Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Wer „in manchen Fällen“ schreibt, muss mindestens drei Fälle belegen – OLG Frankfurt 16 U 2/25

Ergebnis der Entscheidung. Der Anwalt durfte zwei von vier Aussagen über ein SEO-Unternehmen nicht weiter verbreiten, zwei blieben erlaubt; die Kosten wurden geteilt. Entscheidend waren Mengenwörter: Wer „in manchen Fällen“ oder „einige Gerichte“ schreibt, behauptet Tatsachen und muss mindestens drei Fälle nachweisen. Die Beweislast liegt beim Äußernden, und anonymisierte Zuschriften von Mandanten taugen dafür nicht.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat
Aktenzeichen16 U 2/25, Entscheidungsstichwort „Masche“
EntscheidungUrteil vom 19.03.2026, Revision nicht zugelassen, Rechtskraft nicht vermerkt
VorinstanzLG Frankfurt a. M., 19.12.2024 – 2-3 O 638/23
Parteienein Unternehmen für Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign gegen den Inhaber einer Anwaltskanzlei mit zwei angestellten Rechtsanwälten
Streitgegenstandvier Aussagen aus einem Beitrag auf der Kanzleihomepage mit dem Titel „Die Masche der …“
Untersagtdie Aussagen zum erweckten Eindruck, bei Google zu arbeiten, und zu den „einigen deutschen Gerichten“
Erlaubtdie Aussagen zur Aufzeichnung der Telefonate und dazu, dass es oftmals keine ausführbare Leistung gebe
Beweislastbeim Äußernden, über die ins Zivilrecht übertragene Beweisregel des § 186 StGB
ErgebnisKosten je zur Hälfte; Sicherheitsleistung für die beiden Unterlassungsaussprüche je 7.500 Euro

Wortlaut der beanstandeten Äußerungen

Untersagt wurden diese beiden Sätze aus dem Beitrag:

„In manchen Fällen erwecken die Mitarbeiter der … sogar den Eindruck, bei Google direkt zu arbeiten.“
„Die Forderungen der … können nämlich aus rechtlichen Gründen unzulässig sein. Dies haben schon einige deutsche Gerichte so gesehen, unter anderem auch das OLG Köln, und eine Zahlungspflicht der Betroffenen verneint.“

Zulässig blieben dagegen der Hinweis, die Telefongespräche würden in der Regel mit Zustimmung der Betroffenen aufgezeichnet, und der Satz, es gebe oftmals gar keine tatsächlich ausführbare Leistung.

Worum ging es?

Eine Kanzlei veröffentlichte auf ihrer Website einen kritischen Beitrag über ein Unternehmen, das per Telefonanruf Verträge über Suchmaschinenoptimierung schließt. Der Beitrag sprach von einer „Masche“ und beschrieb vier Punkte: den Eindruck, die Anrufer kämen von Google; die Aufzeichnung der Gespräche; die Behauptung, Gerichte hätten Forderungen für unzulässig gehalten; und den Vorwurf, es gebe oftmals gar keine ausführbare Leistung.

Das Unternehmen klagte auf Unterlassung aller vier Aussagen. Das Landgericht untersagte nur die letzte und wies die Klage im Übrigen ab. Beide Seiten legten Berufung ein – und beide hatten teilweise Erfolg, allerdings in entgegengesetzter Richtung: Der Senat drehte das Ergebnis des Landgerichts in beiden Richtungen um.

Was hat das Gericht entschieden?

Die tragende Weichenstellung betrifft Mengenwörter. „In manchen Fällen“ ist keine vage Einschätzung, sondern eine Tatsachenbehauptung mit zählbarem Inhalt: Der Plural besage, dass es mehrere Fälle gegeben habe, also mindestens drei. Ebenso verlange „einige deutsche Gerichte“ mindestens drei Entscheidungen und „oftmals“ zahlreiche, jedenfalls mehr als drei Fälle. Wer solche Wörter verwendet, muss entsprechend viele Belege haben.

Hinzu kommt eine Feinheit beim Verb. „Erwecken“ beschreibt ein aktives Verhalten. Es genügt daher nicht, dass ein unaufmerksamer Angerufener den Eindruck hatte, mit Google zu sprechen – die Mitarbeiter müssen sich so geäußert haben, dass er ihn gewinnen musste. Das Landgericht hatte allein auf den Eindruck des Zeugen abgestellt und dabei übergangen, dass der Mitarbeiter nach eigener Aussage das Gespräch mit dem Namen seines Unternehmens eröffnet hatte.

Die Beweislast für die Wahrheit trug der Anwalt, weil die Aussage geeignet war, das Unternehmen herabzuwürdigen; die Beweisregel des § 186 StGB gilt insoweit auch im Zivilrecht. Beweisen konnte er allenfalls einen Fall. Besonders aufschlussreich ist, warum die übrigen nicht zählten: Vier Mandatsanfragen legte er anonymisiert vor – und anonymisierte Zuschriften sind nach Auffassung des Senats kein taugliches Beweismittel, weil der Aussteller nicht identifizierbar ist und die Gegenseite sich dagegen nicht verteidigen kann. Außerdem stammten sie aus der Zeit nach der Veröffentlichung; maßgeblich ist aber der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag online ging.

Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB half nicht. Sie setzt voraus, dass der Äußernde die Behauptung ohne Verletzung von Sorgfaltspflichten für wahr halten durfte – und daran fehlt es, wenn ein Anwalt keine konkreten Mandate oder Personen benennen kann, die sie substantiiert bestätigen.

Bei der zweiten untersagten Aussage lag es ähnlich. Der Anwalt konnte nur eine einzige einschlägige Entscheidung vorlegen, ein amtsgerichtliches Urteil. Das ausdrücklich genannte Oberlandesgericht Köln hatte über die Berechtigung der Forderung dem Grunde nach gar nicht entschieden; damit war jedenfalls dieser Teil der Aussage unwahr.

Umgekehrt gewann der Anwalt beim Vorwurf der nicht ausführbaren Leistung. Das Unternehmen bot in seiner Leistungsmappe an, Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, „zu melden und zu beanstanden“. Das setzt nach dem Senat eine Einzelfallprüfung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus – schon die Feststellung, ob ein Verstoß vorliegt, erfordert eine juristische Prüfung, ebenso das Verfassen der Meldung. Eine Erlaubnis hatte das Unternehmen nicht dargelegt. Maßgeblich sei zudem, was angeboten werde, nicht, was tatsächlich ausgeführt wird. Damit war die Aussage im Kern zutreffend.

Juristisch wichtig

Mengenwörter sind Tatsachenbehauptungen mit Mindestzahl. „Manche“, „einige“ und „oftmals“ verlangen mindestens drei belegbare Fälle, und die Beweislast trägt der Äußernde. Anonymisierte Zuschriften taugen dafür nicht, weil die Gegenseite den Vorgang nicht überprüfen kann, und Belege, die erst nach der Veröffentlichung eingehen, kommen für die Rechtmäßigkeit zu spät. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen verlangt eigene Sorgfalt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Kritik an Geschäftspraktiken ist nicht unzulässig. Zwei der vier Aussagen blieben erlaubt, und der Senat schützt sachliche Information ausdrücklich.
  • Die Zahl drei ist keine feste Formel, und sie gilt nicht überall. Sie ergibt sich aus der Auslegung dieser Wörter in diesem Zusammenhang – im Auskunftsverfahren, wo eine Straftat feststehen muss, legt der Bundesgerichtshof denselben Plural zugunsten des Äußernden aus.
  • Über die Geschäftspraxis selbst ist wenig gesagt. Geprüft wurde, was sich beweisen ließ, nicht was tatsächlich geschah.
  • Anonymisierung ist nicht generell wertlos. Sie scheitert hier daran, dass die Gegenseite den Vorgang nicht überprüfen kann.
  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig vermerkt. Die Revision wurde allerdings nicht zugelassen.
Tipp vom Anwalt

Zählen Sie, bevor Sie „oftmals“ schreiben

Jedes Mengenwort ist eine Behauptung mit einer Zahl dahinter. Wer sie nicht belegen kann, schuldet Unterlassung – auch wenn der Kern der Kritik zutrifft.

Diese Entscheidung betrifft nicht eine Bewertung, sondern einen Beitrag auf einer Anwaltswebsite – also genau die Art von Text, die Sie gerade lesen. Wir nehmen sie deshalb bewusst auf, und die erste Lehre daraus richtet sich an uns selbst: Wer über ein Unternehmen schreibt, haftet für jedes Mengenwort wie für eine Zahl. „In manchen Fällen“ heißt mindestens drei, „einige Gerichte“ heißt mindestens drei Entscheidungen, „oftmals“ heißt mehr als drei. Der Ton des Beitrags war dabei nicht das Problem; das Wort „Masche“ hat der Senat nicht beanstandet.

Für bewertete Unternehmen ist das ebenso brauchbar, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Wenn über Sie geschrieben wird, es komme „immer wieder“ oder „in zahlreichen Fällen“ zu einem Missstand, dann ist das keine Meinung, die Sie hinnehmen müssen, sondern eine Tatsachenbehauptung mit einer Mindestzahl. Verlangen Sie die Fälle. Kann die Gegenseite nur einen oder zwei benennen, ist die Aussage unwahr, und die Beweislast liegt nicht bei Ihnen. Genau daran ist der Anwalt hier gescheitert, obwohl ein Fall bewiesen sein mochte.

Achten Sie dabei auf die Verben. „Erwecken“, „veranlassen“, „vortäuschen“ beschreiben ein aktives Verhalten. Damit reicht es nicht, dass jemand einen falschen Eindruck hatte – es muss ein Verhalten geben, das ihn hervorgerufen hat. Diese Unterscheidung hat hier den Ausschlag gegeben, weil der Mitarbeiter das Gespräch nach eigener Aussage mit dem Firmennamen eröffnet hatte. Häufige Erwähnungen von Google allein genügten dem Senat nicht.

Zwei Beweisfragen sind für die Praxis besonders wichtig. Erstens: Anonymisierte Zuschriften sind wertlos, weil die Gegenseite nicht prüfen kann, ob es den Vorgang gab. Wer Kundenberichte als Beleg braucht, muss Personen benennen können, die dazu stehen. Zweitens zählt der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Material, das später eintrifft, rettet den Text nicht mehr; es kann allenfalls die Wiederholungsgefahr für die Zukunft beseitigen.

Verlassen Sie sich schließlich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Sie verlangt eigene Sorgfalt, und der Senat stellt an einen Anwalt einen strengen Maßstab: Wer keine konkreten Mandate benennen kann, hat die Sorgfaltspflicht verletzt. Recherchieren Sie also vor der Veröffentlichung, notieren Sie die Fälle mit Datum und Namen – und formulieren Sie so vorsichtig, wie Ihre Belege reichen. Ein Satz, der zwei Fälle beschreibt, hält; einer, der drei behauptet, fällt.

Anwalt erklärt

Über uns steht, es komme „immer wieder“ zu Problemen. Ist das Meinung?

Nein. Solche Mengenwörter sind Tatsachenbehauptungen mit einer Mindestzahl. Wer sie aufstellt, muss entsprechend viele Fälle belegen können.

Wie viele Fälle sind „manche“ oder „einige“?

Nach dieser Entscheidung mindestens drei. Bei „oftmals“ verlangt der Senat sogar mehr als drei Fälle.

Wer muss beweisen, dass die Behauptung stimmt?

Der Äußernde. Ist die Aussage geeignet herabzuwürdigen, gilt die Beweisregel des § 186 StGB auch im Zivilprozess.

Genügen anonymisierte Kundenzuschriften als Beleg?

Nein. Der Senat hält sie für untauglich, weil der Aussteller nicht identifizierbar ist und die Gegenseite sich nicht verteidigen kann.

Hilft es, Belege nachzureichen?

Für die Rechtmäßigkeit nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung; spätere Belege können nur die Wiederholungsgefahr beseitigen.

Darf man kritisch über ein Unternehmen berichten?

Ja. Zwei der vier Aussagen blieben zulässig. Die Grenze verläuft nicht beim Ton, sondern bei der Belegbarkeit der Tatsachen.

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Wird über Sie behauptet, etwas geschehe „immer wieder“ oder „in vielen Fällen“, lohnt der genaue Blick: Solche Sätze sind Tatsachenbehauptungen, und die Beweislast liegt beim Verfasser. Wir prüfen, was sich davon halten lässt und was nicht.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die Leitsätze der Fundstelle sind redaktionell und werden hier nicht wiedergegeben; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; das Unternehmen, die Kanzlei, die Zeugen und die im Urteil genannten Privatpersonen werden auch hier nicht benannt, und der Firmenname ist auch in den Zitaten ausgelassen. Hinweis in eigener Sache: Diese Entscheidung betrifft einen kritischen Beitrag auf der Website einer Rechtsanwaltskanzlei – also dieselbe Textgattung wie diese Seite. Wir haben sie deshalb aufgenommen und wenden ihren Maßstab auch auf unsere eigenen Veröffentlichungen an. Die Rechtskraft ist im Abdruck nicht vermerkt; die Revision wurde nicht zugelassen. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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