslisten muss. Diesen vom Bundesgerichtshof vorgeschlagenen Umweg hat der Gerichtshof abgelehnt. Umgekehrt trifft Sie aber die Nachweislast: Sie müssen belegen, dass die verlinkten Informationen offensichtlich unrichtig sind oder es zumindest ein nicht unbedeutender Teil von ihnen ist. Google selbst muss dazu nichts ermitteln.

Der Fall auf einen Blick

GerichtEuropäischer Gerichtshof, Große Kammer
RechtssacheC-460/20 (TU, RE gegen Google LLC)
EntscheidungUrteil vom 08.12.2022 im Vorabentscheidungsverfahren
Vorlegendes GerichtBundesgerichtshof (Vorlagebeschluss: Recht auf Vergessenwerden, GRUR 2020, 1338)
VorinstanzenLG Köln, 28 O 492/15, Urteil vom 22.11.2017 (BeckRS 2017, 162027) · OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018 (GRUR-RS 2018, 53040)
Parteienzwei Privatpersonen aus dem Umfeld einer Investmentgesellschaft gegen Google LLC
GegenstandAuslistung dreier Artikel aus der Namenssuche und Entfernung von Vorschaubildern aus der Bildersuche
RechtsgrundlageArt. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO; für die Bilder Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG
SchlussanträgeGeneralanwalt Pitruzzella (GRUR-RS 2022, 7855)
ErgebnisKeine Vorbefassung des Inhalteanbieters erforderlich. Nachweislast beim Betroffenen, keine Ermittlungspflicht der Suchmaschine.
BesonderheitLäuft bereits ein Verfahren zur Klärung der Unrichtigkeit und weiß die Suchmaschine davon, muss sie einen Warnhinweis in die Suchergebnisse aufnehmen.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Angegriffen war keine Bewertung, sondern die Verlinkung dreier Artikel.

Auf einer Website erschienen am 27.04., 04.06. und 16.06.2015 drei Artikel, die das Anlagemodell einer Unternehmensgruppe kritisch darstellten. Den Bildteil des Artikels vom 04.06.2015 beschreibt die Entscheidung so:

„mit drei Fotos von TU jeweils am Steuer eines Luxusautos, im Innenraum eines Hubschraubers und vor einem Flugzeug sowie mit einem Foto von RE in einem Cabrio“

Google zeigte die Artikel in der Ergebnisübersicht an, wenn Vor- und Nachname der Kläger eingegeben wurden, isoliert wie in Verbindung mit bestimmten Firmennamen, und die Fotos als Vorschaubilder in der Bildersuche.

Über den Betreiber der Website, eine Gesellschaft mit Sitz in New York, war kritisch berichtet worden. Ihr Unternehmensziel gab sie selbst an mit:

„durch aktive Aufklärung und permanente Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“

Der gegen sie erhobene Vorwurf lautete dagegen, sie

„erpresse“ Unternehmen, „indem sie zunächst negative Berichte über diese veröffentliche und danach gegen eine Geldsumme anbiete, die Berichte zu löschen oder deren Veröffentlichung zu verhindern“

Auch die Kläger machten geltend, so behandelt worden zu sein. Google lehnte die Auslistung ab, verwies auf den beruflichen Kontext und erklärte, nicht gewusst zu haben, dass die Informationen unrichtig seien.

Worum ging es?

Die Kläger verlangten von Google, die Links zu den drei Artikeln aus der Namenssuche auszulisten und die Vorschaubilder aus der Bildersuche zu entfernen. Die Artikel enthielten unrichtige Behauptungen und verleumderische Ansichten.

Das LG Köln wies die Klage ab, das OLG Köln die Berufung zurück. Das Berufungsgericht meinte, den Suchmaschinenbetreiber träfen erst dann Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erfahre; die Beweislast für die Unwahrheit liege beim Betroffenen, und die hätten die Kläger nicht erbracht.

Der Bundesgerichtshof legte dem Gerichtshof zwei Fragen vor. Er schlug dabei selbst eine Lösung vor: Der Betroffene solle die Richtigkeitsfrage zunächst gegen den Inhalteanbieter klären lassen, notfalls im Eilverfahren, soweit ihm das zumutbar sei. Zumutbar sei das regelmäßig bei einem namentlich bekannten Anbieter, nicht aber bei einem anonymen oder einem, dem nicht zugestellt werden kann.

Was hat das Gericht entschieden?

Den Vorschlag des Bundesgerichtshofs hat der Gerichtshof nicht übernommen. Die Auslistung hängt nicht davon ab, dass der Betroffene die Richtigkeitsfrage zuvor gegen den Inhalteanbieter hat klären lassen. Der Betroffene kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, schon im vorgerichtlichen Stadium eine gegen den Herausgeber erwirkte Entscheidung vorzulegen – auch keine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene. Das wäre eine unzumutbare Belastung.

Ausgangspunkt ist, dass die Datenverarbeitung durch die Suchmaschine eine eigene ist, die zu derjenigen des Websitebetreibers hinzutritt. Sie hat maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung, weil sie die Daten jedem zugänglich macht, der den Namen eingibt, und weil die Ergebnisliste einen strukturierten Überblick liefert, aus dem sich ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen lässt. Deshalb bedarf es für den Auslistungsantrag einer eigenen Abwägung – zwischen den Rechten aus Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta und dem Recht auf freie Information aus Art. 11.

In dieser Abwägung überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen, doch hängt der Ausgleich von den Umständen ab, insbesondere von der Art der Information, ihrer Sensibilität und der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt. Wer eine solche Rolle spielt, muss ein höheres Maß an Toleranz aufbringen.

Der entscheidende Satz betrifft die Unrichtigkeit. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information kann zwar unter bestimmten Umständen Vorrang haben – dieses Verhältnis kehrt sich aber jedenfalls dann um, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Informationen unrichtig ist. Denn das Recht, Informationen weiterzugeben und zu erhalten, umfasst nicht das Recht, unrichtige Informationen zu verbreiten. Dabei ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden: Nur die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen lässt sich nachweisen.

Die Nachweislast liegt beim Betroffenen. Er muss belegen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein nicht unbedeutender Teil von ihnen. Damit ihm daraus keine übermäßige Belastung erwächst, hat er allerdings nur die Nachweise beizubringen, die von ihm nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise verlangt werden können.

Die Suchmaschine trifft dagegen keine Ermittlungspflicht. Sie muss bei der Suche nach Tatsachen, die der Antrag nicht trägt, nicht aktiv mitwirken und insbesondere keinen kontradiktorischen Schriftwechsel mit dem Inhalteanbieter führen. Sonst müsste sie selbst zum Nachweis der Richtigkeit beitragen, was über ihren Verantwortungsbereich hinausginge – und es bestünde die reale Gefahr, dass sie vorsorglich fast systematisch auslistet, um sich die Ermittlungslast zu ersparen.

Daraus ergibt sich die Zweiteilung. Legt der Betroffene relevante und hinreichende Nachweise für die offensichtliche Unrichtigkeit vor, muss die Suchmaschine auslisten. Dasselbe gilt, wenn er eine gegen den Herausgeber ergangene gerichtliche Entscheidung vorlegt, die darauf beruht, dass die Informationen zumindest auf den ersten Blick unrichtig sind. Ergibt sich die Unrichtigkeit aus den Nachweisen dagegen nicht offensichtlich und fehlt eine solche Entscheidung, besteht keine Auslistungspflicht; können die Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen, kommt der Informationsfreiheit besondere Bedeutung zu. Unverhältnismäßig wäre es außerdem, ganze Artikel auszulisten, wenn sich nur untergeordnete Einzelinformationen als unrichtig erweisen.

Eine praktische Pflicht knüpft der Gerichtshof an laufende Verfahren: Ist zur Klärung der Unrichtigkeit ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet und der Suchmaschine zur Kenntnis gebracht worden, muss diese einen Warnhinweis in die Suchergebnisse aufnehmen, dass ein solches Verfahren läuft. Für die Vorschaubilder gilt schließlich: Ihrem Informationswert ist Rechnung zu tragen unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Ursprungsseite, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das die Anzeige in den Suchergebnissen unmittelbar begleitet.

Juristisch wichtig

Der unterschätzte Satz steht am Ende: Läuft ein Verfahren über die Richtigkeit und weiß die Suchmaschine davon, muss sie einen Warnhinweis in die Suchergebnisse aufnehmen. Das wirkt sofort, lange bevor ein Titel gegen den Urheber vorliegt – und es ist der einzige Anspruch aus dieser Entscheidung, der keine offensichtliche Unrichtigkeit voraussetzt, sondern nur die Kenntnis vom laufenden Verfahren.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Google muss nicht ermitteln. Ein Auslistungsantrag, der nur behauptet, der Artikel sei falsch, löst keine Nachforschung aus.
  • Es genügt nicht, dass eine Einzelheit unrichtig ist. Erforderlich ist ein für den Gesamtinhalt nicht unbedeutender Teil; sonst wäre die Auslistung unverhältnismäßig.
  • Werturteile lassen sich auf diesem Weg nicht angreifen. Nur die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen ist dem Beweis zugänglich.
  • Die Entscheidung sagt nichts über Ansprüche gegen den Urheber des Artikels. Sie betrifft allein die eigene Verarbeitung durch die Suchmaschine.
  • Ein Anspruch gegen den Websitebetreiber wird nicht ersetzt. Eine dort erstrittene Entscheidung bleibt der schnellste Weg zur Auslistung – nur ist sie keine Voraussetzung mehr.
Tipp vom Anwalt

Legen Sie Google die Belege vor, nicht die Behauptung

Google muss auslisten, wenn Sie die offensichtliche Unrichtigkeit belegen. Ermitteln muss Google nichts – wer nur behauptet, bekommt eine Absage.

Der praktische Kern dieser Entscheidung ist die Beweisführung im Antrag selbst. Schreiben Sie nicht, der verlinkte Beitrag sei falsch, sondern legen Sie die Unterlagen bei, aus denen sich das ergibt: Handelsregisterauszug gegen eine behauptete Beteiligung, Kontoauszug oder Rechnung gegen eine behauptete Zahlung, Bescheid oder Einstellungsverfügung gegen einen behaupteten Vorwurf. Verlangt wird nur das, was von Ihnen nach den Umständen vernünftigerweise erwartet werden kann – aber eben das vollständig. Benennen Sie außerdem Satz für Satz, welche Aussage unrichtig ist, und begründen Sie, warum sie für den Beitrag insgesamt nicht unbedeutend ist.

Der zweite, meist übersehene Hebel ist der Warnhinweis. Sobald Sie ein Verfahren zur Klärung der Richtigkeit eingeleitet haben – gegen den Urheber oder bei der Aufsichtsbehörde –, teilen Sie das der Suchmaschine mit und verlangen Sie ausdrücklich, dass ein Hinweis auf dieses laufende Verfahren in die Suchergebnisse aufgenommen wird. Dieser Anspruch setzt keine offensichtliche Unrichtigkeit voraus, sondern nur Kenntnis vom Verfahren. Er greift damit in der Phase, in der Sie sonst nichts in der Hand haben.

Zu Fall bringt Sie die Vermischung von Tatsachen und Wertungen. Wer einen Artikel als „verleumderisch“ oder „unseriös“ angreift, benennt eine Wertung, und Wertungen sind dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Zerlegen Sie den Beitrag deshalb vorab und führen Sie nur die überprüfbaren Aussagen. Und rechnen Sie damit, dass Ihre eigene Rolle gegen Sie wirkt: Wer im öffentlichen oder geschäftlichen Leben eine Rolle spielt, muss nach dieser Entscheidung ein höheres Maß an Toleranz aufbringen.

Zur Beweisvorsorge gehört die Dokumentation der Trefferanzeige selbst. Halten Sie mit Datum fest, bei welchen Suchbegriffen der Treffer erscheint – die Namenssuche allein, die Kombination mit Firmennamen, die Bildersuche –, und sichern Sie die Vorschaubilder samt der sie begleitenden Textzeile. Genau auf diese begleitenden Textelemente stellt der Gerichtshof bei Bildern ab. Bewahren Sie außerdem jede Ablehnung der Suchmaschine auf; sie ist der Anknüpfungspunkt für das anschließende Verfahren vor der Aufsichtsbehörde oder dem Gericht.

Zur Einordnung: Diese Entscheidung ergänzt die Linie zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinen um den Fall der unrichtigen Tatsachenbehauptung. Sie betrifft unmittelbar verlinkte Artikel, ihr Maßstab trägt aber ebenso, wenn eine unwahre Bewertung über die Namenssuche auffindbar ist. Für den Angriff auf die Bewertung selbst bleiben die Prüfpflichten des Portals der direktere Weg; die Auslistung bei Google ist der zweite Hebel, wenn der Inhalt an der Quelle nicht zu beseitigen ist – etwa weil der Anbieter anonym bleibt oder im Ausland sitzt.

Anwalt erklärt

Muss ich erst gegen den Urheber des Artikels klagen?

Nein. Genau das hat der Gerichtshof abgelehnt. Eine gegen den Herausgeber erwirkte Entscheidung hilft Ihnen, ist aber keine Voraussetzung für den Auslistungsantrag bei Google.

Was muss ich Google vorlegen?

Nachweise, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt – oder zumindest die eines nicht unbedeutenden Teils. Verlangt wird nur, was nach den Umständen vernünftigerweise von Ihnen erwartet werden kann.

Prüft Google den Sachverhalt selbst?

Nein. Die Suchmaschine muss weder ermitteln noch den Urheber anschreiben. Reichen Ihre Belege nicht aus, wird der Antrag abgelehnt, ohne dass etwas aufgeklärt wird.

Was ist der Warnhinweis?

Läuft ein Verfahren über die Richtigkeit und weiß die Suchmaschine davon, muss sie in die Suchergebnisse aufnehmen, dass ein solches Verfahren existiert. Das setzt keine offensichtliche Unrichtigkeit voraus.

Gilt das auch für Bilder?

Ja, mit einer Besonderheit. Bei Vorschaubildern zählt der Informationswert unabhängig vom Kontext der Ursprungsveröffentlichung, aber einschließlich der Textzeile, die die Anzeige unmittelbar begleitet.

Hilft mir das bei einer falschen Bewertung?

Der Maßstab ist übertragbar, wenn die Bewertung über Ihren Namen auffindbar ist. Schneller ist meist der direkte Weg über die Prüfpflichten des Bewertungsportals.

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Bewertung prüfen lassen

Ein Beitrag mit falschen Behauptungen über Sie steht ganz oben in der Google-Suche? Der Antrag entscheidet sich an den Belegen, nicht an der Empörung. Wir zerlegen den Beitrag in überprüfbare Aussagen, stellen die Nachweise zusammen und setzen parallel den Warnhinweis durch, solange das Verfahren läuft.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Beteiligten und die betroffene Website werden auch hier nicht benannt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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