Urteile zu Online-Bewertungen · Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Sterne allein 5.000 Euro, mit Text 10.000: Der Streitwert einer Arbeitgeberbewertung – LAG Schleswig-Holstein 2 Ta 42/25

Ergebnis der Entscheidung. Der Streitwert wurde von 2.500 auf 10.000 Euro heraufgesetzt. Das Landesarbeitsgericht bildet dafür zwei Fallgruppen: Die reine Sternebewertung ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 Euro abgegolten, kommt ein ausführlicher Textbeitrag hinzu, sind es im Regelfall 10.000 Euro. Einzelfallbezogener Vortrag zu Umsatz oder konkreten Einbußen ist für diesen Wert ausdrücklich nicht erforderlich.

Der Fall auf einen Blick

GerichtLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2. Kammer
Aktenzeichen2 Ta 42/25, Streitwertbeschwerde
EntscheidungBeschluss vom 03.06.2025 mit amtlichem Leitsatz, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
VorinstanzArbG Elmshorn, 12.05.2025 – 3 Ca 294 e/25, hatte 2.500 Euro festgesetzt
Parteienein Arbeitgeber gegen einen ehemaligen Mitarbeiter, der auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform bewertet hatte
HauptsacheUnterlassungsklage, beendet durch Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO
Rechtsgrundlage§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO
Fallgruppe 1reine Sternebewertung ohne Text: Regelstreitwert 5.000 Euro
Fallgruppe 2zusätzlicher, ausführlich begründeter Textbeitrag: im Regelfall 10.000 Euro
Kostendas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Der Wortlaut ist nicht überliefert.

Der Beschluss gibt die Bewertung nicht wieder, sondern verweist auf die Darstellung in der Klagschrift. Festgehalten ist nur die Art des Beitrags: eine negative, umfangreiche Bewertung mit Texterklärungen unter der Rubrik zum Verhalten des Arbeitgebers. Genau diese Beschaffenheit – Sterne plus ausführlicher Text – ist für die Bewertung des Streitwerts entscheidend. Bemerkenswert am Rande: Die Arbeitgeberseite hatte die Bewertung öffentlich kommentiert und dabei personenbezogene Daten des Bewertenden preisgegeben.

Worum ging es?

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte seinen früheren Arbeitgeber auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform negativ bewertet, mit Sternen und ausführlichem Text. Der Arbeitgeber klagte auf Unterlassung; das Verfahren endete durch Vergleich. Streitig blieb allein der Streitwert, an dem sich die Anwaltsgebühren bemessen.

Das Arbeitsgericht setzte ihn auf 2.500 Euro fest – das Fünffache des Mindestwerts. Es sah keine Schmähkritik, hielt unterschiedliche Einschätzungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für naturgemäß, bezweifelte die Reichweite und rechnete dem Arbeitgeber an, dass er selbst öffentlich geantwortet, den Bewertenden dabei herabgewürdigt und dessen Daten offengelegt hatte. Auch das Durchschnittseinkommen eines Produktionsmitarbeiters spreche gegen einen höheren Wert. Dagegen richtete sich die Beschwerde.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landesarbeitsgericht setzt den Wert auf 10.000 Euro herauf.

Ausgangspunkt ist die Einordnung des Streits. Eine Klage ist vermögensrechtlich, wenn sie in erster Linie der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient. So liegt es hier: Im Mittelpunkt steht die negative Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin. Das Ermessen bei der Festsetzung orientiert sich deshalb an der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin, einschließlich ihres Interesses daran, künftige Verletzungen und eine fortdauernde Beeinträchtigung zu verhindern. Der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert scheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten als Orientierung aus.

Dann folgt der Teil, der diesen Beschluss über den Einzelfall hinaus brauchbar macht. Angesichts der Vielzahl von Streitfällen um Bewertungen in Online-Portalen bietet es sich nach Ansicht der Kammer an, die Bemessung an standardisierten Fallgruppen auszurichten.

Die reine Sternebewertung ohne Textbeitrag ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 Euro angemessen berücksichtigt: Sie wirkt sich zwar auf die Gesamtnote aus, wird als solche aber weniger wahrgenommen. Kommt ein Textbeitrag im üblichen und ausführlich begründeten Rahmen hinzu, erhöht sich der Streitwert im Regelfall auf 10.000 Euro. Das ist mit Blick auf die erhebliche Breitenwirkung solcher Portale typischerweise angemessen – und zwar, ohne dass die Klagepartei zu Umsatz oder konkreten Einbußen vortragen müsste. Abweichungen nach oben bleiben möglich, etwa bei besonders schwerwiegenden Bewertungen oder wenn ein konkreter Umsatzschaden belegt wird.

Ebenso deutlich ist, was den Wert nicht senkt. Dass die Arbeitgeberseite die Bewertung selbst kommentiert, den Bewertenden dabei möglicherweise herabgewürdigt und seine personenbezogenen Daten preisgegeben hatte, spielt für den Streitwert keine Rolle: Die Breitenwirkung der Bewertung bleibt gleich, unabhängig davon, was der Arbeitgeber seinerseits schreibt. Auch das Einkommen des Bewertenden bietet keinen Anhaltspunkt – es handelt sich weder um einen Kündigungsschutzprozess noch um Schadensersatz bei gefahrgeneigter Tätigkeit. Entscheidend ist der Reputationsschaden durch die Veröffentlichung im Internet mit seinen wirtschaftlichen Folgen: schlechtes Image, ausbleibende Bewerbungen.

Juristisch wichtig

Erstmals bildet ein Landesarbeitsgericht ausdrücklich standardisierte Fallgruppen für den Streitwert von Bewertungssachen: Sterne allein 5.000 Euro, Sterne mit ausführlichem Text 10.000 Euro. Der praktische Gewinn liegt in der Darlegungslast: Einzelfallbezogener Vortrag zu Umsatz oder konkreten Einbußen ist für diesen Wert gerade nicht erforderlich, weil die Breitenwirkung solcher Portale typischerweise genügt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die 10.000 Euro sind keine feste Größe. Die Kammer nennt sie den Regelfall und lässt Abweichungen bei besonders schwerwiegenden Bewertungen ausdrücklich zu.
  • Über die Bewertung selbst ist nichts gesagt. Die Hauptsache endete durch Vergleich, geprüft wurde allein der Wert.
  • Andere Gerichte sind nicht gebunden. Die Fallgruppen sind ein Vorschlag dieser Kammer, keine höchstrichterliche Vorgabe.
  • Ein hoher Streitwert ist kein Vorteil an sich. Er erhöht Gebühren und Kostenrisiko in gleichem Maß.
  • Die öffentliche Antwort bleibt riskant. Sie senkte hier nur den Streitwert nicht – über ihre Zulässigkeit ist damit nichts gesagt.
Tipp vom Anwalt

Was eine Bewertungsklage kostet – und wo Sie klagen

Fordern Sie 10.000 Euro Streitwert, sobald die Bewertung einen Textteil hat, und begründen Sie das mit der Breitenwirkung, nicht mit Zahlen.

Dieser Beschluss ist die erste klare Ansage eines Landesarbeitsgerichts zum Streitwert in Bewertungssachen, und er ist für beide Richtungen nützlich. Setzt ein Gericht zu niedrig fest, haben Sie jetzt eine Entscheidung mit amtlichem Leitsatz, die zwei Fallgruppen benennt. Fordert die Gegenseite einen überhöhten Wert, können Sie mit derselben Entscheidung zeigen, dass 10.000 Euro der Regelfall ist und eine Erhöhung darüber hinaus belegt werden muss. Zitierfähig ist sie über NZA-RR 2025, 631.

Der praktisch wertvollste Satz betrifft die Darlegungslast. Für den Regelwert brauchen Sie keinen Vortrag zu Umsatz, Bewerberzahlen oder konkreten Einbußen. Das entlastet erheblich, denn dieser Nachweis ist in der Praxis kaum zu führen – wer will belegen, welche Bewerbung wegen welcher Bewertung ausgeblieben ist. Umgekehrt gilt: Wer mehr als 10.000 Euro will, muss den konkreten Schaden belegen. Rechnen Sie damit und sammeln Sie die Belege früh, wenn Sie diesen Weg gehen wollen – nach dem Vergleich oder dem Urteil ist es dafür zu spät.

Wichtig ist auch die Einordnung als vermögensrechtliche Streitigkeit. Sie folgt daraus, dass die geschäftliche Tätigkeit bewertet wurde. Formulieren Sie Ihren Antrag deshalb so, dass dieser Bezug sichtbar bleibt – geht es erkennbar um das Unternehmen und seine Außenwirkung, nicht um die persönliche Kränkung einer Geschäftsführerin, fällt die Einordnung leichter und der Auffangwert scheidet aus. Das lohnt sich, denn der Auffangwert liegt deutlich niedriger.

Ein Hinweis, der nicht in diesem Beschluss steht, aber bei Arbeitgeberbewertungen mit darüber entscheidet, was ein Verfahren kostet: Klagen gegen einen ehemaligen Mitarbeiter gehören vor die Arbeitsgerichte, und dort trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Der Streitwert bestimmt dann zwar Ihre eigenen Gebühren, nicht aber eine Erstattung. Gegen das Portal dagegen wird vor den ordentlichen Gerichten geklagt, mit der üblichen Kostenerstattung. Wer beide Wege offen hat, sollte diesen Unterschied vor der Klage durchrechnen.

Und behalten Sie im Blick, was der Beschluss nebenbei über das Verhalten der Arbeitgeberseite berichtet. Dass die öffentliche Antwort hier den Streitwert nicht gesenkt hat, ist kein Freibrief: Der Arbeitgeber hatte dabei personenbezogene Daten des Bewertenden offengelegt. Für den Streitwert war das folgenlos, datenschutzrechtlich ist es ein eigenes Risiko. Antworten Sie sachlich und ohne jede Angabe, die den Verfasser identifizierbar macht – kein Name, kein Abteilungshinweis, kein Datum des Ausscheidens.

Anwalt erklärt

Was kostet eine Unterlassungsklage gegen eine Arbeitgeberbewertung?

Nach diesem Beschluss liegt der Streitwert bei 10.000 Euro, wenn die Bewertung einen ausführlichen Textteil hat, und bei 5.000 Euro für reine Sterne.

Muss ich meinen Umsatzverlust nachweisen?

Für den Regelwert nicht. Erst wer mehr als 10.000 Euro erreichen will, muss einen konkreten, durch die Bewertung verursachten Umsatzschaden belegen.

Warum sind Sterne ohne Text weniger wert?

Weil sie sich zwar auf die Gesamtnote auswirken, als einzelne Bewertung aber weniger wahrgenommen werden. Der Text erst entfaltet die eigentliche Breitenwirkung.

Schadet es, wenn ich öffentlich auf die Bewertung geantwortet habe?

Für den Streitwert nach diesem Beschluss nicht. Datenschutzrechtlich kann es sehr wohl schaden, wenn die Antwort den Verfasser identifizierbar macht.

Spielt das Einkommen des Bewertenden eine Rolle?

Nein. Maßgeblich ist der Reputationsschaden des Bewerteten, nicht die wirtschaftliche Lage dessen, der die Bewertung geschrieben hat.

Gilt das auch für Google- oder Ärztebewertungen?

Die Begründung ist übertragbar, die Zuständigkeit nicht. Dort entscheiden die ordentlichen Gerichte, und sie sind an diese Fallgruppen nicht gebunden.

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Vor der Klage das Kostenrisiko klären

Bei Arbeitgeberbewertungen entscheidet nicht nur der Streitwert, sondern auch der Rechtsweg darüber, was ein Verfahren am Ende kostet. Wir rechnen beides vor, bevor wir klagen – und prüfen zuerst, ob die Löschung über das Portal genügt.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Der Leitsatz ist amtlich; die redaktionelle Zusammenfassung der Fundstelle wird nicht wiedergegeben. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Arbeitgeber, Plattform und Bewertender werden auch hier nicht benannt. Der Wortlaut der Bewertung ist im Beschluss nicht wiedergegeben. Der Hinweis auf die Kostenregelung des § 12a Abs. 1 ArbGG und auf die Zuständigkeitsfrage stammt nicht aus diesem Beschluss, sondern ist unsere eigene Einordnung; der Beschluss selbst äußert sich dazu nicht. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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