Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Welche Vorteile ein Bewertungsportal seinen zahlenden Kunden einräumen darf, ohne löschen zu müssen – BGH VI ZR 60/21

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des Portals hatte Erfolg, die des klagenden Orthopäden dagegen nicht. Dreizehn einzelne Gestaltungen, die das Oberlandesgericht zuvor noch untersagt hatte, sind damit zulässig – von der Zahl angebbarer Leistungen über Portraitfoto, Fachartikel und Interviews bis zur auffälligeren Darstellung in der Suche. Auch in ihrer Kombination genügen sie nicht.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
AktenzeichenVI ZR 60/21
EntscheidungUrteil vom 13.12.2022, am selben Tag entschieden wie VI ZR 54/21
VorinstanzenLG München I, 25 O 13980/18, Urteil vom 06.12.2019 · OLG München, 18 U 7246/19, Urteil vom 19.01.2021
ParteienFacharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in einer Gemeinschaftspraxis gegen die Betreiberin des Arztsuch- und Bewertungsportals
Portaljameda.de
VerfahrensartRevision beider Seiten
AnspruchsgrundlageArt. 17 Abs. 1 DSGVO; Maßstab der Rechtmäßigkeit: Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO
Umfangeinundzwanzig einzeln bezeichnete Gestaltungen des Basis-Profils im Vergleich zu den Premium-Profilen
Bereits rechtskräftigDas Landgericht hatte die Löschung aller Daten und Bewertungen zugesprochen und untersagt, auf einem bewertbaren Profil zugleich Artikel zahlender Kunden zu veröffentlichen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
ErgebnisRevision des Portals erfolgreich, Revision des Arztes zurückgewiesen. Die dreizehn vom Berufungsgericht untersagten Gestaltungen sind zulässig.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Angegriffen war keine einzelne Bewertung, sondern die Gestaltung des Profils.

Bewertet wird anonym, durch Freitextkommentare und durch Noten in siebzehn festgelegten Kategorien. Zahlende Kunden können ihr Profil um Portraitfoto, Praxiswebseite, Lebenslauf, Behandlungsschwerpunkte, Leistungsspektrum, Praxisbilder und eigene Fachartikel erweitern.

Auf dem Basis-Profil steht in denselben Feldern ein Hinweis, der Arzt habe noch nichts hinterlegt. Bei der Leistungsübersicht lautete er:

„Noch keine Leistungen von Dr. D hinterlegt. Sind Sie Dr. D? Hinterlegen Sie jetzt ihre Leistungsübersicht“

Im Feld für das Portraitfoto stand eine graue Silhouette mit dem Text:

„Dieser Arzt hat leider noch kein Portrait hinterlegt“

Der Arzt griff diese Unterschiede mit einundzwanzig Unterlassungsanträgen an, jeweils gerichtet gegen die Veröffentlichung seines Profils, wenn – wie geschehen –

„auf seinem Profil auf eine Liste mit Ärzten und Heilpraktikern für spezielle Behandlungsgebiete verwiesen wird, auf der andere Ärzte und Heilpraktiker gegen Entgelt besonders herausgestellt werden“
… „zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich bei Suchanfragen zu speziellen Suchbegriffen auffälliger darstellen zu lassen“

Der Hinweis zur Leistungsübersicht half dem Portal sogar: Der Senat hielt ihn für nicht irreführend und stellte fest, dass auch Basis-Kunden nach kostenloser Registrierung Angaben zu ihren Leistungen machen können – der Kläger hatte davon keinen Gebrauch gemacht.

Worum ging es?

Der Kläger, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hatte kein Paket gebucht und nicht in die Aufnahme seiner Daten eingewilligt. Er verlangte Löschung und Unterlassung.

Das LG München I gab ihm im Kern recht: Es verurteilte das Portal, sämtliche zu ihm gespeicherten Daten und alle Bewertungen zu löschen, und untersagte, ein Profil mit seinem Namen zu veröffentlichen, auf dem Bewertungen eingestellt werden können und auf dem zugleich Artikel zahlender Kunden erscheinen. Dieser Teil des Urteils wurde rechtskräftig. Zwanzig weitere Unterlassungsanträge zur Gestaltung des Basis-Profils wies das Landgericht ab.

Um diese weiteren Anträge ging es im Rechtsmittelzug. Das OLG München gab dreizehn von ihnen statt und hielt die Abweisung im Übrigen aufrecht. Beide Seiten legten Revision ein. Der Senat gab dem Portal recht und wies den Arzt ab.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Prüfungsrahmen ist derselbe wie in der am selben Tag ergangenen Entscheidung VI ZR 54/21: Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, die Verarbeitung dafür erforderlich ist und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zwischen zahlenden und nichtzahlenden Ärzten gibt es nicht. Entscheidend ist, ob die Basis-Profile als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte genutzt und die Daten des Nichtzahlers gleichsam als „Köder“ missbraucht werden.

Der Wert dieser Entscheidung liegt darin, dass der Senat diesen Maßstab an einer langen Liste einzelner Gestaltungen durchdekliniert – und keine von ihnen genügen lässt.

Die Zahl der angebbaren Leistungen darf gestaffelt sein: fünf im Basis-Profil, zehn im Gold-, zwanzig im Platin-Paket. Auf dem Basis-Profil findet sich kein Hinweis auf die ausführlicheren Leistungsbeschreibungen der Premium-Profile, also wird es nicht zur Werbeplattform. Dass ein Patient beim Vergleich den Eindruck gewinnen könnte, Premium-Kunden seien fachlich breiter aufgestellt, tritt zurück, weil die Premium-Profile als solche gekennzeichnet und über die Mouseover-Funktion erklärt sind.

Das Portraitfoto nur für zahlende Ärzte bleibt ebenfalls zulässig. Auch das erhebliche optische Gefälle trägt nicht. Der Senat räumt sogar ein, dass ein vergleichender Patient den Eindruck gewinnen mag, der nichtzahlende Arzt mache sich keine Gedanken um seine Außenwirkung, und ihn für weniger marketingaffin oder technisch versiert halten kann. Entscheidend sei aber allein, dass das Fehlen eines Bildes keinen Schluss auf geringere fachliche Qualifikation zulässt.

Ebenso wenig durchgreifend sind individuelle Inhalte und Bilder, die Verlinkung der eigenen Praxis-Homepage, Fachartikel, Videos und Interviews auf dem Premium-Profil. Zum Interview bemerkt der Senat trocken, es erschließe sich nicht, weshalb ein durchschnittlicher Portalnutzer annehmen solle, das Portal habe den Arzt wegen besonderer Fachkunde ausgewählt. Auch individuelle Bewertungskriterien, die nur zahlende Kunden abfragen können, bleiben zulässig: Sie wirken sich auf die Gesamtbewertung nicht aus, und selbst wenn ein zahlender Arzt ungünstige Kriterien durch günstigere ersetzen kann, ohne dass das offengelegt wird, wird dadurch kein Basis-Profil zur Werbefläche.

Dass das Portal zahlenden Kunden das Profil erstellt und pflegt und ihnen professionelle Texter stellt, wirkt sich auf die Gestaltung des Basis-Profils nicht aus. Artikel und Interviews auf einer Unterseite „Experten-Ratgeber“ genügen ebenfalls nicht; ein zunächst entstehender Eindruck besonderer Fachkunde löse sich auf, weil erkennbar jeder zahlende Kunde zu den „Experten“ gehören kann. Und die auffälligere Darstellung zahlender Ärzte bei Suchanfragen zu speziellen Suchbegriffen ist von der Verarbeitung der Daten des Klägers völlig unabhängig; das Wort „Anzeige“ steht am rechten oberen Rand, wenn auch in kleiner Schrift ohne jede Hervorhebung.

Schließlich prüfte der Senat ausdrücklich die Kombination: Die einzeln zulässigen Elemente führen auch in ihrem Zusammenwirken nicht dazu, dass die Interessen des Arztes überwiegen. Der Widerspruchsgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO hilft ebenfalls nicht weiter, weil die dort gebotene Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führt.

Juristisch wichtig

Gewonnen hat der Arzt trotzdem – nur eine Instanz früher. Rechtskräftig untersagt blieb, auf einem bewertbaren Profil zugleich Artikel zahlender Kunden zu veröffentlichen. Genau diese Kombination hat das Portal nie angegriffen. Alles, was der Senat später prüfte, betraf Vorteile, die sich auf dem fremden Profil nicht auswirken – und keiner davon reichte aus.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der Arzt ist nicht vollständig unterlegen. Die Verurteilung zur Löschung und das Verbot, Artikel zahlender Kunden auf seinem bewertbaren Profil zu zeigen, waren bereits rechtskräftig.
  • Es folgt daraus kein Freibrief für jede Portalgestaltung. Der Maßstab bleibt die Gesamtschau des Einzelfalls, nicht eine Liste erlaubter Elemente.
  • Über einzelne Bewertungen sagt das Urteil nichts. Wer eine konkrete Bewertung angreift, streitet nach anderen Regeln.
  • Die Entscheidung erlaubt keine verdeckte Werbung. Tragend war jeweils, dass die Premium-Profile gekennzeichnet und über die Mouseover-Funktion erklärt sind.
  • Der Hinweis auf die kostenlose Registrierung war kein Nebensatz: Wer die kostenlosen Möglichkeiten des Portals nicht nutzt, schwächt seine eigene Position in der Abwägung.
Tipp vom Anwalt

Greifen Sie an, was auf Ihrem Profil steht – nicht, was anderen fehlt

Entscheidend ist nicht, was zahlende Ärzte alles mehr dürfen, sondern allein, ob ausgerechnet auf Ihrem eigenen Profil für einen unmittelbaren Konkurrenten geworben wird.

Diese Entscheidung ist vor allem eine Landkarte der Sackgassen. Zwanzig Beanstandungen der Portalgestaltung wurden geprüft, keine einzige trug. Der eine Antrag, der durchdrang, betraf etwas anderes: dass auf demselben Profil, auf dem Patienten bewerten können, zugleich Artikel zahlender Kunden erschienen. Diesen Punkt hat das Landgericht zugesprochen, und das Portal hat ihn nie angegriffen. Ziehen Sie daraus die Regel für Ihren eigenen Fall: Formulieren Sie den Antrag auf das, was auf Ihrem Profil steht und dort einem Konkurrenten nützt – nicht auf das, was ein anderer zusätzlich darf.

Der zweite Hebel ist die räumliche und fachliche Nähe. Im Verfahren trug das Portal vor, es würden keine Veröffentlichungen von Ärzten angezeigt, die im Umkreis von 200 Kilometern praktizieren. Der Senat ließ das offen, weil es nicht mehr darauf ankam – aber der Umkehrschluss ist Ihr Vortrag: Weisen Sie nach, dass der auf Ihrem Profil verlinkte oder eingeblendete Arzt dieselbe Fachrichtung hat und in Ihrer Stadt sitzt. Dann geht es nicht mehr um abstrakte Ungleichbehandlung, sondern um konkrete Abwerbung.

Zu Fall bringen Sie drei Argumente, die hier alle gescheitert sind: das optische Gefälle zwischen Premium- und Basis-Profil, der Eindruck besonderer Expertise durch Interviews und Ratgeberartikel, und die Summierung vieler kleiner Nachteile. Der Senat hat die Kombination ausdrücklich geprüft und verworfen. Wer seine Klage auf diese Linie baut, verliert sie – und zwar in dem Umfang, in dem hier sogar eine bereits gewonnene Berufungsinstanz wieder verloren ging.

Zur Beweisvorsorge gehört hier etwas Ungewöhnliches: Nutzen Sie zuerst die kostenlosen Möglichkeiten des Portals. Der Senat hielt dem Kläger ausdrücklich vor, dass Basis-Kunden nach kostenloser Registrierung Angaben zu ihrem Leistungsspektrum machen können und er davon keinen Gebrauch gemacht hat. Registrieren Sie sich also, pflegen Sie ein, was ohne Bezahlung möglich ist, und dokumentieren Sie danach, was trotzdem fehlt. Erst dann ist der Vortrag sauber, dass der verbleibende Unterschied gekauft und nicht selbst verschuldet ist.

Zur Einordnung: Diese Entscheidung und VI ZR 54/21 sind am selben Tag ergangen und bilden zusammen den Endpunkt der Auseinandersetzung um die Portalgestaltung. Der Senat knüpft dabei an seine Urteile aus 2018 sowie 2021 und 2022 an und überträgt deren Erwägungen Punkt für Punkt. Wer als Arzt heute noch etwas erreichen will, sollte die Kraft nicht in die Profilgestaltung stecken, sondern in die einzelne Bewertung – dort gelten die Prüfpflichten des Portals, und dort sind die Erfolgsaussichten ungleich besser.

Anwalt erklärt

Darf das Portal zahlenden Ärzten wirklich so viel mehr bieten?

Nach dieser Entscheidung ja. Ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot gibt es nicht. Die Grenze liegt erst dort, wo Ihr eigenes Profil zur Werbefläche für einen unmittelbaren Konkurrenten wird.

Was war dann überhaupt unzulässig?

Dass auf demselben Profil, auf dem Patienten den Arzt bewerten, zugleich Artikel zahlender Kunden erschienen. Diesen Punkt hatte bereits das Landgericht untersagt; er wurde rechtskräftig.

Hilft es, viele kleine Nachteile zusammen vorzutragen?

Nein. Der Senat hat die Kombination ausdrücklich geprüft und entschieden, dass die einzeln zulässigen Elemente auch in ihrem Zusammenwirken nicht ausreichen.

Ich habe kein Foto auf meinem Profil. Schadet mir das?

Rechtlich nicht. Entscheidend ist für den Senat, dass ein fehlendes Bild keinen Schluss auf geringere fachliche Qualifikation zulässt – auch wenn das Profil weniger ansprechend wirkt.

Muss ich mich beim Portal registrieren?

Müssen nicht, aber es hilft. Der Senat hat dem Arzt vorgehalten, die kostenlose Möglichkeit zur Angabe seines Leistungsspektrums nicht genutzt zu haben. Das ging in die Abwägung ein.

Was bleibt mir, wenn die Profilgestaltung nicht angreifbar ist?

Die einzelne Bewertung. Dort muss das Portal nach einer Beanstandung prüfen, Belege verlangen und gegebenenfalls löschen – ein deutlich erfolgversprechenderer Weg.

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Bewertung prüfen lassen

Sie ärgern sich, dass zahlende Kollegen im Portal besser dastehen? Dieser Weg ist nach der Rechtsprechung weitgehend verschlossen. Wir prüfen stattdessen, ob auf Ihrem Profil konkret für einen Konkurrenten geworben wird – und gehen parallel die Bewertungen an, bei denen sich der Aufwand erfahrungsgemäß lohnt.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; der Arzt wird auch hier nicht benannt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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