Kein Freibrief durch Sachbezug: Das Gericht muss abwägen, bevor es die Auskunft verweigert – BVerfG 1 BvR 1073/20
Ergebnis der Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg; die Beschlüsse des Kammergerichts wurden aufgehoben. Der entscheidende Fehler der Fachgerichte lag im Maßstab: Sie hatten aus dem Umstand, dass keine Schmähkritik vorlag, unmittelbar auf die Zulässigkeit der Äußerungen geschlossen – und damit die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre, die in diesem Fall gerade erforderlich gewesen wäre, überhaupt nicht vorgenommen.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Ersten Senats |
|---|---|
| Aktenzeichen | 1 BvR 1073/20, Entscheidungsstichwort „Fall Künast“ |
| Entscheidung | Beschluss vom 19.12.2021, stattgebende Kammerentscheidung, unanfechtbar |
| Vorinstanzen | LG Berlin, 09.09.2019 und 21.01.2020 – 27 AR 17/19; KG, 11.03.2020 und 06.04.2020 – 10 W 13/20 |
| Verfahren | Gestattung der Auskunft über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3 TMG a. F., heute § 21 Abs. 2 TDDDG |
| Anlass | zweiundzwanzig Kommentare unter einem erfundenen Zitat auf einer Social-Media-Plattform |
| Schlüsselnorm | § 185 StGB als Katalogtat – ohne erfüllten Straftatbestand keine Auskunft |
| Fehler der Fachgerichte | Beleidigung mit Schmähkritik gleichgesetzt und die Abwägung praktisch vollständig unterlassen |
| Folge | Aufhebung und Zurückverweisung an das Kammergericht, Auslagen trägt das Land Berlin |
| Wert | 25.000 Euro für das Verfassungsbeschwerdeverfahren |
Wortlaut der beanstandeten Äußerungen
Den Wortlaut geben wir bewusst nicht wieder.
Die Entscheidung druckt alle zweiundzwanzig Kommentare ab. Es handelt sich um grob herabsetzende Beschimpfungen einer namentlich bekannten Politikerin, teils mit sexuellem Einschlag. Eine Wiedergabe brächte für das Verständnis nichts und würde die Betroffene ein weiteres Mal bloßstellen. Festzuhalten ist der Anlass: Die Kommentare erschienen unter einem erfundenen Zitat, das der Betroffenen eine Billigung sexueller Handlungen an Kindern unterstellte und an eine mehr als dreißig Jahre zurückliegende Zwischenfrage im Berliner Abgeordnetenhaus anknüpfte.
Worum ging es?
Eine Politikerin verlangte von einer Social-Media-Plattform Auskunft über die Bestandsdaten von zweiundzwanzig Nutzern, die ihren Beitrag kommentiert hatten. Anlass war ein erfundenes Zitat, das ihr unterschoben wurde. Nach dem damaligen Recht durfte die Plattform diese Daten nur herausgeben, wenn ein Gericht es zuvor gestattete – und gestattet werden durfte es nur, wenn der Inhalt einen der im Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufgezählten Straftatbestände erfüllte, hier die Beleidigung.
Das Landgericht wies den Antrag zunächst vollständig zurück, half später teilweise ab. Das Kammergericht blieb bei der Zurückweisung für die verbliebenen Kommentare: Es liege keine Schmähkritik vor, weil die Äußerungen einen Bezug zur Sachdebatte hätten; ungehörig und distanzlos seien sie zwar, aber der Sachbezug entfalle nicht durch schlechtes Benehmen. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt. Das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ist verletzt, weil die Fachgerichte einen falschen Maßstab angelegt haben.
Der Ausgangspunkt ist unstreitig: Ob eine Beleidigung vorliegt, verlangt grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der bedrohten Rechtsgüter – hier der Meinungsfreiheit gegen die persönliche Ehre. Entbehrlich ist diese Abwägung nur ausnahmsweise, nämlich bei Schmähung, Formalbeleidigung oder einem Angriff auf die Menschenwürde. Diese Ausnahmen sind eng: Eine Schmähung setzt voraus, dass es überhaupt nicht mehr um die Sache geht, sondern nur noch um die Herabsetzung der Person.
Genau hier liegt der Fehler. Aus dem Umstand, dass keine dieser eng umgrenzten Ausnahmen vorliegt, folgt kein Vorrang der Meinungsfreiheit. Es folgt allein, dass die Abkürzung versperrt ist und die Abwägung stattfinden muss. Das Kammergericht hat aus dem fehlenden Schmähcharakter unmittelbar auf die Zulässigkeit geschlossen und damit die Beleidigung mit der Schmähkritik gleichgesetzt. Die Abwägung unterblieb praktisch vollständig – und schon das trägt die Aufhebung.
Die Kammer benennt zugleich, worauf es bei der nachzuholenden Abwägung ankommt: auf Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie auf Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Empfänger. Das Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten will, und umso geringer, je mehr es davon unabhängig nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Eine knappe Abwägung kann genügen – stattfinden muss sie aber.
Besonders deutlich wird die Kammer bei einem verbreiteten Kurzschluss. Die Behauptung, eine Politikerin müsse solche Angriffe im öffentlichen Meinungskampf eben hinnehmen, ersetzt die Abwägung nicht. Im Gegenteil: Gerade unter den Bedingungen sozialer Netzwerke liegt der wirksame Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse, weil sich sonst niemand mehr öffentlich engagiert. Dieser Gesichtspunkt kann das Gewicht ihrer Rechte in der Abwägung sogar verstärken.
Die Sache ging zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.
„Keine Schmähkritik" ist kein Ergebnis, sondern erst der Anfang der Prüfung. Wo die engen Ausnahmen nicht greifen, entfällt nur die Abkürzung – die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre muss dann erst recht stattfinden. Ein Gericht, das aus dem fehlenden Schmähcharakter unmittelbar auf Zulässigkeit schließt, setzt Beleidigung und Schmähkritik gleich und verletzt damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Die Kommentare sind nicht für strafbar erklärt. Das Kammergericht muss die Abwägung erst noch nachholen.
- Prominenz schützt nicht besonders, sie mindert das Gewicht der Persönlichkeitsrechte aber auch nicht automatisch – unter den Bedingungen sozialer Netzwerke kann sie es sogar verstärken.
- Der Auskunftsanspruch ist nicht erleichtert. Ein Straftatbestand muss weiterhin erfüllt sein.
- Es ist kein Bewertungsfall. Es ging um Kommentare in einem sozialen Netzwerk; übertragbar ist der Maßstab, nicht das Ergebnis.
- Scharfe Kritik bleibt erlaubt. Machtkritik steht sogar im Zentrum der Meinungsfreiheit, und eine knappe Abwägung kann genügen – sie muss nur stattfinden.
Warum „das ist keine Schmähkritik“ Ihren Fall nicht erledigt
Wenn die Gegenseite mit dem Sachbezug argumentiert, hat sie nur die Abkürzung verteidigt – die eigentliche Prüfung steht dann noch aus.
Diese Entscheidung ist für die Arbeit an Bewertungen wertvoller, als ihr Sachverhalt vermuten lässt. Sie räumt mit einem Kurzschluss auf, der in Portalantworten und in Beschlüssen immer wieder auftaucht: Es liege keine Schmähkritik vor, weil sich die Äußerung auf eine Leistung oder ein Verhalten beziehe – also sei sie zulässig. Diese Schlussfolgerung ist verfassungswidrig. Aus dem fehlenden Schmähcharakter folgt nur, dass die Abwägung nicht entbehrlich ist. Sie muss dann durchgeführt werden, und ihr Ergebnis steht keineswegs fest.
Das hat für die Formulierung Ihrer Rüge und Ihrer Schriftsätze eine klare Folge. Argumentieren Sie nicht allein mit Schmähkritik. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dieser Weg bei Bewertungen fast immer versperrt, weil jede Bewertung sich auf eine Leistung bezieht und damit Sachbezug hat. Wer nur darauf setzt, verliert – und zwar aus einem Grund, der sich vermeiden lässt. Nennen Sie die Schmähkritik allenfalls hilfsweise und legen Sie das Gewicht auf die Abwägung.
Tragen Sie stattdessen die Abwägung selbst vor, Punkt für Punkt: Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung, dazu Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Empfänger. Arbeiten Sie heraus, wie wenig die Äußerung zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und wie sehr es nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmung gegen eine einzelne Person geht. Je klarer dieses Verhältnis wird, desto geringer wiegt die Meinungsfreiheit. Die Zahl der Empfänger gehört ausdrücklich dazu: Ein Beitrag auf einem gut besuchten Profil wirkt anders als eine Bemerkung im kleinen Kreis.
Nützlich ist auch der Satz zu den Amtsträgern und Politikern, obwohl er hier nicht unmittelbar passt. Er zeigt das Muster: Der Einwand, der Betroffene stehe nun einmal in der Öffentlichkeit und müsse das aushalten, ersetzt die Abwägung nicht. Für Unternehmen und Freiberufler gilt dasselbe – dass jemand am Markt auftritt und bewertet werden darf, beantwortet nicht, ob diese eine Äußerung noch hinzunehmen ist. Das ist genau der Satz, den Portale in ihren Ablehnungen gern verwenden.
Im Auskunftsverfahren bleibt es dabei, dass ein Straftatbestand erfüllt sein muss; daran ändert dieser Beschluss nichts. Er verschiebt nur die Stelle, an der gestritten wird. Rechnen Sie deshalb damit, dass die Löschung gegenüber dem Portal weiterhin der schnellere Weg ist – und setzen Sie die Abwägungsargumente dort ein, wo sie unmittelbar wirken: in der Rüge selbst. Ein Portal, dem die Abwägungspunkte vorgelegt werden, kann sich später schlechter darauf berufen, es habe die Rechtswidrigkeit nicht erkennen können.
Anwalt erklärt
Die Gegenseite sagt, es sei keine Schmähkritik. Ist damit alles entschieden?
Nein. Dann ist nur die Abkürzung versperrt. Das Gericht muss die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erst recht durchführen.
Warum scheitert Schmähkritik bei Bewertungen fast immer?
Weil eine Schmähung voraussetzt, dass die Sachauseinandersetzung völlig zurücktritt. Jede Bewertung bezieht sich aber auf eine Leistung und hat damit Sachbezug.
Worauf kommt es in der Abwägung an?
Auf Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie auf Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Empfänger des Beitrags.
Muss ein Unternehmer Kritik hinnehmen, weil er am Markt auftritt?
Das allein beantwortet nichts. Der Hinweis auf die öffentliche Rolle ersetzt die Abwägung im konkreten Fall nicht.
Gilt die Entscheidung auch für Bewertungsportale?
Der Maßstab ja, das Ergebnis nicht. Es ging um Kommentare in einem sozialen Netzwerk, nicht um eine Bewertung.
Bekomme ich damit leichter Auskunft über den Verfasser?
Nicht unmittelbar. Ein Straftatbestand muss weiterhin erfüllt sein; das Gericht darf ihn nur nicht mit falschem Maßstab verneinen.
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Die Abwägung gehört in die Rüge
Wer nur mit Schmähkritik argumentiert, verliert bei Bewertungen fast immer. Wir formulieren die Rüge so, dass sie die Abwägungspunkte benennt, die das Portal und später das Gericht abarbeiten müssen.