Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Sitz im Ausland: Für die Auskunft fehlt deutschen Gerichten die Zuständigkeit – BGH III ZB 25/21

Ergebnis der Entscheidung. Die Händlerin scheiterte in allen drei Instanzen an der internationalen Zuständigkeit. Wer von einer Plattform mit Sitz im Ausland Auskunft über die Verfasser verlangt und sich dabei nur auf Ansprüche gegen diese Verfasser beruft, kann in Deutschland nicht klagen – weder über den Delikts- noch über den Vertragsgerichtsstand. Für die Löschungsklage gilt das ausdrücklich nicht.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, III. Zivilsenat
AktenzeichenIII ZB 25/21
EntscheidungBeschluss vom 28.09.2023 mit amtlichem Leitsatz
VorinstanzenLG Köln, 15.12.2020 – 28 O 159/20; OLG Köln, MMR 2021, 573
Parteieneine Händlerin, die über einen Online-Marktplatz Matratzen verkauft, gegen die Betreiberin des Marktplatzes mit Sitz in Luxemburg
Anlassdie Betreiberin entfernte zwischen September 2019 und Januar 2021 mehrere Verkaufsangebote wegen Kundenbeschwerden und nannte die Beschwerdeführer nicht
Kein Bewertungsfall im engeren Sinnes ging um interne Kundenbeschwerden, nicht um veröffentlichte Rezensionen
Rechtsgrundlage§ 21 Abs. 2 bis 4 TTDSG, heute TDDDG, in Verbindung mit Art. 7 EuGVVO
Ausdrücklich offenob der Deliktsgerichtsstand eröffnet wäre, wenn sich der Antragsteller auf eine unerlaubte Handlung der Plattform selbst beriefe
ErgebnisRechtsbeschwerde zurückgewiesen; keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Wortlaut der beanstandeten Beschwerden

Den Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.

Überliefert ist nur der Rahmen: Die Betreiberin stützte die Entfernung der Verkaufsangebote auf eingegangene Kundenbeschwerden über den Zustand gelieferter Ware sowie auf Verstöße gegen ihre Angebotsrichtlinien. Die Händlerin hielt die Beschwerden für unwahr und sah sich kreditschädigenden Manipulationen ausgesetzt. Wer sich beschwert hatte, erfuhr sie nicht – und genau das wollte sie über das Gestattungsverfahren ändern.

Worum ging es?

Eine Händlerin verkaufte über einen großen Online-Marktplatz. Zwischen September 2019 und Januar 2021 nahm die Betreiberin mehrere ihrer Angebote vom Netz und begründete das mit Kundenbeschwerden über den Zustand der gelieferten Ware. Die Händlerin hielt diese Beschwerden für unwahr und wollte gegen die Verfasser vorgehen – dafür brauchte sie deren Namen.

Sie beantragte deshalb die gerichtliche Gestattung einer Auskunft über die Bestandsdaten. Die Betreiberin rügte die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; ihr Sitz liegt in Luxemburg. Landgericht und Oberlandesgericht folgten ihr. Für Bewertungsportale ist die Konstellation vertraut: Nahezu alle großen Anbieter sitzen im europäischen Ausland.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück. Unbestritten blieb dabei die Grundlage aus der früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats: Das Gestattungsverfahren ist eine Zivilsache im Sinne der europäischen Zuständigkeitsverordnung und eine echte Parteistreitigkeit zwischen dem Antragsteller und dem Anbieter, der am Verfahren zwingend zu beteiligen ist.

Daran knüpft die entscheidende Überlegung an. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung setzt eine besonders enge Beziehung zwischen dem Streit und dem Gericht des Schadensortes voraus. Die Händlerin berief sich aber ausdrücklich nicht auf eine unerlaubte Handlung der Plattform, sondern allein auf Ansprüche gegen die Verfasser der Beschwerden. Diese stehen ihr im Gestattungsverfahren jedoch gar nicht gegenüber – anders als der Anbieter sind die Nutzer nicht zwingend zu beteiligen. Aus ihrem Verhalten lässt sich deshalb keine Zuständigkeit deutscher Gerichte ableiten, zumal die besonderen Zuständigkeitsregeln eng auszulegen sind.

Auch das naheliegende Gegenargument greift nicht durch. Die Händlerin hatte den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu einem deliktischen Hauptanspruch gegen die Verfasser eingeordnet. Der Senat hält dem entgegen: Dann hinge die internationale Zuständigkeit davon ab, ob das jeweils anwendbare nationale Recht einen solchen Auskunftsanspruch kennt. Das widerspräche der autonomen Auslegung des Unionsrechts und dem Ziel einheitlicher Zuständigkeitsregeln.

Ebenso wenig half der Verweis auf die frühere Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Jene Entscheidung betraf die Inanspruchnahme eines Hostproviders als Störer – hier wurde die Betreiberin gerade nicht selbst als Störerin in Anspruch genommen.

Blieb der Vertragsgerichtsstand. Zwischen den Beteiligten bestand ein Vertrag über die Nutzung des Marktplatzes, den der Senat als Dienstleistungsvertrag einordnet. Maßgeblich ist dann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung – und die geschäftliche wie technische Kontrolle über die Plattform übt die Betreiberin an ihrem Sitz aus. Auch dieser Gerichtsstand liegt damit in Luxemburg.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hielt der Senat nicht für veranlasst. Offen gelassen hat er dagegen ausdrücklich, wie zu entscheiden wäre, wenn sich der Antragsteller zur Begründung seines Auskunftsverlangens auf eine unerlaubte Handlung der Plattform selbst berufen würde. Genau dort liegt der Ansatz für die Praxis.

Juristisch wichtig

Im Gestattungsverfahren stehen sich nur Antragsteller und Anbieter gegenüber, nicht Antragsteller und Verfasser. Wer sich allein auf Ansprüche gegen den Verfasser beruft, kann daraus keine deutsche Zuständigkeit ableiten. Die Löschungsklage gegen das Portal als Störer folgt anderen Regeln, und der Senat grenzt sie ausdrücklich ab. Offen bleibt, ob eine eigene unerlaubte Handlung der Plattform den Gerichtsstand eröffnen würde.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Gegen ausländische Plattformen ist nicht jeder Weg versperrt. Betroffen ist nur das Auskunftsverfahren in dieser Konstellation.
  • Die Löschungsklage ist nicht erfasst. Dort wird das Portal als Störer in Anspruch genommen, und der Senat grenzt diese Fälle ausdrücklich ab.
  • Es ging nicht um eine veröffentlichte Bewertung, sondern um interne Kundenbeschwerden, die zur Sperrung von Angeboten führten.
  • Die Frage ist nicht vollständig geklärt. Ob eine eigene unerlaubte Handlung der Plattform den Gerichtsstand eröffnet, lässt der Senat offen.
  • Ein Verzicht auf Rechtsschutz liegt darin nicht. Am Sitz der Plattform kann der Antrag gestellt werden.
Tipp vom Anwalt

Gegen eine Plattform im Ausland führt die Löschungsklage weiter

Der Auskunftsantrag scheitert schon an der Zuständigkeit, wenn Sie nur Ansprüche gegen den Verfasser geltend machen. Die Löschungsklage stellt sich diese Frage anders.

Diese Entscheidung betrifft eine Konstellation, die in der Praxis der Regelfall ist: Die großen Bewertungsplattformen sitzen im europäischen Ausland. Wer von ihnen Auskunft über den Verfasser verlangt, steht damit vor einer Hürde, die vor der eigentlichen Rechtsfrage liegt – der internationalen Zuständigkeit. Der Senat verneint sie klar, wenn sich der Antragsteller nur auf Ansprüche gegen den Verfasser beruft. Damit endet das Verfahren, bevor irgendjemand über den Inhalt der Beanstandung nachdenkt.

Der Grund ist strukturell und deshalb kaum zu umgehen. Im Gestattungsverfahren stehen sich nur der Antragsteller und der Anbieter gegenüber; die Nutzer sind nicht zwingend zu beteiligen. Aus einem Verhalten von Personen, die am Verfahren gar nicht teilnehmen, lässt sich keine besonders enge Beziehung zu deutschen Gerichten ableiten. Auch der Umweg über den Hilfsanspruch trägt nicht, weil die Zuständigkeit sonst vom jeweiligen nationalen Recht abhinge. Und der Vertragsgerichtsstand führt an den Sitz der Plattform, weil sie dort die geschäftliche und technische Kontrolle ausübt.

Zwei Ansätze bleiben, und beide sollten Sie vor der Antragstellung durchdenken. Der erste ist der Hinweis des Senats: Offen ist, wie zu entscheiden wäre, wenn sich der Antrag auf eine unerlaubte Handlung der Plattform selbst stützt. Wo das Portal seine Prüfpflichten verletzt hat, ist dieser Weg zumindest erwägenswert – gesichert ist er nicht, und er verlangt, dass Sie die Pflichtverletzung des Portals zum Gegenstand des Antrags machen statt der Bewertung.

Der zweite ist der sichere. Die Löschungsklage nimmt das Portal als Störer in Anspruch, und der Senat grenzt diese Fälle ausdrücklich von der hier entschiedenen Lage ab. Sie kommt damit ohne den Namen des Verfassers aus, sie ist in Deutschland zu führen, und sie erreicht in aller Regel genau das, was Mandanten eigentlich wollen: dass der Eintrag verschwindet. Diese Entscheidung und die Karlsruher Entscheidung zum Gestattungsverfahren weisen damit in dieselbe Richtung.

Prüfen Sie schließlich, was Sie tatsächlich erreichen wollen. Geht es um Schadensersatz gegen den Verfasser, führt an der Auskunft kein Weg vorbei – dann aber unter Umständen am Sitz der Plattform im Ausland, mit entsprechendem Aufwand. Geht es um die Löschung, ist der Auskunftsantrag ein Umweg, der Kosten erzeugt und die Sache nicht voranbringt. Wir klären diese Weichenstellung deshalb im ersten Gespräch.

Anwalt erklärt

Die Plattform sitzt in Irland. Kann ich in Deutschland Auskunft verlangen?

Nach dieser Entscheidung nicht, wenn Sie sich nur auf Ansprüche gegen den Verfasser berufen. Dann fehlt deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit.

Gilt das auch für die Löschungsklage?

Nein. Dort nehmen Sie das Portal selbst als Störer in Anspruch; der Senat grenzt diese Fälle ausdrücklich von der hier entschiedenen Lage ab.

Hilft es, den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu bezeichnen?

Nein. Das würde die Zuständigkeit vom nationalen Recht abhängig machen und widerspricht der autonomen Auslegung des Unionsrechts.

Warum greift der Vertragsgerichtsstand nicht?

Weil der Erfüllungsort dort liegt, wo die Plattform die geschäftliche und technische Kontrolle ausübt – also an ihrem Sitz im Ausland.

Gibt es doch noch einen Weg zur Auskunft?

Der Senat lässt offen, wie zu entscheiden wäre, wenn Sie sich auf eine eigene unerlaubte Handlung der Plattform berufen. Gesichert ist das nicht.

Was empfiehlt sich in der Praxis?

Wenn die Bewertung verschwinden soll, die Löschungsklage. Die Auskunft brauchen Sie nur für Ansprüche gegen den Verfasser selbst.

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Verfahren gegen ausländische Plattformen

Ob ein Antrag in Deutschland überhaupt gestellt werden kann, entscheidet sich vor der eigentlichen Rechtsfrage. Wir prüfen die Zuständigkeit vorab und wählen den Weg, der zum Ziel führt – in aller Regel die Löschungsklage gegen das Portal.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Der Leitsatz ist amtlich; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Beteiligten werden auch hier nicht benannt. Ausdrücklich hinzuweisen ist darauf, dass es nicht um veröffentlichte Rezensionen ging, sondern um interne Kundenbeschwerden, die zur Entfernung von Verkaufsangeboten führten; die Entscheidung steht in dieser Sammlung, weil sie den Zugang zum Auskunftsverfahren gegen Plattformen mit Sitz im Ausland klärt. Die zugrunde liegende Vorschrift ist inzwischen von § 14 TMG über § 21 TTDSG nach § 21 TDDDG überführt worden. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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