Das Portal darf öffentlich anzeigen, wie viele Bewertungen gelöscht wurden – OLG Köln 6 W 50/26
Ergebnis der Entscheidung. Die Ferienanlage unterlag in beiden Instanzen. Ein Kartendienst darf auf dem Unternehmensprofil einblenden, wie viele Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Auch eine zu hoch gegriffene Spanne war hier unerheblich, weil sie neben 5.528 Bewertungen nicht ins Gewicht fällt. Für Betroffene ist das eine unangenehme Nachricht: Eine erfolgreiche Löschung kann als Zahl auf dem eigenen Profil sichtbar bleiben.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 6 W 50/26, Entscheidungsstichwort „Gelöschte Bewertungen“ |
| Entscheidung | Beschluss vom 14.07.2026 mit zwei amtlichen Leitsätzen, rechtskräftig |
| Vorinstanz | LG Köln, Beschluss vom 17.06.2026 – 31 O 233/26, Nichtabhilfe vom 06.07.2026 |
| Parteien | der Betreiber einer Ferienanlage gegen einen Anbieter von Suchmaschine und Kartendienst |
| Angegriffen | die Einblendung auf dem Unternehmensprofil, wie viele Bewertungen nach Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden, mit Erläuterung auf einer Unterseite |
| Zahlen | angezeigt „21 bis 50“ entfernte Bewertungen bei insgesamt 5.528 abgegebenen Bewertungen |
| Anspruchsgrundlagen | § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 UWG sowie Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 1 BGB |
| Kernproblem | die Antragstellerin bestritt die Zahl nur pauschal und nannte ihre eigenen Beschwerdezahlen nicht |
| Ergebnis | sofortige Beschwerde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen |
| Gegenstandswert | 20.000 Euro für das Beschwerdeverfahren |
Wortlaut der beanstandeten Einblendung
Auf dem Unternehmensprofil erschien neben den Nutzerbewertungen folgender Hinweis:
„21 bis 50 Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“
Eine Unterseite erläuterte das näher. Angegriffen war also nicht eine Bewertung, sondern eine Angabe des Portals über den Umgang mit Bewertungen – und damit ein Hinweis darauf, dass das bewertete Unternehmen selbst gegen Einträge vorgegangen ist.
Worum ging es?
Der Betreiber einer Ferienanlage fand auf seinem Unternehmensprofil bei einem großen Kartendienst nicht nur die Bewertungen und die Durchschnittsnote, sondern zusätzlich die Angabe, dass zwischen 21 und 50 Bewertungen nach Beschwerden wegen Diffamierung entfernt worden seien. Er sah darin eine unlautere Herabsetzung: Die Einblendung lasse ihn so erscheinen, als gehe er systematisch gegen berechtigte Kritik vor.
Hilfsweise hielt er die Angabe für irreführend, weil er die genannte Zahl bestritt. Wie viele Beschwerden er selbst eingereicht hatte und wie viele Bewertungen daraufhin entfernt worden waren, teilte er allerdings nicht mit. Unstreitig war nur, dass er in der Vergangenheit Einträge beanstandet hatte und diese auch gelöscht worden waren. Das Landgericht wies den Verfügungsantrag zurück; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat bestätigt das Landgericht. Ein Bewertungsportal darf grundsätzlich mitteilen, dass Bewertungen aufgrund einer Beschwerde des bewerteten Unternehmens gelöscht wurden. Der Grund liegt in einem Informationsinteresse, das die Entscheidung ausdrücklich anerkennt: Wer Bewertungen und eine Durchschnittsnote liest, hat ein legitimes Interesse daran zu wissen, wie viele Einträge aus diesem Gesamtbild entfernt worden sind. Ohne diese Angabe bleibt unklar, worauf sich die angezeigte Note eigentlich stützt.
Den vom Antragsteller behaupteten Sinngehalt hat die Einblendung nach Auffassung des Senats nicht. Ein durchschnittlicher Verbraucher – zu dem sich die Senatsmitglieder ausdrücklich selbst zählen – liest sie weder als Vorwurf, das Unternehmen gehe wiederholt gegen berechtigte Kritik vor, noch als Behauptung, es werde anlasslos gelöscht. Er versteht sie vielmehr so, dass das Portal auf Beschwerden reagiert, wenn diese ihm nach seiner eigenen rechtlichen Prüfung berechtigt erscheinen. Das erscheint ihm als üblicher Vorgang im digitalen Raum.
Wichtig ist, dass der Senat die Tür nicht vollständig schließt. Er hält es ausdrücklich für möglich, dass eine Herabsetzung oder Anschwärzung nach § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG oder eine geschäftlich relevante Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG vorliegt – dann nämlich, wenn entgegen den tatsächlichen Verhältnissen eine signifikant zu hohe Zahl angezeigt wird oder fälschlich eine im Verhältnis zur Gesamtzahl signifikante Menge gelöschter Bewertungen behauptet wird. Eine solche Angabe kann die Wertschätzung des Unternehmens sachlich nicht gerechtfertigt verringern.
Daran scheiterte der Antrag. Die Antragstellerin bestritt die Zahl nur pauschal und äußerte sich nicht zu den von ihr selbst eingereichten Beschwerden. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass es nur eine einstellige Zahl war, bleibt der Abstand zur angezeigten Spanne von 21 bis 50 angesichts von 5.528 abgegebenen Bewertungen so gering, dass er für den Verbraucher keine Bedeutung gewinnt. Negative Auswirkungen auf das Bild des Unternehmens ließen sich daraus nicht ableiten.
Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schied damit ebenfalls aus. Bemerkenswert ist noch eine Verfahrensentscheidung: Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit stellte der Senat den Beschluss auch der Antragsgegnerin zur Verfügung, obwohl diese am Eilverfahren bis dahin nicht beteiligt war.
Wer Bewertungen löschen lässt, muss damit rechnen, dass das Portal genau das sichtbar macht. Angreifbar ist die Einblendung erst, wenn die genannte Zahl im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewertungen erheblich zu hoch ist. Wer das geltend macht, muss seine eigenen Beschwerdezahlen offenlegen – pauschales Bestreiten genügt nicht. Maßgeblich ist stets das Verhältnis, nicht die absolute Zahl.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Jede Zahlenangabe ist nicht hinzunehmen. Eine signifikant zu hohe Zahl kann Herabsetzung oder Irreführung sein; der Senat sagt das ausdrücklich.
- Der Maßstab ist nicht absolut. Entscheidend ist das Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewertungen – bei 5.528 Einträgen fällt anderes ins Gewicht als bei fünfzig.
- Über die Löschungen selbst ist nichts gesagt. Ob die entfernten Bewertungen zu Recht fielen, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
- Es ging nicht um eine Hauptsacheentscheidung. Geprüft wurde im Eilverfahren, mit entsprechend knapper Tatsachengrundlage.
- Der Formulierung sind keine Grenzen gesetzt worden. Beanstandet war diese Einblendung, nicht jede denkbare Darstellung.
Rechnen Sie mit dem Zähler auf Ihrem Profil
Eine Löschung ist nicht immer unsichtbar. Sie kann als Zahl auf Ihrem Profil stehen bleiben, und diese Zahl darf das Portal nach dieser Entscheidung anzeigen.
Das ist eine Entscheidung gegen die Interessen bewerteter Unternehmen, und wir halten es für richtig, sie genau deshalb ausführlich wiederzugeben. Wer Bewertungen erfolgreich entfernen lässt, kann auf seinem Profil einen Hinweis vorfinden, wie viele Einträge nach Beschwerden verschwunden sind. Der Senat hält das für zulässig, weil Leser einordnen können sollen, worauf sich die angezeigte Durchschnittsnote stützt. Die Löschung wird damit zu einem Vorgang, der seine eigene Spur hinterlässt.
Bevor Sie sich darüber ärgern, lesen Sie die zweite Hälfte der Begründung. Der Senat geht davon aus, dass der durchschnittliche Leser darin keinen Vorwurf sieht, sondern einen üblichen Vorgang – ein Portal reagiert auf Beschwerden, wenn es sie für berechtigt hält. Die Einblendung sagt nach dieser Lesart nichts darüber, ob Sie zu Recht oder zu Unrecht vorgegangen sind. In der Praxis ist der Schaden damit meist kleiner, als er sich beim ersten Blick anfühlt – zumal der Hinweis neben der Note steht und nicht an ihrer Stelle.
Anders liegt es, wenn die Zahl erkennbar nicht stimmt. Der Senat lässt ausdrücklich offen, dass eine signifikant zu hohe Angabe eine Herabsetzung oder eine geschäftlich relevante Irreführung sein kann. Das ist der Ansatzpunkt – aber er hat einen Preis: Sie müssen dann offenlegen, wie viele Beschwerden Sie eingereicht haben und wie viele Einträge daraufhin entfernt wurden. Hier scheiterte der Antrag genau daran, dass diese Angaben fehlten und nur pauschal bestritten wurde. Wer diesen Weg geht, sollte die Zahlen vorher zusammenstellen und wissen, dass sie aktenkundig werden.
Denken Sie dabei in Verhältnissen, nicht in absoluten Zahlen. Bei über fünftausend Bewertungen verschwindet der Unterschied zwischen einer einstelligen Zahl und einer Spanne von 21 bis 50 im Rauschen. Bei einem Betrieb mit dreißig Bewertungen sähe dieselbe Angabe völlig anders aus – dort kann derselbe Hinweis das Gesamtbild prägen, und dort lohnt der Angriff eher. Der Senat hat seine Abwägung ausdrücklich an dieser Relation ausgerichtet.
Für die Beratung folgt daraus eine Vorüberlegung, die vor die erste Beanstandung gehört. Bei einem Profil mit vielen Bewertungen spricht wenig dagegen, konsequent gegen unzulässige Einträge vorzugehen. Bei einem kleinen Profil sollte man abwägen, ob die Löschung einzelner Bewertungen den Preis eines sichtbaren Zählers wert ist – und ob es nicht sinnvoller ist, gezielt die schädlichsten Einträge anzugreifen.
Anwalt erklärt
Darf mein Profil anzeigen, dass Bewertungen gelöscht wurden?
Nach dieser Entscheidung ja. Der Senat sieht ein berechtigtes Interesse der Leser daran, die Durchschnittsnote einordnen zu können.
Wirkt das nicht so, als würde ich Kritik unterdrücken?
Der Senat verneint das. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Hinweis als üblichen Vorgang, nicht als Vorwurf gegen das Unternehmen.
Was, wenn die angezeigte Zahl falsch ist?
Dann kann ein Anspruch bestehen – aber nur, wenn die Abweichung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewertungen erheblich ist.
Muss ich meine eigenen Zahlen nennen?
Ja, wenn Sie die Angabe angreifen wollen. Pauschales Bestreiten hat hier nicht genügt und war der Grund für die Zurückweisung.
Gilt das auch für kleine Unternehmen?
Die Abwägung fällt dort anders aus. Bei wenigen Bewertungen kann dieselbe Angabe das Gesamtbild prägen und eher angreifbar sein.
Sollte ich deswegen auf Löschungen verzichten?
In der Regel nicht. Sinnvoll ist, bei kleinen Profilen gezielt vorzugehen und den sichtbaren Hinweis von vornherein einzuplanen.
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Vorgehen abstimmen, bevor gelöscht wird
Ob ein sichtbarer Löschhinweis für Sie ins Gewicht fällt, hängt davon ab, wie viele Bewertungen Ihr Profil trägt. Wir klären das vorab und stimmen ab, gegen welche Einträge sich der Aufwand lohnt – statt pauschal alles zu beanstanden, was stört.