Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Dresden

Wenn das Portal wirklich prüft, verliert der Arbeitgeber: Die Grenzen der Rüge – OLG Dresden 4 U 744/24

Ergebnis der Entscheidung. Das Landgericht hatte dem Arbeitgeber die Unterlassung zugesprochen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Rüge hatte die Prüfpflicht des Portals ausgelöst – aber das Portal war ihr tatsächlich nachgekommen: Es hatte den Bewertenden vorgerichtlich kontaktiert, ungeschwärzte Nachweise erhalten und geprüft. Damit lag die Beweislast für die Unwahrheit wieder beim Arbeitgeber.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat
Aktenzeichen4 U 744/24, Entscheidungsstichwort „kununu.de“
EntscheidungEndurteil vom 17.12.2024 mit vier amtlichen Leitsätzen, rechtskräftig, Revision nicht zugelassen
VorinstanzLG Leipzig, 08 O 1770/23 – hatte der Klage stattgegeben
Parteienein mittelständisches Logistikunternehmen gegen die Betreiberin eines Arbeitgeberbewertungsportals
Besonderheitdas Portal hatte Bewertungen eines 2018 gelöschten Schwesterunternehmens auf das Profil der Klägerin übertragen
Streitige Bewertungveröffentlicht am 13.02.2015, 1,9 von 5 Punkten, Ergebnis „Nicht empfohlen“
Rechtsgrundlage§§ 1004, 823 BGB analog, Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Recht am Gewerbebetrieb
ErgebnisKlage abgewiesen, Kosten beider Instanzen bei der Klägerin
Streitwert20.000 Euro

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Die bewertende Person war im Profil als „Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in“ mit der Angabe geführt, bis 2014 im Bereich Administration und Verwaltung gearbeitet zu haben. Die Bewertung trug die Überschrift:

„Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“

Im Textteil hieß es, gut am Arbeitgeber finde die bewertende Person gar nichts, und weiter:

„Mitarbeiter werden sehr schlecht behandelt. Sehr Sehr hohe Fluktuation / Mitarbeiterwechsel. Die Leitung und Kollegen machen andere Mitarbeiter vor allen anderen runter.“

Worum ging es?

Ein Logistikunternehmen fand auf dem Profil seines Arbeitgeberbewertungsportals Bewertungen wieder, die ursprünglich einem Schwesterunternehmen an einem anderen Standort gegolten hatten. Diese Firma war 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden; das Portal hatte die Bewertungen auf das Profil der fortbestehenden Gesellschaft übertragen. Der Arbeitgeber verlangte Löschung, das Portal bot eine Sperrseite an.

Angegriffen wurde schließlich eine einzelne Bewertung aus dem Februar 2015. Der Arbeitgeber machte geltend, ihr liege gar kein Beschäftigungsverhältnis in seinem Betrieb zugrunde. Das Landgericht Leipzig gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen wandte sich das Portal mit der Berufung – und legte im Verfahren offen, was seine Prüfung ergeben hatte.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat weist die Klage ab. Der Weg dorthin bestätigt zunächst alles, worauf sich Betroffene stützen – und dreht sich dann am letzten Punkt.

Eine unmittelbare Haftung des Portals scheidet aus, weil es sich die fremde Äußerung nicht zu eigen gemacht hat. Die Überschrift „Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“ ist eine zugespitzte Meinungsäußerung und bleibt zulässig; auf die Berechtigung der Kritik oder die „Richtigkeit“ des Werturteils kommt es nicht an.

Entscheidend ist deshalb die Behauptung, es habe gar kein Beschäftigungsverhältnis gegeben. Hier bestätigt der Senat die für Bewertete günstige Linie in aller Klarheit. Bereits die Rüge löst die Prüfpflichten des Betreibers aus. Zu weiteren Darlegungen ist der Betroffene grundsätzlich nicht verpflichtet – auch dann nicht, wenn die Bewertung Angaben enthält, die für einen Kontakt sprechen, denn überprüfen kann er sie ohnehin nicht. Eine nähere Begründung schuldet er nur, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt; im Übrigen gilt allein die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Trifft die Behauptung zu, überwiegen die Interessen des Arbeitgebers.

Das Portal muss dann ernsthaft versuchen, sich die Tatsachengrundlage zu verschaffen, und darf sich nicht auf eine rein formale Prüfung zurückziehen: Beanstandung weiterleiten, Stellungnahme abwarten, bei Ausbleiben löschen – andernfalls die für einen tatsächlichen Kontakt sprechenden Angaben an den Betroffenen weitergeben.

Genau das war hier geschehen. Das Portal hatte die bewertende Person unverzüglich und bereits vorgerichtlich kontaktiert und ungeschwärzte Nachweisunterlagen erhalten, die eine Mitarbeiterin auf Übereinstimmung von Name und Tätigkeitszeitraum und auf Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin geprüft hatte. Dazu kamen konkrete Schilderungen zum Arbeitsalltag. Der Senat vernahm die zuständige Mitarbeiterin als Zeugin und hielt ihre Aussage für schlüssig und widerspruchsfrei; dass sie beim Portal angestellt ist, mindert ihren Beweiswert nicht. Die Klägerin trat dem nicht mit konkreten Anhaltspunkten entgegen.

Daran knüpft der Senat einen Satz, der sich ausdrücklich gegen die Hamburger Rechtsprechung richtet: Der Betroffene stehe der Behauptung des Portals gerade nicht wehrlos gegenüber. Er könne deshalb gehalten sein, seine Personalunterlagen sorgsam zu archivieren und länger vorzuhalten, um substantiiert bestreiten zu können. Die Offenlegung der Identität des Bewertenden kann er dagegen regelmäßig nicht verlangen – und auch den genauen Beschäftigungszeitraum musste das Portal nicht nennen, weil das die Person identifizierbar machen würde.

Juristisch wichtig

Die Rüge allein genügt weiterhin, um die Prüfpflicht auszulösen, und der Bewertete muss sie nicht begründen. Erfüllt das Portal seine sekundäre Darlegungslast aber wirklich – mit Unterlagen, Auskünften und notfalls einer Zeugin –, kehrt sich die Lage um: Dann trägt der Bewertete die Beweislast für die Unwahrheit und braucht eigene Unterlagen, um überhaupt substantiiert bestreiten zu können.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Rüge ist nicht entwertet. Sie löst die Prüfpflicht weiterhin aus, ohne dass der Bewertete sie begründen müsste.
  • Das Portal darf die Identität nicht offenlegen. Der Senat hält das ausdrücklich weder für gefordert noch für zulässig.
  • Eine Archivierungspflicht ist damit nicht begründet. Der Senat sagt, der Bewertete könne dazu gehalten sein – eine Rechtspflicht folgt daraus nicht.
  • Über die Profilübertragung ist nicht entschieden. Angegriffen war am Ende nur eine einzelne Bewertung.
  • Andere Senate sehen es anders. Das OLG Hamburg wird hier ausdrücklich abgelehnt.
Tipp vom Anwalt

Warum Sie alte Personalunterlagen aufheben sollten

Die Rüge gewinnt nur so lange, wie das Portal nichts liefert – sobald es Unterlagen und Auskünfte vorlegt, brauchen Sie Ihre eigenen Akten.

Dieses Urteil zeigt den Punkt, an dem die sonst so wirksame Rüge kippt. Solange das Portal formelhaft antwortet oder gar nichts unternimmt, gewinnen Sie: Die Rüge löst die Prüfpflicht aus, Sie müssen sie nicht begründen, und bleibt die Stellungnahme des Bewertenden aus, ist zu löschen. Legt das Portal aber Unterlagen und Auskünfte vor, die es beim Bewertenden erhoben hat, hat es seine sekundäre Darlegungslast erfüllt – und die Beweislast für die Unwahrheit liegt wieder bei Ihnen.

Daraus folgt eine Empfehlung, die auf den ersten Blick nichts mit Bewertungsrecht zu tun hat: Heben Sie Personalunterlagen länger auf, als Sie müssten, und halten Sie sie geordnet vor. Der Senat sagt ausdrücklich, dass der Bewertete dazu gehalten sein kann, um substantiiert bestreiten zu können. Wer nach acht Jahren nicht mehr sagen kann, wer 2014 in der Verwaltung gearbeitet hat, verliert den Prozess nicht an der Rechtslage, sondern an der eigenen Aktenführung. Eine schlichte Namensliste je Abteilung und Jahr genügt dafür meist schon.

Fragen Sie deshalb früh nach dem, was das Portal überhaupt erhoben hat. Verlangen Sie nicht die Identität – die bekommen Sie nach dieser Entscheidung nicht, und der Antrag schwächt Ihre Position. Verlangen Sie stattdessen die prüfbaren Merkmale: Zeitraum in Jahren statt auf den Monat genau, Abteilung, Art der Tätigkeit. Genau diese Angaben hat das Portal hier geliefert, und genau daran ließ sich die Sache nachvollziehen. Bleiben sie aus, haben Sie den besseren Ansatzpunkt für die Klage.

Prüfen Sie außerdem, ob die Bewertung überhaupt Ihrem Unternehmen gilt. Hier war eine Schwesterfirma gelöscht und ihre Bewertungen auf das fortbestehende Profil übertragen worden. Über diesen Vorgang hat der Senat nicht entschieden, weil am Ende nur eine einzelne Bewertung angegriffen war. Wenn Ihnen so etwas begegnet, greifen Sie die Übertragung als solche an und nicht nur einzelne Beiträge – sonst bleibt der eigentliche Fehler ungeprüft.

Und richten Sie sich darauf ein, dass die Gerichte hier uneins sind. Das Oberlandesgericht Hamburg geht davon aus, der Bewertete stehe der Behauptung des Portals wehrlos gegenüber, und zieht daraus günstigere Folgerungen; der Dresdner Senat widerspricht ausdrücklich. Welche Linie gilt, hängt vorerst vom Gerichtsstand ab – ein Gesichtspunkt, der bei der Wahl des Vorgehens eine Rolle spielen sollte. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht entschieden; die Revision wurde hier nicht zugelassen.

Anwalt erklärt

Muss ich begründen, warum es keinen Kontakt gab?

Grundsätzlich nicht. Nur wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, schulden Sie eine nähere Begründung.

Was muss das Portal auf meine Rüge hin tun?

Es muss ernsthaft versuchen, die Tatsachengrundlage zu klären: Beanstandung weiterleiten, Stellungnahme abwarten, bei Ausbleiben löschen, sonst die prüfbaren Angaben an Sie weitergeben.

Bekomme ich den Namen des Bewertenden?

Nein. Die unbeschränkte Offenlegung der Identität kann nach diesem Urteil regelmäßig nicht verlangt werden, auch nicht über den genauen Beschäftigungszeitraum.

Warum hat der Arbeitgeber trotzdem verloren?

Weil das Portal seine Prüfung tatsächlich durchgeführt und belegt hat. Damit lag die Beweislast für die Unwahrheit wieder beim Arbeitgeber.

Muss ich Personalunterlagen jetzt länger aufbewahren?

Eine Pflicht folgt daraus nicht. Der Senat sagt aber, Sie könnten dazu gehalten sein, um die Behauptung des Portals substantiiert bestreiten zu können.

Gilt das auch für Google- oder Ärztebewertungen?

Der Maßstab ist derselbe. Der Senat überträgt ihn ausdrücklich von der Hotel- auf die Arbeitgeberbewertung, weil Kontakte in beiden Fällen kaum überprüfbar sind.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Alle vier Leitsätze sind amtlich. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Unternehmen, Standorte, Bewertende und die vernommene Zeugin werden auch hier nicht benannt. Das Portal ist im Entscheidungsstichwort ausdrücklich genannt und deshalb hier bezeichnet. Diese Entscheidung ist gegen das bewertete Unternehmen ergangen; wir geben sie ausführlich wieder, weil sie die Grenze der Rüge genauer beschreibt als jede andere. Der Widerspruch zur Hamburger Rechtsprechung steht so im Urteil und ist keine Zuspitzung durch uns. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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