Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Dresden

Keine Pauschale für Google-Bewertungen: Warum der Streitwert im Einzelfall zu bestimmen ist – OLG Dresden 4 W 797/23

Ergebnis der Entscheidung. Der Streitwert wurde von 7.500 auf 10.000 Euro heraufgesetzt. Eine Pauschalierung lehnt der Senat dabei ausdrücklich ab – auch die vom Kläger unter Verweis auf ein anderes Oberlandesgericht begehrte. Maßgeblich seien konkrete Anhaltspunkte des Einzelfalls: die Reichweite des Portals, die Zahl der Marktteilnehmer am Ort sowie Inhalt und Umfang der beanstandeten Bewertung.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat, Einzelrichter
Aktenzeichen4 W 797/23, Entscheidungsstichwort „Google Maps“
EntscheidungBeschluss vom 05.01.2024 mit zwei Leitsätzen
AusgangsverfahrenKlage gegen den Portalbetreiber als mittelbaren Störer; nach der Löschung trug er die Kosten
Beschwerdeführerder Prozessbevollmächtigte der Klägerin, im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG
Klägerineine selbständige Immobilienagentur an einem kleineren Standort
Rechtsgrundlage§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO
Abgelehnteine Pauschalierung des Streitwerts und die Orientierung am Honorar des Anwalts
ErgebnisStreitwert 10.000 Euro statt 7.500 Euro
Kostendas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Der Beschluss gibt den Text nicht vollständig wieder, hebt aber die Wendung hervor, die für die Bewertung des Streitwerts den Ausschlag gab. Die Klägerin wurde dort bezeichnet als

„dreiste Karikatur einer Hausverwaltung“

Festgehalten ist außerdem, dass die Bewertung einen umfangreichen Textteil aufwies, der einen vorausgegangenen Kontakt nahelegte, und dass darin ein Name genannt war. Genau das unterscheidet sie nach Ansicht des Senats von einer reinen Sternebewertung.

Worum ging es?

Eine selbständige Immobilienagentur hatte den Betreiber eines Kartendienstes als mittelbaren Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dort eine negative Bewertung über sie erschienen war. Der Betreiber löschte die Bewertung; das Landgericht legte ihm daraufhin die Kosten auf und setzte den Streitwert auf 7.500 Euro fest.

Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – im eigenen Namen, wie es das Gebührenrecht ihm erlaubt – mit der Streitwertbeschwerde und verlangte 10.000 Euro. Er stützte sich dabei auf eine Pauschale, die ein anderes Oberlandesgericht angesetzt hatte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Gegner hielt dem entgegen, der Anwalt verlange von seinen eigenen Kunden für die Löschung einer Bewertung lediglich 89 Euro.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Beschwerde hat Erfolg; der Wert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Der Streit ist vermögensrechtlich. Das gilt, obwohl sich die Klageschrift auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berief: Für eine selbständige Immobilienagentur steht dieser Gesichtspunkt ersichtlich nicht im Vordergrund, maßgeblich wird der Anspruch mit der Wahrung wirtschaftlicher Belange begründet. Die Auffangstreitwerte scheiden damit als Ausgangspunkt aus.

Zugleich lehnt der Senat eine Pauschalierung ab – und zwar ausdrücklich auch die, die der Kläger selbst unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München begehrt hatte. Die Bemessung muss sich an konkreten Anhaltspunkten orientieren: an Umsatzzahlen oder Umsatzerwartungen, am tatsächlichen oder potenziellen Verbreitungsgrad der Äußerung, an der Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit sowie am geschäftlichen Umfeld und an Inhalt und Umfang der Bewertung.

Unerheblich ist dagegen, was der Anwalt selbst verlangt. Zwar kann er den Wert nach dem Gebührenrecht aus eigenem Recht festsetzen lassen und Rechtsmittel einlegen. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Festsetzung an seinem wirtschaftlichen Interesse orientiert. Maßgeblich bleibt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der Wert des Streitgegenstands, also das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Löschung.

Die konkreten Umstände trägt der Senat dann zusammen: Der Betreiber verfügte 2022 über Marktanteile von rund 81 Prozent am Desktop, 96 Prozent mobil und 90 Prozent auf Tablets – daraus folgt eine erhebliche Reichweite. Bei der beschränkten Zahl von Marktteilnehmern im Immobilienbereich am Ort können schon einzelne negative Bewertungen die Marktchancen empfindlich beeinträchtigen. Und die Bewertung enthielt einen umfangreichen Textteil samt drastischer Abwertung; solche Beiträge werden erfahrungsgemäß weit stärker wahrgenommen als reine Ein-Stern-Bewertungen.

Den Einwand des Gegners, Nutzer orientierten sich erst an mehrfach geäußerten Bewertungen, teilt der Senat nicht. Auch dass der Dienst branchenübergreifend ist und etwa auch Denkmäler oder Naturschauspiele erfasst, ändert nichts: Durch die Nennung eines Namens wurde dem Leser hier ein konkreter Geschäftskontakt suggeriert.

Juristisch wichtig

Dieser Senat verlangt eine Einzelfallbetrachtung und lehnt jede Pauschale ab – auch eine, die dem Bewerteten nützen würde. Dafür nennt er ungewöhnlich konkrete Faktoren: Marktanteil des Portals, Zahl der Wettbewerber am Ort, Umfang des Textteils und Drastik der Abwertung. Das Honorar des eigenen Anwalts bleibt für den Streitwert ohne Bedeutung.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • 10.000 Euro sind kein Regelwert. Der Senat betont, dass er im vorliegenden Einzelfall entscheidet, und lehnt Pauschalen ausdrücklich ab.
  • Andere Gerichte folgen dem nicht durchweg. Ein Landesarbeitsgericht arbeitet gerade mit standardisierten Fallgruppen.
  • Ein niedriges Honorar schadet nicht. Es ist für die Festsetzung des Streitwerts ohne Bedeutung.
  • Über die Bewertung ist nichts entschieden. Sie war bereits gelöscht, gestritten wurde nur noch um den Wert.
  • Der Marktanteil allein trägt nicht. Er begründet nur die Reichweite; hinzu kamen hier das enge Wettbewerbsumfeld und der Umfang des Textteils.
Tipp vom Anwalt

Wie Sie einen Streitwert von 10.000 Euro begründen

Tragen Sie Reichweite, Wettbewerbsumfeld und Umfang des Textteils konkret vor – eine Pauschale akzeptiert dieser Senat nicht, auch keine günstige.

Dieser Beschluss ist die beste Vorlage dafür, wie sich ein hoher Streitwert begründen lässt, und er ist deshalb wertvoller als jede Faustregel. Der Senat verlangt Einzelfallvortrag und nennt gleich mit, was ihn überzeugt hat: der Marktanteil des Portals, aus dem sich die Reichweite ergibt; die beschränkte Zahl von Wettbewerbern am Ort, weshalb schon eine einzelne Bewertung die Marktchancen trifft; der umfangreiche Textteil, der einen vorausgegangenen Kontakt nahelegt; und die Drastik der Abwertung. Diese vier Punkte lassen sich in fast jeder Bewertungssache vortragen, und drei davon lassen sich belegen, ohne Interna offenzulegen.

Am wirksamsten ist dabei der Vergleich zur reinen Sternebewertung. Der Senat sagt ausdrücklich, dass ein ausführlicher Textbeitrag erfahrungsgemäß weit stärker wahrgenommen wird. Wenn Sie den Wert anheben wollen, beschreiben Sie also den Textteil – seinen Umfang, die konkreten Vorwürfe und die Wendungen, die Leser im Gedächtnis behalten. Hier genügte dafür eine einzige drastische Formulierung.

Beachten Sie zugleich die Kehrseite: Der Senat lehnt jede Pauschale ab, auch die, auf die sich der Kläger hier berufen hatte. Wer in Dresden mit der Faustregel eines anderen Gerichts argumentiert, wird damit nicht durchdringen. Führen Sie solche Entscheidungen allenfalls ergänzend an, nie als tragende Begründung. Vor den Arbeitsgerichten liegt es umgekehrt, dort arbeitet die Rechtsprechung gerade mit Fallgruppen.

Für Kanzleien, die Löschungen zu Festpreisen anbieten, enthält der Beschluss eine wichtige Entlastung. Die Gegenseite hatte vorgerechnet, der Anwalt verlange von seinen Kunden nur 89 Euro pro Bewertung, was einem Streitwert von 600 Euro entspräche. Das lässt der Senat nicht gelten: Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an der Löschung, nicht das Honorar seines Anwalts. Rechnen Sie aber damit, dass dieses Argument kommt, und halten Sie die Rechnung des Senats bereit: 89 Euro entsprechen einer einfachen Geschäftsgebühr bei 600 Euro Streitwert – ein Wert, den kein Gericht für angemessen hielte.

Und denken Sie an die Erledigung. Hier hatte das Portal die Bewertung gelöscht, bevor entschieden wurde – der Streit um den Wert lief trotzdem weiter, weil die Kosten davon abhängen. Der Streitwert ist also auch dann noch wichtig, wenn Sie inhaltlich längst bekommen haben, was Sie wollten – und die Streitwertbeschwerde kann der Anwalt aus eigenem Recht führen.

Anwalt erklärt

Was ist eine einzelne Google-Bewertung wert?

Hier waren es 10.000 Euro. Der Senat lehnt Pauschalen aber ab und verlangt Vortrag zu Reichweite, Wettbewerbsumfeld sowie Inhalt und Umfang der Bewertung.

Zählt das Honorar meines Anwalts für den Streitwert?

Nein. Maßgeblich ist Ihr eigenes wirtschaftliches Interesse an der Löschung, nicht das, was Ihr Anwalt dafür berechnet.

Hilft mir eine Faustregel aus einer anderen Entscheidung?

Vor diesem Senat nicht als tragende Begründung. Er hält eine Pauschalierung ausdrücklich für nicht tunlich, auch wenn sie dem Antragsteller nützt.

Warum ist ein Textbeitrag mehr wert als Sterne?

Weil er nach der Erfahrung des Senats weit stärker wahrgenommen und bei der Entscheidung potenzieller Neukunden berücksichtigt wird als eine reine Sternebewertung.

Spielt es eine Rolle, wie groß das Portal ist?

Ja. Der Senat stützt die erhebliche Reichweite ausdrücklich auf die Marktanteile des Betreibers in den Jahresstatistiken.

Lohnt der Streit, wenn schon gelöscht wurde?

Er kann sich lohnen, weil die Kosten am Streitwert hängen. Hier wurde nach der Löschung nur noch über den Wert gestritten.

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Reichweite des Portals, Zahl der Wettbewerber am Ort, Umfang des Textteils: Diese Punkte entscheiden über den Streitwert und damit über die Kosten. Wir tragen sie von Anfang an vor, statt auf eine Faustregel zu setzen.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die beiden Leitsätze stammen aus der Fundstelle. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Klägerin, Standort, Portal und Bewertender werden auch hier nicht benannt; aus der Bewertung geben wir nur die Wendung wieder, die der Senat selbst zur Begründung heranzieht. Hinweis in eigener Sache: Der Senat befasst sich ausdrücklich mit dem Einwand, das Pauschalhonorar eines auf Bewertungslöschungen spezialisierten Anwalts müsse den Streitwert begrenzen – ein Geschäftsmodell, das dem unseren entspricht. Wir geben diesen Teil vollständig wieder, auch weil er zeigt, mit welchen Argumenten Portale arbeiten. Der Widerspruch zur Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist unsere Einordnung; der Senat äußert sich nur zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts München, auf den sich der Kläger berufen hatte. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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