Achtmal gelöscht und neu eingestellt: Das ist lästig, aber kein Eingriff – OLG Dresden 4 U 549/25
Ergebnis der Entscheidung. Der Gastwirt verlor in beiden Instanzen und nahm die Berufung auf diesen Hinweis hin zurück. Ein Gast hatte seine zulässige Bewertung rund achtmal gelöscht und neu eingestellt – und damit jedes Mal die öffentliche Antwort des Wirts gelöscht. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb liegt darin nicht, eine Schikane ebenso wenig.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 4 U 549/25, Entscheidungsstichwort „lästige Restaurantbewertungen“ |
| Entscheidung | Hinweisbeschluss vom 30.06.2025 mit zwei amtlichen Leitsätzen; die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen |
| Vorinstanz | LG Dresden, Endurteil vom 08.04.2025 – 3 O 2059/24, Klage abgewiesen |
| Parteien | der Inhaber eines Restaurants gegen einen ehemaligen Gast |
| Unstreitig | die Bewertung selbst war zulässig; angegriffen war allein das wiederholte Löschen und Neueinstellen |
| Umfang | zwischen dem 27.09.2023 und Ende November 2023 rund achtmal; der Wirt fügte seine zwischengespeicherte Antwort jeweils erneut ein |
| Geprüfte Grundlagen | Nutzungsbedingungen der Plattform, §§ 7, 8 UWG, Eingriff in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB, Schikaneverbot des § 226 BGB |
| Ergebnis | alle vier Wege ohne Erfolg; Berufung offensichtlich aussichtslos |
| Streitwert | 5.000 Euro, beabsichtigt für beide Instanzen |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Den Wortlaut gibt die Entscheidung nicht wieder.
Das ist hier ausnahmsweise folgerichtig, denn der Inhalt stand nicht im Streit: Die Bewertung war unstreitig zulässig. Angegriffen war allein das Verhalten danach – dass der Gast seinen Eintrag immer wieder löschte und neu veröffentlichte. Weil eine Antwort des Unternehmens technisch an der jeweiligen Bewertung hängt, verschwand mit jeder Löschung auch die Replik des Wirts.
Worum ging es?
Ein Restaurantinhaber hatte auf die Bewertung eines ehemaligen Gastes öffentlich geantwortet. Der Gast löschte daraufhin seine Bewertung und stellte sie neu ein – womit die Antwort verschwand. Der Wirt fügte seine zwischengespeicherte Replik erneut ein, der Gast löschte wieder. Über rund zwei Monate wiederholte sich das etwa achtmal.
Der Wirt schilderte vor dem Landgericht, er prüfe mehrmals täglich über eine App, ob neue Rezensionen vorlägen; das habe jeweils nur wenige Minuten gedauert, ihn aber psychisch beansprucht. Er verlangte, das wiederholte Löschen und Neueinstellen zu unterlassen. Das Landgericht wies die Klage ab.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat hielt die Berufung für offensichtlich aussichtslos und riet zur Rücknahme. Er prüft vier Wege und verwirft jeden.
Auf die Nutzungsbedingungen der Plattform lässt sich nichts stützen: Sie gelten zwischen Nutzer und Betreiber, nicht zwischen zwei Nutzern. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiden aus, weil der Wirt kein Mitbewerber seines Gastes ist.
Den Schwerpunkt bildet das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschützt ist es nur gegen unmittelbar betriebsbezogene Eingriffe; die Handlung muss sich gegen den Betrieb, seine Organisation oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und eine gewisse Intensität erreichen. Unerwünschte Werbe-E-Mails erfüllen das, weil sie beim Unternehmen eingehen und eine Reaktion abverlangen. Das Einstellen eines Kommentars auf einer Bewertungsplattform tut es nicht – der Betroffene kann ihn oder die Plattform ignorieren, der Betriebsablauf wird nicht berührt.
Dass die meisten Betriebe ihre Bewertungen tatsächlich aufmerksam verfolgen, ändert daran nichts. Der Senat sagt es deutlich: Jeder Gewerbetreibende muss sich Kritik an seinen Produkten und Leistungen gefallen lassen. Sähe man schon im Einstellen einer Kritik einen betriebsbezogenen Eingriff, würde die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt – zumal Bewertungsportale gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen.
Daraus zieht der Senat eine Grenze, die für die gesamte Beratungspraxis maßgeblich ist: Der Schutz gegen unerwünschte Bewertungen ist grundsätzlich auf die Unterlassung solcher Äußerungen beschränkt, die inhaltlich einer Grundrechtsabwägung nicht standhalten – also vorwiegend unwahre Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt.
Auch der Aufwand des Wirts half nicht. Der Senat räumt ein, er sei mit der Bearbeitung unerwünschter Werbe-Mails durchaus vergleichbar. Entscheidend sei aber, dass er nicht durch ein unmittelbar auf den Betriebsablauf einwirkendes Verhalten entstand, sondern auf der autonomen Entscheidung des Wirts beruhte, die Bewertungen aktiv zu ermitteln und außerhalb seines Betriebs darauf zu reagieren.
Schließlich verneint der Senat auch eine Schikane. Die Nutzungsbedingungen erlauben das wiederholte Löschen und Neueinstellen zumindest, und der Gast ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ohnehin nicht gehalten, eine öffentlich sichtbare Gegenrede des Wirts dadurch hinzunehmen, dass er seinen eigenen Kommentar unverändert stehen lässt.
Das Recht am Gewerbebetrieb schützt den Betriebsablauf, nicht das Gemüt des Inhabers. Wer Bewertungen selbst überwacht und beantwortet, trifft eine autonome Entscheidung – der Aufwand daraus begründet keinen Anspruch. Angreifbar bleiben unwahre Tatsachenbehauptungen und Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt; auf diese beiden Wege beschränkt der Senat den Schutz ausdrücklich. Eine öffentliche Antwort muss der Verfasser nicht sichtbar lassen.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Bewertungen sind nicht unangreifbar. Unwahre Tatsachen und fehlender Kundenkontakt bleiben die tragenden Angriffspunkte.
- Die Antwortfunktion ist nicht wertlos. Sie ist nur nicht rechtlich abgesichert gegen das Löschen durch den Verfasser.
- Gegen das Portal ist damit nichts entschieden. Geklagt wurde gegen den Gast, nicht gegen den Betreiber.
- Der Aufwand war nicht bestritten, sondern nur nicht als unmittelbar betriebsbezogen angesehen; der Hinweisbeschluss ist zudem nicht rechtskraftfähig.
- Für andere Betriebe gilt nichts Milderes. Der Senat stellt ausdrücklich darauf ab, dass jeder Gewerbetreibende Kritik hinnehmen muss.
Was das Recht schützt – und was nicht
Nicht jedes ärgerliche Verhalten ist ein Rechtsverstoß. Gegen Lästigkeit gibt es keinen Anspruch; gegen unwahre Tatsachen und fehlenden Kundenkontakt sehr wohl.
Dieser Fall ist ungewöhnlich und gerade deshalb lehrreich. Die Bewertung selbst war zulässig – darüber stritt niemand. Angegriffen war ein Verhalten, das man nur als zermürbend beschreiben kann: Der Gast löschte seinen Eintrag und stellte ihn neu ein, wodurch jedes Mal die öffentliche Antwort des Wirts verschwand. Achtmal in zwei Monaten. Trotzdem gab es keinen Anspruch, und der Senat hat die Berufung für offensichtlich aussichtslos gehalten – ohne mündliche Verhandlung und mit dem Rat, sie zurückzunehmen.
Der Grund liegt in einer Unterscheidung, die in der Beratung oft untergeht. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt den Betrieb, nicht den Inhaber. Geschützt wird gegen Eingriffe, die von außen unmittelbar auf den Ablauf einwirken – eine Werbe-E-Mail, die im Postfach landet und bearbeitet werden muss. Eine Bewertung im Internet wirkt dagegen nur, wenn Sie sie sich ansehen. Dass praktisch jedes Unternehmen das tut, hat der Senat gesehen und ausdrücklich für unerheblich gehalten. Sonst würde schon jede Kritik zum betriebsbezogenen Eingriff, und die Meinungsfreiheit bliebe auf der Strecke.
Verstehen Sie diese Entscheidung deshalb nicht als Absage, sondern als Wegweiser. Der Senat benennt in einem Satz, worauf ein Vorgehen zu stützen ist: auf unwahre Tatsachenbehauptungen oder auf das Fehlen eines tatsächlichen Kundenkontakts. Alles andere – schlechter Stil, wiederholtes Neueinstellen, gefühlte Dauerprovokation – trägt keinen Unterlassungsanspruch gegen den Bewertenden. Prüfen Sie deshalb zuerst den Inhalt und nicht das Verhalten.
Für die Antwortfunktion folgt daraus eine praktische Konsequenz. Sie ist ein gutes Mittel, aber kein gesichertes: Der Verfasser darf seine Bewertung löschen und neu einstellen, und Ihre Replik verschwindet mit. Ein Recht darauf, dass er Ihre Gegenrede sichtbar lässt, gibt es nach dieser Entscheidung nicht. Wer auf öffentliche Antworten setzt, sollte damit rechnen und sie nicht als dauerhafte Lösung betrachten. Sichern Sie Ihre Antwort und den Stand des Profils durch Bildschirmfotos mit Datum.
Und behalten Sie die Kosten im Blick. Zwei Instanzen bei einem Streitwert von 5.000 Euro, dazu der Hinweis des Senats, eine Rücknahme spare zwei Gerichtsgebühren. Wo die Bewertung inhaltlich nicht angreifbar ist, raten wir von einem Verfahren gegen den Bewertenden ab – auch wenn sein Verhalten ärgerlich ist. Das ist selten die Antwort, die Mandanten hören wollen, aber sie erspart ihnen zwei Instanzen.
Anwalt erklärt
Ein Kunde löscht seine Bewertung immer wieder und stellt sie neu ein. Was kann ich tun?
Gegen das Verhalten als solches nach dieser Entscheidung nichts. Angreifbar ist die Bewertung nur, wenn sie unwahre Tatsachen enthält oder kein Kontakt bestand.
Meine Antwort verschwindet dadurch jedes Mal. Ist das zulässig?
Ja. Der Verfasser muss seine Bewertung nicht stehen lassen, damit Ihre Gegenrede sichtbar bleibt – auch das schützt die Meinungsfreiheit.
Ich verbringe täglich Zeit damit. Zählt dieser Aufwand nicht?
Der Senat hielt ihn für vergleichbar mit der Bearbeitung von Werbe-Mails, aber für unerheblich: Er beruht auf Ihrer eigenen Entscheidung, die Bewertungen zu verfolgen.
Kann ich mich auf die Nutzungsbedingungen der Plattform berufen?
Nein. Sie gelten zwischen Nutzer und Betreiber, nicht zwischen zwei Nutzern. Auch Wettbewerbsrecht hilft nicht, weil ein Gast kein Mitbewerber ist.
Ist das nicht Schikane?
Der Senat verneint das. Die Plattform erlaubt dieses Vorgehen, und der Verfasser ist nicht verpflichtet, Ihre öffentliche Antwort sichtbar zu halten.
Worauf sollte ich ein Vorgehen stützen?
Auf unwahre Tatsachenbehauptungen oder auf das Fehlen eines tatsächlichen Kundenkontakts. Diese beiden Wege benennt der Senat ausdrücklich.
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Prüfen, ob ein Vorgehen trägt
Nicht jedes ärgerliche Verhalten begründet einen Anspruch. Wir sagen Ihnen offen, wenn eine Bewertung inhaltlich nicht angreifbar ist – und sparen Ihnen ein Verfahren, das nach dieser Rechtsprechung aussichtslos wäre.