Gelöscht heißt nicht erledigt: Die Auskunft über den Verfasser bleibt – OLG Celle 5 W 39/21
Ergebnis der Entscheidung. Die Auskunft wird gestattet, obwohl das Portal die Bewertung längst entfernt hatte. Es genügt, dass für einen Teil der Bewertung eine qualifizierte Rechtsverletzung vorliegt; welche Äußerungen am Ende zu unterlassen sind, klärt der Folgeprozess. Und der Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber schon von sich aus gelöscht hat.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Celle, 5. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 5 W 39/21, Beschluss |
| Entscheidung | Beschluss vom 23.09.2021 mit zwei amtlichen Leitsätzen |
| Vorinstanz | Landgericht Stade |
| Parteien | ein bewertetes Unternehmen gegen den Betreiber eines Arbeitgeberbewertungsportals |
| Verfahrensart | Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 und 4 TMG, heute § 21 TDDDG |
| Bewertung | abgegeben unter der Bezeichnung „Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in“, mit Angaben zu Vorgesetztenverhalten und Gehaltszahlungen |
| Besonderheit | das Portal hatte die Bewertung am 09.02.2021 von sich aus entfernt, nachdem das Unternehmen auf eine mutmaßliche Ex-Mitarbeiterin hingewiesen hatte |
| Anspruchsgrundlage | § 242 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 3 NetzDG, §§ 185, 187 StGB |
| Kernfrage | ob der Auskunftsanspruch die fortbestehende Störerhaftung des Portals voraussetzt |
| Ergebnis | Gestattung erteilt |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Kathastrophal. Launisch, laut, cholerisch. … pünktliche Gehaltszahlungen kann man vergessen
Die Bewertung war in die üblichen Kategorien des Portals gegliedert. Unter „Vorgesetztenverhalten" stand der erste Satz, an anderer Stelle die Bemerkung zu den Gehaltszahlungen, versehen mit dem Zusatz „Lächerlich". Unter „Verbesserungsvorschläge" warf der Verfasser dem Unternehmen außerdem vor, laufend Bewertungen löschen zu lassen. Abgegeben wurde alles unter der Kennzeichnung als ehemalige Beschäftigung im Bereich Design und Gestaltung.
Worum ging es?
Ein Unternehmen fand auf einem Arbeitgeberbewertungsportal eine Bewertung, die es für teils unwahr und teils für Schmähkritik hielt. Es wies den Betreiber darauf hin, der Beitrag stamme mutmaßlich von einer ehemaligen Mitarbeiterin, mit der eine lange arbeitsrechtliche Auseinandersetzung geführt worden war. Der Betreiber konfrontierte die bewertende Person mit der Beanstandung und forderte sie zur Stellungnahme auf – ohne Ergebnis. Am 09.02.2021 entfernte er die Bewertung.
Wer sie geschrieben hatte, erfuhr das Unternehmen dabei nicht. Es beantragte deshalb, dem Betreiber die Auskunft über die Bestandsdaten zu gestatten. Der Betreiber hielt dem entgegen, ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass er selbst noch als mittelbarer Störer auf Löschung in Anspruch genommen werden könne – und daran fehle es, weil er den Beitrag ja bereits entfernt habe. Für diese Sicht berief er sich auf eine Entscheidung des OLG Köln.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Gestattung wird erteilt. Der Senat arbeitet dabei drei Punkte heraus, die das Gestattungsverfahren praktisch handhabbar machen.
Erstens muss nicht jede einzelne Äußerung einer Bewertung für sich genommen eine qualifizierte Rechtsverletzung darstellen. Es reicht, dass der Verletzte Unterlassung zumindest eines Teils der einheitlichen Bewertung verlangen kann und hinsichtlich dieses Teils eine qualifizierte Rechtsverletzung vorliegt. In welchem Umfang und wegen welcher Äußerungen am Ende Unterlassung geschuldet ist, bleibt dem Folgeprozess vorbehalten.
Zweitens ordnet der Senat die Aussage zu den Gehaltszahlungen ein. Aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers hat sie den tatsächlichen Sinngehalt, das Unternehmen zahle den geschuldeten Lohn jedenfalls im Regelfall nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Der beigefügte Ausruf gibt dem eine wertende Einkleidung, ändert aber nichts an der Einstufung als Tatsachenbehauptung. Und selbst wenn man insgesamt eine Meinungsäußerung annähme, bestünde ein Unterlassungsanspruch in der Regel auch dann, wenn sie auf einem erwiesen unwahren Tatsachenkern beruht. Verletzt sind damit das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – absolut geschützte Rechte im Sinne der Vorschrift.
Drittens, und das ist der eigentliche Ertrag: Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht, der Amtsermittlungsgrundsatz schützt die Nutzerinteressen. Hier aber hatte der Betreiber die bewertende Person bereits konfrontiert, und die Anfrage war ergebnislos geblieben. Ob sie wissentlich die Unwahrheit gesagt hat – wie es § 187 StGB verlangt –, ist damit nicht weiter aufklärbar. Eine weitergehende Substanziierung ist dem Betroffenen ohne Kenntnis der Person kaum möglich. In dieser Lage wäre es mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, im Auskunftsverfahren eine noch höhere Hürde an die Überzeugungsbildung zu verlangen.
Dem Einwand des Betreibers tritt der Senat ausdrücklich entgegen und setzt sich dabei von einer Entscheidung des OLG Köln ab. Voraussetzung ist nicht, dass der Diensteanbieter selbst noch auf Löschung in Anspruch genommen werden kann. Das hätte die paradoxe Konsequenz, dass der Auskunftsanspruch gerade in besonders evidenten Fällen einer Rechtsverletzung oft nicht bestünde – dann nämlich, wenn ein Portalbetreiber nach eigener Prüfung bereits gelöscht hat.
Der Grund liegt im Zweck des Anspruchs: Es bedarf der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerade gegen die äußernde Person, um auch einer Wiederholung entgegenwirken zu können. Für die Herleitung aus § 242 BGB genügt deshalb, dass zwischen dem Verletzten und dem Diensteanbieter ein Rechtsverhältnis bestand, aus dem sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung Prüfpflichten ergeben haben.
Die Löschung durch das Portal beendet den Auskunftsanspruch nicht. Maßgeblich ist, dass einmal ein Rechtsverhältnis bestand, aus dem Prüfpflichten folgten – nicht, ob der Betreiber jetzt noch haftet. Sonst stünde der Betroffene in den klarsten Fällen am schlechtesten da: Je schneller das Portal löscht, desto sicherer bliebe der Verfasser unbekannt und könnte die Bewertung anderswo wiederholen.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Die Auskunft ist nicht voraussetzungslos. Die Rechtsverletzung muss auch im Gestattungsverfahren feststehen, nicht bloß behauptet sein.
- Es genügt nicht jede unangenehme Bewertung. Verlangt wird eine qualifizierte Rechtsverletzung aus dem Katalog des Strafrechts.
- Der Folgeprozess ist damit nicht gewonnen. Welche Äußerungen zu unterlassen sind, entscheidet erst er.
- Andere Oberlandesgerichte sehen das anders. Das OLG Köln verlangt, dass der Betreiber noch selbst haftbar ist.
- Die Vorschrift heißt heute anders. Aus § 14 TMG ist § 21 TDDDG geworden; die Maßstäbe gelten fort.
Beantragen Sie die Auskunft auch dann, wenn schon gelöscht wurde
Die Löschung durch das Portal ist kein Grund, auf die Auskunft zu verzichten – nach dieser Entscheidung besteht sie gerade dann fort.
Der häufigste Beratungsfehler an dieser Stelle ist Erleichterung. Die Bewertung ist weg, der Mandant ist zufrieden, die Sache gilt als erledigt. Steht hinter dem Beitrag aber ein ehemaliger Mitarbeiter oder ein Wettbewerber, ist sie das gerade nicht: Dieselbe Person kann morgen erneut bewerten, auf demselben oder einem anderen Portal, und Sie beginnen von vorn. Genau darauf stellt der Senat ab, wenn er sagt, es bedürfe der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen die äußernde Person, um einer Wiederholung entgegenzuwirken.
Nutzen Sie die Entlastung, die der erste Leitsatz bringt. Sie müssen nicht jede Einzelaussage der Bewertung als qualifizierte Rechtsverletzung begründen – ein Teil genügt. Suchen Sie sich deshalb die eine Äußerung heraus, die am klarsten überprüfbar ist, und bauen Sie den Antrag darauf auf. Hier war es die Behauptung zu den verspäteten Gehaltszahlungen, weil sie einen harten, dem Beweis zugänglichen Kern hat. Der Rest der Bewertung folgt im Hauptprozess.
Achten Sie auf die Vorarbeit des Portals, und tragen Sie sie vor. Entscheidend war hier, dass der Betreiber den Verfasser konfrontiert hatte und die Anfrage ergebnislos geblieben war. Daraus folgert der Senat, dass sich mehr nicht aufklären lässt und vom Betroffenen auch nicht mehr verlangt werden kann. Fordern Sie das Stellungnahmeverfahren deshalb schon in der Rüge ausdrücklich ein und lassen Sie sich dessen Ergebnis bestätigen – es wird später Ihr wichtigster Vortrag.
Rechnen Sie aber damit, dass der Gerichtsstand entscheidet. Das OLG Köln verlangt für den Auskunftsanspruch, dass der Betreiber selbst noch als Störer in Anspruch genommen werden kann; nach Celler Auffassung führt das zu einem widersinnigen Ergebnis. Solange der Bundesgerichtshof das nicht geklärt hat, gehört diese Frage in die Überlegung, wo der Antrag gestellt wird. Führen Sie in jedem Fall das Paradoxon-Argument an – es ist das stärkste, das Ihnen hier zur Verfügung steht.
Und behalten Sie im Blick, welcher Vorschrift Sie folgen. Die Entscheidung erging zu § 14 Abs. 3 und 4 TMG; diese Regelung steht heute inhaltlich entsprechend in § 21 TDDDG. An den Maßstäben hat sich dadurch nichts geändert, wohl aber an der Zitierweise – ein Antrag, der noch auf das Telemediengesetz gestützt wird, wirkt unnötig angreifbar. Prüfen Sie außerdem, ob neben der Auskunft ein eigener Anspruch gegen das Portal in Betracht kommt: Beide Wege schließen sich nicht aus, und der eine hilft dort weiter, wo der andere an der Schwelle der qualifizierten Rechtsverletzung scheitert.
Anwalt erklärt
Das Portal hat die Bewertung gelöscht. Bekomme ich trotzdem Auskunft?
Nach dieser Entscheidung ja. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass der Betreiber jetzt noch selbst haftet – es genügt, dass einmal Prüfpflichten bestanden.
Muss jede Aussage der Bewertung rechtswidrig sein?
Nein. Es reicht, dass Sie hinsichtlich eines Teils der einheitlichen Bewertung Unterlassung verlangen können und insoweit eine qualifizierte Rechtsverletzung vorliegt.
Wozu die Auskunft, wenn die Bewertung ohnehin weg ist?
Um den Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser durchzusetzen. Sonst kann dieselbe Person die Bewertung jederzeit erneut einstellen.
Reicht es, die Rechtsverletzung zu behaupten?
Nein. Im Gestattungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, der die Nutzerinteressen schützt; die Rechtsverletzung muss deshalb in ausreichendem Maß feststehen.
Was, wenn sich der Verfasser beim Portal nicht gemeldet hat?
Das spricht für Sie. Der Senat leitet daraus ab, dass mehr nicht aufklärbar ist und von Ihnen auch nicht verlangt werden kann.
Gilt das auch heute noch, nach der Gesetzesänderung?
Die Maßstäbe gelten fort. Aus § 14 Abs. 3 und 4 TMG ist § 21 TDDDG geworden, die Struktur des Verfahrens ist dieselbe geblieben.
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Herausfinden, wer die Bewertung geschrieben hat
Auch eine gelöschte Bewertung kann wiederkommen, solange der Verfasser unbekannt bleibt. Wir prüfen, ob ein Auskunftsantrag Aussicht hat, und führen ihn für Sie.