Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Köln

Vier von vierundzwanzig Anträgen durchgesetzt – und 82 Prozent der Kosten getragen – OLG Köln 15 U 89/19

Ergebnis der Entscheidung. Die Zahnärztin setzte die Löschung ihres gesamten Profils durch – von ihren vierundzwanzig Unterlassungsanträgen aber nur vier, einen davon nur teilweise. Die Kosten des Rechtsstreits trug sie deshalb zu 82 Prozent. Das ist die ehrlichste Zahl dieser Sammlung: Sie zeigt, dass man in der Sache gewinnen und in der Kostenrechnung verlieren kann.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Aktenzeichen15 U 89/19
EntscheidungUrteil vom 14.11.2019, Revision für beide Parteien zugelassen
VorinstanzLG Bonn, Urteil vom 29.03.2019, 9 O 157/18 – im Abdruck ohne Fundstelle
NachfolgendBGH, 12.10.2021, VI ZR 488/19 – damit rechtskräftig
Parteieneine Fachzahnärztin für Parodontologie gegen die Betreiberin des meistgenutzten deutschen Ärztebewertungsportals
Umfang der Klageein Löschungsantrag und vierundzwanzig Unterlassungsanträge, von der Klägerin in vier Gruppen gegliedert
ErfolgLöschung vollständig, Unterlassung bei drei Anträgen ganz und bei einem teilweise
KostenquoteKlägerin 82 Prozent, Beklagte 18 Prozent
Vorgerichtliche KostenFreistellung in Höhe von 415,96 Euro
VollstreckungOrdnungsgeld bis 250.000 Euro; Sicherheitsleistung je 2.500 Euro
ErgebnisLöschung bestätigt, Unterlassung nur zum Teil, Klage im Übrigen abgewiesen.

Wortlaut der beanstandeten Gestaltungen

Angegriffen war keine Bewertung, sondern die Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten.

Die Klägerin ordnete die beanstandeten Vorteile in vier Gruppen: erstens die Nutzung der Profile nichtzahlender Ärzte als Werbefläche für zahlende Konkurrenten und für Drittunternehmen; zweitens die Möglichkeiten zahlender Ärzte, das eigene Profil aufzuwerten – Bild, Videos, Fachartikel, Interviews, Leistungsübersicht; drittens deren vorteilhaftere Darstellung außerhalb des eigenen Profils; viertens bessere Kontaktmöglichkeiten zum Portal. Erkennbar war der Unterschied nur über ein „Fähnchen“ mit der Aufschrift „Gold“ oder „Platin“ und über Texte, die erst beim Überfahren mit dem Mauszeiger erschienen.

Worum ging es?

Die Klägerin ist Fachzahnärztin für Parodontologie und stand ohne ihre Einwilligung im Portal. Sie verlangte Löschung ihrer Daten und daneben, dass die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer abweichenden Behandlung zahlender Kunden unterbleibt – aufgeschlüsselt in vierundzwanzig Einzelanträge. Ihr Vorwurf: Das Geschäftsmodell ziele darauf, die dort verzeichneten Ärzte zu hohen monatlichen Zahlungen zu bewegen, indem die Nichtzahler als „negativer Anker“ zur Bewerbung der zahlenden Konkurrenz herhalten müssten.

Das Landgericht Bonn gab der Klage statt und untersagte dem Portal pauschal, jedwede Daten der Klägerin zu verwenden. Das Portal wandte sich mit der Berufung dagegen und berief sich erstmals auch auf das Medienprivileg der DSGVO. Die Klägerin hielt dem ein bemerkenswertes Argument entgegen: Wer sich in Streitigkeiten über rechtswidrige Bewertungen auf das Haftungsprivileg als Provider zurückziehe, könne sich nicht zugleich für dieselben Inhalte auf ein Medienprivileg berufen.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Medienprivileg greift nicht. Die bloße Ansammlung und Verwaltung fremder Meinungsäußerungen ist keine eigene journalistische Tätigkeit, sondern allenfalls ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung fremder Informationen. Damit bleibt es bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, in die die zum alten Datenschutzrecht entwickelten Grundsätze übertragen werden können.

Der Maßstab ist derselbe wie im Parallelverfahren desselben Tages: Das Portal verlässt seine geschützte Stellung als neutraler Informationsmittler, wenn nichtzahlende Ärzte als Werbeplattform für zahlende benutzt werden, diesen dadurch ein Vorteil zufällt und dieser Vorteil aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt bleibt, also nicht erkennbar ist und zumindest potenziell eine Fehlvorstellung über den Grund der unterschiedlichen Darstellung hervorrufen kann. Und: Ob das der Fall ist, lässt sich nicht pauschal, sondern nur für jeden einzelnen Antrag und die davon erfasste Darstellungsform entscheiden.

Genau daran ist der größte Teil der Klage gescheitert. Durchgesetzt hat die Klägerin vier Punkte: den Verweis von ihrem Profil auf eine Liste weiterer Ärzte, während er auf zahlenden Profilen unterblieb; die Darstellung zahlender Ärzte auf dieser Liste mit Bild, während sie selbst ohne erschien; die Veröffentlichung von Artikeln anderer zahlender Ärzte auf ihrem Profil, während dies bei Platinkunden unterblieb; und – nur teilweise – den Verweis auf eine Liste mit Ärzten für die speziellen Behandlungsgebiete „Zahnersatz, Zahnimplantate, Wurzelbehandlung“. Alles Übrige aus den vier Antragsgruppen blieb erfolglos.

Der Löschungsanspruch dagegen bestand in vollem Umfang: Name, Fachrichtung, Anschrift, Telefonnummer und sämtliche Bewertungen waren zu löschen. Der Ausschluss nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO greift nicht, weil die Verarbeitung nur so lange erforderlich ist, wie das Portal seine Stellung als neutrale Informationsmittlerin wahrt.

Zwei Punkte zur Antragstechnik sind für die Praxis wichtiger als alles andere. Erstens hat der Senat den vom Landgericht ausgesprochenen generellen Unterlassungstenor beanstandet: Ein Antrag ohne Bezug auf eine konkrete Verletzungsform ist zu weit gefasst. Die Klägerin musste deshalb zu ihren ursprünglichen, konkret formulierten Anträgen zurückkehren – jeweils mit dem Zusatz „wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben“ und der abgebildeten Seite. Zweitens hat gerade die Vielzahl der Anträge die Kostenquote bestimmt: Weil zwanzig von vierundzwanzig Anträgen erfolglos blieben, trägt die Klägerin 82 Prozent der Kosten – obwohl sie das eigentliche Ziel, die Löschung ihres Profils, vollständig erreicht hat.

Juristisch wichtig

Wer gegen die Gestaltung eines Portals vorgeht, kann in der Sache gewinnen und trotzdem den weit überwiegenden Teil der Kosten tragen. Jeder Unterlassungsantrag erhöht den Streitwert und damit das Kostenrisiko, und jeder wird einzeln geprüft. Vier gut begründete Anträge sind deshalb mehr wert als vierundzwanzig, von denen zwanzig scheitern — und das gilt unabhängig davon, wie berechtigt der Ärger über die übrigen ist.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Löschung ist nicht der Normalfall. Sie setzt voraus, dass das Portal seine Neutralität tatsächlich verlassen hat – hier gelang der Nachweis nur bei vier von vierundzwanzig Punkten.
  • Ein pauschaler Unterlassungsantrag hilft nicht. Der Senat hat den generellen Tenor des Landgerichts ausdrücklich als zu weit beanstandet.
  • Nicht jede Aufwertung des zahlenden Profils ist angreifbar. Bild, Videos und Leistungsübersicht allein trugen die Anträge nicht.
  • Die Entscheidung ist kein Freibrief gegen Portale. Sie ist rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof sie überprüft hatte.
  • Und sie sagt nichts über einzelne Bewertungen. Angegriffen war allein die Gestaltung, nicht ein einziger Beitrag.
Tipp vom Anwalt

Weniger Anträge, besser begründet

Vierundzwanzig Anträge, vier davon erfolgreich, 82 Prozent der Kosten. Wer alles auf einmal angreift, bezahlt am Ende für alles, was nicht trägt.

Diese Entscheidung sollte jeder lesen, dem ein Vorgehen gegen ein Bewertungsportal als aussichtsreich geschildert wird. Die Klägerin hat ihr eigentliches Ziel erreicht – ihr gesamtes Profil samt Bewertungen musste gelöscht werden. Trotzdem trägt sie 82 Prozent der Kosten, weil zwanzig ihrer vierundzwanzig Unterlassungsanträge erfolglos blieben und jeder einzelne den Streitwert erhöht hat. Der Erfolg in der Sache und der Erfolg in der Kostenrechnung sind hier weit auseinandergefallen.

Ziehen Sie daraus den praktischen Schluss: Suchen Sie die drei oder vier Punkte, bei denen sich alle drei Voraussetzungen belegen lassen – Nutzung als Werbefläche, Vorteil für den Zahlenden, Verdecktheit für den Betrachter –, und lassen Sie die übrigen weg. Was hier durchgedrungen ist, hatte stets denselben Bau: Auf dem eigenen Profil erscheint ein Verweis auf Konkurrenten, auf deren Profil erscheint er nicht, und der Nutzer erfährt nicht, warum. Was scheiterte, waren die allgemeineren Beanstandungen, dass zahlende Ärzte ihr Profil überhaupt aufwerten dürfen.

Formulieren Sie außerdem eng. Das Landgericht hatte pauschal untersagt, „jedwede Daten“ der Klägerin zu verwenden; der Senat hat das als zu weit beanstandet, und die Klägerin musste zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückkehren. Der richtige Zuschnitt steht im Tenor dieser Entscheidung: die einzelne Gestaltung beschreiben, den Vergleich zum zahlenden Profil ausdrücklich nennen und mit der Wendung „wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben“ die abgebildete Seite beifügen. Ohne diese Abbildung fehlt dem Antrag die konkrete Verletzungsform.

Ein Argument aus dieser Akte lohnt sich für jeden Streit mit einem Portal. Die Klägerin hat dem Portal vorgehalten, es könne sich nicht gleichzeitig auf beide Privilegien berufen: In Auseinandersetzungen über einzelne rechtswidrige Bewertungen zieht es sich auf die Haftungsbeschränkung als Provider zurück, weil die Inhalte fremd seien – hier wollte es für dieselben Inhalte das Medienprivileg in Anspruch nehmen, das journalistische Eigenleistung voraussetzt. Beides zusammen geht nicht. Halten Sie diesen Widerspruch fest, wenn er Ihnen begegnet.

Und behalten Sie die Vollstreckung im Blick, wenn Sie über Aufwand und Nutzen sprechen. Der Tenor sieht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro für jeden Verstoß vor, zu vollstrecken an den Geschäftsführern. Die Sicherheitsleistung für die Löschungs- und Unterlassungsgebote liegt bei je 2.500 Euro. Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Kosten betrugen dagegen nur 415,96 Euro – ein realistischer Maßstab dafür, was eine Abmahnung in dieser Konstellation einbringt.

Anwalt erklärt

Kann ich die Löschung meines ganzen Profils erreichen?

Es ist möglich, aber an Voraussetzungen gebunden. Das Portal muss zahlenden Kollegen verdeckte Vorteile verschaffen – hier gelang der Nachweis bei vier von vierundzwanzig Punkten.

Was kostet ein solches Verfahren, wenn ich gewinne?

Möglicherweise viel. Hier setzte die Klägerin die Löschung durch und trug dennoch 82 Prozent der Kosten, weil die meisten ihrer Einzelanträge erfolglos blieben.

Soll ich möglichst viele Punkte angreifen?

Nein. Jeder Antrag erhöht den Streitwert und wird gesondert geprüft. Drei oder vier belegbare Punkte sind besser als zwanzig, die scheitern.

Wie muss der Antrag formuliert sein?

Konkret. Die einzelne Gestaltung beschreiben, den Vergleich zum zahlenden Profil nennen und die beanstandete Seite als Abbildung beifügen. Ein pauschaler Antrag ist zu weit.

Genügt ein Hinweis wie „Gold“ oder „Platin“ zur Aufklärung?

Darüber wurde gestritten. Ein Zeichen, das eher wie eine Auszeichnung wirkt, klärt nicht darüber auf, dass die bessere Darstellung bezahlt ist.

Was bringt die Abmahnung an erstattungsfähigen Kosten?

In diesem Verfahren 415,96 Euro. Das ist ein realistischer Maßstab – der wirtschaftliche Wert liegt in der Löschung, nicht in der Kostenerstattung.

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Vorgehen realistisch einschätzen lassen

Bevor Sie ein Portal auf Löschung in Anspruch nehmen, sollten Sie wissen, was das kostet und wie viele Ihrer Beanstandungen tragen. Wir prüfen Ihr Profil im Vergleich zu einem zahlenden Mitbewerber, sagen Ihnen, welche Punkte belastbar sind – und welche Sie besser weglassen.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die Leitsätze der Fundstelle sind redaktionell und werden hier nicht wiedergegeben; die Darstellung folgt Tenor und Gründen, die nach § 5 UrhG gemeinfrei sind. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Klägerin, Praxisort und Portal werden auch hier nicht benannt. Sie ist nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2021 (VI ZR 488/19) rechtskräftig. Die genannte Kostenquote und die Zahl der Anträge sind dem Tenor und dem Tatbestand entnommen. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Vorinstanz ist im Abdruck ohne Fundstelle zitiert. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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