Auch als das Portal 96 Prozent der Bewertungen herausrechnete, blieb die Klage erfolglos – BGH VI ZR 495/18
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des Portals war erfolgreich; die Klage blieb endgültig ohne Erfolg. Von achtundsiebzig Bewertungen für das eine Studio flossen drei in die Sternezahl ein, von sechsundsiebzig für das andere zwei. Der Bundesgerichtshof hat diese Quote nicht beanstandet – und ihr in seiner Abwägung nicht einmal ein eigenes Gewicht beigemessen. Auf die Zahl kam es nicht an.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 495/18 (www.yelp.de) |
| Entscheidung | Urteil vom 14.01.2020, Revision vom Berufungsgericht zugelassen |
| Vorinstanzen | Landgericht, Klage abgewiesen · OLG München, K&R 2019, 195 = AfP 2019, 61 mit Anmerkung Franz – der Abdruck nennt weder Datum noch Aktenzeichen |
| Parteien | eine GmbH, die zwei Fitness-Studios in Grafing und Brunnthal betreibt, gegen die in Irland ansässige Portalbetreiberin |
| Portal | yelp.de |
| Streitgegenstand | zwei Bewertungsdarstellungen vom 06.02.2014, je eine für jedes Studio |
| Zahlen | Brunnthal: drei von achtundsiebzig Beiträgen eingerechnet, drei Sterne · Grafing: zwei von sechsundsiebzig, 2,5 Sterne |
| Anspruchsgrundlage | § 824 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) |
| Umfang | Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Anwaltskosten |
| Zuständigkeit | deutsche Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, weil der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin in Deutschland liegt |
| Ergebnis | Landgerichtliches Urteil wiederhergestellt, Klage abgewiesen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Angegriffen war keine einzelne Bewertung, sondern die Auswahl, aus der das Portal seine Sternezahl errechnete.
Für das Studio in Brunnthal zeigte das Portal am 06.02.2014 drei Sterne an, berechnet aus drei Beiträgen; fünfundsiebzig weitere, überwiegend positive Beiträge liefen unter „momentan nicht empfohlen“. Für das Studio in Grafing waren es 2,5 Sterne aus zwei Beiträgen bei vierundsiebzig übergangenen. Wer die Erläuterung aufklappte, las unter anderem diesen Satz:
„Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht.“
Das Portal versprach damit Gleichbehandlung gegenüber Werbekunden – aber gerade keine Vollständigkeit und keine Neutralität im Sinne eines Warentests. Genau darauf kam es an.
Worum ging es?
Die Klägerin betreibt zwei Fitness-Studios. Sie sah in beiden Darstellungen den unzutreffenden Eindruck erweckt, die angezeigten Noten beruhten auf allen abgegebenen Beiträgen. Die Trennung in empfohlen und nicht empfohlen sei willkürlich und nicht nachvollziehbar; werde der weit überwiegende Teil durchweg positiver Beiträge herausgefiltert, entstehe ein verzerrtes Gesamtbild und die Herabsetzung des Unternehmens stehe im Vordergrund. Zahlreiche Neukunden hätten die Studios deshalb übergangen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht München gab ihr statt und verurteilte das Portal zur Unterlassung – tenoriert auf die konkrete Verletzungsform „wie geschehen am 6.2.2014“ –, stellte die Schadensersatzpflicht fest und sprach Anwaltskosten zu. Angesichts der Funktion eines Bewertungsportals erscheine dem Leser die Annahme fernliegend, dass nur drei von achtundsiebzig Bewertungen in die Note einfließen könnten.
Das Portal legte die zugelassene Revision ein und obsiegte.
Was hat das Gericht entschieden?
Die internationalen Fragen beantwortet der Senat wie in den beiden Parallelverfahren. Deutsche Gerichte sind zuständig, weil bei einer juristischen Person der Mittelpunkt ihrer Interessen entscheidet – der Ort, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Anwendbar ist deutsches Recht; ob sich das aus dem EGBGB oder aus der Rom-II-Verordnung ergibt, bleibt offen, weil alle in Betracht kommenden Kollisionsnormen zum selben Ergebnis führen. Das Herkunftslandprinzip des Telemedienrechts ist keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.
Der eigentliche Streitpunkt ist die Sinndeutung, und hier korrigiert der Senat das Berufungsgericht. Das OLG hatte darauf abgestellt, dass dem Leser die Annahme fernliegend erscheine, nur drei von achtundsiebzig Bewertungen könnten eingeflossen sein; den unauffälligen Hinweis auf die übrigen Beiträge klicke der überwiegende Teil der Nutzer nicht an. Der Senat hält dem entgegen: Der unvoreingenommene und verständige Nutzer entnimmt der Zahlenangabe unmittelbar neben der Sternezahl, wie viele Beiträge in die Berechnung eingegangen sind. Zusammen mit der Überschrift über den angezeigten Beiträgen, der Angabe der Anzahl in deutscher Sprache und der zahlenmäßigen Übereinstimmung schließt er, dass allein die „empfohlenen“ Beiträge die Grundlage bildeten. Für die gegenteilige Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt. Damit scheidet eine unwahre Tatsachenbehauptung aus.
Bemerkenswert ist, was der Senat anschließend festhält: Die Klägerin hatte nicht beanstandet, dass ihre Studios überhaupt in das Portal aufgenommen wurden, sie hatte keinen einzelnen Beitrag angegriffen, und sie hatte insbesondere nicht geltend gemacht, dass die wenigen „empfohlenen“ Beiträge nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Angegriffen war allein die Auswahl.
Ein Zu-Eigen-Machen liegt nicht vor. Mit der Einordnung als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ beurteilte das Portal die Beiträge, nicht die Studios – die Einordnung hing allein davon ab, für wie „hilfreich“ es einen Beitrag hielt, und zwar unabhängig davon, ob dessen Einzelbewertung gut oder schlecht war. Die Klägerin war deshalb nur als Reflexwirkung betroffen. Die Schutzbereiche des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am Gewerbebetrieb waren berührt, weil die Noten auf das Ansehen wirken und Kunden abhalten konnten; rechtswidrig war der Eingriff nicht.
In der Abwägung überwiegen die Belange des Portals. Sein Betrieb erfüllt eine gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion und fällt unter die Berufsfreiheit – ebenso die Kontrolle und Bewertung der Nutzerbeiträge, denn es drohen unwahre und beleidigende Aussagen, Mehrfachbewertungen derselben Person und Bewertungen ohne realen Erfahrungshintergrund. Die Einstufung selbst ist eine geschützte Meinungsäußerung; dass eine automatisierte Software sie trifft, ändert daran nichts, weil die Software vorgegebene Kriterien umsetzt. Begründen muss das Portal seine Einstufung nicht. Die strengeren Maßstäbe für Warentests greifen nur, wenn ein Portal Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität für sich in Anspruch nimmt; hier beurteilte es subjektive Einschätzungen erkennbar wiederum selbst subjektiv. Und: Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen, auch deren öffentliche Erörterung.
Über die Filterquote von mehr als sechsundneunzig Prozent verliert der Senat in der Abwägung kein Wort.
Diese Entscheidung ist der Beleg dafür, dass das Mengenargument im Äußerungsrecht nicht trägt. Drei von achtundsiebzig Bewertungen, zwei von sechsundsiebzig – der Senat prüft die Zahlen nicht als eigenen Abwägungsposten. Entscheidend bleibt allein, ob das Portal durch seine Selbstdarstellung Vollständigkeit oder Neutralität behauptet hat. Hat es das nicht, ist jede Quote zulässig.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Aus der Quote folgt nichts. Wer vorträgt, es seien neunzig oder siebenundneunzig Prozent der Bewertungen herausgefiltert worden, hat damit noch kein Argument vorgetragen.
- Ein Erfolg in der Berufungsinstanz sagt wenig. Hier hatte das OLG München der Klage stattgegeben, und die Entscheidung wurde in zwei Fachzeitschriften besprochen – der Senat hat sie gleichwohl aufgehoben.
- Über einzelne unwahre oder beleidigende Bewertungen ist nichts entschieden. Die Klägerin hatte keinen einzigen Beitrag angegriffen.
- Portale dürfen deshalb nicht alles. Wer redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft oder Neutralität verspricht, steht sofort anders da.
Hören Sie auf zu zählen – fangen Sie an zu lesen
Die Zahl der herausgefilterten Bewertungen ist kein Argument. Entscheidend ist, was das Portal über sein eigenes Verfahren behauptet und was in der einzelnen Bewertung steht.
Kein Fall dieser Reihe zeigt so deutlich, wie wenig das Mengenargument wiegt. Für das eine Studio wurden fünfundsiebzig von achtundsiebzig Bewertungen nicht eingerechnet, für das andere vierundsiebzig von sechsundsiebzig, und beide Male waren die übergangenen Beiträge überwiegend positiv. Der Bundesgerichtshof hat diese Verhältnisse zur Kenntnis genommen und sie in der Abwägung nicht weiter behandelt. Wenn Ihnen jemand vorrechnet, dass das Portal die guten Bewertungen unterdrückt, ist das ein verständlicher Ärger, aber kein Klageziel. Rechnen lässt sich damit auch deshalb nicht, weil die Auswahl tagesaktuell neu getroffen wird und die Quote von morgen eine andere sein kann.
Setzen Sie die Arbeit deshalb an zwei anderen Stellen an. Erstens bei der Selbstdarstellung des Portals: Hilfeseiten, Transparenzberichte, Werbeaussagen gegenüber Unternehmen, Angaben in Presseinterviews. Wo dort Wörter wie neutral, objektiv, repräsentativ, geprüft oder alle Bewertungen auftauchen, hat sich das Portal an den Maßstäben für Warentests messen zu lassen. Zweitens bei der einzelnen Bewertung: Eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähung oder ein fehlender Kundenkontakt sind angreifbar – und bei zwei oder drei eingerechneten Beiträgen verändert schon eine einzige Löschung die angezeigte Note vollständig.
Lassen Sie sich außerdem von einem Zwischenerfolg nicht täuschen. Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz gewonnen; das Urteil des OLG München wurde in zwei Fachzeitschriften abgedruckt und mit einer zustimmenden Anmerkung versehen. Der Bundesgerichtshof hat es trotzdem aufgehoben und das klageabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Rechnen Sie bei einem Streit mit einem international aufgestellten Portal von Anfang an mit drei Instanzen und einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren – im entschiedenen Fall lagen zwischen der beanstandeten Anzeige und dem Revisionsurteil fast sechs Jahre.
Sichern Sie die Anzeige am Tag der Beanstandung vollständig, und zwar für jeden betroffenen Standort getrennt. Hier ging es um zwei Studios mit zwei unterschiedlichen Noten, und jede Darstellung war ein eigener Streitgegenstand. Zur Momentaufnahme gehören die Sternezahl, die Zahlenangabe daneben, die Überschrift über den angezeigten Beiträgen, der Hinweis auf die nicht berücksichtigten Beiträge und der aufgeklappte Erläuterungstext. Die Einstufung ist tagesaktuell; was Sie heute nicht sichern, lässt sich morgen nicht mehr belegen.
Und formulieren Sie den Antrag eng. Das Berufungsgericht hatte auf die konkrete Verletzungsform tenoriert, also auf die Darstellung eines bestimmten Tages – das ist handwerklich richtig. Ein Antrag, der dem Portal allgemein untersagen soll, nicht empfohlene Beiträge unberücksichtigt zu lassen, greift das Geschäftsmodell als solches an und scheitert an der Berufs- und Meinungsfreiheit.
Anwalt erklärt
Das Portal rechnet fast alle meine guten Bewertungen nicht ein – ist das erlaubt?
Nach dieser Entscheidung ja. Selbst bei über sechsundneunzig Prozent herausgefilterter Beiträge sah der Bundesgerichtshof keinen rechtswidrigen Eingriff.
Hilft es, die Zahl der übergangenen Bewertungen vorzutragen?
Kaum. Der Senat hat die Quote zur Kenntnis genommen, ihr in der Abwägung aber kein eigenes Gewicht beigemessen. Der Angriff muss woanders ansetzen.
Was kann ich dann überhaupt tun?
Zwei Wege: die Selbstdarstellung des Portals auf Neutralitäts- und Vollständigkeitszusagen prüfen – oder die einzelne eingerechnete Bewertung angreifen. Letzteres wirkt sofort auf die Note.
Ich habe mehrere Standorte – muss ich für jeden gesondert vorgehen?
Ja. In diesem Verfahren waren zwei Studios betroffen, jedes mit eigener Darstellung und eigener Note. Jede Anzeige ist ein eigener Streitgegenstand.
Mein Anwalt hat in der Berufung gewonnen – ist die Sache damit erledigt?
Nicht zwingend. Hier hatte das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben; die Revision führte gleichwohl zur vollständigen Klageabweisung.
Worin unterscheidet sich dieser Fall von VI ZR 496/18 und 497/18?
Nur im Sachverhalt: zwei Studios statt eines und eine deutlich höhere Filterquote. Die rechtlichen Maßstäbe sind in allen drei Entscheidungen identisch.
Verwandte Entscheidungen
- BGH, 14.01.2020 – VI ZR 496/18 · die erste Entscheidung derselben Dreiergruppe, ausführlich zur Warentest-Grenze
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Bewertung prüfen lassen
Wenn nur zwei oder drei Bewertungen Ihre Note bestimmen, entscheidet jede einzelne davon über Ihren Auftritt. Wir sehen uns die eingerechneten Beiträge an und prüfen sie auf unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und fehlenden Kundenkontakt – und sichern die Anzeige, bevor sie sich ändert.