Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Köln

Sitz in Irland: Erst die Störerhaftung kann den deutschen Gerichtsstand eröffnen – OLG Köln 15 W 107/24

Ergebnis der Entscheidung. Die Antragstellerin erhielt keine Auskunft, weil deutsche Gerichte bei einem Sitz der Plattform in Irland nicht zuständig sind. Entscheidend war aber, was sie nicht vorgetragen hat: Sie hat sich nicht darauf berufen, dass die Plattform selbst als Störerin haftet – und genau diese Frage hatte der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Aktenzeichen15 W 107/24
EntscheidungBeschluss vom 17.12.2024
VorinstanzLG Düsseldorf; das Aktenzeichen nennt der Abdruck nicht
Parteieneine in der Politik tätige Antragstellerin gegen die Betreiberin einer Plattform mit Sitz in Irland
BegehrtAuskunft über die Bestandsdaten eines unbekannten Nutzers nach § 21 Abs. 3 TDDDG
Besonderheitdie Plattform hatte den beanstandeten Beitrag in Deutschland bereits zurückgezogen
Geprüfte GerichtsständeArt. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 17, 18 EuGVVO
Ausdrücklich offenob der Auskunftsanspruch als Nebenanspruch von Art. 7 Nr. 2 erfasst wird, wenn eine Störerhaftung geltend gemacht wird
ErgebnisBeschwerde ohne Erfolg; zuständig sind die irischen Gerichte

Wortlaut der beanstandeten Äußerung

Den Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.

Überliefert ist nur, dass ein unbekannter Nutzer einen Beitrag veröffentlicht hatte, in dem die Antragstellerin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sah, und dass die Plattform diesen Beitrag in Deutschland bereits zurückgezogen hatte. Sie wollte deshalb nicht mehr die Entfernung erreichen, sondern die Identität des Verfassers, um gegen ihn selbst vorzugehen.

Worum ging es?

Eine Antragstellerin verlangte von einer Plattform mit Sitz in Irland Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers. Der beanstandete Beitrag war in Deutschland bereits nicht mehr abrufbar; es ging ihr allein darum, Ansprüche gegen den unbekannten Verfasser durchsetzen zu können.

Das Landgericht wies den Antrag zurück und verneinte seine internationale Zuständigkeit. Dagegen richtete sich die Beschwerde. Für unsere Mandantschaft ist die Konstellation der Regelfall: Die großen Bewertungsdienste werden von Gesellschaften mit Sitz in Irland betrieben, und die Frage, ob man sie überhaupt in Deutschland in Anspruch nehmen kann, steht vor jeder inhaltlichen Prüfung.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat bestätigt das Landgericht und arbeitet die Gerichtsstände der Reihe nach ab. Grundregel ist, dass die Gerichte am Sitz des Gegners zuständig sind – hier also die irischen. Besondere Zuständigkeiten sind Ausnahmen und eng auszulegen.

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung greift nicht. Insoweit folgt der Senat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wer die Auskunft verlangt, um Ansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, begründet damit keinen Deliktsgerichtsstand gegenüber der Plattform.

Jetzt kommt der Teil, auf den es praktisch ankommt. Der Bundesgerichtshof hatte offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn sich der Antragsteller auf eine unerlaubte Handlung der Plattform selbst beruft. Ein solcher Fall lag hier nicht vor – aber nicht, weil er ausgeschlossen wäre, sondern weil die Antragstellerin nur allgemein darauf hingewiesen hatte, dass eine Störerhaftung nach deutschem Recht in Betracht komme. Dass deren Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt seien, machte sie gar nicht geltend. Ob der Auskunftsanspruch bei geltend gemachter Störerhaftung als Nebenanspruch vom Deliktsgerichtsstand erfasst würde, lässt der Senat deshalb erneut ausdrücklich offen.

Ebenso aufschlussreich ist die Begründung dafür, warum der bloße Betrieb der Plattform nicht genügt. Eine unerlaubte Handlung setzt voraus, dass dem Gegner eine Handlung oder Unterlassung vorgeworfen wird, die gegen eine Verpflichtung oder ein gesetzliches Verbot verstößt. Das Bereitstellen der Plattform tut das nicht, auch wenn es für die Rechtsverletzung ursächlich geworden ist – anders als die Nichtlöschung eines Beitrags, wenn die Voraussetzungen der Störerhaftung vorliegen. Wer seine Dienste im Rahmen sozialadäquaten Verhaltens zur Verfügung stellt, haftet dafür nicht.

Die übrigen Gerichtsstände tragen ebenfalls nicht. Der Vertragsgerichtsstand führt an den irischen Sitz, weil nicht ersichtlich ist, dass die Leistung anderswo erbracht wird. Und der Verbrauchergerichtsstand scheidet aus, weil nicht dargelegt war, dass der Vertrag außerhalb der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin geschlossen wurde.

Juristisch wichtig

Der Unterschied liegt zwischen Bereitstellen und Nichtlöschen. Eine Plattform zu betreiben verstößt gegen keine Pflicht, und daraus folgt kein deutscher Gerichtsstand. Eine Bewertung nach berechtigter Rüge nicht zu entfernen ist dagegen eine Pflichtverletzung – und ob sie den Gerichtsstand eröffnet, ist bewusst offengelassen. Wer diesen Weg gehen will, muss die Störerhaftung also konkret behaupten und nicht nur erwähnen.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Gegen irische Plattformen ist nicht jeder Weg versperrt. Entschieden ist allein das Auskunftsverfahren in dieser Vortragslage.
  • Die Frage ist nicht geklärt, sondern zum zweiten Mal offengelassen: bei geltend gemachter Störerhaftung kann es anders liegen.
  • Die Löschungsklage ist nicht betroffen. Dort wird die Plattform selbst in Anspruch genommen.
  • Ein Rechtsschutzverlust folgt daraus nicht: Am Sitz der Plattform kann der Antrag gestellt werden, und über den Beitrag selbst ist ohnehin nichts gesagt.
  • Für Verbraucher kann es anders liegen. Hier scheiterte der Verbrauchergerichtsstand nur daran, dass der Vertrag der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen war.
Tipp vom Anwalt

Rügen Sie zuerst – die Pflichtverletzung ist der Schlüssel

Solange Sie nur über den Verfasser sprechen, sind deutsche Gerichte nicht zuständig. Erst wenn die Plattform selbst etwas falsch gemacht hat, ändert sich die Lage.

Diese Entscheidung liest sich zunächst wie eine schlechte Nachricht und enthält doch die brauchbarste Anleitung zu dieser Frage. Sie bestätigt, dass ein Auskunftsantrag gegen eine Plattform mit Sitz in Irland in Deutschland nicht durchzusetzen ist, solange es nur um Ansprüche gegen den unbekannten Verfasser geht. Zugleich sagt sie, woran das im konkreten Fall lag – und das war ein Vortragsmangel, kein Naturgesetz. Das unterscheidet diese Entscheidung von einer schlichten Absage.

Die Antragstellerin hatte lediglich allgemein erwähnt, dass eine Störerhaftung nach deutschem Recht in Betracht komme. Dass deren Voraussetzungen bei ihr vorlagen, behauptete sie nicht. Genau deshalb musste der Senat die vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage erneut offenlassen, statt sie zu beantworten. Wer diese Karte spielen will, muss sie also wirklich spielen: mit konkretem Vortrag zur Rüge, zur Reaktion des Portals und zu den Voraussetzungen der Störerhaftung im eigenen Fall.

Daraus folgt eine klare Reihenfolge für die Praxis. Beanstanden Sie die Bewertung zuerst ordnungsgemäß gegenüber dem Portal und dokumentieren Sie das. Löscht es nicht, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, liegt eine eigene Pflichtverletzung vor – und der Senat sagt ausdrücklich, dass die Nichtlöschung im Unterschied zum bloßen Betrieb der Plattform gegen eine Pflicht verstößt. Erst auf dieser Grundlage lässt sich ein deutscher Gerichtsstand überhaupt begründen. Ohne vorherige Rüge fehlt Ihnen dieser Ansatz vollständig.

Verlassen Sie sich dabei nicht darauf, dass dieser Weg gesichert wäre. Zweimal offengelassen heißt zweimal nicht entschieden, und ein Gericht kann die Frage auch beim dritten Mal anders beantworten. Wer nur die Löschung will, sollte deshalb den sicheren Weg gehen und unmittelbar die Löschungsklage gegen das Portal führen – dort wird es als Störer in Anspruch genommen, und diese Konstellation grenzen die Gerichte ausdrücklich ab. Der Umweg über die Auskunft kostet Zeit und Geld, ohne die Bewertung zu beseitigen.

Und prüfen Sie, ob Sie die Auskunft überhaupt brauchen. Hier war der Beitrag in Deutschland längst zurückgezogen; es ging nur noch um Ansprüche gegen den Verfasser. Wenn Ihr Ziel dagegen ist, dass die Bewertung verschwindet, führt der Auskunftsantrag von Anfang an in die falsche Richtung. Wir klären deshalb im ersten Gespräch, was Sie erreichen wollen, und wählen danach das Verfahren – nicht umgekehrt.

Anwalt erklärt

Die Plattform sitzt in Irland. Muss ich dort klagen?

Für die Auskunft nach dieser Entscheidung ja, solange Sie sich nur auf Ansprüche gegen den Verfasser berufen. Für die Löschungsklage gilt das nicht.

Was hätte die Antragstellerin anders machen können?

Sie hätte geltend machen müssen, dass die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Plattform vorliegen. Den allgemeinen Hinweis darauf hielt der Senat für zu wenig.

Warum ist der Betrieb der Plattform keine unerlaubte Handlung?

Weil er gegen keine Pflicht und kein Verbot verstößt. Die Nichtlöschung nach berechtigter Rüge tut das nach dem Senat dagegen sehr wohl.

Ist die Frage damit entschieden?

Nein. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch dieser Senat lassen ausdrücklich offen, ob eine geltend gemachte Störerhaftung den Gerichtsstand eröffnet.

Hilft mir der Verbrauchergerichtsstand?

Nur wenn der Vertrag mit der Plattform außerhalb Ihrer beruflichen Tätigkeit geschlossen wurde. Bei einem Unternehmensprofil ist das regelmäßig nicht der Fall.

Was ist die praktische Reihenfolge?

Erst ordnungsgemäß rügen und dokumentieren, dann die Löschungsklage. Die Auskunft ist nur nötig, wenn Sie gegen den Verfasser selbst vorgehen wollen.

Verwandte Entscheidungen

Verfahren gegen Plattformen mit Sitz in Irland

Ob Sie in Deutschland vorgehen können, hängt davon ab, was Sie der Plattform vorwerfen. Wir beanstanden zuerst ordnungsgemäß, dokumentieren den Ablauf und stützen das Verfahren dann auf die Pflichtverletzung des Portals – nicht auf den unbekannten Verfasser.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Der Leitsatz der Fundstelle stammt von der Redaktion und wird hier nicht wiedergegeben; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Beteiligten werden auch hier nicht benannt, und die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin erwähnen wir nur, weil sie für die Frage des Verbrauchergerichtsstands erheblich war. Es ging nicht um eine Bewertung, sondern um einen Beitrag auf einer Plattform; die Entscheidung steht in dieser Sammlung, weil sie den Zugang zu deutschen Gerichten bei einem Anbietersitz in Irland klärt. Das Aktenzeichen der Vorinstanz nennt der Abdruck nicht. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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