Kein Anspruch auf die IP-Adresse: Die Bewertung ist eine einzige Meinungsäußerung – OLG Bamberg 6 W 6/25 e
Ergebnis der Entscheidung. Das Unternehmen erhielt zu keiner der beiden Bewertungen Auskunft, und das aus drei voneinander unabhängigen Gründen. Gegen die irische Plattform fehlte die internationale Zuständigkeit, die IP-Adresse ist vom Gesetz überhaupt nicht erfasst, und die Arbeitgeberbewertung erfüllte keinen Straftatbestand – auch deshalb nicht, weil sie sich gegen einzelne Vorgesetzte richtete und nicht gegen die Firma selbst.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Bamberg, 6. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 6 W 6/25 e, Entscheidungsstichwort „Arbeitgeberbewertung“ |
| Entscheidung | Beschluss vom 16.06.2025 mit amtlichem Leitsatz, rechtskräftig |
| Vorinstanz | LG Aschaffenburg, 06.03.2025 – 31 O 43/25, Nichtabhilfe vom 09.05.2025 |
| Parteien | ein technisches Dienstleistungsunternehmen gegen eine Arbeitgeberbewertungsplattform und einen in Irland ansässigen Kartendienst |
| Verlangt | Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Upload-Zeitpunkt zu zwei Bewertungen aus Dezember 2024 |
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 2 S. 1 und 2 TDDDG, dazu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TDDDG |
| Drei Gründe für das Scheitern | internationale Zuständigkeit, IP-Adresse als Nutzungsdatum, kein erfüllter Straftatbestand |
| Kosten | § 21 Abs. 3 S. 7 TDDDG geht § 81 FamFG vor; eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht möglich |
| Wert | 5.000 Euro für das Beschwerdeverfahren |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Die Bewertung auf der Arbeitgeberplattform war mit einem Stern versehen und trug die Überschrift:
„Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“
In der Kategorie „Vorgesetztenverhalten“ hieß es, die kritisierte Person tauge für ihre Aufgabe nicht, und weiter:
„Die Zahlen sehen aber immer monatsfein aus, wenn man künstlich den Umsatz bremst, um immer gut und ‚leistungsfähig‘ dazustehen …“
Worum ging es?
Ein Unternehmen fand im Dezember 2024 zwei negative Bewertungen: eine von einem ehemaligen Angestellten auf einer Arbeitgeberplattform, eine weitere von einem unbekannten Nutzer unter Pseudonym bei einem Kartendienst. Es hielt beide für Schmähkritik, Beleidigung und Verleumdung und verlangte im Gestattungsverfahren Auskunft über die Verfasser – einschließlich der IP-Adresse und des genauen Upload-Zeitpunkts.
Das Landgericht wies den Antrag zurück. Für die in Irland ansässige Beteiligte fehle die internationale Zuständigkeit; im Übrigen seien die Äußerungen Meinungsäußerungen, die sich zudem nicht gegen das Unternehmen, sondern gegen dessen Vorgesetzte richteten. Dagegen richtete sich die Beschwerde.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat bestätigt die Zurückweisung in drei voneinander unabhängigen Schritten.
Zur irischen Plattform wiederholt sich ein inzwischen vertrautes Muster. Zuständig wären die irischen Gerichte; der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nicht eröffnet, weil sich die Antragstellerin auf die deliktische Haftung eines Dritten beruft. Ob es anders läge, wenn sie eine eigene Störerhaftung der Plattform geltend machte, lässt der Senat erneut offen – denn sie hatte darauf nur allgemein hingewiesen, ohne konkreten Sachvortrag. Der Senat sah deshalb keinen Anlass, sich mit dieser Bewertung überhaupt inhaltlich zu befassen.
Der zweite Punkt betrifft eine Forderung, die in der Praxis regelmäßig gestellt wird und von vornherein aussichtslos ist: die IP-Adresse. Geschuldet ist nach dem Gesetz allenfalls Auskunft über Bestandsdaten – das sind die Daten, die für Begründung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, also Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Die IP-Adresse, von der aus ein Inhalt hochgeladen wurde, ist demgegenüber ein Nutzungsdatum und wird vom Auskunftsanspruch nicht erfasst.
Der dritte Schritt betrifft die Bewertung auf der Arbeitgeberplattform. Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der im Gesetz genannten Strafvorschriften erfüllt – es sei denn, es geht um audiovisuelle Inhalte, was bei Texten auf einem Bewertungsportal nicht der Fall ist. Eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts allein genügt also nicht.
Schmähkritik verneint der Senat deutlich. Der Verfasser beschränkte sich nicht auf Verächtlichmachung, sondern nannte ein konkretes Beispiel für seine Einschätzung; damit findet zumindest ansatzweise eine sachliche Auseinandersetzung statt, und in anderen Kategorien standen Äußerungen fern jeder Schmähung.
Besonders folgenreich ist der nächste Satz: Eine Bewertung stellt von der Sternevergabe bis zum Textteil eine einheitliche, grundsätzlich nicht aufspaltbare Meinungsäußerung dar. Damit scheidet eine Verleumdung von vornherein aus – man kann nicht einen Satz herauslösen und ihn als Tatsachenbehauptung behandeln.
Auch eine Beleidigung liegt nicht vor. Die ehrenrührigen Teile beziehen sich auf die Vorgesetzten des Bewerters, nicht auf die Geschäftsehre des Unternehmens; insoweit fehlt es schon an der Verletzteneigenschaft. Und in der Abwägung überwiegt die Meinungsfreiheit: Auf einem Arbeitgeberbewertungsportal erwartet der Durchschnittsleser subjektive Einschätzungen, und die erkennbar überspitzte, satirische Überschrift zeigt, dass niemandem objektiv Straftaten zur Last gelegt werden.
Drei Hürden stehen hintereinander, und jede einzelne trägt die Abweisung für sich allein. Die IP-Adresse ist als Nutzungsdatum nie geschuldet. Gegen eine ausländische Plattform muss die eigene Störerhaftung konkret behauptet und belegt werden, nicht nur erwähnt. Und die Bewertung ist von der Sternevergabe bis zum letzten Satz eine einheitliche Meinungsäußerung – einzelne Sätze lassen sich nicht herauslösen und zu Tatsachenbehauptungen erklären.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der Auskunftsanspruch ist nicht ausgeschlossen. Er setzt nur voraus, dass ein Straftatbestand erfüllt ist – oder audiovisuelle Inhalte betroffen sind.
- Kritik an Vorgesetzten ist nicht schrankenlos. Sie trifft nur nicht die Geschäftsehre des Unternehmens, sodass diesem die Verletzteneigenschaft fehlt.
- Über die zweite Bewertung ist inhaltlich nichts gesagt. Der Senat hat sie wegen der fehlenden Zuständigkeit gar nicht geprüft.
- Die Löschung ist nicht betroffen. Sie folgt anderen Regeln und setzt keine Straftat voraus.
- Die Kostenfolge ist zwingend. Eine abweichende Entscheidung lässt das Gesetz im Gestattungsverfahren nicht zu.
Drei Fehler, die diesen Antrag gekostet haben
Die IP-Adresse steht Ihnen nie zu, die Störerhaftung muss man wirklich behaupten, und eine Bewertung lässt sich nicht in Einzelsätze zerlegen.
Dieser Beschluss ist eine Fehlersammlung, und gerade deshalb nützlich. Der erste Fehler wiederholt sich in der Rechtsprechung inzwischen zum dritten Mal: Gegenüber der in Irland ansässigen Plattform wurde nur allgemein erwähnt, eine Störerhaftung komme nach deutschem Recht in Betracht. Konkreter Vortrag dazu fehlte. Deshalb konnte der Senat die einzige offene Tür wieder nicht öffnen – und hat die betreffende Bewertung nicht einmal inhaltlich angesehen. Konkreter Vortrag heißt: eine begründete Rüge an das Portal, eine gesetzte Frist, der fruchtlose Ablauf. Erst damit steht eine eigene Pflichtverletzung der Plattform im Raum, und die ereignet sich in Deutschland.
Der zweite Fehler ist schnell abgestellt: Fordern Sie keine IP-Adresse. Das Gesetz unterscheidet zwischen Bestandsdaten – Name, Anschrift, E-Mail – und Nutzungsdaten, zu denen die IP-Adresse gehört. Nur die erste Gruppe ist geschuldet. Ein Antrag, der die IP-Adresse mit einschließt, ist insoweit von vornherein unbegründet und schwächt den Eindruck des gesamten Vorbringens. Dasselbe gilt für den Upload-Zeitpunkt. Beschränken Sie den Antrag von Anfang an auf Name, Anschrift und E-Mail-Adresse.
Der dritte Punkt ist der wichtigste und wirkt weit über das Auskunftsverfahren hinaus. Nach diesem Senat ist eine Bewertung von der Sternevergabe bis zum letzten Satz eine einheitliche, grundsätzlich nicht aufspaltbare Meinungsäußerung. Die verbreitete Taktik, aus einem längeren Text einen Satz herauszuschneiden und ihn als unwahre Tatsachenbehauptung anzugreifen, trägt damit nicht. Wer so vorgeht, sollte wenigstens begründen, warum der Satz sich ausnahmsweise vom Rest lösen lässt. Der tragfähigere Weg führt über den fehlenden Kundenkontakt: Er greift die Bewertung als Ganzes an und kommt ohne die Zerlegung in einzelne Sätze aus.
Beachten Sie schließlich die Falle bei der Verletzteneigenschaft. Richtet sich die Kritik gegen einzelne Vorgesetzte und nicht gegen das Unternehmen, ist das Unternehmen nicht verletzt – und die betroffene Person müsste selbst vorgehen, kann das aber oft nicht, weil sie in der Bewertung nicht individualisierbar ist. Diese Lücke lässt sich mit dem Auskunftsverfahren nicht schließen; sie spricht ein weiteres Mal dafür, die Löschung gegenüber dem Portal zu betreiben. Klären Sie deshalb zuerst, wen die Bewertung überhaupt anspricht – das Unternehmen oder eine Person.
Und rechnen Sie mit der Kostenfolge. Im Gestattungsverfahren geht die Kostenregelung des Gesetzes der allgemeinen Vorschrift vor; eine abweichende Entscheidung ist nicht möglich. Ein aussichtsloser Antrag kostet damit verlässlich, hier bei einem Wert von 5.000 Euro allein für das Beschwerdeverfahren.
Anwalt erklärt
Bekomme ich die IP-Adresse des Bewertenden?
Nein. Das Gesetz gewährt nur Auskunft über Bestandsdaten. Die IP-Adresse ist ein Nutzungsdatum und davon nicht erfasst.
Kann ich einen einzelnen Satz der Bewertung angreifen?
Nach diesem Senat grundsätzlich nicht. Eine Bewertung ist von der Sternevergabe bis zum Textende eine einheitliche Meinungsäußerung.
Die Bewertung beleidigt meine Führungskraft. Kann die Firma vorgehen?
Insoweit nicht. Richtet sich die Kritik gegen Personen, fehlt dem Unternehmen die Verletzteneigenschaft – die Geschäftsehre ist nicht betroffen.
Reicht eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts?
Für die Auskunft nicht. Erforderlich ist, dass der Inhalt einen der genannten Straftatbestände erfüllt, sofern keine audiovisuellen Inhalte betroffen sind.
Warum wurde die zweite Bewertung nicht geprüft?
Weil die Plattform in Irland sitzt und die Zuständigkeit fehlte. Der Senat hat sich deshalb mit ihrem Inhalt nicht befasst.
Was wäre der bessere Weg gewesen?
Die Löschung gegenüber dem Portal. Sie setzt keine Straftat voraus und kommt ohne die Identität des Verfassers aus.
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Antrag prüfen, bevor er gestellt wird
Im Gestattungsverfahren ist die Kostenfolge zwingend, und drei Hürden stehen hintereinander. Wir prüfen vorab, ob der Inhalt die strafrechtliche Schwelle erreicht und wer überhaupt verletzt ist – und raten zur Löschungsklage, wo sie schneller zum Ziel führt.