Verhandlung und Kostenbeschluss vom 29.09.2026

Bestrittener Patientenkontakt und Empfangschaos: Google trägt nach OLG-Verhandlung die Kosten

Eine Zwei-Sterne-Bewertung schilderte angebliches Chaos an der Anmeldung einer medizinischen Einrichtung: doppelte Bearbeitung von Patienten, eine kritische Äußerung eines Arztes und 24 Minuten Wartezeit. Die Einrichtung konnte weder die Person noch den behaupteten Vorgang zuordnen und ließ die konkreten Vorwürfe gegenüber Google beanstanden. Die Bewertung wurde während des gerichtlichen Verfahrens entfernt. Umstritten blieben die Berechtigung der Beanstandung, die betroffene Gesellschaft und die rechtliche Wirkung der Löschung. [2–5]

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz – im OLG-Termin gemeinsam mit Rechtsanwalt Florian Schultze

Der Fall auf einen Blick

Gericht / AktenzeichenOberlandesgericht München, 18. Zivilsenat · 18 U 1989/26 Pre e
VorinstanzLandgericht München I · 26 O 4315/26 · Urteil vom 23.07.2026
Termin / Ergebnis29.09.2026: Erledigung, Kostenübernahme durch Google und gerichtlicher Kostenbeschluss
GegnerinGoogle Ireland Limited
GegenstandEine Zwei-Sterne-Bewertung über einen behaupteten Besuch und Abläufe am Empfang
LöschungNach dem LG-Urteil jedenfalls ab 03.06.2026 offline; damit bereits vor dem OLG-Termin
Berufungsstreitwert10.000 Euro; kein zugesprochener Zahlungsbetrag
ReichweiteKostenabschluss nach Berufung; vorläufige Hinweise sind keine abschließenden Sachentscheidungen

Der Verfahrensablauf

DatumWas geschah?
15.04.2026Erste Kenntnis der Bewertung nach dem Vortrag der Antragstellerin.
12.05.2026Konkrete anwaltliche Beanstandung; Google verweist am selben Tag auf sein Online-Verfahren.
15.05.2026Datum der Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Jedenfalls ab 03.06.2026Bewertung nach Kenntnis des Antrags offline, so der Tatbestand des LG-Urteils.
15.06.2026Rücknahme des zunächst zusätzlich gestellten Antrags zur Datenweitergabe an Lumen/Google LLC; Kostenübernahme insoweit erklärt.
02.07.2026Mündliche Verhandlung vor dem LG München I.
23.07.2026LG weist den Eilantrag wegen fehlender Wiederholungsgefahr und fehlender Dringlichkeit zurück.
07.08.2026Berufungsbegründung; Angriff auf beide tragenden Abweisungsgründe.
31.08.2026Berufungserwiderung von Google; unter anderem Einwände zu Gesellschaft, Beanstandung und Löschung.
29.09.2026OLG-Verhandlung; vorläufige Hinweise, übereinstimmende Erledigung, Kostenübernahme und Kostenbeschluss.

Was stand in der Bewertung?

Der vollständige Text der mit zwei von fünf Sternen versehenen Bewertung lautete: [2; 6, S. 3]

Heute war ich im OCM und das was am Empfang passiert ist, war recht interessant. Es wurde immer voller, die Damen vorne haben teilweise einen Patienten doppelt (nicht zusammen) bearbeitet. Ein Arzt kam sogar raus und meinte, man soll nicht noch mehr Chaos machen als es schon ist. 24 Minuten stand ich alleine an der Anmeldung (nicht Wartebereich), und das ist tatsächlich ein Rekord. Über die Ärzte kann ich positiv berichten, deshalb auch 2 Sterne.

Die Kritik bezog sich vor allem auf die Organisation am Empfang. Die Ärzte wurden ausdrücklich positiv erwähnt. Für die Beanstandung kam es daher darauf an, die behauptete eigene Erfahrung insgesamt zu prüfen: Ein Besuch oder Kontakt an der Anmeldung ist eine andere Frage als ein nachweisbarer Behandlungsvertrag. Die Einrichtung bestritt sowohl die Zuordnung der Person als auch den konkret geschilderten Ablauf. [2]

Die konkrete Beanstandung: Welche Erfahrung wurde bestritten?

Nach den im Verfahren vorgetragenen Angaben hatte die Einrichtung am 15. April 2026 von der Bewertung erfahren. Die anwaltliche Beanstandung vom 12. Mai enthielt den vollständigen Text, die konkrete Fundstelle und die Angabe, für welche Gesellschaft der Rechtsanwalt handelte. Sie forderte Google auf, die Bewertung zu prüfen und zu entfernen. [2; 3, S. 3; 4, S. 5]

Die Beanstandung setzte am verwendeten Pseudonym an: Es ließ sich nach den Angaben der Mandantschaft keinem Patienten, keiner Anfrage und auch keinem potenziellen Patienten zuordnen. Außerdem schilderte die Meldung eine Prüfung von Patientenkarteien, Terminkalendern und E-Mails sowie Nachfragen bei Mitarbeitern am Empfang und beim ärztlichen Personal. Diese Angaben waren der Vortrag der Mandantschaft; das OLG hat hierzu keine eigenen abschließenden Tatsachenfeststellungen getroffen. [2; 1]

Die Rüge blieb nicht bei der Person stehen. Sie bestritt den behaupteten chaotischen Ablauf, die doppelte Bearbeitung von Patienten, die wiedergegebene Äußerung eines Arztes und die 24 Minuten Wartezeit an der Anmeldung. Keiner dieser Umstände erlaubte nach der Meldung eine Zuordnung zu einem konkreten Patienten oder Vorgang. Auch eine entsprechende Beschwerde sei in der Einrichtung nicht bekannt. [2]

Bestritten wurde damit eine tatsächliche eigene Erfahrung des Bewertenden. Vorsorglich bezog sich die Rüge auch auf eine möglicherweise nur weitergegebene Erfahrung eines Dritten. Die Meldung enthielt ferner eine Erklärung, dass die Angaben nach individueller Besprechung und anwaltlicher Prüfung in gutem Glauben für richtig und vollständig gehalten wurden. [2]

Die außergerichtliche Meldung erfasste insgesamt vier Rezensionen. Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens war jedoch nur die hier vollständig wiedergegebene Zwei-Sterne-Bewertung. Daraus folgt kein Prozessergebnis zu den drei weiteren Meldungen oder zu anderen Verfahren derselben Mandantschaft. [2; 3; 6]

Was Google gegen die Beanstandung einwandte

Welche Gesellschaft war von der Bewertung betroffen?

Google stellte die Berechtigung der klagenden Gesellschaft in Frage. Unter dem gemeinsamen Außenauftritt standen eine Klinik-GmbH und ein medizinisches Versorgungszentrum. Google machte geltend, dass die Angaben zur Profilinhaberschaft und zum Impressum nicht ausreichten und die Bezeichnungen GbR beziehungsweise eGbR zusätzliche Zweifel auslösten. Die Prüfung nur einer Gesellschaft könne einen Kontakt zum gesamten dargestellten Betrieb nicht ausschließen. [5, S. 2–5]

Das Landgericht hatte die eigene Betroffenheit dagegen bejaht: Nach seiner Würdigung konnte ein durchschnittlicher Leser die Bewertung auf beide eng verbundenen Unternehmen beziehen. Im OLG-Termin erklärte Rechtsanwalt Schulz auf Nachfrage, dass die als GbR und eGbR bezeichnete Gesellschaft namensgleich und personenidentisch sei. Eine weitere Erklärung zur Vertretungsberechtigung einer Gesellschafterin wurde von Google bestritten. Das Protokoll dokumentiert diese Parteierklärungen, aber keine abschließende OLG-Entscheidung über die Gesellschafts- und Vertretungsfragen. [3, S. 7; 1, S. 2]

Genügte die Begründung der Meldung?

Google hielt die Rüge des fehlenden Patientenkontakts für unzureichend und verknüpfte dies mit der ungeklärten Zuordnung des Betriebs. Außerdem berief sich Google auf das Herkunftslandprinzip und behauptete, nach irischem Recht fehle es an den Voraussetzungen einer rechtswidrigen Rufschädigung. Diese Argumente sind Googles Prozessposition. Der spätere Kostenabschluss ist kein OLG-Sachurteil, das jeden dieser Einwände verbindlich zurückweist. [5, Rn. 9–22; 1]

Für die Antragstellerseite stand dagegen die konkrete, nicht zuordenbare Erfahrung im Mittelpunkt. Bereits das LG hatte deutsches Deliktsrecht angewandt und das Herkunftslandprinzip nicht als Hindernis der verlangten gerichtlichen Einzelfallanordnung behandelt. Die Berufung griff vor allem die beiden Gründe an, aus denen das LG den Eilantrag dennoch abgewiesen hatte: die angenommene Beseitigung der Wiederholungsgefahr und die verneinte Dringlichkeit. [3, S. 7–13; 4]

Warum die Löschung den Streit noch nicht beendete

Google nahm die Rezension nach Kenntnis des Eilantrags jedenfalls ab dem 3. Juni 2026 offline. Zugleich erklärte Google, die Entfernungsentscheidung nicht ohne Anlass, insbesondere nicht ohne eine Beschwerde des betroffenen Nutzers im Sinne von Art. 20 Abs. 4 DSA, rückgängig zu machen. Damit verlagerte sich die Auseinandersetzung: Es ging nun auch darum, welche Absicherung gegen eine erneute Veröffentlichung erforderlich war und ob noch ein Bedürfnis nach einer Eilentscheidung bestand. [3, S. 3, 9–11; 4, S. 6, 8–11]

Das LG München I hielt die Entfernung zusammen mit Googles zusätzlicher Erklärung für ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sei in dieser Konstellation nicht erforderlich. Die Antragstellerseite hielt dagegen: Die Haftung als mittelbarer Störer rechtfertige keine pauschal geringeren Anforderungen an die Absicherung nach einer Prüfpflichtverletzung; außerdem müsse der Vorbehalt einer möglichen Reaktivierung genau betrachtet werden. [3, S. 9–11; 4, S. 8–11]

Diese Fragen sind von der bloßen Feststellung „Die Bewertung ist offline“ zu unterscheiden. Eine Entfernung, die Reichweite einer Unterlassungserklärung, das Fortbestehen der Eilbedürftigkeit und die Kostenfolgen können im Verfahren unterschiedlich zu beurteilen sein. Der OCM-Fall endete mit einer Erledigung und Kostenregelung; daraus lässt sich keine allgemeine Antwort für jede spätere Google-Löschung ableiten. [1; 3; 4]

Was das OLG im Termin tatsächlich protokollierte

Die öffentliche Verhandlung fand per Bild- und Tonübertragung von 15:02 bis 16:35 Uhr statt. Für die Antragstellerin nahmen Rechtsanwalt Schulz und Rechtsanwalt Schultze teil; Google wurde durch Rechtsanwalt Kühn vertreten. Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Gesellschaftsfragen wurde über eine vergleichsweise Erledigung verhandelt. Das Protokoll hält zwei Unterbrechungen fest. [1, S. 1–3]

Der Senat äußerte ausdrücklich eine vorläufige Auffassung. Er neigte dazu, für den Verfügungsanspruch keinen Zwang zur Nutzung des Online-Verfahrens nach Art. 16 DSA anzunehmen. Ebenso neigte er dazu, die Nichtnutzung dieses Wegs nicht als dringlichkeitsschädlich zu bewerten. Auch die frühere Formularnutzung bei anderen Beanstandungen änderte nach diesem vorläufigen Hinweis daran nichts. [1, S. 2]

Zur Absicherung nach der Löschung enthält das Protokoll die Formulierung, der Senat habe „gewisse Zweifel, ob für das Entfallen des Verfügungsgrundes nicht die Abgabe einer uneingeschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich wäre“. Der protokollierte Begriff lautet damit Verfügungsgrund. Das ist eine offene richterliche Einschätzung im Termin, keine abschließende Feststellung zur Wiederholungsgefahr oder zu einem fortbestehenden Unterlassungsanspruch. [1, S. 2]

Anschließend erklärte die Antragstellerseite den Rechtsstreit für erledigt. Google schloss sich an und erklärte die Kostenübernahme. Der folgende Beschluss lautet in Ziffer 1: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.“ Der Berufungsstreitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. [1, S. 3]

Quellen zum dokumentierten Fall

Das Datum der Antragsschrift wird in der Chronologie als Dokumentdatum genannt. Der zusätzliche Datenweitergabeantrag war bereits in erster Instanz zurückgenommen worden; zu seiner materiellen Berechtigung enthält der spätere OLG-Termin keine Entscheidung. [3, S. 4; 6; 1]

  1. OLG München, Protokoll der Verhandlung vom 29.09.2026, beglaubigt am 30.09.2026, 18 U 1989/26 Pre e; S. 2: Parteierklärungen und vorläufige Hinweise, S. 3: Erledigung, Kostenübernahme und Kostenbeschluss.
  2. Anlage AS 2: anwaltliche Beanstandung vom 12.05.2026, 13:09 Uhr; vollständige Bewertung und individuelle Kontakt- und Sachverhaltsrüge.
  3. LG München I, Urteil vom 23.07.2026, 26 O 4315/26; S. 2–6: Sachverhalt und Anträge; S. 7–13: Aktivlegitimation, Herkunftslandprinzip, Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit.
  4. Berufungsbegründung vom 07.08.2026; insbesondere S. 5–6, 8–17.
  5. Google/Taylor Wessing, Berufungserwiderung vom 31.08.2026; insbesondere Rn. 1–22: Gesellschaft, Beanstandung, Herkunftslandprinzip; Rn. 24 ff.: Löschung und Eilbedürftigkeit.
  6. Antragsschrift vom 15.05.2026; S. 3: visuell geprüfter Screenshot der Zwei-Sterne-Bewertung.

Kosten und Ergebnis

Belegt ist damit ein erfolgreicher Kostenabschluss nach der Berufung. Die Bewertung war bereits zuvor offline. Der Kostenbeschluss enthält weder einen neuen Löschungstenor noch ein umfassendes Sachurteil über sämtliche Einwände. [1; 3]

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

OLG-Beschluss vom 29.09.2026: Google trägt die Kosten des Rechtsstreits.

OLG München, Protokoll der Verhandlung vom 29.09.2026 – 18 U 1989/26 Pre e, S. 3.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Google erklärte im Termin ausdrücklich die Übernahme der Kosten.

OLG München, Protokoll der Verhandlung vom 29.09.2026 – 18 U 1989/26 Pre e, S. 3.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

Ein konkreter festgesetzter Erstattungsbetrag ist im für diesen Bericht geprüften Bestand nicht belegt.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Eine tatsächlich erfolgte Zahlung ist im geprüften Bestand nicht belegt. Der Berufungsstreitwert von 10.000 Euro ist weder eine Kostenerstattung noch Schadensersatz.

Anwalt erklärt: Entscheidend ist die konkret beanstandete Erfahrung

Der praktische Ausgangspunkt dieses Falls ist eine überprüfbare Beanstandung. Sie benennt die Bewertung, die betroffene Einrichtung und genau den Kontakt beziehungsweise Vorgang, der bestritten wird. Bei einer Kritik am Empfang genügt es für eine nachvollziehbare Darstellung nicht, nur über eine ärztliche Behandlung zu sprechen: Auch Anmeldung, Anfrage und sonstiger Besuch müssen inhaltlich erfasst sein.

Ebenso wichtig ist die richtige Gesellschaft. Wenn mehrere Unternehmen unter einer gemeinsamen Marke auftreten, muss erkennbar sein, wessen Ruf betroffen ist und wessen Unterlagen und Wahrnehmungen die Beanstandung abdecken. Genau daraus machte Google hier einen eigenständigen Streitpunkt. Der Verfahrensausgang beseitigt nicht die Notwendigkeit, diese Zuordnung in jedem neuen Fall sorgfältig darzustellen.

Nach einer Löschung beginnt außerdem eine zweite Prüfung: Ist der Streit tatsächlich erledigt, bleibt ein Sicherungsbedürfnis bestehen und wer trägt die bisherigen Kosten? Der OCM-Fall zeigt den Wert dieser Prüfung. Google übernahm im Berufungsverfahren die Kosten; ein weitergehendes OLG-Grundsatzurteil liegt darin nicht.

Tipp vom Anwalt

Sichern Sie den vollständigen Bewertungstext mit Datum und Fundstelle. Halten Sie fest, welche Person, welcher Kontakt und welcher Ablauf sich nicht zuordnen lassen und welche tatsächlichen Prüfungen stattgefunden haben. Bei einem gemeinsamen Außenauftritt mehrerer Gesellschaften sollten Sie auch deren Zuständigkeit klären. Nach einer Entfernung gehören Googles konkrete Erklärung und die Kostenfrage ebenso in die Akte wie der Löschstatus. Eine echte Erfahrung darf nicht wider besseres Wissen bestritten werden.

Häufige Fragen

Hat das OLG die Bewertung für erfunden erklärt?

Nein. Das Verfahren endete ohne streitiges Sachurteil. Die konkrete Erfahrung wurde von der Antragstellerin bestritten; eine abschließende OLG-Feststellung, die Bewertung sei erfunden, ist nicht dokumentiert.

Wurde Google im OLG-Termin erstmals zur Löschung verpflichtet?

Nein. Die Bewertung war nach dem LG-Urteil jedenfalls ab dem 3. Juni 2026 offline. Am 29. September folgten Erledigung und Kostenbeschluss.

Warum war die betroffene Gesellschaft wichtig?

Google bezweifelte, ob die Antragstellerin durch das gemeinsame Unternehmensprofil selbst betroffen war und ob ihre Kontaktprüfung alle relevanten Einheiten erfasste. Das Protokoll enthält hierzu Parteierklärungen, keine abschließende Sachentscheidung.

Musste die Einrichtung eine konkrete Behandlung widerlegen?

Die Rezension beschrieb gerade auch einen Besuch am Empfang. Die Beanstandung erfasste deshalb neben der Patientenzuordnung die behauptete eigene Erfahrung und die einzelnen Empfangsvorwürfe.

Hat das OLG abschließend über den Meldeweg entschieden?

Der Senat gab vorläufige Hinweise gegen einen Formularzwang und gegen die Annahme fehlender Dringlichkeit allein wegen dessen Nichtnutzung. Der anschließende Beschluss regelte die Kosten.

Sind die 10.000 Euro an die Mandantschaft zu zahlen?

Nein. Das ist der Berufungsstreitwert. Ein konkreter Erstattungsbetrag und dessen Zahlung sind gesondert nachzuweisen.

Weitere dokumentierte Gerichtsverfahren

Transparenz

Die gerichtlichen Hinweise werden nach dem amtlichen Sitzungsprotokoll wiedergegeben. Ein zusätzliches wörtliches Verhandlungstranskript lag für diesen Bericht nicht vor. Die Verfahrensdarstellung beruht auf dem Stand der geprüften Unterlagen vom 6. Oktober 2026.

Google-Bewertung rechtlich prüfen lassen

Wir prüfen, ob die konkrete Google-Bewertung rechtlich angreifbar ist und welcher außergerichtliche oder gerichtliche Weg sinnvoll erscheint. Dabei berücksichtigen wir auch Dringlichkeit, möglichen Gerichtsstand, Erledigungsfragen, Rechtsmittel und die mögliche Kostenerstattung.

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