Fünftausend für Sterne, zehntausend mit Text: Der Streitwert je Bewertung – OLG München 18 W 555/23
Ergebnis der Entscheidung. Aus 9.000 Euro wurden 25.000 Euro. Der Senat rechnet nicht im Block, sondern je Bewertung – und schlägt dafür standardisierte Fallgruppen vor: 5.000 Euro für eine reine Sternebewertung, 10.000 Euro, wenn ein Textbeitrag hinzukommt. Zwei Bewertungen mit Text und eine ohne ergaben genau diese Summe, ohne dass die Praxis einen Umsatzschaden hätte belegen müssen.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht München, 18. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 18 W 555/23 Pre e, Entscheidungsstichwort „Zahnarztpraxis“ |
| Entscheidung | Beschluss vom 19.06.2023 über die Streitwertbeschwerde |
| Vorinstanz | LG München I, 19.04.2023 – 26 O 15707/22, hatte je Bewertung 3.000 Euro angesetzt |
| Klägerin | eine Zahnarztpraxis, die gegen drei Bewertungen auf einem Portal vorgegangen war |
| Gegenstand | zwei Bewertungen mit kurzem Text und je einem Stern, eine reine Ein-Stern-Bewertung |
| Verfahrensstand | die Hauptsache war übereinstimmend für erledigt erklärt worden |
| Rechtsgrundlage | § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO |
| Fallgruppen | reine Sternebewertung 5.000 Euro, mit Textbeitrag im üblichen Rahmen 10.000 Euro |
| Ergebnis | Gesamtstreitwert 25.000 Euro statt 9.000 Euro; beantragt waren 30.000 Euro |
Wortlaut der beanstandeten Bewertungen
Der Wortlaut ist nicht überliefert.
Der Beschluss gibt die Texte nicht wieder, weil es allein um den Wert ging. Festgehalten ist nur die Struktur, und genau sie entscheidet: Zwei der drei angegriffenen Bewertungen enthielten jeweils einen kurzen Textbeitrag und eine Sternebewertung mit einem Stern, die dritte bestand aus einer einfachen Ein-Stern-Bewertung ohne Text. Aus dieser Unterscheidung – mit Text oder ohne – ergibt sich die gesamte Rechnung.
Worum ging es?
Eine Zahnarztpraxis war gegen drei negative Bewertungen auf einem Portal vorgegangen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, entschied das Landgericht über die Kosten und setzte den Streitwert fest: je Bewertung 3.000 Euro, insgesamt 9.000 Euro.
Dagegen legte die Praxis Streitwertbeschwerde ein und beantragte 30.000 Euro. Die Gegenseite trat dem entgegen und verlangte unter anderem einen „Mengenrabatt“ unter Berufung auf Entscheidungen zweier Landgerichte; außerdem komme es darauf an, unter wie vielen positiven Bewertungen die negativen gelistet seien.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Beschwerde hat überwiegend Erfolg; der Gesamtstreitwert beträgt 25.000 Euro.
Der Streit ist vermögensrechtlich, auch wenn Unterlassungsansprüche zum Schutz des sozialen Geltungsanspruchs grundsätzlich nichtvermögensrechtlich sein können. Die eigene Streitwertangabe der Klägerin zählt dabei mit, besonders wenn sie erstinstanzlich abgegeben wurde – also zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen war. Der gebührenrechtliche Auffangwert kommt bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten dagegen nicht in Betracht.
Zwei Argumente der Gegenseite weist der Senat zurück, und beide begegnen in der Praxis ständig. Erstens komme es im Regelfall nicht darauf an, unter wie vielen sonstigen positiven Bewertungen die angegriffenen gelistet sind und wie stark sie sich aus der Menge abheben. Zweitens müssten konkrete, kausal durch einzelne Abwertungen verursachte Umsatzeinbußen gar nicht dargelegt werden – sie lassen sich ohnehin selten belegen.
Auch der Umsatz des Unternehmens selbst taugt nicht als Maßstab. Negative Bewertungen können für kleine oder neu am Markt tätige Anbieter gravierender wirken. Zu berücksichtigen sind vielmehr der große Verbreitungsgrad der Bewertungen auf dem Portal und die wirtschaftliche Bedeutung für Anbieter, deren Leistungen den Verbrauchern als Entscheidungshilfe dienen sollen.
Dann folgt der Vorschlag, der diese Entscheidung über den Einzelfall hinaus bekannt gemacht hat: Angesichts der Vielzahl solcher Streitfälle biete es sich an, die Bemessung an standardisierten Fallgruppen auszurichten. Die reine Sternebewertung ohne Text ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 Euro angemessen berücksichtigt – sie wirkt sich zwar auf die Gesamtnote aus, dürfte als solche aber weniger wahrgenommen werden. Kommt ein Textbeitrag im üblichen Rahmen hinzu, steigt der Wert im Regelfall auf 10.000 Euro, mit Abweichungen nach oben bei besonders schwerwiegenden Bewertungen oder belegtem Umsatzschaden.
Beim Mengenrabatt gibt der Senat der Gegenseite im Grundsatz recht: Bei einer Vielzahl von Verstößen ergibt sich der Streitwert in der Regel nicht aus schlichter Addition. Bei drei Bewertungen sah er dafür aber keinen Anlass. Zweimal 10.000 Euro und einmal 5.000 Euro ergeben die 25.000 Euro.
Hier entstehen die Fallgruppen, mit denen seither gerechnet wird: 5.000 Euro für Sterne, 10.000 Euro mit Text – und zwar je Bewertung. Ebenso wichtig sind die beiden zurückgewiesenen Einwände: Weder die Zahl der positiven Bewertungen noch ein fehlender Umsatznachweis mindern den Wert. Bei vielen Bewertungen bleibt allerdings ein Abschlag möglich.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Die Fallgruppen sind kein bindender Tarif. Der Senat bezeichnet sie als naheliegende Orientierung, nicht als Vorgabe.
- Andere Oberlandesgerichte folgen dem nicht. Das OLG Dresden lehnt eine Pauschalierung ausdrücklich ab.
- Addiert wird nicht immer. Bei einer Vielzahl von Bewertungen hält der Senat einen Abschlag für möglich.
- Über die Bewertungen ist nichts entschieden. Die Hauptsache war bereits übereinstimmend für erledigt erklärt.
- Der eigene Umsatz hilft nicht. Er ist nach diesem Senat keine geeignete Größe, weil kleine und neue Anbieter durch dieselbe Bewertung härter getroffen werden können.
Je Bewertung rechnen, nicht im Block
Beziffern Sie jede angegriffene Bewertung einzeln nach ihrer Art – und rechnen Sie bei mehr als einer Handvoll mit einem Abschlag.
Diese Entscheidung ist der Ursprung der Fallgruppen, mit denen heute viele Gerichte arbeiten, und sie ist für die Antragstellung die brauchbarste Vorlage. Beziffern Sie jede Bewertung gesondert: reine Sternebewertung 5.000 Euro, Bewertung mit Textbeitrag 10.000 Euro. Das Landgericht hatte hier pauschal 3.000 Euro je Bewertung angesetzt, ohne zu unterscheiden. Die Praxis kam so von 9.000 auf 25.000 Euro, ohne einen einzigen Umsatznachweis vorzulegen – beantragt hatte sie 30.000 Euro, also fast das Vierfache der ersten Instanz.
Besonders wertvoll sind die beiden Einwände, die der Senat zurückweist, weil Portale sie regelmäßig bringen. Der erste lautet, die negativen Bewertungen fielen unter vielen positiven kaum ins Gewicht. Der zweite verlangt den Nachweis eines konkreten, kausal verursachten Umsatzschadens. Beides lässt der Senat nicht gelten – und begründet das damit, dass sich solche Einbußen ohnehin selten belegen lassen und der Umsatz als Maßstab untauglich ist, weil gerade kleine und neue Anbieter am härtesten getroffen werden. Beide Sätze lassen sich wörtlich in die Beschwerdebegründung übernehmen.
Rechnen Sie dagegen damit, dass bei vielen Bewertungen ein Abschlag kommt. Der Senat gibt der Gegenseite insoweit im Grundsatz recht: Bei einer Vielzahl von Verstößen ergibt sich der Wert nicht aus schlichter Addition. Bei drei Bewertungen blieb es dabei und der Senat addierte schlicht; bei zwanzig wäre das anders, und die Gegenseite wird sich darauf berufen. Kalkulieren Sie das Kostenrisiko entsprechend, bevor Sie ein ganzes Bündel angreifen, und erwägen Sie, die aussichtsreichsten Bewertungen zuerst zu führen.
Wichtig ist außerdem, wo Sie klagen. Das Oberlandesgericht Dresden lehnt genau diese Pauschalierung ab und verlangt Einzelfallvortrag zu Reichweite, Wettbewerbsumfeld und Inhalt. Wer sich dort auf die Münchener Fallgruppen beruft, dringt damit nicht durch. Führen Sie deshalb beides vor: die Fallgruppen als Orientierung und die konkreten Umstände als Begründung. Das kostet zwei Absätze und schadet vor keinem Gericht.
Und geben Sie den Streitwert schon in der Klageschrift richtig an. Der Senat misst dieser Angabe Gewicht bei, gerade weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem noch offen ist, wer die Kosten trägt – dieselbe Überlegung findet sich später beim OLG Dresden. Eine spätere Korrektur nach oben wirkt demgegenüber schwächer, weil dann bereits absehbar ist, wer am Ende zahlt.
Anwalt erklärt
Was ist eine einzelne Bewertung wert?
Nach diesem Senat 5.000 Euro als reine Sternebewertung und 10.000 Euro, wenn ein Textbeitrag im üblichen Rahmen hinzukommt.
Zählt es, dass ich viele gute Bewertungen habe?
Im Regelfall nicht. Der Senat weist ausdrücklich zurück, dass es darauf ankomme, wie stark sich die negativen aus der Menge abheben.
Muss ich einen Umsatzschaden nachweisen?
Nein. Solche Einbußen lassen sich selten belegen und müssen nach diesem Beschluss auch nicht dargelegt werden.
Werden mehrere Bewertungen einfach addiert?
Bei drei Stück ja. Bei einer Vielzahl von Verstößen hält der Senat einen Abschlag gegenüber der schlichten Addition für angebracht.
Hilft mir mein hoher Umsatz bei der Bemessung?
Er ist nach diesem Senat keine geeignete Größe. Kleine oder neue Anbieter können durch dieselbe Bewertung sogar härter getroffen werden.
Gilt das vor jedem Gericht?
Nein. Das OLG Dresden lehnt eine Pauschalierung ab und verlangt Vortrag zum Einzelfall. Tragen Sie deshalb immer beides vor.
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Jede Bewertung einzeln beziffern
Ob aus 9.000 Euro 25.000 werden, entscheidet sich an der Bezifferung im Antrag. Wir setzen jede Bewertung nach ihrer Art an und tragen zugleich die Umstände vor, die vor anderen Gerichten verlangt werden.