Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Nürnberg

Wenn die Tatsachen aus Ihrer eigenen Sphäre stammen: Die Grenze der Prüfpflicht – OLG Nürnberg 3 U 2469/23

Ergebnis der Entscheidung. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Der Grund ist für Bewertungsfälle wichtig – und beruhigend: Die beanstandeten Tatsachen stammten aus der eigenen Sphäre des Klägers, er hätte sie selbst darlegen können. Genau deshalb traf die Plattform hier keine sekundäre Darlegungslast – bei einer anonymen Bewertung liegt es umgekehrt, und das sagt der Senat ausdrücklich.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat und Kartellsenat
Aktenzeichen3 U 2469/23, Entscheidungsstichwort „YouTube“
EntscheidungEndurteil vom 23.07.2024 mit zwei amtlichen Leitsätzen
VorinstanzLG Nürnberg-Fürth, 14.11.2023 – 11 O 7452/21, hatte der Klage stattgegeben
Parteienein Hochschulprofessor und Mitgesellschafter einer Beratungsgesellschaft gegen die Betreiberin einer Videoplattform
Inhaltein von einem Journalisten am 01.10.2020 hochgeladenes Video mit Vorwürfen gegen den Kläger und seine Gesellschaft
Rechtsgrundlagen§§ 1004, 823 BGB analog, Art. 6 Abs. 1 DSA, Art. 17 DSGVO
Verlauf der RügeBeanstandung über das Online-Formular, Rückfragen der Plattform nach konkreten Äußerungen blieben unbeantwortet, nach der Abmahnung Sperrung für die deutsche Domain
ErgebnisKlage abgewiesen, Kosten beider Instanzen beim Kläger
Streitwert7.500 Euro für das Berufungsverfahren

Wortlaut der beanstandeten Äußerungen

Das Urteil prüft die einzelnen Aussagen des Videos nacheinander. Eine davon lautete:

„Um die Wahrheit zu erfahren, reicht es nur, dass wir die Eintragung im Handelsregister der […] GmbH in Deutschland prüfen. Da entdecken wir einen Haufen Betrügereien und Lügen.“

Der Senat behandelt sie als Meinungsäußerung, die sich zudem auf die Gesellschaft bezieht und nicht auf den Kläger persönlich. Auch die Einschätzung, die Tätigkeit der Gesellschaft sei erlaubnispflichtig, ist eine rechtliche Bewertung und damit Meinung.

Worum ging es?

Ein Journalist lud im Oktober 2020 ein Video auf eine Videoplattform, in dem Vorwürfe gegen einen Hochschulprofessor und die Beratungsgesellschaft erhoben wurden, an der er beteiligt ist. Der Betroffene beanstandete das Video im November 2020 über das Online-Formular der Plattform.

Die Plattform bat noch am selben Tag um Mitteilung der konkreten Äußerungen und der zugehörigen Zeitpunkte. Eine Antwort kam erst ein halbes Jahr später, und zwar in Form eines allgemeinen Löschungsverlangens. Auf die Bitte um genaue Angaben und einen Identitätsnachweis übersandte der Kläger eine Vollmacht. Nach der Abmahnung im November 2021 sperrte die Plattform das Video für die deutsche Domain. Das Landgericht gab der Klage gleichwohl statt.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat weist die Klage ab und erklärt dabei genau, wo die Prüfpflicht einer Plattform endet.

Ausgangspunkt bleibt die gefestigte Linie: Die Haftung des mittelbaren Störers setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Maßgeblich sind das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung und die Erkenntnismöglichkeiten des Anbieters, dazu Funktion und Aufgabenstellung des Dienstes und die Eigenverantwortung des – gegebenenfalls zulässig anonymen – Nutzers. Das kann dazu führen, dass der Anbieter die Beanstandung an den Nutzer übersenden und ihn zur Stellungnahme anhalten muss.

Hier setzt der erste Leitsatz an. Das Überprüfungs- und Stellungnahmeverfahren ist kein Selbstzweck. In die Abwägung gehört deshalb auch, inwieweit der Betroffene für die Durchsetzung seines Anspruchs überhaupt auf die Tatsachen angewiesen ist, die der Anbieter beim Nutzer erfragen könnte. Fehlt diese Angewiesenheit, verliert das Verfahren seinen Sinn.

Der zweite Leitsatz zieht daraus die Folgerung für die sekundäre Darlegungslast: Es kommt darauf an, ob die Tatsachen aus dem angegriffenen Beitrag aus der Sphäre des Betroffenen stammen oder ob ihm eine eigene Aufklärung möglich und zumutbar ist, etwa indem er den Nutzer selbst kontaktiert.

Genau daran scheiterte die Klage. Anders als beim behaupteten Behandlungskontakt eines anonymen Nutzers – der Senat nennt dieses Gegenbeispiel ausdrücklich – betrafen die Vorwürfe hier die Gesellschaft des Klägers, seine Aufgaben darin und seine Fachkenntnisse. Dazu hatte er den besten Einblick, und Vortrag war ihm möglich und zumutbar. Die Plattform traf deshalb keine sekundäre Darlegungslast, und ein Hinweis auf unschwer zu bejahende Rechtsverletzungen lag ohnehin nicht vor.

Auch aus dem Datenschutzrecht folgt nichts anderes: Wie beim Suchmaschinenbetreiber verschafft der Anbieter nur einen erleichterten Zugang zu fremden Inhalten, und der Betroffene muss die offensichtliche Unrichtigkeit darlegen. Ob die deutsche Störerhaftung mit dem Gesetz über digitale Dienste vereinbar ist, lässt der Senat offen – er hält einen Widerspruch aber für fernliegend.

Juristisch wichtig

Das Stellungnahmeverfahren dient dazu, dem Betroffenen Tatsachen zu verschaffen, die er selbst nicht kennen kann. Betrifft der Vorwurf sein eigenes Unternehmen, seine eigene Tätigkeit oder seine eigenen Kenntnisse, entfällt dieser Zweck – dann muss er selbst vortragen, und die Plattform trifft keine sekundäre Darlegungslast. Ob ein Kundenkontakt bestand, weiß dagegen nur der anonyme Verfasser; dort bleibt es bei der Pflicht des Portals.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Für Bewertungen gilt das Gegenteil. Ob ein Kunden- oder Behandlungskontakt bestand, weiß nur der anonyme Verfasser – der Senat nennt diesen Fall ausdrücklich als Gegenbeispiel.
  • Die Prüfpflicht ist nicht abgeschafft. Sie wird nur dort nicht ausgelöst, wo die Rechtsverletzung nicht unschwer zu bejahen ist.
  • Der DSA verdrängt die Störerhaftung nicht. Ob ein Widerspruch besteht, lässt der Senat ausdrücklich offen.
  • Die Sperrung war kein Anerkenntnis. Die Plattform sperrte nach der Abmahnung und unterlag trotzdem nicht.
  • Es ist kein Bewertungsfall. Übertragbar ist der Maßstab, nicht das Ergebnis.
Tipp vom Anwalt

Warum diese Niederlage Ihre Bewertungssache nicht schwächt

Bei einer Bewertung liegt die entscheidende Tatsache immer beim Verfasser – und genau deshalb greift dort die sekundäre Darlegungslast weiter.

Diese Entscheidung wird gelegentlich als Rückschlag für Betroffene gelesen. Für Bewertungssachen ist sie das nicht, sondern eher eine Bestätigung. Der Senat begründet die Abweisung mit einem Umstand, der bei einer Bewertung gerade nicht vorliegt: Die Vorwürfe betrafen das eigene Unternehmen des Klägers, seine Aufgaben und seine Fachkenntnisse. Dazu konnte er selbst vortragen. Bei einer Bewertung ist die entscheidende Tatsache dagegen, ob der anonyme Verfasser überhaupt Kunde, Patient oder Mitarbeiter war – und das weiß nur er. Der Senat nennt den behaupteten Behandlungskontakt als Gegenbeispiel ausdrücklich – eine Formulierung, die sich im Schriftsatz unmittelbar verwenden lässt.

Ziehen Sie daraus die Konsequenz für die Formulierung Ihrer Rüge. Stellen Sie den fehlenden Kontakt in den Mittelpunkt, nicht die inhaltliche Unrichtigkeit einzelner Aussagen. Der fehlende Kontakt ist die Tatsache, die Sie nicht aufklären können – und nur für solche Tatsachen ist die Plattform zur Ermittlung verpflichtet. Wer stattdessen darlegt, warum eine Behauptung über den eigenen Betrieb sachlich falsch ist, verlagert die Darlegungslast ungewollt zurück zu sich selbst. Beides zugleich vorzutragen schwächt die Position eher, als dass es sie stärkt.

Zweitens: Antworten Sie auf Rückfragen der Plattform, und zwar schnell und konkret. Hier fragte die Plattform noch am selben Tag nach den beanstandeten Äußerungen und ihren Zeitpunkten. Die Antwort kam ein halbes Jahr später und blieb allgemein; auf die Bitte um einen Identitätsnachweis kam eine Vollmacht. Solche Lücken erklären, warum die Plattform am Ende als nicht pflichtwidrig galt. Benennen Sie den beanstandeten Inhalt so präzise, dass er ohne eigene Nachforschung auffindbar ist – bei einem Video mit Zeitangabe, bei einer Bewertung mit Titel, Datum und der angegriffenen Passage.

Drittens: Prüfen Sie, ob Sie den Verfasser selbst erreichen können. Der Senat stellt darauf ab, ob eine eigene Kontaktierung möglich und zumutbar ist. Bei einem namentlich auftretenden Journalisten ist sie es; bei einem anonymen Bewertenden gerade nicht. Halten Sie fest, dass und warum Sie ihn nicht erreichen können – das stärkt Ihre Position gegenüber dem Portal und nimmt ihm den Einwand, Sie hätten den einfacheren Weg nicht versucht.

Und behalten Sie im Blick, wer angegriffen ist. Mehrere Aussagen scheiterten schon daran, dass sie sich auf die Gesellschaft bezogen und nicht auf den klagenden Gesellschafter. Bei Unternehmensbewertungen sollte deshalb die Gesellschaft selbst vorgehen, nicht der Geschäftsführer persönlich.

Anwalt erklärt

Schwächt dieses Urteil meine Bewertungssache?

Nein. Der Senat weist die Klage gerade deshalb ab, weil die Tatsachen aus der Sphäre des Klägers stammten – bei einer Bewertung ist das anders.

Wann trifft die Plattform keine sekundäre Darlegungslast?

Wenn die Tatsachen aus dem Beitrag aus Ihrer eigenen Sphäre stammen oder Ihnen eine eigene Aufklärung möglich und zumutbar ist.

Wie genau muss meine Beanstandung sein?

So genau, dass die Plattform den Inhalt ohne eigene Nachforschung auffinden und die Rechtsverletzung ohne Weiteres feststellen kann.

Muss ich den Verfasser selbst kontaktieren?

Wenn es möglich und zumutbar ist, rechnet der Senat es Ihnen an. Bei anonymen Bewertungen ist es weder möglich noch zumutbar.

Ändert der Digital Services Act etwas an der Störerhaftung?

Der Senat lässt das ausdrücklich offen, hält einen Widerspruch aber für fernliegend und verweist auf die Rolle der Anbieter bei rechtswidrigen Inhalten.

Hilft mir Artikel 17 DSGVO gegen die Plattform?

Hier nicht. Wie beim Suchmaschinenbetreiber müssen Sie darlegen, dass die beanstandeten Inhalte offensichtlich unrichtig sind.

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Die Rüge auf den fehlenden Kontakt stützen

Ob eine Plattform prüfen muss, entscheidet sich daran, ob Sie die Tatsache selbst kennen können. Wir formulieren die Rüge so, dass sie genau an dem Punkt ansetzt, den nur der Verfasser kennt.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die beiden Leitsätze sind amtlich; Anmerkungen der Fundstellen werden nicht wiedergegeben. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Kläger, Gesellschaft, Journalist und Plattform werden auch hier nicht benannt, und wir geben aus dem Video nur die Passage wieder, die der Senat selbst zur Begründung heranzieht. Es handelt sich nicht um einen Bewertungsfall, sondern um ein Video auf einer Videoplattform; übertragbar ist der Maßstab, nicht das Ergebnis. Die Abgrenzung zur Bewertungssituation stammt vom Senat selbst, der den behaupteten Behandlungskontakt eines anonymen Nutzers ausdrücklich als Gegenbeispiel nennt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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