Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Warum Bewertungsportale unter das Auskunftsverfahren fallen – und die Behauptung allein nie genügt – BGH VI ZB 39/18

Ergebnis der Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hob die Zurückweisung auf und verwies zurück. Das Auskunftsverfahren gilt nicht nur für soziale Netzwerke, sondern für alle Diensteanbieter – also auch für Bewertungsportale. Zugleich zieht er die Grenze, an der später fast jeder Antrag scheitert: Die bloße Behauptung des Antragstellers genügt nie, weil das Gericht von Amts wegen ermittelt und sich selbst überzeugen muss.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
AktenzeichenVI ZB 39/18, amtlich veröffentlicht in BGHZ 223, 168
EntscheidungBeschluss vom 24.09.2019 mit drei amtlichen Leitsätzen
VorinstanzOLG Frankfurt am Main als Beschwerdegericht
GegenstandGestattung einer Auskunft über Bestandsdaten gegenüber dem Betreiber eines Nachrichtendienstes
Damalige Rechtsgrundlage§ 14 Abs. 3 bis 5 TMG
Heutige Fassung§ 21 TDDDG – die Struktur des Verfahrens ist dieselbe geblieben
Kein Bewertungsfalles ging um Nachrichten an Angehörige einer Privatperson, nicht um eine Bewertung
VerfahrensartVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Amtsermittlung, nicht kontradiktorischer Zivilprozess
ErgebnisAufhebung und Zurückverweisung; das Beschwerdegericht muss von Amts wegen aufklären

Wortlaut der beanstandeten Äußerungen

Den Wortlaut geben wir bewusst nicht wieder.

Die Entscheidung druckt die Nachrichten teilweise ab. Es handelt sich um grob beleidigende Text- und Sprachnachrichten sowie ein Video über eine Privatperson, versandt an deren Freunde und Angehörige über einen Nachrichtendienst. Eine Wiedergabe brächte für das Verständnis nichts und würde die betroffene Person ein weiteres Mal bloßstellen. Festzuhalten ist allein das rechtlich Erhebliche: Die Antragstellerin hatte bei dem Dienst selbst kein Nutzerkonto und konnte deshalb von sich aus nichts über die Verfasser in Erfahrung bringen.

Worum ging es?

Eine Privatperson wurde über einen Nachrichtendienst von drei Nutzerkonten aus massiv beleidigt; die Nachrichten gingen an ihr persönliches Umfeld. Sie wollte zivilrechtlich gegen die Verfasser vorgehen, kannte diese aber nicht. Deshalb beantragte sie beim Gericht, dem Betreiber die Auskunft über die hinterlegten Bestandsdaten zu gestatten.

Das Beschwerdegericht wies den Antrag ab. Seine Begründung: Die damalige Vorschrift erfasse nur Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, und der Nachrichtendienst sei keines. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde. Für Bewertungsportale ist diese Weichenstellung von grundlegender Bedeutung – auch ein Bewertungsportal ist kein soziales Netzwerk im Sinne jenes Gesetzes.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof widerspricht dem Beschwerdegericht in diesem entscheidenden Punkt. Das Auskunftsverfahren beschränkt sich nicht auf soziale Netzwerke, sondern gilt für alle Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Damit steht fest, dass auch der Betreiber eines Bewertungsportals Adressat eines solchen Antrags sein kann – eine Selbstverständlichkeit, die es vor dieser Entscheidung nicht war.

Zwei weitere Grundfragen klärt der Senat vorab. Das Gestattungsverfahren ist eine Zivilsache im Sinne der europäischen Zuständigkeitsverordnung; die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist damit eröffnet, auch wenn der Anbieter im Ausland sitzt. Und die Vorschrift wird nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung verdrängt: Sie erlaubt eine zweckändernde Weiterverarbeitung von Daten, die der Anbieter für eigene Zwecke erhoben hat, und genau dafür lässt die Verordnung eine mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage zu.

Der für die Praxis wichtigste Teil betrifft das Verfahren selbst. Der Gesetzgeber hat das Gestattungsverfahren bewusst den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt – und zwar zum Schutz derjenigen, um deren Daten es geht. Diese Nutzer können sich am Verfahren nicht beteiligen; sie erfahren davon nichts. Der dort geltende Amtsermittlungsgrundsatz sichert deshalb verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt.

Daraus folgt der Satz, auf den sich die Oberlandesgerichte bis heute stützen: Für eine gerichtliche Anordnung reicht die bloße Behauptung des Antragstellers nicht aus. Das Gericht muss von Amts wegen ermitteln und sich die Überzeugung bilden, ob, wann und an wen rechtswidrige Inhalte versandt worden sind. Der Senat rügt das Beschwerdegericht insoweit ausdrücklich: Die eingereichten Ausdrucke belegten für zwei der drei Nutzerkonten nicht einmal, dass von dort überhaupt Nachrichten verschickt worden waren – dennoch hatte sich das Gericht davon überzeugt gezeigt.

Übertragen auf Bewertungen bedeutet das eine erhebliche Hürde. Wer geltend macht, eine Bewertung stamme von einer Person ohne jeden Kontakt, stellt damit eine Behauptung auf, die er in diesem Verfahren nicht beweisen kann, solange er den Verfasser nicht kennt. Genau in diesem Zirkel stecken die Anträge, die bis heute an dieser Vorschrift scheitern.

Juristisch wichtig

Zwei Botschaften stehen nebeneinander. Das Auskunftsverfahren steht gegen jeden Diensteanbieter offen, also auch gegen Bewertungsportale. Zugleich schützt der Amtsermittlungsgrundsatz die Nutzer, die sich nicht wehren können: Ohne eigene Überzeugung des Gerichts vom rechtswidrigen Inhalt werden keine Daten herausgegeben. Die Beweisnot des Betroffenen ändert daran nichts, und der Datenschutz steht dem Verfahren als solchem nicht entgegen.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Entscheidung betrifft keine Bewertung. Sie regelt das Verfahren, in dem später auch über Bewertungen entschieden wird.
  • Die zitierte Vorschrift gilt nicht mehr. An die Stelle von § 14 TMG ist § 21 TDDDG getreten; die Struktur ist dieselbe geblieben.
  • Ein Anspruch auf Auskunft folgt daraus nicht unmittelbar. Zuerst geht es um die gerichtliche Gestattung gegenüber dem Anbieter.
  • Der Datenschutz steht dem Verfahren nicht entgegen. Die Datenschutz-Grundverordnung lässt die nationale Regelung ausdrücklich zu.
  • Über den Erfolg des Antrags ist nichts gesagt. Der Senat hat zurückverwiesen, nicht selbst entschieden.
Tipp vom Anwalt

Diese Entscheidung erklärt, warum Auskunftsanträge scheitern

Das Verfahren steht Ihnen offen – aber es schützt zuerst den, dessen Daten Sie wollen. Deshalb muss das Gericht überzeugt sein, bevor Sie überhaupt etwas erfahren.

Wir nehmen diese Entscheidung in die Sammlung auf, obwohl sie keine Bewertung betrifft. Sie ist die Grundlage jedes Auskunftsverfahrens gegen ein Portal, und ohne sie lässt sich nicht erklären, warum solche Anträge so oft ohne Erfolg bleiben. Die gute Nachricht steht im dritten Leitsatz: Das Verfahren gilt für alle Diensteanbieter, nicht nur für soziale Netzwerke. Ein Bewertungsportal kann also Adressat sein, obwohl es kein soziales Netzwerk im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist – das Beschwerdegericht hatte genau daran den Antrag scheitern lassen.

Die schlechte Nachricht steht im Verfahrensrecht. Weil der betroffene Nutzer von dem Verfahren nichts erfährt und sich nicht verteidigen kann, hat der Gesetzgeber die Amtsermittlung angeordnet. Das Gericht prüft selbst und muss überzeugt sein. Ihr Vortrag ist dabei Anregung, nicht Beweis – und die Beweisnot, in der Sie sich befinden, ändert daran nichts. Dieser Punkt wird in der Beratung regelmäßig unterschätzt, weil er dem gewohnten Zivilprozess widerspricht.

Praktisch heißt das: Legen Sie alles vor, was ohne den Namen des Verfassers auskommt. Vollständige Bildschirmfotos mit Datum und Nutzerkennung, nicht Ausschnitte. Den gesamten Schriftwechsel mit dem Portal. Alles, was zeigt, dass ein Eintrag von einem bestimmten Konto stammt. Der Senat hat dem Beschwerdegericht gerade vorgehalten, es habe sich überzeugt gezeigt, obwohl die Ausdrucke für zwei Konten nicht einmal belegten, dass von dort Nachrichten versandt wurden. An solchen Lücken scheitert ein Antrag, bevor irgendeine Rechtsfrage überhaupt erreicht wird.

Prüfen Sie außerdem, ob der Inhalt die strafrechtliche Schwelle überhaupt erreicht. Eine scharf formulierte, aber sachbezogene Bewertung tut das nach der neueren Rechtsprechung nicht – und ohne rechtswidrigen Inhalt im Sinne des Gesetzes kommt das Verfahren nicht in Gang, mag der Eintrag zivilrechtlich noch so angreifbar sein. Beide Ebenen fallen auseinander, und das ist für Mandanten die überraschendste Erkenntnis.

Für die meisten Fälle folgt daraus dieselbe Empfehlung, die auch die Oberlandesgerichte aussprechen: Wenn Ihr Ziel ist, dass die Bewertung verschwindet, führen Sie die Löschungsklage gegen das Portal und nicht das Auskunftsverfahren. Den Namen brauchen Sie nur, wenn Sie Ansprüche gegen den Verfasser selbst durchsetzen wollen – und dafür muss der Inhalt deutlich mehr hergeben als Unzufriedenheit. Wir klären diese Frage vor dem Antrag, weil ein erfolgloses Verfahren Kosten erzeugt, ohne der Löschung näherzukommen.

Anwalt erklärt

Gilt dieses Verfahren auch gegenüber Bewertungsportalen?

Ja. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es alle Diensteanbieter erfasst und nicht nur soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.

Die Entscheidung nennt § 14 TMG. Gilt das noch?

Die Vorschrift ist heute § 21 TDDDG. Aufbau und Maßstab des Verfahrens sind dieselben geblieben, die Entscheidung wird weiterhin herangezogen.

Warum genügt meine Schilderung nicht?

Weil das Gericht von Amts wegen ermittelt und sich selbst überzeugen muss. Der betroffene Nutzer kann sich nicht wehren, deshalb ist der Maßstab streng.

Was sollte ich mit dem Antrag einreichen?

Alles, was ohne den Namen auskommt: vollständige Bildschirmfotos mit Datum und Kennung, den Schriftwechsel mit dem Portal, Belege für die Zuordnung zum Konto.

Steht der Datenschutz dem entgegen?

Nein. Der Senat hält die nationale Regelung für vereinbar mit der Datenschutz-Grundverordnung, die eine solche Rechtsgrundlage ausdrücklich zulässt.

Was ist meist der bessere Weg?

Die Löschungsklage gegen das Portal. Den Namen benötigen Sie nur, wenn Sie gegen den Verfasser selbst vorgehen wollen.

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Ein Auskunftsantrag lohnt sich nur, wenn der Inhalt die strafrechtliche Schwelle erreicht und sich die Zuordnung zum Konto belegen lässt. Wir prüfen beides, bevor ein Verfahren eingeleitet wird, und sagen Ihnen offen, wenn die Löschungsklage der bessere Weg ist.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die drei Leitsätze sind amtlich; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Beteiligten werden auch hier nicht benannt. Die im Volltext teilweise abgedruckten Nachrichten geben wir bewusst nicht wieder, weil sie für das Verständnis der Rechtsfrage nichts beitragen und die betroffene Person erneut bloßstellen würden. Die Entscheidung betrifft keinen Bewertungsfall; sie steht in dieser Sammlung, weil sie den Maßstab für das Auskunftsverfahren gegen Portalbetreiber setzt. Die zugrunde liegende Vorschrift ist inzwischen von § 14 TMG nach § 21 TDDDG überführt worden. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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