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Löschdienste ohne Anwaltszulassung: Wann die Beanstandung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist – OLG Hamburg 5 U 25/23

Ergebnis der Entscheidung. Dem Löschdienst wurde untersagt, das Prüfverfahren mit der Begründung zu beantragen, es fehle ein Geschäftskontakt. Ausgenommen bleibt allein die reine Botentätigkeit, bei der die Begründung vom Auftraggeber stammt und nur weitergeleitet wird. Wer darüber hinausgeht und selbst formuliert, erbringt eine Rechtsdienstleistung und braucht dafür eine Erlaubnis – geklagt hatte ein Wettbewerber, nicht das Portal.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat
Aktenzeichen5 U 25/23, Entscheidungsstichwort „Kundenbewertungskontrolle“
EntscheidungUrteil vom 23.11.2023 im einstweiligen Verfügungsverfahren, rechtskräftig
VorinstanzLG Hamburg, 24.02.2023 – 405 HKO 3/23, hatte den Antrag insoweit zurückgewiesen
Parteienein Anbieter, der Bewertungen mit juristischen Begründungen beanstandet, gegen einen Wettbewerber ohne Rechtsdienstleistungserlaubnis
GeschäftsmodellKunden melden Bewertungen; der Dienst prüft vorab, ob bereits eine eigene Antwort darunter steht, und wird sonst nicht tätig
Rechtsgrundlage§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3 RDG
Grenzeerlaubt bleibt die reine Botentätigkeit; jede eigene Subsumtion ist erlaubnispflichtig
ErgebnisBerufung des Antragstellers erfolgreich, Unterlassung mit Ordnungsmittelandrohung

Wortlaut der beanstandeten Schreiben

Angegriffen waren zwei Musterschreiben, die der Dienst vor dem Versand nur noch an gekennzeichneten Stellen ergänzte. Das erste begann mit der Formulierung

„Als Ermächtigter der Firma […], darf ich Sie über den nachstehenden Sachverhalt in Kenntnis setzen: Es besteht keine Geschäftsbeziehung mit den […]-Nutzern […] Es handelt sich vermutlich um Fake-Namen.“

Anschließend forderte das Schreiben das Portal unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zweier Landgerichte zur Prüfung und Löschung auf, setzte eine Frist und behielt ein Unterlassungsbegehren ausdrücklich vor.

Worum ging es?

Zwei Anbieter streiten, die dasselbe tun: Sie gehen für Unternehmen gegen negative Internetbewertungen vor. Der eine macht die Rechtswidrigkeit gegenüber den Portalen mit juristischen Begründungen geltend. Der andere bewirbt, bietet und betreibt dasselbe Geschäft – ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Dessen Ablauf war standardisiert: Kunden melden über die Website, welche Bewertungen sie gelöscht haben möchten. Mitarbeiter prüfen daraufhin, ob unter der Bewertung bereits eine eigene Antwort des Auftraggebers steht; ist das der Fall, muss er sie zuerst löschen, sonst wird der Dienst gar nicht tätig. Danach gehen die beiden Musterschreiben an die Portale. Der Wettbewerber beantragte eine einstweilige Verfügung; das Landgericht wies den Antrag insoweit zurück.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Berufung hat Erfolg. Der Dienst handelt wettbewerbswidrig, weil er ohne Erlaubnis Rechtsdienstleistungen erbringt.

Der Begriff ist weit. Erfasst ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Ob es dabei um einfache oder schwierige Rechtsfragen geht, ist unerheblich. Maßgeblich sind die Verkehrsanschauung und die erkennbare Erwartung des Rechtsuchenden.

Schon das angebotene Vorgehen als solches setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Ob überhaupt eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, bedarf regelmäßig einer vertieften juristischen Prüfung; ebenso die Ausarbeitung des Schreibens an das Portal – anders lässt sich sein Inhalt nicht sinnvoll formulieren. Auch die Auswahl geeigneter Methoden, eine Löschung zu bewirken, ist Rechtsdurchsetzung.

Besonders aufschlussreich findet der Senat einen Umstand des Ablaufs: Der Dienst prüfte stets, ob bereits eine eigene Antwort des Auftraggebers unter der Bewertung stand, und wurde vor deren Löschung nicht tätig. Der Anspruch auf Löschung einer rechtswidrigen Bewertung kann davon aber gar nicht abhängen – wer eine solche Bedingung aufstellt, trifft eine eigene rechtliche Wertung.

Entscheidend ist am Ende der Inhalt der Schreiben selbst. Dort werden bezogen auf den konkreten Einzelfall näher bestimmte rechtliche Forderungen an den Portalbetreiber gestellt. Eine bloß schematische Rechtsanwendung scheidet schon deshalb aus, weil zuvor eine tiefergehende Einarbeitung in das Rechtsgebiet nötig war; und auch bei Kenntnis des Rechts bleibt eine gedankliche Prüfung erforderlich. Dass der Dienst das Fehlen eines Geschäftskontakts standardmäßig und ohne Rücksprache behauptete, ändert daran nichts.

Ausgenommen bleibt allein die reine Botentätigkeit: Stammt die Begründung vom Auftraggeber und wird sie nur weitergeleitet, greift das Verbot nicht.

Juristisch wichtig

Die Grenze verläuft zwischen Weiterleiten und Werten, nicht zwischen einfachen und schwierigen Fragen. Wer die Begründung des Auftraggebers nur übermittelt, bleibt Bote. Wer selbst formuliert, Rechtsprechung anführt, Fristen setzt oder die Bearbeitung von eigenen Bedingungen abhängig macht, besorgt fremde Rechtsangelegenheiten – und braucht dafür eine Erlaubnis, gleichgültig wie einfach die Rechtsfrage im Einzelfall sein mag.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Unternehmen dürfen weiterhin selbst rügen. Betroffen sind nur Dienstleister, die das für andere übernehmen.
  • Die Botentätigkeit bleibt erlaubt. Der Tenor nimmt sie ausdrücklich vom Verbot aus.
  • Über die Wirksamkeit der Schreiben ist nichts gesagt. Geprüft wurde allein, ob ihr Einsatz durch einen Dritten erlaubnispflichtig ist.
  • Es ging nicht um einzelne Bewertungen. Gegenstand waren die beiden Musterschreiben und damit das Geschäftsmodell des Wettbewerbers.
  • Eine Erlaubnis ist nicht ausgeschlossen. Der Dienst verfügte nur über keine; mit Registrierung oder Zulassung sähe die Sache anders aus.
Tipp vom Anwalt

Warum Löschdienste ohne Zulassung ein Risiko sind

Wer für Sie eine Bewertung beanstandet und dabei selbst begründet, braucht eine Erlaubnis – sonst ist schon das Schreiben angreifbar.

Für Unternehmen, die eine Löschung einkaufen wollen, ist diese Entscheidung der Maßstab. Der Markt ist voll von Anbietern, die Bewertungen zum Festpreis „entfernen“, und ihre Werbung unterscheidet sich kaum von der einer Kanzlei. Nach diesem Urteil ist entscheidend, wer die Begründung liefert – nicht, wie das Angebot beworben wird. Übermittelt der Dienstleister nur, was Sie ihm vorgeben, bleibt er Bote. Formuliert er selbst, zitiert er Rechtsprechung oder setzt er Fristen, erbringt er eine Rechtsdienstleistung – und darf das ohne Erlaubnis nicht. Die Grenze verläuft also nicht beim Preis und nicht beim Umfang, sondern bei der Urheberschaft der Begründung.

Das ist kein akademischer Punkt. Ein Schreiben, das unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verfasst wurde, schwächt Ihre Position gegenüber dem Portal und im späteren Prozess; das Portal kann die Rüge zurückweisen, und die Frist läuft neu. Fragen Sie deshalb vor der Beauftragung, wer das Beanstandungsschreiben verfasst und ob der Anbieter über eine Registrierung oder Zulassung verfügt. Lassen Sie sich den Text zeigen, den er in Ihrem Namen versenden will – und prüfen Sie, ob darin Rechtsprechung zitiert wird.

Aufschlussreich ist auch das Detail, an dem sich der Senat festmacht. Der Dienst wurde nicht tätig, solange unter der Bewertung noch eine eigene Antwort des Kunden stand. Der Löschungsanspruch hängt davon nicht ab – das war also eine eigene rechtliche Wertung. Wenn Ihnen ein Anbieter solche Bedingungen stellt, wertet er bereits, auch wenn er das bestreitet – der Senat hält das bloße Bestreiten einer eigenen Subsumtion ausdrücklich für unerheblich.

Umgekehrt zeigt der Fall, wie ein Beanstandungsschreiben nicht aussehen sollte. Der Dienst behauptete standardmäßig und ohne Rücksprache, es bestehe kein Geschäftskontakt, und vermutete „Fake-Namen“. Eine solche Rüge ist nicht nur erlaubnispflichtig, sie ist auch riskant: Trifft die Behauptung nicht zu, steht am Ende der eigene Mandant dafür ein. Eine Rüge sollte deshalb auf Tatsachen beruhen, die Sie selbst geprüft haben.

Und achten Sie auf die Rechtsfolge im Wettbewerb. Geklagt hat hier kein Portal und kein Bewerteter, sondern ein Mitbewerber. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist eine Marktverhaltensregel; wer dagegen verstößt, handelt unlauter und kann von jedem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – mit Ordnungsmittelandrohung, wie hier geschehen.

Anwalt erklärt

Darf ein Dienstleister ohne Zulassung Bewertungen beanstanden?

Nur als Bote. Übermittelt er lediglich die Begründung seines Auftraggebers, ist das erlaubt; formuliert er selbst, braucht er eine Erlaubnis.

Kommt es darauf an, wie schwierig die Rechtsfrage ist?

Nein. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass es unerheblich ist, ob einfache oder schwierige Rechtsfragen betroffen sind.

Was macht das Schreiben zur Rechtsdienstleistung?

Dass darin bezogen auf den Einzelfall bestimmte rechtliche Forderungen an das Portal gestellt werden und zuvor eine Einarbeitung in das Rechtsgebiet nötig war.

Warum war die Vorabprüfung der eigenen Antwort so wichtig?

Weil der Löschungsanspruch davon nicht abhängt. Wer eine solche Bedingung aufstellt, nimmt eine eigene rechtliche Wertung vor.

Kann ich als Unternehmen selbst rügen?

Ja. Das Rechtsdienstleistungsgesetz betrifft nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; in eigener Sache sind Sie darin frei, auch bei rechtlicher Begründung.

Wer kann gegen unerlaubte Anbieter vorgehen?

Mitbewerber können es. Das Gesetz ist eine Marktverhaltensregel, und ein Verstoß dagegen ist zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

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Ein Beanstandungsschreiben, das gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, schwächt Ihre Position gegenüber dem Portal. Wir übernehmen die Rüge selbst und stehen für ihren Inhalt ein.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Das Urteil enthält keinen amtlichen Leitsatz; der Leitsatz der Fundstelle ist redaktionell und wird nach unseren Quellenregeln nicht wiedergegeben, ebenso wenig die maschinell erstellte Zusammenfassung. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die beteiligten Unternehmen, ihre Websites und die genannten Portale werden auch hier nicht benannt. Aus den Musterschreiben geben wir die Passagen wieder, die der Senat selbst zur Begründung heranzieht. Hinweis in eigener Sache: Der obsiegende Antragsteller war ein Anbieter, der Bewertungen mit juristischen Begründungen beanstandet – also ein Wettbewerber in genau unserem Markt. Die Entscheidung nützt Anwaltskanzleien und schadet nicht zugelassenen Löschdiensten; wir weisen darauf hin, damit Sie unsere Darstellung einordnen können. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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