Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Warum ein Arzt sein Profil im Bewertungsportal nicht löschen lassen kann – BGH VI ZR 54/21

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision der bewerteten Ärztin blieb in vollem Umfang ohne Erfolg. Weder auf Löschung ihres Profils noch auf Unterlassung hat sie einen Anspruch, weil die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Ein strenges Gleichbehandlungsgebot zwischen zahlenden und nichtzahlenden Ärzten gibt es nicht. Entscheidend ist allein, ob das Basis-Profil als Werbefläche für unmittelbare Konkurrenten benutzt wird.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
AktenzeichenVI ZR 54/21 (in der Literatur als Ärztebewertung VII geführt)
EntscheidungUrteil vom 13.12.2022, Revision vom Berufungsgericht zugelassen
VorinstanzenLG München I, 25 O 5319/19, Urteil vom 17.01.2020 · OLG München, 18 U 735/20 Pre, Urteil vom 02.02.2021
Parteienniedergelassene Kinder- und Jugendärztin gegen die Betreiberin des Arztsuch- und Bewertungsportals
Portaljameda.de
VerfahrensartRevision der bewerteten Ärztin
AnspruchsgrundlageArt. 17 Abs. 1 DSGVO; Maßstab der Rechtmäßigkeit: Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO
UmfangLöschung des Basis-Profils und Unterlassung seiner Veröffentlichung in der Gestalt zweier Screenshots vom 24.11.2020
ErgebnisRevision zurückgewiesen. Weder Löschungs- noch Unterlassungsanspruch.
KostenIn der Berufungsinstanz wurden der Ärztin vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.242,84 Euro nebst Zinsen zugesprochen, weil der Anspruch bei der Geltendmachung am 19.09.2018 noch bestand.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Angegriffen war keine einzelne Bewertung, sondern das Profil als solches.

„Dr. med. (Vorname Name der Kl.)
Ärztin, Kinderärztin
Weiterbildungen: Hausarzt, psychosomatische Grundversorgung
(Adresse der Praxis)
Telefon (Telefonnummer der Kl.)
Homepage: noch nicht hinterlegt
Das sagen Patienten über Dr. (Nachname der Kl.)
Notenskala …
Bewertungen …“

So gibt die Entscheidung das Basis-Profil in anonymisierter Form wieder. Am Tag der Berufungsverhandlung zeigte es außerdem die Bewertungsnote 2,0 bei 42 Bewertungen, die Zahl der Aufrufe, die Sprechzeiten, eine Rubrik „Finden sie ähnliche Behandler“ und am Ende „Passende Artikel unserer jameda Premium-Kunden“ mit Links zu zwei Fachartikeln. Statt eines Portraitfotos stand dort ein grauer Schattenriss mit dem Hinweis „Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen“.

Ausschlaggebend wurde ein Satz, der auf den Premium-Profilen über ein „i“ als Mouseover-Text abrufbar war:

„Dr. med. XX ist zahlender jameda Kunde, um Patienten umfangreich über sich zu informieren (zB durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Einfluss auf die Bewertungen von Dr. med. XX oder die Platzierung in den jameda Ärztelisten.“

Mit dieser Offenlegung war der Vorteil nicht mehr verdeckt, und genau darauf kam es an.

Worum ging es?

Das Portal hält zu jedem Arzt ein Basis-Profil vor, auch ohne dessen Veranlassung oder Einwilligung, aufgebaut auf öffentlich zugänglichen Daten: Name, gegebenenfalls akademischer Grad, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer. Daneben verkauft es zwei entgeltliche Premium-Pakete, mit denen sich das Profil um ein Portraitfoto, weitere Bilder und zusätzliche Informationen erweitern lässt.

Die Klägerin ist niedergelassene Kinder- und Jugendärztin. Sie hatte kein Paket gebucht und nicht in die Aufnahme ihrer Daten eingewilligt. Sie verlangte Löschung ihres Profils und Unterlassung seiner Veröffentlichung.

Das LG München I wies die Klage ab. Das OLG München änderte das Urteil nur in einem Punkt und sprach ihr vorgerichtliche Anwaltskosten zu: Als sie den Löschungsanspruch mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2018 geltend machte, war die Datenverarbeitung noch unrechtmäßig. Bis zur Berufungsverhandlung hatte das Portal seine Gestaltung jedoch geändert. Im Übrigen blieb es bei der Abweisung; die Revision blieb erfolglos.

Was hat das Gericht entschieden?

Die DSGVO ist anwendbar; das Medienprivileg steht ihr nicht entgegen, weil keine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken vorliegt. Ein Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO scheidet aus, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig ist. Diese Vorschrift verlangt drei Dinge kumulativ: ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, die Erforderlichkeit der Verarbeitung und dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.

Berechtigte Interessen bejahte der Senat auf beiden Seiten des Portals. Die Betreiberin verschafft der Öffentlichkeit einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden, und vermittelt mit den Bewertungen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten. Das fällt unter Art. 11 Abs. 1 der Grundrechtecharta, der auch die Weitergabe fremder Meinungen schützt, und als Geschäftsmodell unter Art. 16 der Charta. Hinzu kommen die Interessen der Nutzer, die eine Meinung abgeben oder davon Kenntnis nehmen.

Die Erforderlichkeit ist zwar restriktiv auszulegen, hier aber erfüllt: Ohne hinreichende Identifizierbarkeit der gelisteten Ärzte könnte das Portal weder einen Überblick verschaffen noch Bewertungen ermöglichen, und die Beschränkung des Basis-Profils auf Namen, Grade, berufsbezogene Informationen und Bewertungen geht über das Notwendige nicht hinaus.

In der Abwägung stellte der Senat auf Seiten der Ärztin durchaus Gewichtiges ein: das Recht auf Schutz ihrer Daten, die Gefahren für ihren sozialen und beruflichen Geltungsanspruch und für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit. Bewertungen können die Arztwahl beeinflussen, sich unmittelbar auf den Wettbewerb auswirken und bei negativen Bewertungen sogar die berufliche Existenz gefährden. Dagegen steht das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit an Leistungstransparenz im Gesundheitswesen – ein Zweck, den das Portal nur noch eingeschränkt erfüllen könnte, wenn es von der jederzeit widerruflichen Zustimmung der Bewerteten abhinge.

Der entscheidende Maßstab ist die Rolle als neutrale Informationsmittlerin. Verlässt die Betreiberin sie, wirkt sich das zu ihrem Nachteil aus – ein strenges Gleichbehandlungsgebot folgt daraus aber nicht. Einen Automatismus, wonach jede Ungleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte die Datenverarbeitung unzulässig macht, lehnte der Senat ausdrücklich ab; er wäre mit der einzelfallbezogenen Abwägung nicht vereinbar. Auch der Vergleich mit vergleichenden Warentests trägt nicht, weil deren Veranstalter eine eigene Bewertung vornehmen, das Portal sich einer solchen aber enthält.

Maßgeblich ist deshalb, welche konkreten Vorteile zahlende Ärzte genießen und ob die Ungleichbehandlung die Interessen des Bewerteten überwiegen lässt. Das ist etwa dann der Fall, wenn nur die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte genutzt werden, um potenzielle Patienten zu diesen zu lenken. Die Daten werden dann gleichsam als „Köder“ missbraucht – das muss ein nichtzahlender Arzt nicht hinnehmen. Umgekehrt gilt anderes, wenn ihm kein Nachteil droht, der über die erforderliche Datenverarbeitung und die hinzunehmenden Bewertungsgefahren nicht nur unerheblich hinausgeht.

Alle gerügten Gestaltungen bestanden diesen Test. Der graue Schattenriss statt eines Farbfotos leitet niemanden auf ein Konkurrenzprofil; der Unterschied fällt erst beim Vergleich zweier Profile auf, und aus einem fehlenden Bild folgt kein Schluss auf geringere Qualifikation. Im Vordergrund steht ohnehin die Note, die für beide Profilarten gleich eingeblendet wird – in der vorgelegten Ärzteliste waren die Ärzte mit Bild mit 1,5 und 1,6 sogar schlechter bewertet als mehrere ohne Bild mit 1,0 und 1,1. Ein Portraitbild, so der Senat, kann einen Behandler auch zu jung, zu alt, zu forsch oder einfach nur unsympathisch erscheinen lassen. Die fehlende Verlinkung der Praxis-Homepage kostet nur einen Zwischenschritt über eine Suchmaschine.

Juristisch wichtig

Es gibt kein Gleichbehandlungsgebot zwischen zahlenden und nichtzahlenden Profilen. Der Attraktivitätskontrast allein trägt nichts. Die Schwelle liegt erst dort, wo das Portal Ihr Profil als Werbefläche für einen unmittelbaren Konkurrenten benutzt, Ihre Daten also als Köder einsetzt, um Ihnen Patienten zu entziehen – und wo es diesen Vorteil zugleich nicht offenlegt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der Senat hat die Ungleichbehandlung nicht gebilligt, sondern nur entschieden, dass sie in dieser Ausgestaltung die Löschung des Profils nicht rechtfertigt.
  • Über einzelne Bewertungen sagt das Urteil nichts. Der Streit um eine konkrete unwahre oder unzulässige Bewertung läuft auf einer ganz anderen Schiene.
  • Es bedeutet nicht, dass sich Portalgestaltungen nicht mehr angreifen lassen. Für die frühere Gestaltung war der Anspruch begründet – deshalb bekam die Ärztin ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten.
  • Der Maßstab ist einzelfallbezogen. Wird ein Basis-Profil erkennbar zur Lenkung auf einen Konkurrenten derselben Fachrichtung am selben Ort benutzt, kann die Abwägung anders ausgehen.
  • Außerhalb des Gesundheitswesens ist die Abwägung nicht eins zu eins übertragbar; sie stützt sich tragend auf das Interesse an Leistungstransparenz dort.
Tipp vom Anwalt

Sichern Sie die Portalgestaltung am Tag Ihres ersten Schreibens

Für den Löschungsanspruch zählt die Portalgestaltung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Was vorher rechtswidrig war, trägt am Ende nur noch die Kosten.

Der praktisch wertvollste Teil dieser Entscheidung steht im Kostenpunkt. Die Ärztin hat den Prozess verloren und trotzdem ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten bekommen, weil die Gestaltung im September 2018, als sie das Portal anschrieb, noch unrechtmäßig war. Portale bauen unter Druck um, und der Löschungsanspruch misst sich an der Gestaltung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ziehen Sie daraus den Schluss: Schreiben Sie früh, dokumentieren Sie die Gestaltung am Tag des Schreibens vollständig, und lassen Sie den Kostenerstattungsanspruch nicht fallen, wenn das Portal die Seite später repariert.

Der zweite Hebel ist das Köder-Kriterium, und er ist enger, als er klingt. Es kommt nicht darauf an, dass zahlende Ärzte mehr dürfen, sondern darauf, ob ausgerechnet Ihr Profil benutzt wird, um Ihnen Patienten zu entziehen und einem Konkurrenten zuzuführen. Prüfen Sie deshalb gezielt: Führt ein Link auf Ihrem Profil zu einem Arzt derselben Fachrichtung am selben Ort? Der Senat hält eine Weiterleitung für so gut wie ausgeschlossen, wenn der Premium-Kunde nicht in räumlicher Nähe sitzt – im Umkehrschluss ist genau die räumliche und fachliche Nähe der Punkt, an dem der Vortrag trägt.

Zu Fall bringt Sie das Argument des optischen Gefälles. Der Attraktivitätskontrast zwischen einem Premium-Profil mit Foto und einem Basis-Profil mit grauem Schattenriss reicht nach dieser Entscheidung nicht. Ebenso wenig trägt der Vergleich mit einem Warentest, weil das Portal sich einer eigenen Bewertung enthält. Und der Hinweis, „Premium“ suggeriere höhere Kompetenz, wurde als fernliegend abgetan. Wer den Fall darauf stützt, verliert ihn.

Zur Beweisvorsorge: Legen Sie eine datierte Screenshot-Reihe an – zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens, vor jeder mündlichen Verhandlung und nach jedem sichtbaren Umbau. Im entschiedenen Fall stellte das Berufungsgericht ausdrücklich auf zwei Screenshots vom Tag seiner Verhandlung ab, und schon Landgericht und Oberlandesgericht beurteilten unterschiedliche Gestaltungen. Halten Sie außerdem fest, wohin jeder Link auf Ihrem Profil führt, mit Fachrichtung und Ort des verlinkten Arztes, und sichern Sie den Mouseover-Text der Premium-Hinweise; an dessen Formulierung hing hier viel.

Zur Einordnung: Diese Entscheidung ist der vorläufige Endpunkt einer Linie. Der Senat knüpft an sein Urteil aus dem Jahr 2018 an, das den Werbeplattform- und Ködergedanken entwickelt hat, und überträgt die Erwägungen seiner Entscheidungen aus 2021 und 2022 zur überarbeiteten Portalgestaltung. Für einen Arzt, der sein Profil schlicht loswerden will, ist dieser Weg damit weitgehend versperrt. Was bleibt, ist der Angriff auf die einzelne Bewertung – und dafür sind die Prüfpflichtenurteile die richtigen Fundstellen.

Anwalt erklärt

Kann ich mein Profil aus einem Bewertungsportal löschen lassen?

Nach dieser Entscheidung in aller Regel nicht. Die Aufnahme in das Portal ist auch ohne Einwilligung rechtmäßig, solange das Portal seine Rolle als neutraler Informationsmittler nicht verlässt.

Zahlende Ärzte bekommen deutlich mehr. Ist das nicht unfair?

Ein Gleichbehandlungsgebot gibt es nicht. Entscheidend ist erst, ob Ihr Profil gezielt als Werbefläche für einen unmittelbaren Konkurrenten benutzt wird und der Vorteil verdeckt bleibt.

Was heißt „Köder“ in diesem Zusammenhang?

Dass Ihre Daten benutzt werden, um Patienten, die sich für Sie interessieren, zu einem zahlenden Konkurrenten zu lenken. Genau das muss ein nichtzahlender Arzt nicht hinnehmen.

Das Portal hat seine Seite während meines Verfahrens umgebaut. Was nun?

Für die Löschung zählt die Gestaltung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. War die frühere Gestaltung rechtswidrig, bleibt Ihnen aber der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Gilt das auch für andere Branchen?

Nicht ohne Weiteres. Die Abwägung stützt sich tragend auf das öffentliche Interesse an Leistungstransparenz im Gesundheitswesen. Außerhalb davon kann sie anders ausfallen.

Kann ich dann überhaupt nichts tun?

Doch, nur an anderer Stelle. Eine einzelne unwahre oder grundlose Bewertung lässt sich weiterhin angreifen; dafür gelten die Prüfpflichten des Portals, nicht das Datenschutzrecht.

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Sie wollen Ihr Profil loswerden – und das Portal verweist auf die Rechtsprechung? Die Löschung des ganzen Profils ist der schwerste Weg und meist der falsche. Wir prüfen, ob Ihr Profil als Werbefläche für Konkurrenten dient, und gehen daneben die einzelnen Bewertungen an, bei denen die Erfolgsaussichten deutlich besser sind.

Google-Bewertungen löschen lassen · Alle Urteile · Preise

Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Ärztin wird auch hier nicht benannt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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