Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Köln

Ein Stern ohne Text: Auch hier muss das Portal nachfragen – OLG Köln 15 U 91/19

Ergebnis der Entscheidung. Der Handwerksbetrieb setzte die Löschung durch, dazu 887,03 Euro Abmahnkosten. Eine Sternebewertung ohne Text ist zwar eine Meinungsäußerung, aber sie braucht irgendeine tatsächliche Erfahrung als Grundlage. Der Betroffene muss nicht jeden denkbaren Kontakt einzeln ausschließen; ermitteln muss das Portal, und zwar vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Wer erst danach prüft, verliert trotzdem.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Aktenzeichen15 U 91/19, Entscheidungsstichwort „1-Sterne-Bewertung“
EntscheidungUrteil vom 26.06.2019; Revision zugelassen, nach deren Rücknahme rechtskräftig
VorinstanzLG Köln, 03.04.2019 – 28 O 136/18, Klage abgewiesen
Parteiender Inhaber einer Fachwerkstatt für Handyreparaturen gegen die Betreiberin eines branchenübergreifenden Karten- und Geolokalisationsportals
Angegriffeneine kommentarlose Ein-Stern-Bewertung aus dem Jahr 2016; der Nutzername wurde während des Rechtsstreits geändert
Rügeanwaltlich am 12.07.2017 über das Beschwerdeformular, mit Frist zum 07.08.2017
Reaktion des PortalsAntwort erst am 28.07.2018: keine unschwer erkennbare Rechtsverletzung; man möge die Sache direkt mit dem Bewertenden klären
ZugesprochenUnterlassung sowie 887,03 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen seit dem 08.08.2017
Streitwert10.000 Euro für die Berufung; Sicherheitsleistung für den Unterlassungstenor 5.000 Euro
Kostenvollständig zulasten des Portals

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Einen Wortlaut gibt es nicht – genau darum ging der Streit.

Angegriffen war ein einzelner Stern auf einer Skala von eins bis fünf, ohne jeden Kommentar, versehen nur mit einem frei gewählten Nutzernamen. Das Portal stellt neben Bewertungen auch Adressen, Öffnungszeiten und Fotos bereit, die es nicht redaktionell zusammenstellt; Inhaber können ihr Profil kostenlos bestätigen und Bewertungen sichtbar kommentieren. Von dieser Antwortfunktion machte der Werkstattinhaber Gebrauch und schrieb öffentlich, er finde niemanden dieses Namens in seinem Kundenstamm.

Worum ging es?

Eine Handyreparaturwerkstatt erhielt einen Stern ohne Text. Der Inhaber beanstandete die Bewertung anwaltlich: Eine Kundin dieses Namens habe es nie gegeben, er vermute eine Bewertung durch einen Wettbewerber in Schädigungsabsicht. Das Portal ließ die Frist verstreichen und antwortete erst mehr als ein Jahr später, es könne keine unschwer erkennbare Rechtsverletzung feststellen; der Inhaber möge sich direkt an den Bewertenden wenden.

Das Landgericht wies die Klage ab. Eine Sternebewertung besage nicht, dass ein Kundenverhältnis bestanden habe – denkbar seien auch der Eindruck von außen, die telefonische Erreichbarkeit oder eine Schilderung aus dritter Hand. All das habe der Inhaber in seiner Rüge nicht ausgeschlossen. Damit fehle der Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung, und eine Prüfpflicht sei nie entstanden.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat bestätigt das Landgericht in den Vorfragen und kippt es im Ergebnis. Eine kommentarlose Sternebewertung ist eine reine Meinungsäußerung; sie wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sie ohne Begründung abgegeben wird, denn die Meinungsfreiheit schützt auch das Urteil, das auf jede Erläuterung verzichtet. Schmähkritik ist sie von sich aus ebenfalls nicht.

Auch beim Bezugspunkt folgt der Senat dem Landgericht: Bei einem branchenübergreifenden Portal, auf dem sich nicht nur Unternehmen, sondern auch Gebäude, Orte und Naturdenkmäler bewerten lassen, setzt eine Bewertung keine Kundenbeziehung voraus. Es genügt irgendein tatsächlicher Berührungspunkt – ein rein informatives Telefongespräch, ein Besuch im Laden zur Orientierung über Angebot und Qualität, sogar der äußere Eindruck der Räume bei einem Passanten. Enger verstandene Entscheidungen zweier Landgerichte überzeugen den Senat ausdrücklich nicht.

Fehlt aber jede solche Erfahrung, ist die Bewertung unzulässig. Bei einer Äußerung, in der Wertung und Tatsachen verschmelzen, fällt der Wahrheitsgehalt des tatsächlichen Anteils in der Abwägung maßgeblich ins Gewicht – und ein berechtigtes Interesse, eine nie gemachte Erfahrung zu bewerten, gibt es nicht.

Der entscheidende Schritt betrifft die Anforderungen an die Rüge. Weit verbreitet war die Auffassung, der Betroffene müsse jeden nicht ganz fernliegenden Berührungspunkt einzeln benennen und ausschließen. Das geht dem Senat zu weit: Es wäre eine unnötige Überspannung, die den Betroffenen nur zwänge, formelhaft und möglichst breit gefächert Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen – während allein das Portal über die besseren Aufklärungsmöglichkeiten verfügt. Es genügt, den Kern in Zweifel zu ziehen.

Das hatte der Inhaber getan. Er hatte nicht nur die Kundenbeziehung verneint, sondern zugleich eine Bewertung durch einen Konkurrenten in Schädigungsabsicht vermutet. Für einen objektiven Empfänger war damit gesagt, dass es überhaupt keine tatsächliche Erfahrung gegeben habe. Dass es sich um eine bloße Mutmaßung handelte, schadet nicht – mehr konnte er nicht wissen, weil die Bewertung außer dem Nutzernamen nichts preisgab.

Bemerkenswert ist das Ende. Nach der mündlichen Verhandlung holte das Portal die Nachfrage nach und legte eine Antwort der Bewerterin vor, die nach Einschätzung des Senats sogar auf einen echten Kundenkontakt hindeutete. Wiedereröffnet wurde die Verhandlung trotzdem nicht: Maßgeblich war der Stand zum Schluss der Verhandlung. Wer erst danach prüft, verliert – und muss den Weg über eine Vollstreckungsgegenklage suchen.

Juristisch wichtig

Auf einem allgemeinen Kartenportal muss die Bewertung nicht auf einer Kundenbeziehung beruhen, wohl aber auf irgendeiner eigenen Erfahrung. Die Rüge muss diese Grundlage im Kern bestreiten – aber nicht jeden denkbaren Kontakt einzeln durchgehen. Ermitteln muss das Portal, und zwar rechtzeitig: Eine Nachfrage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ändert am Unterlassungstitel nichts mehr, selbst wenn ihr Ergebnis für die Bewertung spricht.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Ein Stern ohne Text ist nicht automatisch rechtswidrig. Er fällt erst, wenn jede tatsächliche Erfahrung fehlt.
  • Schmähkritik liegt darin nicht. Der Senat lehnt diese Einordnung ausdrücklich ab.
  • Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Andere Gerichte verlangen, dass die Rüge jeden denkbaren Kontakt ausschließt.
  • Für Ärzte- oder Hotelportale gilt es nicht ohne Weiteres. Dort setzt die Bewertung nach dem Kontext einen konkreten Leistungskontakt voraus.
  • Die Bewertung war nicht erwiesen falsch. Die späte Nachfrage deutete sogar auf einen echten Kontakt hin – sie kam nur zu spät.
Tipp vom Anwalt

Bestreiten Sie die Erfahrung, nicht nur die Kundeneigenschaft

Der Satz „Diese Person war nie mein Kunde“ ist auf einem Kartenportal zu eng. Er lässt offen, ob es nicht doch irgendeinen anderen Kontakt gab.

Ein Stern ohne Text ist der häufigste Fall überhaupt, und genau er wird am schlechtesten gerügt. Der Grund liegt in einer Falle, die dieses Urteil offenlegt: Auf einem allgemeinen Kartenportal behauptet eine Sternebewertung gar nicht, von einem Kunden zu stammen. Wer also nur schreibt, in der Kundendatei sei niemand dieses Namens zu finden, hat aus Sicht des Portals nichts Erhebliches gesagt – ein Anruf, ein Blick ins Schaufenster oder ein Besuch zur Orientierung bleiben möglich und würden die Bewertung tragen. Das Portal muss dann nicht tätig werden, und Ihre Rüge verpufft.

Schreiben Sie deshalb eine Stufe allgemeiner. Es gab keinen Auftrag, keinen Besuch, kein Telefonat, keinen sonstigen Kontakt – uns ist keine eigene Erfahrung dieser Person mit unserem Betrieb bekannt, und wir halten eine Bewertung durch einen Wettbewerber für naheliegend. Diese Kombination hat hier genügt. Der Senat hat ausdrücklich gesagt, dass Sie nicht jeden denkbaren Berührungspunkt einzeln abarbeiten müssen; das wäre eine Überspannung und liefe auf formelhafte Behauptungen hinaus. Entscheidend ist, dass aus Ihrer Beanstandung erkennbar wird: Eine eigene Erfahrung mit dem Betrieb hat es nach Ihrer Kenntnis überhaupt nicht gegeben.

Verzichten Sie dabei auf Sicherheit, die Sie nicht haben. Eine Mutmaßung darf eine Mutmaßung bleiben – bei einem frei gewählten Nutzernamen können Sie schlicht nicht mehr wissen, und der Senat rechnet Ihnen das nicht an. Behaupten Sie umgekehrt nichts, was Ihre eigenen Unterlagen widerlegen, denn dann kippt die Sache in die andere Richtung. Wer einen Kontakt bestreitet, den sein Terminkalender ausweist, verliert nicht nur diesen Fall.

Öffentlich zu antworten schadet nicht. Der Inhaber hatte über die Antwortfunktion erwidert, er finde die Person nicht im Kundenstamm; das Portal wollte daraus ableiten, die Sache sei damit erledigt. Der Senat ist dem nicht gefolgt. Eine sachliche Antwort unter der Bewertung ist branchenüblich und kein Verzicht auf Ihre Ansprüche – sie ersetzt nur die förmliche Rüge nicht.

Und halten Sie die Fristen fest. Hier verstrich zwischen Rüge und Antwort mehr als ein Jahr; erst nach der mündlichen Verhandlung fragte das Portal beim Bewertenden nach. Dass diese Nachfrage sogar für einen echten Kundenkontakt sprach, half ihm nicht mehr. Diese Rechtsprechung belohnt, wer sauber rügt und den Schriftwechsel dokumentiert.

Anwalt erklärt

Kann ich einen Stern ohne Text überhaupt angreifen?

Ja. Er ist zwar eine Meinungsäußerung, wird aber unzulässig, wenn ihm jede eigene Erfahrung mit Ihrem Betrieb fehlt.

Genügt es zu sagen, die Person war nie Kundin?

Auf einem allgemeinen Kartenportal nicht. Dort reicht auch ein Anruf oder ein Besuch. Bestreiten Sie deshalb jede eigene Erfahrung.

Muss ich jeden denkbaren Kontakt einzeln ausschließen?

Nach dieser Entscheidung nicht. Das hielt der Senat für eine Überspannung. Es genügt, die Grundlage im Kern zu bestreiten.

Ist ein einzelner Stern eine Beleidigung?

Nein. Als Schmähkritik hat der Senat ihn ausdrücklich nicht eingeordnet. Der Angriffspunkt ist die fehlende Tatsachengrundlage.

Schadet es, wenn ich öffentlich geantwortet habe?

Nein. Die Antwort unter der Bewertung ist üblich und kein Verzicht. Sie ersetzt aber die förmliche Beanstandung beim Portal nicht.

Bekomme ich meine Anwaltskosten ersetzt?

Hier ja: 887,03 Euro nebst Zinsen. Voraussetzung ist eine wirksame Rüge, auf die das Portal nicht ordnungsgemäß reagiert.

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Bei einer Bewertung ohne Text entscheidet der Wortlaut Ihrer Beanstandung über den Ausgang. Wir formulieren sie so, dass sie die Tatsachengrundlage angreift und nicht nur die Kundeneigenschaft – und halten die Fristen des Portals nach.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die Leitsätze der Fundstelle sind redaktionell und werden hier nicht wiedergegeben; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht: Sie benennt weder den Betrieb noch das Portal noch die Bewerterin, und wir halten diese Anonymisierung auch hier ein. Ausdrücklich hingewiesen sei darauf, dass die nachgeholte Nachfrage des Portals nach Einschätzung des Senats sogar für einen tatsächlichen Kundenkontakt sprach; die Bewertung wurde aus prozessualen Gründen untersagt, nicht weil ihre Unrichtigkeit feststand. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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