Ein Plural macht noch keine Tatsachenbehauptung: Keine Auskunft über den Verfasser einer Arbeitgeberbewertung – BGH VI ZB 79/23
Ergebnis der Entscheidung. Die antragstellende Rechtsanwaltsgesellschaft erhielt keine Auskunft über den Verfasser der Bewertung. Der beanstandete Satz war in der Mehrzahl formuliert, obwohl es nur einen einzigen Fall gab – für den Bundesgerichtshof bleibt er dennoch eine Meinungsäußerung, weil mindestens ein Teil des Publikums ihn verallgemeinernd versteht und der tatsächliche Kern der Aussage unstreitig wahr war.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZB 79/23, Entscheidungsstichwort „Arbeitgeberbewertungsplattform“ |
| Entscheidung | Beschluss vom 11.03.2025 mit drei amtlichen Leitsätzen, rechtskräftig |
| Vorinstanzen | LG Köln, 21.09.2023 – 28 O 439/23; OLG Köln, 12.10.2023 – 15 W 113/23 |
| Parteien | eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegen den Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform |
| Verlangt | Gestattung und Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten des bewertenden Nutzers |
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 2 TDDDG, zuvor § 21 Abs. 2 TTDSG und § 14 Abs. 3 bis 5 TMG |
| Streitpunkt | ob der in der Mehrzahl formulierte Satz eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält |
| Ergebnis | Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen |
| Wert | 5.000 Euro für das Rechtsbeschwerdeverfahren |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Die Rubrik „Vorgesetztenverhalten“ war mit einem Stern bewertet. Der Nutzer beschrieb zunächst das Verhalten der Geschäftsführung gegenüber den aktiven Mitarbeitern – sie „glänzt durch Abwesenheit“, und „Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen“. Beanstandet wurde von der Kanzlei aber nur der abschließende Satz:
„Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“
Tatsächlich hatte in der Vergangenheit genau ein ausgeschiedener Mitarbeiter Gehalt und Zeugnis einklagen müssen.
Worum ging es?
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft fand auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform eine Bewertung, deren letzter Satz die Mehrzahl verwendete: ausgeschiedene Mitarbeiter müssten Gehalt und Zeugnis gerichtlich durchsetzen. Zutreffend war das nur für einen einzigen früheren Mitarbeiter. Die Kanzlei sah darin die unwahre Behauptung, eine Vielzahl von Arbeitnehmern erhalte Lohn und Zeugnis regelmäßig nur auf dem Klageweg, und verlangte im Gestattungsverfahren Auskunft über die Daten des Verfassers.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen den Antrag zurück: Es fehle an einer strafrechtlich relevanten Rechtsverletzung. Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, soweit es um die Bestandsdaten ging. Diesen Anspruch verfolgte die Kanzlei vor dem Bundesgerichtshof weiter.
Was hat das Gericht entschieden?
Der VI. Zivilsenat weist die Rechtsbeschwerde zurück. Der Auskunftsanspruch setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der dort aufgezählten Strafvorschriften erfüllt – eine Ausnahme gilt nur für audiovisuelle Inhalte. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts genügt für sich genommen nicht.
Daran fehlt es hier. Üble Nachrede und Verleumdung scheiden aus, wenn die Äußerung ein Werturteil ist. Entscheidend ist, ob eine Aussage dem Beweis zugänglich ist; wo sich Tatsachen und Wertungen so vermengen, dass eine Trennung den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, gilt sie insgesamt als Meinung. Andernfalls ließe sich der Schutz der Meinungsfreiheit dadurch aushöhlen, dass man das tatsächliche Element zum Ausschlag bringt.
Hinzu kommt eine zweite, für die Praxis noch wichtigere Regel. Steht die Erfüllung eines Straftatbestands im Raum, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die belastende Bedeutung zugrunde gelegt werden darf. Bleibt eine straflose Lesart möglich, ist sie maßgeblich. Im Zweifel ist von einer Meinungsäußerung auszugehen.
Auf den beanstandeten Satz angewandt heißt das: Isoliert betrachtet kann der Plural bedeuten, dass es mehrere solcher Fälle gab. Der Senat hält es aber für ebenso wahrscheinlich, dass jedenfalls ein Teil des unvoreingenommenen und verständigen Publikums den Satz anders liest – nämlich so, dass es vorgekommen ist, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter klagen musste, und dass der Nutzer diesen Vorfall als absehbare „Krönung“ des von ihm ohnehin negativ empfundenen Vorgesetztenverhaltens bewertet. Damit ist der Satz keine wörtlich gemeinte Behauptung konkreter Tatsachen, sondern – wie die übrigen Angaben auch – eine Meinungsäußerung.
Auch eine Beleidigung liegt nicht vor. Die Kanzlei genießt als juristische Person den Schutz des Persönlichkeitsrechts, soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist. In der Abwägung muss dieser Schutz aber zurücktreten, denn die tatsächlichen Elemente der Äußerung sind wahr: Es gab den einen Fall. Auf dieser Grundlage ist der Satz zulässige Kritik.
Für die Auskunft über den Verfasser genügt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung; es muss ein Straftatbestand erfüllt sein. Und weil es um Strafrecht geht, gilt eine besonders äußerungsfreundliche Auslegung: Solange eine straflose Lesart nicht mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen ist, ist sie zugrunde zu legen. Ein Plural allein trägt den Vorwurf einer unwahren Tatsachenbehauptung deshalb nicht.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Mengenangaben in Bewertungen sind nicht generell folgenlos. Der strenge Maßstab dieses Beschlusses gilt, weil hier ein Straftatbestand erfüllt sein musste.
- Die Löschung ist nicht mitentschieden. Sie setzt keine Straftat voraus und folgt eigenen Regeln.
- Der wahre Kern war hier unstreitig. Hätte es gar keinen solchen Fall gegeben, wäre die Abwägung anders ausgefallen.
- Unternehmen sind nicht schutzlos. Ihr Persönlichkeitsrecht greift, soweit der soziale Geltungsanspruch im Aufgabenbereich betroffen ist.
- Über die Nutzungsdaten ist nichts gesagt. Zugelassen war die Rechtsbeschwerde nur für die Bestandsdaten.
Warum gerade der Auskunftsantrag so oft scheitert
Im Auskunftsverfahren gilt ein strafrechtlicher Maßstab – und der verlangt, dass jede noch so fernliegende harmlose Lesart der Bewertung sicher ausgeschlossen ist.
Diese Entscheidung erklärt, warum so viele Auskunftsanträge scheitern, obwohl die Bewertung dem Bewerteten erkennbar schadet. Der Gesetzgeber hat den Anspruch an das Strafrecht gekoppelt. Damit gelten die Auslegungsregeln, die für eine Verurteilung entwickelt wurden, und die sind bewusst streng: Nicht die naheliegendste Lesart entscheidet, sondern die für den Äußernden günstigste, solange sie sich nicht mit schlüssigen Gründen ausschließen lässt. Wer den Antrag stellt, muss diese Hürde von Anfang an mitdenken und den Antrag daran ausrichten.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie vor dem Antrag, ob die Äußerung überhaupt eine strafbare Lesart zwingend hat. Genügt eine einzige harmlose Deutung, ist der Antrag verloren – und die Kosten trägt der Antragsteller. Gerade Mengenwörter, Übertreibungen und zugespitzte Formulierungen sind dafür anfällig, weil sie in einer Bewertung fast immer auch als Wertung gelesen werden können. Ein Satz, der in einem Presseartikel eine Tatsachenbehauptung wäre, ist es in einer Bewertung oft nicht, weil der Leser dort ohnehin eine persönliche Abrechnung erwartet.
Besonders folgenreich ist der wahre Kern. Hier hatte es den einen Prozess tatsächlich gegeben, und das gab in der Abwägung den Ausschlag. Wenn ein Vorwurf im Kern zutrifft, schützt die Meinungsfreiheit auch die überspitzte Zusammenfassung. Bevor Sie einen Satz als unwahr angreifen, klären Sie deshalb schonungslos, was an ihm stimmt. Gegen einen zutreffenden Kern hilft kein Verfahren, und ein Antrag, der ihn übergeht, macht die eigene Position vor Gericht nur schwächer.
Der bessere Weg führt in aller Regel über das Portal. Der Löschungsanspruch setzt keine Straftat voraus, sondern knüpft an den fehlenden Kundenkontakt oder an eine unwahre Tatsachenbehauptung an – und er kommt ohne die Identität des Verfassers aus. Bei einer Arbeitgeberbewertung ist das der entscheidende Vorteil, denn selbst eine erfolgreiche Auskunft führt nur zu einem ehemaligen Mitarbeiter, gegen den vorzugehen selten im Interesse des Unternehmens liegt – und ein Prozess gegen einen früheren Angestellten wird von den übrigen Lesern der Plattform selten wohlwollend aufgenommen.
Und rechnen Sie mit den Kosten. Der Wert lag hier bei 5.000 Euro, und das über drei Instanzen. Ein Auskunftsantrag ist kein günstiger Versuch, sondern eine Investition, die sich nur lohnt, wenn die strafrechtliche Schwelle wirklich erreicht ist. In allen anderen Fällen ist das Geld in der Löschung besser angelegt, die im Erfolgsfall dasselbe erreicht: Die Bewertung verschwindet.
Anwalt erklärt
Reicht es, dass die Bewertung mein Unternehmen schädigt?
Nein. Für die Auskunft muss der Inhalt einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung allein genügt nicht.
In der Bewertung steht die Mehrzahl, es gab aber nur einen Fall. Genügt das?
Nach diesem Beschluss nicht. Lässt sich der Plural auch verallgemeinernd verstehen, ist diese straflose Lesart zugrunde zu legen.
Warum gilt hier ein strengerer Maßstab als sonst?
Weil der Auskunftsanspruch an das Strafrecht anknüpft. Dort müssen andere Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die belastende gilt.
Hat mein Unternehmen überhaupt ein Persönlichkeitsrecht?
Ja, soweit der soziale Geltungsanspruch im Aufgabenbereich betroffen ist. Hier musste es in der Abwägung dennoch hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten.
Was, wenn der Vorwurf im Kern stimmt?
Dann wird es schwer. Sind die tatsächlichen Elemente wahr, schützt die Meinungsfreiheit regelmäßig auch die zugespitzte Bewertung dieses Sachverhalts.
Was wäre der aussichtsreichere Weg gewesen?
Die Löschung gegenüber dem Portal. Sie verlangt keine Straftat und kommt ohne die Identität des Verfassers aus.
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Erst die Löschung prüfen, dann die Auskunft
Der Auskunftsantrag ist der teuerste und unsicherste Weg gegen eine Bewertung. Wir prüfen zuerst, ob die Löschung gegenüber dem Portal trägt – und sagen offen, wenn ein wahrer Kern dagegen spricht.