Werbeplattform, Vorteil, verdeckt: Diese drei Fragen entscheiden über die Portalgestaltung – OLG Köln 15 U 126/19
Ergebnis der Entscheidung. Der Löschungsanspruch des Zahnarztes blieb bestehen, der Unterlassungsanspruch nur zum Teil: Von den angegriffenen Gestaltungselementen des Portals waren einige unzulässig, andere nicht. Der Senat prüft jeden Antrag für sich – und macht damit so genau wie keine andere Entscheidung sichtbar, wo die Grenze zwischen erlaubter Werbung und verdecktem Vorteil verläuft.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 15 U 126/19 |
| Entscheidung | Urteil vom 14.11.2019, bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig |
| Vorinstanz | LG Bonn – der Abdruck nennt nur das Gericht, ohne Datum und Aktenzeichen |
| Nachfolgend | BGH, 12.10.2021, VI ZR 489/19 |
| Parteien | ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie gegen die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals |
| Portal | jameda.de, damals mit über sechs Millionen Nutzern im Monat |
| Rechtslage | erstmals unter der DSGVO – Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO |
| Anspruchsgrundlage | §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO |
| Medienprivileg | Art. 85 DSGVO greift nicht – automatische Auflistung ist keine journalistische Tätigkeit |
| Ergebnis | Löschung bestätigt, Unterlassung nur für einen Teil der angegriffenen Gestaltungen. |
Wortlaut der beanstandeten Gestaltungen
Angegriffen war keine Bewertung, sondern eine Reihe einzelner Gestaltungselemente des Portals.
Auf dem Profil des Klägers fand sich ein grau unterlegter Button „weitere“ mit dem Text „Oralchirurgen oder Zahnärzte mit Schwerpunkt Oralchirurgie in E“, der zu einer Liste örtlicher Konkurrenten führte. Auf dieser Liste erschienen zahlende Ärzte mit Farbfoto, nichtzahlende – auch der Kläger – nur mit einem grauen Schattenriss. Am Seitenende stand eine Aufzählung „Passende Behandlungsgebiete und Lexikon-Inhalte – Ärzte für spezielle Behandlungsgebiete“, daneben verlinkte Fachartikel anderer Ärzte, Anzeigen und Werbung für Reiseveranstalter und eine Automarke. Auf den Profilen zahlender Ärzte fehlten diese Elemente.
Worum ging es?
Der Kläger ist Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Seine Daten waren ohne seine Einwilligung in das Portal aufgenommen worden. Er verlangte deren Löschung und daneben, dass das Portal die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer abweichenden Darstellung zahlender Kunden unterlässt – aufgeschlüsselt nach einzelnen Gestaltungselementen.
Das Landgericht Bonn gab der Klage in vollem Umfang statt: Auch nach den Änderungen, die das Portal nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 vorgenommen hatte, trete es im Gesamtkonzept nicht als neutrale Informationsmittlerin auf. Die Verknüpfung von Daten, die dem legitimen Informationsinteresse dienen, mit solchen, die eine Besserstellung zahlender Ärzte bezwecken, verschaffe diesen Vorteile, die für einen durchschnittlichen Besucher nicht offensichtlich seien.
Das Portal legte Berufung ein – und hatte damit teilweise Erfolg.
Was hat das Gericht entschieden?
Vorab räumt der Senat das Medienprivileg ab. Ein Portal, das Bewertungen ohne journalistisch-redaktionelle Vor- oder Nachbearbeitung automatisch auflistet, übt keine eigene meinungsbildende Tätigkeit aus, sondern leistet allenfalls einen Hilfsdienst zur besseren Verbreitung fremder Informationen. Die technische Erfassung von Drittbeiträgen und das Errechnen von Noten genügen nicht. Damit bleibt es bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – und die zum alten Datenschutzrecht entwickelten Grundsätze lassen sich auf sie übertragen.
Den Maßstab entnimmt der Senat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018: Wer seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahrt und eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschafft, kann seine auf die Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Position nur noch mit geringerem Gewicht geltend machen. Daraus formt er eine dreistufige Prüfung, und sie ist der praktische Ertrag dieser Entscheidung. Erstens: Wird der nichtzahlende Arzt als Werbeplattform für zahlende Kunden benutzt? Zweitens: Wird diesen durch die Darstellung ein Vorteil gewährt? Drittens: Ist dieser Vorteil aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, also nicht erkennbar, und geeignet, zumindest potenziell eine Fehlvorstellung über den Grund der unterschiedlichen Behandlung hervorzurufen? Und – ebenso wichtig – diese Prüfung ist für jedes angegriffene Element einzeln vorzunehmen.
Unzulässig war danach der „weitere“-Button, der vom Basisprofil auf eine Liste örtlicher Konkurrenten führte, während er auf zahlenden Profilen fehlte. Dass der Nutzer erst klicken musste, ändert nichts: Der Button war ohne Scrollen sichtbar, und damit wurde der Bewertete, wenn schon nicht als Werbe-, so doch als Absprungplattform benutzt – geeignet, Kundenströme von seinem Profil wegzulenken. Verdeckt war der Vorteil, weil nicht erkennbar wurde, warum dieser Verweis nur auf manchen Profilen erscheint.
Unzulässig war ebenso, dass auf dieser Liste zahlende Ärzte mit Farbfoto erschienen, nichtzahlende dagegen nur als grauer Schattenriss. Der Senat spricht von einem erheblichen optischen Gefälle: Die Bilderlosen dienen als Füllmasse und negativer Anker, von dem sich die zahlenden Profile abheben. Der Nutzer entscheide zwar nicht die Arztwahl nach einem Foto, beziehe aber das erkennbare Bemühen um die eigene Außendarstellung in seine Überlegungen ein – auch unbewusst. Ein psychologisches Gutachten hält der Senat für entbehrlich, weil er selbst zum angesprochenen Verkehrskreis gehört.
Unzulässig war schließlich der Verweis auf „Ärzte für spezielle Behandlungsgebiete“ – aber nur, soweit er auf Ärzte desselben Fachgebiets führte. Dort entsteht der Eindruck, der Bewertete sei möglicherweise nicht ausreichend spezialisiert. Soweit die Liste fachfremde Gebiete nannte, fehlte es dagegen an der Nutzung als Werbeplattform: Wer einen Zahnarzt sucht, wird durch einen Hinweis auf Haartransplantationen nicht zu einem zahnärztlichen Konkurrenten umgeleitet.
Zwei Abgrenzungen zur Erkennbarkeit sind besonders scharf. Ein Mouse-Over-Text genügt nicht, um den Grund der Ungleichbehandlung offenzulegen – ob der Nutzer ihn bemerkt, hängt vom Zufall ab. Eine mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnete und farblich abgesetzte Platzierung am Kopf einer Liste genügt dagegen sehr wohl: Diese Gestaltung ist aus dem Printbereich seit Jahren geläufig und stellt ihren werbenden Charakter offen zur Schau.
Es gibt keine Gesamtbetrachtung, die das Portal pauschal zulässig oder unzulässig macht. Jedes Gestaltungselement wird einzeln an den drei Fragen gemessen – Werbeplattform, Vorteil, Verdecktheit. Daraus folgt für die Praxis, dass ein Antrag nach Elementen aufgeschlüsselt werden muss: Wer alles in einen Antrag packt, verliert das, was für sich genommen zulässig ist.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Nicht jede Ungleichbehandlung ist verdeckt. Eine als „Anzeige“ gekennzeichnete, farblich abgesetzte Platzierung durfte das Portal beibehalten.
- Fremdwerbung auf dem Profil ist kein Angriffspunkt. Reiseveranstalter und Automarken sind keine Konkurrenten und gelten dem Senat als bloßer Lästigkeitsfaktor.
- Verlinkte Fachartikel sind nicht ohne Weiteres unzulässig. Hier scheiterte es allein daran, dass der verlinkte Arzt rund 450 Kilometer entfernt praktizierte.
- Hinweise auf fachfremde Gebiete tragen nichts. Wer einen Zahnarzt sucht, wird durch Haartransplantationen nicht umgelenkt.
- Die Entscheidung war nicht das letzte Wort. Sie wurde vom Bundesgerichtshof überprüft – in einem Punkt mit abweichendem Ergebnis gegenüber dem Parallelverfahren.
Schlüsseln Sie den Antrag nach Elementen auf
Ein einziger Antrag gegen „die Darstellung insgesamt“ scheitert an dem, was für sich genommen zulässig ist. Jedes Element braucht seinen eigenen Antrag.
Diese Entscheidung ist die brauchbarste Anleitung, die es für den Angriff auf eine Portalgestaltung gibt – weil der Senat jeden einzelnen Punkt gesondert prüft und dabei sichtbar macht, woran es jeweils liegt. Übernehmen Sie die Reihenfolge seiner drei Fragen für Ihre eigene Prüfung. Erstens: Wird mein Profil benutzt, um Aufmerksamkeit zu zahlenden Konkurrenten zu lenken? Zweitens: Haben diese dadurch einen Vorteil? Drittens: Kann ein normaler Besucher erkennen, warum das eine Profil so und das andere anders aussieht? Erst wenn alle drei Fragen zu bejahen sind, trägt der Angriff.
Das Entscheidende an der dritten Frage ist die Erkennbarkeit, und dazu liefert die Entscheidung zwei klare Anhaltspunkte. Ein Mouse-Over-Text reicht nicht – der Senat sagt, es hänge vom Zufall ab, ob der Nutzer ihn überhaupt bemerkt. Eine farblich abgesetzte Fläche mit dem Wort „Anzeige“ reicht dagegen, weil diese Form der Kennzeichnung aus Zeitungen und Zeitschriften seit Jahrzehnten vertraut ist. Prüfen Sie also für jedes Element, ob die Ungleichbehandlung offen gekennzeichnet ist oder nur in einem versteckten Hinweis erklärt wird.
Achten Sie außerdem auf die Entfernung. Zweimal hat sie hier über den Ausgang entschieden: Ein verlinkter Fachartikel eines Arztes aus rund 450 Kilometern Entfernung begründete keinen Vorteil, weil dieser Arzt kein Konkurrent ist – während der Verweis auf Kollegen desselben Fachgebiets am selben Ort unzulässig war. Dokumentieren Sie deshalb bei jedem eingeblendeten Kollegen den Praxisort und die Entfernung zu Ihrer Praxis. Bei einem Zahnarzt liegt die Grenze näher als bei einem Spezialisten, für den Patienten weite Wege in Kauf nehmen.
Sichern Sie die Beweise doppelt: Ihr eigenes Profil und das eines zahlenden Mitbewerbers, am selben Tag, jeweils vollständig gescrollt und auch mit den Seiten, die hinter den Links liegen. Der Senat hat entscheidend darauf abgestellt, was sich hinter dem „weitere“-Button verbarg und wie die dortige Liste aussah. Ein Screenshot nur der Startseite hätte dafür nicht genügt. Halten Sie auch fest, ob ein Element ohne Scrollen sichtbar ist – auch das war ein Argument.
Und rechnen Sie damit, dass die Gestaltung sich ändert, während Sie streiten. Das Portal hatte bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2018 umgestellt, und der Senat spricht mehrfach von der „früheren“ Gestaltung. Datierte Momentaufnahmen sind deshalb nicht Fleißarbeit, sondern die Grundlage des Antrags – ohne sie streiten Sie über eine Seite, die es in dieser Form nicht mehr gibt.
Anwalt erklärt
Woran erkenne ich, ob eine Portalgestaltung angreifbar ist?
An drei Fragen: Wird Ihr Profil als Werbeplattform benutzt, haben zahlende Kollegen dadurch einen Vorteil, und ist dieser Vorteil für Besucher nicht erkennbar?
Reicht es, wenn das Portal die Ungleichbehandlung irgendwo erklärt?
Kommt auf das Wie an. Ein Mouse-Over-Text genügt nicht. Eine farblich abgesetzte Fläche mit dem Wort „Anzeige“ genügt dagegen.
Stört mich Werbung für fremde Firmen auf meinem Profil?
Rechtlich nicht. Reiseveranstalter und Automarken sind keine Konkurrenten; der Senat sieht darin einen bloßen Lästigkeitsfaktor ohne Aussage über Ihre Qualifikation.
Warum war das Foto der zahlenden Kollegen ein Problem?
Weil es ein optisches Gefälle erzeugt. Die bilderlosen Profile dienen als Hintergrund, von dem sich die zahlenden abheben – auch wenn das unbewusst wirkt.
Spielt es eine Rolle, wie weit der eingeblendete Kollege entfernt ist?
Ja, und erheblich. Ein Arzt in 450 Kilometern Entfernung ist kein Konkurrent; ein Kollege desselben Fachgebiets am selben Ort sehr wohl.
Wie sollte ein Antrag aufgebaut sein?
Nach einzelnen Gestaltungselementen aufgeschlüsselt. Der Senat prüft jedes gesondert; ein Sammelantrag gegen die Darstellung insgesamt geht zu weit.
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