Geschwärzte Zeugnisse genügen, wenn der Arbeitgeber sie mit seinen Akten abgleichen kann – LG Hamburg 324 O 559/23
Ergebnis der Entscheidung. Die Kammer hob die einstweilige Verfügung wieder auf, die das Oberlandesgericht zehn Wochen zuvor erlassen hatte. Das Portal hatte im Widerspruchsverfahren weitere geschwärzte Unterlagen nachgereicht; darauf hätte sich der Arbeitgeber konkret einlassen müssen. Sein einfaches Bestreiten der Mitarbeiterstellung war unbeachtlich, weil die Vorgänge aus seinem eigenen Haus stammten und er sie bei rund 22 Beschäftigten hätte nachschlagen können.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 |
|---|---|
| Aktenzeichen | 324 O 559/23 |
| Entscheidung | Urteil vom 26.04.2024 im Widerspruchsverfahren |
| Aufgehoben wurde | die einstweilige Verfügung des OLG Hamburg vom 08.02.2024 – 7 W 11/24 |
| Parteien | ein Kosmetikversandhandel mit rund 22 Mitarbeitern gegen die Betreiberin der Arbeitgeberplattform kununu |
| Verfahrensgang | Antrag 28.11.2023 · Zurückweisung 08.01.2024 · Verfügung des OLG 08.02.2024 · Widerspruch 08.03.2024 · Aufhebung 26.04.2024 |
| Neu vorgelegt | ein geschwärztes Zwischenzeugnis von 2020 mit eidesstattlicher Versicherung, es sei vom Geschäftsführer des Arbeitgebers unterschrieben; dazu Angaben zu Tätigkeitsbereich und Kündigung |
| Zweite Bewertung | Tätigkeit 2022 in Administration und Verwaltung sowie im Kundenservice des Online-Shops, Beschäftigung beendet |
| Entscheidender Punkt | sekundäre Darlegungslast: Die Umstände lagen in der eigenen Wahrnehmung des Arbeitgebers, § 138 ZPO |
| Ergebnis | Verfügung aufgehoben, Unterlassungsanspruch besteht nicht mehr |
| Weiterer Verlauf | Hauptsacheklage am 25.03.2024 erhoben, Aktenzeichen 324 O 162/24; Ausgang nicht veröffentlicht |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Die zweite der beiden Bewertungen trug die Überschrift, nach der die Entscheidung in der Fundstelle benannt ist, und vergab die Note 1,3:
„Vorsicht bei der Firmenwahl … Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in. Hat im Bereich Administration/Verwaltung gearbeitet.“
Gerade diese Selbstbeschreibung wurde später zum Hebel: Sie benannte einen Tätigkeitsbereich, den der Arbeitgeber in seinen eigenen Unterlagen hätte nachschlagen können. Die erste Bewertung („Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit“, Note 1,6) äußerte sich in elf Kategorien zu Einarbeitung, Führung und Ausstattung.
Worum ging es?
Dasselbe Verfahren wie beim Oberlandesgericht, nur eine Stufe später. Der Arbeitgeber hatte zwei Bewertungen mit dem bloßen Satz gerügt, der Mitarbeiterkontakt werde bestritten, weil er sich nicht zuordnen lasse. Das Landgericht hatte den Verfügungsantrag zurückgewiesen, das Oberlandesgericht hatte ihm auf sofortige Beschwerde stattgegeben und die Verfügung erlassen.
Dagegen legte die Plattform Widerspruch ein – und reichte Unterlagen nach, die sie zuvor nicht vorgelegt hatte. Damit lag die Frage anders als im Februar: Nicht mehr, ob eine pauschale Rüge genügt, sondern ob das nachgereichte Material den Bewerter so weit individualisiert, wie es das Oberlandesgericht verlangt hatte. Über diese Frage hatte nun wieder die Kammer zu entscheiden, die den Antrag ursprünglich zurückgewiesen hatte.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Kammer las den Beschluss des Oberlandesgerichts enger, als der Arbeitgeber ihn verstanden hatte. Eine Pflicht, ungeschwärzte Unterlagen zu übersenden oder den Klarnamen zu nennen, sei ihm nicht zu entnehmen – schon deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anonyme Bewertungen zulässig sind. Verlangt sei etwas anderes: Das Portal müsse den Bewerter so individualisieren, dass der Betroffene das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts prüfen kann.
Diese Schwelle sah die Kammer nun als erreicht an. Zum ersten Eintrag lagen neben dem bereits übersandten geschwärzten Zeugnis ein weiteres geschwärztes Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020 und die eidesstattliche Versicherung vor, dieses Zwischenzeugnis sei vom Geschäftsführer des Arbeitgebers unterschrieben, die Person sei mehrere Jahre unter anderem im Marketing tätig gewesen und es gebe eine Kündigung. Zum zweiten Eintrag war mitgeteilt, die Person sei 2022 in Administration und Verwaltung sowie im Kundenservice des Online-Shops eingesetzt gewesen und inzwischen ausgeschieden.
Damit kehrte sich die Darlegungslast um. Nun wäre es am Arbeitgeber gewesen, substantiiert darzulegen, warum ihm eine Zuordnung gleichwohl nicht möglich ist – zumal er nicht bestritt, dass die Unterlagen aus seinem Haus stammen. Stattdessen wiederholte er, erst mit Kenntnis der Person sei eine Prüfung möglich. Dieses einfache Bestreiten hielt die Kammer für unbeachtlich.
Tragend ist die Erwägung zur sekundären Darlegungslast: Die vorgetragenen Umstände lagen in der eigenen Wahrnehmung des Arbeitgebers. Bei rund 22 Beschäftigten weiß er, wie vielen und welchen Personen er 2020 ein Zwischenzeugnis und später ein Zeugnis nach Kündigung ausgestellt hat. An jeder Auseinandersetzung mit den konkreten Unterlagen fehlte es; zumutbar wäre sie gewesen.
Den Einwand, Arbeitszeugnisse könnten grundsätzlich auch in fremde Hände geraten und ein Wettbewerber könne sie missbrauchen, ließ die Kammer nicht gelten. Hinzu kam, dass der Verfasser der ersten Bewertung eine Reihe weiterer Dokumente übersandt hatte, die ihn identifizierbar machten. Im Ergebnis war die Plattform ihren Prüfpflichten nachgekommen und haftete nicht mehr als Störerin.
Individualisierung heißt nicht Identifizierung. Das Portal schuldet keinen Klarnamen, sondern so viele Anknüpfungstatsachen, dass der Bewertete in seinen eigenen Unterlagen nachsehen kann. Sobald es die liefert, muss er sich dazu erklären – und zwar konkret, nicht mit der Wiederholung seines Bestreitens. Wo die Auskunft Vorgänge aus dem eigenen Betrieb betrifft, greift die sekundäre Darlegungslast.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht überholt. Die Kammer wendet deren Maßstab an, sie hält ihn nur für erfüllt.
- Eine pauschale Rüge ist nicht unzulässig geworden. Sie löst das Prüfverfahren weiterhin aus – sie trägt nur nicht bis zum Ende.
- Geschwärzte Unterlagen genügen nicht immer. Hier kamen eidesstattliche Versicherung, Zeitraum, Abteilung und Kündigung hinzu.
- Für große Arbeitgeber gilt das nicht ohne Weiteres. Die Zumutbarkeit stützte sich ausdrücklich auf die geringe Beschäftigtenzahl.
- Der Streit war damit nicht beendet. Die Hauptsache lief unter einem eigenen Aktenzeichen weiter.
Wenn das Portal liefert, müssen Sie antworten
Ab dem Moment, in dem Unterlagen aus Ihrem eigenen Haus auf dem Tisch liegen, hilft kein Bestreiten mehr – nur noch ein Abgleich mit Ihrer Personalakte.
Dieses Urteil ist die zweite Hälfte eines Verfahrens, dessen erste Hälfte der Arbeitgeber gewonnen hatte. Vor dem Oberlandesgericht genügte der eine Satz, der Kontakt werde bestritten. Verloren hat er nicht, weil dieser Satz falsch gewesen wäre, sondern weil er ihn ein zweites Mal geschrieben hat, als die Gegenseite längst etwas anderes vorgelegt hatte. Die Rüge eröffnet das Verfahren; sie beendet es nicht. Wer das übersieht, führt ein Eilverfahren, dessen Erfolg nur bis zum ersten Widerspruch hält.
Was die Kammer erwartet hätte, lässt sich an den Unterlagen ablesen. Es lag ein Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020 vor, angeblich vom eigenen Geschäftsführer unterschrieben, dazu die Angabe, die Person sei mehrere Jahre unter anderem im Marketing tätig gewesen und später gekündigt worden. Bei rund zwanzig Beschäftigten ist das keine Suche nach der Nadel im Heuhaufen, sondern ein Blick in den Ordner. Genau darauf hat die Kammer abgestellt: Die vorgetragenen Umstände lagen in der eigenen Wahrnehmung des Unternehmens, und wer über solche Vorgänge nähere Kenntnis hat als der Gegner, darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen.
Brauchbare Antworten klingen deshalb konkret: Im Jahr 2020 wurde kein einziges Zwischenzeugnis ausgestellt. Eine Marketingstelle gab es damals nicht. Die genannte Abteilung existiert bei uns nicht. Das Datum passt zu niemandem, der je gekündigt hat. Solche Sätze sind nachprüfbar und tragen. Der allgemeine Hinweis, Zeugnisse könnten auch in fremde Hände geraten und ein Wettbewerber könne sie verwenden, trägt nicht – die Kammer hat ihn hier ausdrücklich verworfen. Er beschreibt eine theoretische Möglichkeit, während gefragt ist, was in Ihrem Betrieb tatsächlich der Fall war.
Damit verbunden ist eine unangenehme Abwägung, die man vorher treffen sollte. Jede konkrete Einlassung verkleinert den Kreis der möglichen Verfasser, und in einem kleinen Betrieb kann am Ende eine einzelne Person übrig bleiben. Wer das nicht will, muss wissen, dass Schweigen an dieser Stelle den Prozess kostet. Beides zugleich – anonym bleiben lassen und trotzdem gewinnen – gibt es nach dieser Entscheidung nicht. Diese Abwägung gehört an den Anfang des Mandats, nicht in die Woche vor der mündlichen Verhandlung.
Und planen Sie über die Verfügung hinaus. Das Portal hat hier die Aufforderung zur Klageerhebung erwirkt, die Frist betrug drei Wochen, die Hauptsache wurde erhoben und lief weiter. Eine im Beschlusswege erstrittene Verfügung ist ein Zwischenstand, dessen Bestand vom nächsten Schriftsatz abhängt.
Anwalt erklärt
Das Oberlandesgericht hatte doch für uns entschieden. Wie kann das kippen?
Im Widerspruchsverfahren wird neu entschieden, und die Gegenseite darf nachlegen. Hier hat sie Unterlagen vorgelegt, die vorher nicht im Verfahren waren.
Muss das Portal mir den Namen nennen?
Nein. Geschuldet ist nur so viel Information, dass Sie in Ihren eigenen Unterlagen nachsehen können. Den Klarnamen verlangt auch das Oberlandesgericht nicht.
Reicht es, wenn ich weiter bestreite?
Nicht mehr, sobald Unterlagen vorliegen. Die Kammer hat das einfache Bestreiten als unbeachtlich behandelt, weil die Vorgänge aus Ihrem eigenen Haus stammen.
Was soll ich dann schreiben?
Prüfbare Sätze: In dem Jahr gab es kein Zwischenzeugnis, diese Abteilung existiert nicht, zu diesem Zeitraum passt niemand. Allgemeine Zweifel genügen nicht.
Gilt das auch für große Unternehmen?
Nicht ohne Weiteres. Die Kammer hielt den Abgleich gerade wegen der rund 22 Beschäftigten für zumutbar. Bei tausend Mitarbeitern liegt das anders.
Ist der Streit damit verloren?
Nur das Eilverfahren. Die Hauptsacheklage war bereits erhoben und lief unter einem eigenen Aktenzeichen weiter; ihr Ausgang ist nicht veröffentlicht.
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Bewertung prüfen lassen
Wir klären vor der ersten Rüge, was Sie antworten können, wenn das Portal Unterlagen vorlegt – und was ein solcher Abgleich über Ihre Belegschaft verrät. Wo sich der Kontakt belegen lässt, sagen wir Ihnen das, statt ein Eilverfahren zu führen, das im Widerspruch wieder zerfällt.