Nach der Rüge muss das Portal auch sinngleiche Inhalte sperren – OLG Frankfurt 16 W 10/25
Ergebnis der Entscheidung. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Für das eine Video bestand kein Anspruch, für das zweite schon. Der Beschluss betrifft Deepfake-Videos, nicht Bewertungen – er enthält aber den aktuellen Maßstab dafür, was ein Portal nach einer Beanstandung von sich aus mitsperren muss, und dieser Maßstab gilt für Bewertungen ebenso wie für Videos. Er ist zugleich der erste, der den Digital Services Act einbezieht.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 16 W 10/25 |
| Entscheidung | Beschluss vom 04.03.2025 im Eilverfahren, ein amtlicher Leitsatz |
| Vorinstanz | LG Frankfurt am Main – im Abdruck ohne Datum und Aktenzeichen |
| Parteien | eine betroffene Person gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform |
| Kein Bewertungsfall | angegriffen waren Deepfake-Videos, in denen dem Antragsteller die Bewerbung eines Abnehmprodukts untergeschoben wurde |
| Maßstab | §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog (mittelbare Störerhaftung) im Licht von Art. 6 und Art. 8 DSA |
| Kernfrage | Wie weit reicht die Pflicht, nach einer Beanstandung auch ähnliche Inhalte zu entfernen? |
| Ergebnis Video 1 | kein Anspruch – erhebliche Abweichungen in Wort und Bild |
| Ergebnis Video 2 | Anspruch – nahezu identisch, nur andere Überschrift |
| Antragsfehler | Die Merkmale mussten kumulativ verknüpft werden; die alternative Fassung kostete zehn Prozent der Kosten |
Wortlaut der beanstandeten Inhalte
Angegriffen waren keine Bewertungen, sondern zwei Videos, in denen dem Antragsteller Äußerungen untergeschoben wurden.
Beide Videos verwendeten Namen, Stimme und Bildnis des Antragstellers und erweckten den Eindruck, er bewerbe ein Mittel zur Gewichtsabnahme. Unstreitig hatte er sich nie so geäußert. Das erste Video trug einen Titel, der eine Gewichtsabnahme von zehn Kilogramm in drei Wochen versprach und sich auf klinische Studien berief; das zweite war in Bild und Wort nahezu identisch, lief aber unter einer ganz anderen Überschrift. Genau dieser Unterschied – gleiches Video, andere Überschrift – war die Frage des Verfahrens.
Worum ging es?
Der Antragsteller hatte die Plattform mehrfach abgemahnt und bereits eine einstweilige Verfügung gegen einzelne Beiträge erwirkt. Trotzdem erschienen weitere Videos. Er verlangte, dass die Plattform nicht nur die jeweils gemeldete Fassung entfernt, sondern von sich aus alle identischen und sinngleichen Beiträge auf der gesamten Plattform.
Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, unter anderem mit der Erwägung, ein derart umfassender Unterlassungstenor nehme die Hauptsache vorweg, weil unklar sei, welche technischen Möglichkeiten zu seiner Umsetzung bestünden. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat bestätigt zunächst den vertrauten Ausgangspunkt und ordnet ihn in das neue Recht ein. Ein Host-Provider muss Beiträge nicht vor der Veröffentlichung prüfen; verantwortlich wird er erst mit der Kenntnis. Das steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 DSA, der die Haftung ausschließt, solange keine tatsächliche Kenntnis besteht und der Anbieter nach Kenntniserlangung zügig tätig wird. Art. 8 DSA verbietet weiterhin allgemeine Überwachungspflichten. Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bleiben davon aber unberührt – Art. 6 Abs. 4 DSA lässt sie ausdrücklich zu, und im deutschen Recht gründen sie auf der Störerhaftung.
Der Hinweis muss dabei präzise sein: so genau, dass der Anbieter den beanstandeten Inhalt leicht auffinden und dessen Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann. Auch unter dem DSA braucht es einen Anlass zur Prüfung.
Der eigentliche Ertrag liegt in der Frage, wie weit diese Pflicht dann reicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf einem Anbieter auch aufgegeben werden, sinngleiche Inhalte zu entfernen. Sinngleich sind Inhalte, die wegen der verwendeten Worte oder ihrer Kombination zwar leicht unterschiedlich formuliert sind, aber im Wesentlichen dieselbe Aussage vermitteln. Die Einzelheiten müssen dabei so genau bezeichnet sein, dass der Anbieter auf automatisierte Techniken zurückgreifen kann und nicht zu einer eigenständigen rechtlichen Prüfung gezwungen wird.
Der Senat macht das an einer Liste fest. Sinngleich sind Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber abweichend gestaltet sind – andere Auflösung, anderer Zuschnitt, Farbfilter, Rahmen oder Balken –, ferner bloße Änderungen typografischer Zeichen wie Tippfehler oder gesetzte und weggelassene Leerzeichen, und auch das Hinzufügen sprachlicher oder grafischer Elemente oder einer Über- oder Unterschrift. Entscheidend ist, dass der beanstandete Eindruck dabei bestehen bleibt.
Umgekehrt zieht der Senat die Grenze deutlich. Für das erste Video verneint er den Anspruch, weil die früher gemeldeten Inhalte erheblich abwichen – teils handelte es sich nicht einmal um Videos. Und er fügt einen Satz an, der jede zu weite Erwartung dämpft: Dass mehrere Beiträge denselben Eindruck transportieren und dass sie sämtlich unzulässige Deepfakes sind, reicht für sich genommen nicht, um sie als sinngleich anzusehen. Für das zweite Video dagegen genügte es, dass es nur marginal abwich und sich allein die Überschrift unterschied; hier war die Prüfpflicht bereits durch die Abmahnung zum ersten Video ausgelöst.
Dass dafür eine Sinndeutung nötig ist und der Vorgang nicht rein automatisiert abläuft, hält der Senat für unschädlich: Verlangt werde keine eigenständige rechtliche Prüfung, sondern nur die Beurteilung, ob die Abweichungen aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten den beanstandeten Eindruck entfallen lassen. Zumutbar sei das, weil die Plattform über die technischen Mittel verfügt, solche Inhalte mit künstlicher Intelligenz vorzufiltern – und zu ihren eigenen technischen Abläufen, in die der Betroffene keinen Einblick hat, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast.
Ein Teil des Antrags scheiterte an seiner Fassung. Der beanstandete Eindruck entstand nur durch die kumulative Verwendung von Name, Stimme und Bildnis. Soweit der Antrag diese Merkmale alternativ verknüpfte, war er zurückzuweisen – das kostete zehn Prozent der Verfahrenskosten.
Die Prüfpflicht endet nicht beim gemeldeten Beitrag. Sie erfasst auch Wiederholungen, die nur anders zugeschnitten, anders betitelt oder um Kleinigkeiten ergänzt sind – solange der beanstandete Eindruck erhalten bleibt. Sie erfasst aber nicht alles, was in dieselbe Richtung geht: Dass zwei Beiträge dieselbe Stoßrichtung haben und beide rechtswidrig sind, genügt nach dieser Entscheidung ausdrücklich nicht.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Es geht nicht um Bewertungen. Angegriffen waren Deepfake-Videos; übertragbar ist der Maßstab für die Reichweite der Prüfpflicht.
- Die Plattform muss nicht vorab prüfen. Die Pflicht entsteht erst mit einem präzisen Hinweis auf einen konkreten Inhalt.
- „Ähnlich“ genügt nicht. Dass mehrere Beiträge denselben Vorwurf transportieren und rechtswidrig sind, macht sie noch nicht sinngleich.
- Es handelt sich um eine Eilentscheidung. Sie ergeht nach summarischer Prüfung und klärt die Reichweite von Art. 6 DSA nicht abschließend.
- Und sie ersetzt die Rüge nicht. Ohne einen ersten präzisen Hinweis entsteht die Pflicht zur Sperrung von Wiederholungen überhaupt nicht.
Beschreiben Sie den Eindruck, nicht den Wortlaut
Wer nur eine URL meldet, bekommt eine Löschung. Wer beschreibt, welcher Eindruck entsteht und woraus, bekommt die Pflicht zur Sperrung aller Wiederholungen.
Für die Arbeit an Bewertungen ist dieser Beschluss deshalb wichtig, weil er sagt, was eine Beanstandung leisten muss, damit sie über den einzelnen Beitrag hinauswirkt. Nach dem amtlichen Leitsatz muss ein Host-Provider nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Für den Bewerteten heißt das: Wenn dieselbe unwahre Behauptung drei Wochen später leicht umformuliert wieder auftaucht, müssen Sie nicht erneut von vorn anfangen – das Portal hätte sie von sich aus verhindern müssen.
Damit das greift, muss die Rüge drei Dinge enthalten, und der Senat benennt sie ausdrücklich. Erstens die beanstandete Rechtsverletzung selbst. Zweitens den Namen der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens. Drittens die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt – also das Charakteristische der konkreten Verletzungsform. Übersetzt auf eine Bewertung: nicht nur „diese Bewertung ist unwahr“, sondern welcher Eindruck durch welche Angaben entsteht und warum er nicht zutrifft.
Bleiben Sie dabei aber realistisch, was die Reichweite angeht. Hier hat der Senat beim ersten Video abgelehnt, obwohl auch dieses ein unzulässiges Deepfake war und dieselbe Stoßrichtung hatte. Sinngleich sind nur Wiederholungen, die im Wesentlichen identisch sind: anderer Zuschnitt, andere Auflösung, Tippfehler, ein zusätzlicher Satz, eine andere Überschrift. Eine neue Bewertung mit anderem Text, die inhaltlich denselben Vorwurf erhebt, fällt nicht darunter – die müssen Sie erneut rügen.
Nutzen Sie außerdem die sekundäre Darlegungslast. Wenn das Portal einwendet, eine Erkennung sei technisch nicht möglich, muss es zu seinen eigenen Verfahren vortragen – Sie haben in diese keinen Einblick, und pauschales Bestreiten genügt ihm nicht. Im entschiedenen Fall hat der Senat es der Plattform angelastet, dass sie dem Vortrag zu ihren KI-gestützten Filtermöglichkeiten nicht entgegengetreten ist, sondern sich darauf zurückgezogen hat, eine Einzelfallbeurteilung sei automatisiert ohnehin nicht zu erreichen. Tragen Sie deshalb vor, was technisch möglich ist, und lassen Sie das Portal erklären, warum es das nicht einsetzt.
Und achten Sie auf die Verknüpfung im Antrag. Der Eindruck entstand hier nur durch Name, Stimme und Bildnis zusammen; die alternative Fassung des Antrags war zu weit und kostete zehn Prozent der Kosten. Prüfen Sie also, welche Merkmale den beanstandeten Eindruck gemeinsam tragen, und verknüpfen Sie genau diese mit „und“. Ein Antrag, der jedes Merkmal für sich untersagen will, greift zu weit.
Anwalt erklärt
Dieselbe Bewertung erscheint nach der Löschung leicht verändert wieder. Muss ich neu rügen?
Bei nur geringfügigen Änderungen nicht. Das Portal muss sinngleiche Inhalte nach der ersten Rüge von sich aus sperren – ohne weiteren Hinweis.
Was heißt „sinngleich“ konkret?
Im Wesentlichen identisch: anderer Zuschnitt, andere Auflösung, Tippfehler, ein Zusatz, eine andere Überschrift – solange der beanstandete Eindruck unverändert bleibt.
Und wenn eine neue Bewertung denselben Vorwurf anders formuliert?
Die ist in aller Regel nicht sinngleich. Gleiche Stoßrichtung und gleiche Rechtswidrigkeit genügen nach dieser Entscheidung ausdrücklich nicht.
Was muss in der Beanstandung stehen?
Die Rechtsverletzung, der Name des Betroffenen und die Umstände, aus denen sie sich ergibt – so genau, dass das Portal den Inhalt leicht findet und beurteilen kann.
Das Portal sagt, eine Erkennung sei technisch unmöglich.
Dann muss es zu seinen eigenen Verfahren vortragen. Es trifft eine sekundäre Darlegungslast, weil Sie in diese Abläufe keinen Einblick haben.
Ändert der Digital Services Act etwas daran?
Am Grundsatz nichts. Art. 6 DSA schließt die Haftung ohne Kenntnis aus, lässt aber zivilrechtliche Unterlassungsansprüche ausdrücklich unberührt.
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Bewertung prüfen lassen
Wenn dieselbe Behauptung nach jeder Löschung leicht verändert wiederkommt, muss das Portal sie von sich aus verhindern. Damit das greift, muss die Rüge den beanstandeten Eindruck beschreiben und nicht nur einen Link nennen. Genau so formulieren wir sie – und dokumentieren jede Wiederholung.