Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Wer ohne Zulassung Bewertungen löschen lässt, erbringt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung – OLG Frankfurt 6 U 90/24

Ergebnis der Entscheidung. Das Löschunternehmen unterlag in beiden Instanzen. Wer ohne Zulassung damit wirbt, negative Bewertungen löschen zu lassen, verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz – selbst dann, wenn tatsächlich nur ein Standardschreiben verschickt wird. Entscheidend ist nicht, was der Anbieter tatsächlich tut, sondern der Eindruck einer Einzelfallprüfung, den seine Werbung beim Leser erweckt. Der Anwalt konnte als Mitbewerber abmahnen.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat
Aktenzeichen6 U 90/24
EntscheidungUrteil vom 07.11.2024, ein amtlicher Leitsatz
Parteienein Löschdienstleister ohne Zulassung als Klägerin gegen einen Rechtsanwalt, der Mandanten zu Reputationsmaßnahmen berät
Verfahrensartnegative Feststellungsklage des Unternehmens gegen die Abmahnung des Anwalts
Aktivlegitimationder Anwalt ist Mitbewerber bei der Entfernung von Negativbewertungen, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
Anspruchsgrundlage§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 3a UWG und §§ 2 Abs. 1, 3 RDG
Beworbene ZahlenLöschungsquote von 85 bis 90 Prozent, über 100.000 gelöschte Bewertungen, kein Kostenrisiko
Preis99 Euro netto je Bewertung, beworben als Nachlass gegenüber 179 Euro netto
Gegenläufige EntscheidungenLG Stuttgart, 15.07.2024, 35 O 53/24 KfH und LG Traunstein, 14.05.2024, 8 O 2889/23 – im Abdruck ohne Fundstelle
ErgebnisBerufung zurückgewiesen; die Abmahnung des Anwalts war berechtigt.

Wortlaut der beanstandeten Meldung

Das Unternehmen leitete jede Bewertung mit demselben, stets gleichlautenden Text an das Portal weiter:

„Bei der vorliegenden Bewertung ist für das bewertete Unternehmen jedoch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein nötiger Anknüpfungspunkt vorliegt. Daher bitten wir um Einleitung des Prüfverfahrens.“

Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung fand nach eigenem Vortrag weder vor noch bei noch nach der Übermittlung statt – unabhängig davon, was der Kunde tatsächlich beanstandet hatte. Der Senat merkt in den Gründen an, dass die behauptete Unklarheit über den Anknüpfungspunkt „wohl vielfach nicht zutreffend“ war.

Worum ging es?

Ein Unternehmen, das weder Rechtsanwaltsgesellschaft noch als Rechtsdienstleister zugelassen ist, warb auf seiner Internetseite damit, negative Bewertungen löschen zu lassen. Ein Rechtsanwalt, der Mandanten ebenfalls zu Reputationsmaßnahmen berät, sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und mahnte ab. Das Unternehmen erhob daraufhin negative Feststellungsklage: Es biete keine Rechtsdienstleistung an, sondern leite Bewertungen lediglich mit einem Standardtext weiter.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliege, und die Ausarbeitung eines Beanstandungsschreibens setzten regelmäßig eine vertiefte juristische Prüfung voraus; der vage Verweis auf einen fehlenden Anknüpfungspunkt besage für sich genommen nicht, dass nur der Kundenkontakt bestritten werde.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat bestätigt das Landgericht in vollem Umfang. Rechtsdienstleistung ist nach dem Gesetz jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung erfordert; darunter fällt jede Subsumtion eines Sachverhalts, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Ob die Rechtsfrage einfach oder schwierig ist, spielt keine Rolle. Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind Marktverhaltensregelungen, ihr Verstoß ist deshalb zugleich ein Wettbewerbsverstoß.

Bemerkenswert ist der Ausgangspunkt der Prüfung: Der Senat räumt ein, dass das Unternehmen zugunsten seiner Kunden möglicherweise tatsächlich keine Rechtsdienstleistung erbracht hat. Angeboten und beworben hat es eine solche aber – und aus objektiver Sicht eines erheblichen Teils der angesprochenen Kunden auch vorgenommen. Schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne Erlaubnis begründet den Unterlassungsanspruch, weil die Gefahr besteht, dass sich Rechtsuchende an einen nicht ausreichend qualifizierten Anbieter wenden.

Warum die Werbung diesen Eindruck erweckte, arbeitet der Senat im Einzelnen heraus. Beworben wurden eine hohe Löschungsquote, über hunderttausend gelöschte Bewertungen und ein fehlendes Kostenrisiko. Der Ablauf – der Kunde teilt mit, welche Bewertungen ihn schädigen, und erhält ein „individuelles Angebot“ – legt aus Sicht eines verständigen Durchschnittsempfängers nahe, dass die Bewertungen einzeln rechtlich gewürdigt werden. Ein Hinweis darauf, dass unabhängig vom Grund der Beanstandung stets nur ein fehlender Anknüpfungspunkt behauptet wird, fehlte. Auch der Hinweis, das Portal werde gebeten, die „Echtheit“ der Bewertung zu überprüfen, half nicht: Ein erheblicher Teil des Verkehrs versteht das als Überprüfung einer inhaltlich zutreffenden Bewertung, und das gilt selbst für juristisch vorgebildete Leser – denn „unechte“ Bewertungen gibt es nicht.

Ein klein gedruckter Hinweis in einem rot umrandeten Kästchen, man prüfe den Inhalt nicht und biete keine Rechtsdienstleistung an, reichte nicht aus, um diesem Eindruck entgegenzuwirken. Auch die Klarstellungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im individuellen Angebot blieben unerheblich, weil sie von einem erheblichen Teil des Verkehrs nicht rechtzeitig wahrgenommen werden. Und eine spätere Änderung der Werbung lässt die Wiederholungsgefahr in aller Regel nicht entfallen.

Der für bewertete Unternehmer aufschlussreichste Abschnitt erklärt, woher die hohe Löschungsquote kommt. Sie beruht nach den Feststellungen des Senats gerade nicht auf einer einzelfallbezogenen Prüfung, sondern auf dem Verfahren, das die Rüge auslöst: Das Portal muss die Beanstandung überprüfen und dem Bewertenden Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Bleibt diese innerhalb angemessener Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Den Aufwand einer substantiierten Stellungnahme, so der Senat, sparen sich augenscheinlich viele Bewertende.

Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt darin nicht. Das Unternehmen muss lediglich den unzutreffenden Eindruck vermeiden, es erbringe Rechtsdienstleistungen.

Juristisch wichtig

Maßgeblich ist nicht, was der Anbieter tatsächlich tut, sondern was seine Werbung erwarten lässt. Wer den Eindruck einer Einzelfallprüfung erweckt, erbringt aus Sicht des Verkehrs eine Rechtsdienstleistung – auch wenn hinter den Kulissen nur ein Textbaustein verschickt wird. Kleingedruckte Klarstellungen und Hinweise in den Geschäftsbedingungen räumen diesen Eindruck nicht aus.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Rüge des fehlenden Kundenkontakts ist nicht unzulässig. Beanstandet wurde, dass sie pauschal erhoben und als Einzelfallprüfung beworben wurde.
  • Das Geschäftsmodell ist nicht generell verboten. Wer offenlegt, dass er nur eine Standardmeldung auslöst, kann anders zu beurteilen sein.
  • Die Rechtslage ist nicht einheitlich. Das Landgericht Stuttgart und das Landgericht Traunstein haben vergleichbare Fälle anders entschieden.
  • Über die Wirksamkeit solcher Meldungen sagt das Urteil nichts. Es beurteilt die Werbung, nicht den Erfolg.
  • Und es entbindet nicht von der eigenen Prüfung. Eine unzutreffende Behauptung gegenüber dem Portal bleibt eine unzutreffende Behauptung.
Tipp vom Anwalt

Fragen Sie, was genau gemeldet wird

Eine Quote von neunzig Prozent sagt nichts über Ihr Recht. Sie sagt nur, dass viele Bewertende sich die Mühe einer Stellungnahme sparen.

Der lehrreichste Abschnitt dieses Urteils steht mitten in den Gründen und betrifft keine Rechtsfrage, sondern eine Mechanik. Die hohe Löschungsquote solcher Anbieter beruht nicht darauf, dass die Bewertungen rechtlich angreifbar wären. Sie beruht darauf, dass jede Rüge des fehlenden Kundenkontakts das Portal zwingt, beim Verfasser nachzufragen – und dass viele Verfasser darauf schlicht nicht antworten. Bleibt die Antwort aus, wird gelöscht. Das ist ein reales Ergebnis, aber es hat mit der Berechtigung Ihrer Beanstandung nichts zu tun. Wer die Quote als Qualitätsmerkmal liest, verwechselt Schweigen mit Zustimmung.

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Fragen Sie jeden Anbieter, welchen Text er dem Portal übermittelt. Wird pauschal ein fehlender Anknüpfungspunkt behauptet, obwohl der Kunde bei Ihnen war und Sie das wissen, ist das eine Behauptung ins Blaue hinein – der Senat merkt an, dass sie „wohl vielfach nicht zutreffend“ war. Zweitens: Rechnen Sie damit, dass eine so erreichte Löschung nicht hält, wenn der Verfasser sich doch meldet und seinen Kontakt belegt.

Wo die Bewertung dagegen wirklich angreifbar ist, sollten Sie das auch sagen. Eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähung oder ein tatsächlich fehlender Kundenkontakt tragen die Beanstandung aus sich heraus. Dann steht das Ergebnis nicht auf dem Zufall, ob der Verfasser antwortet, sondern auf dem, was in der Bewertung steht – und es hält auch, wenn er antwortet. Dieser Unterschied zeigt sich immer erst dann, wenn die Gegenseite sich meldet – also gerade in den Fällen, die Ihnen am meisten schaden.

Für Anbieter solcher Leistungen enthält das Urteil die Grenze in einem Satz: Entscheidend ist nicht, was tatsächlich geschieht, sondern welchen Eindruck die Werbung erweckt. Wer eine Löschungsquote, hunderttausend Erfolge und ein „individuelles Angebot“ bewirbt, weckt die Erwartung einer Einzelfallprüfung. Ein kleingedruckter Hinweis im roten Kästchen, man prüfe nichts, räumt diese Erwartung nach dieser Entscheidung nicht aus – und auch eine nachträgliche Änderung der Seite beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

Beachten Sie schließlich, dass die Frage nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landgericht Stuttgart und das Landgericht Traunstein haben vergleichbare Sachverhalte anders beurteilt, und der Senat setzt sich mit beiden ausdrücklich auseinander. Wer sich auf dieses Urteil stützt, sollte die abweichenden Entscheidungen kennen und die Unterschiede benennen können.

Anwalt erklärt

Diese Anbieter werben mit neunzig Prozent Löschquote. Stimmt das?

Die Quote mag stimmen, sagt aber nichts über Ihr Recht. Sie entsteht dadurch, dass viele Bewertende auf die Rückfrage des Portals nicht antworten.

Ist es verboten, so einen Dienst zu beauftragen?

Für Sie als Kunden nicht. Beanstandet wurde die Werbung des Anbieters, nicht Ihr Auftrag. Sie sollten aber wissen, was in Ihrem Namen gemeldet wird.

Was ist das Risiko?

Wird pauschal ein fehlender Kundenkontakt behauptet, obwohl es ihn gab, steht eine unzutreffende Behauptung im Raum – und die Löschung hält nicht, wenn der Verfasser antwortet.

Warum ist das eine Rechtsdienstleistung?

Weil die Werbung den Eindruck einer Einzelfallprüfung erweckt. Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob eine rechtliche Prüfung objektiv erforderlich erscheint.

Hilft ein Hinweis, man erbringe keine Rechtsdienstleistung?

Hier nicht. Der Senat hielt einen kleingedruckten Hinweis für ungeeignet, den durch die übrige Werbung erweckten Eindruck auszuräumen.

Ist die Rechtslage eindeutig?

Nein. Zwei Landgerichte haben vergleichbare Fälle anders entschieden. Das Oberlandesgericht setzt sich damit auseinander und folgt ihnen nicht.

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Bewertung prüfen lassen

Wir sagen Ihnen vorher, worauf wir die Beanstandung stützen und warum. Wo eine Bewertung angreifbar ist, tragen wir das gegenüber dem Portal konkret vor – und wo sie es nicht ist, sagen wir Ihnen das ebenfalls, statt eine Standardmeldung zu verschicken und auf das Schweigen des Verfassers zu hoffen.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Der Leitsatz ist amtlich; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; weder das Unternehmen noch der Rechtsanwalt werden auch hier benannt. Hinweis in eigener Sache: Diese Website wird von einer Rechtsanwaltskanzlei betrieben, die selbst Mandate zur Löschung von Bewertungen führt und damit in demselben Markt tätig ist wie der Beklagte des Verfahrens. Wir geben die Entscheidung deshalb ausführlich und mit ihren Grenzen wieder, einschließlich der abweichenden Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Traunstein, die im Abdruck ohne Fundstelle genannt sind. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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