Über 95 Prozent aussortiert, und der BGH hob das Urteil dennoch auf – OLG München 18 U 1282/16
Ergebnis der Entscheidung. Das Fitnessstudio gewann in der Berufung auf ganzer Linie: Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, volle Kostenlast beim Portal. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil gut ein Jahr später aufgehoben. Nachzulesen ist hier deshalb der bestmögliche Angriff auf eine gefilterte Gesamtnote, den die Rechtsprechung kennt – und zugleich der Punkt, an dem er scheiterte.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht München, 18. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 18 U 1282/16 Pre |
| Entscheidung | Endurteil vom 13.11.2018, Revision zugelassen; Berichtigungsbeschluss vom selben Tag |
| Vorinstanz | LG München I, Endurteil vom 12.02.2016, 25 O 24646/14, berichtigt durch Beschluss vom 31.03.2016 – Klage abgewiesen |
| Nachfolgend | BGH, 14.01.2020, VI ZR 496/18 – Urteil aufgehoben, Klage abgewiesen |
| Parteien | Betreiberin eines Fitnessstudios gegen die in Irland ansässige Portalbetreiberin |
| Zahlen | drei angezeigte Sterne aus einem Beitrag; 24 weitere Beiträge nicht eingerechnet, diese ausnahmslos mit fünf Sternen |
| Beweisaufnahme | Sachverständigengutachten zur Empfehlungssoftware, zwei Ergänzungen und mündliche Anhörung |
| Anspruchsgrundlage | § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht, Gewerbebetrieb) |
| Kosten und Vollstreckung | Kosten vollständig bei der Beklagten; vorgerichtliche Kosten 765,40 Euro; Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, zu vollziehen am Director |
| Ergebnis | Berufung erfolgreich – später vom Bundesgerichtshof aufgehoben. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Angezeigt waren drei von fünf Sternen, daneben in kleiner grauer Schrift „1 Beitrag“. Der einzige eingerechnete Beitrag lautete:
„Trainiere schon länger im […], es ist dort ganz ok. das Studio ist nich allzu groß und abends trainieren schon wirklich viele Leute das man oftmals kein Cardiogerät hat. Ansonsten ist es ganz ok. Die Leute sind nett und es ist sauber.“
Darunter, abgesetzt durch zwei hellgraue Linien und in hellgrauer Schrift, stand der Hinweis auf „24 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“. Diese vierundzwanzig hatten ausnahmslos fünf Sterne vergeben.
Worum ging es?
Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio und verlangte, dass das Portal keine Gesamtbewertung ausweist, in die nicht alle abgegebenen Beiträge einfließen. Daneben begehrte sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht und den Ersatz zweier Abmahnkosten.
Das Landgericht München I wies die Klage ab. Die Gesamtbewertung sei eine Meinungsäußerung des Portals; die Auswahlkriterien – verwendete IP-Adresse, Fünf-Sterne-Bewertungen als einzige Bewertung eines Nutzers, Beurteilung durch andere Nutzer als hilfreich – ließen keine Willkür erkennen und würden auf alle Bewertungen gleich angewandt. Da die Einzelheiten der Software ein Geschäftsgeheimnis seien, müsse das Portal sie nicht offenlegen.
In der Berufung ließ der Senat ein Sachverständigengutachten über die Empfehlungssoftware einholen, ergänzte es zweimal und hörte den Sachverständigen mündlich an – ein Aufwand, den kaum ein anderes Verfahren dieser Reihe erreicht.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat bejaht zunächst die unmittelbare Störerhaftung des Portals nach § 7 Abs. 1 TMG. Anders als der Betreiber eines klassischen Bewertungsportals sei die Beklagte nicht nur „unverzichtbare Mittelsperson“, die den Erfahrungsaustausch ermöglicht und den rechnerischen Durchschnitt angibt. Sie wähle vielmehr mit einem als Geschäftsgeheimnis nicht offengelegten Algorithmus aus, welche Bewertungen sie für vertrauenswürdig hält, und errechne den Durchschnitt nur aus diesen. Damit sei die Gesamtbewertung eine eigene Äußerung der Beklagten darüber, welche Bewertung des Unternehmens sie für zutreffend hält.
Diese Äußerung ist ein Werturteil – aber eines mit Tatsachenkern. Denn Anzahl und Inhalt der Einzelbewertungen sind tatsächliche Elemente, auf deren Grundlage die Note ermittelt wird. Und hier setzt der entscheidende Abwägungsschritt an: Enthält eine Meinungsäußerung einen erwiesen falschen Tatsachenkern, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des Betroffenen zurück.
Bei der Sinndeutung greift der Senat zu einer Analogie aus dem Presserecht. Der maßgebliche Leser verstehe die plakativ am Seitenanfang stehende Note zunächst als Auswertung aller abgegebenen Bewertungen; den optisch unauffälligen Hinweis auf die nicht empfohlenen Beiträge bemerke er erst später, und dort erfahre er nicht, was diese von den empfohlenen unterscheidet. Die verlinkte Seite mit den nicht empfohlenen Beiträgen sei in den Kontext nicht einzubeziehen, weil der überwiegende Teil der Nutzer diesen Link nicht aktiviere. Die Lage sei vergleichbar mit der Titelseite einer Zeitschrift, die durch einen Artikel im Heftinneren relativiert wird: Enthält die Titelseite eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Aussage, kann sie ohne Rücksicht auf den Innenteil angegriffen werden.
Inhaltlich ist der Befund drastisch. Eine ausreichende Informationsgrundlage setze angesichts subjektiv geprägter Bewertungen Dritter einen möglichst vollständigen Überblick über alle abgegebenen Bewertungen voraus – was auch der von der Beklagten selbst vorgetragenen „Kernidee“ entspreche, aus möglichst vielen Eindrücken ein verdichtetes Bild zu schaffen. Genau daran fehle es hier: Mehr als fünfundneunzig Prozent der abgegebenen Bewertungen seien ausgesondert worden, ohne dass dies für die Nutzer ohne Weiteres erkennbar sei und ohne dass die Gewichtungskriterien vollständig offengelegt würden. So entstehe kein hilfreiches, sondern ein verzerrtes Gesamtbild; die Note stehe zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch und sei nicht repräsentativ. Die vierundzwanzig übergangenen Beiträge hatten ausnahmslos fünf Sterne vergeben – angezeigt wurden drei.
Schmähkritik verneint der Senat, weil der Sachbezug zweifelsfrei besteht. Das Herkunftslandprinzip des Telemedienrechts steht nicht entgegen: Es ist keine Kollisionsnorm, sondern ein Korrektiv auf materiellrechtlicher Ebene, das das Ergebnis des anwendbaren Rechts auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert.
Ein Jahr und zwei Monate später hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben. Sein Ansatzpunkt war die Sinndeutung: Der verständige Nutzer entnehme der Angabe „1 Beitrag“ neben den Sternen, wie viele Beiträge die Grundlage der Berechnung bildeten. Damit entfiel der unzutreffende Tatsachenkern – und mit ihm die ganze Kette.
Die beiden Entscheidungen unterscheiden sich in einem einzigen Punkt: Versteht der Nutzer die kleine Zahl neben der Sternezahl oder nicht. Das Oberlandesgericht hielt sie für übersehbar, der Bundesgerichtshof für aussagekräftig. An dieser Zahl – und gerade nicht an der Filterquote – entscheidet sich der Angriff auf eine Gesamtnote. Alles andere hatte die Klägerin auf ihrer Seite und verlor trotzdem.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Das Urteil gilt nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat es aufgehoben und die Klage abgewiesen; es taugt nicht als Beleg für die heutige Rechtslage.
- Die Filterquote allein trägt nicht. Auch über 95 Prozent ausgesonderte Bewertungen haben in der Revision nicht genügt.
- Ein Sachverständigengutachten löst das Problem nicht. Der Senat hat eines eingeholt – entschieden wurde am Ende über die Sinndeutung.
- Die Störerhaftung als solche ist nicht widerlegt. Aufgehoben wurde die Bewertung der Darstellung, nicht der Ausgangspunkt der Haftung.
- Und es sagt nichts über einzelne Bewertungen. Angegriffen war allein die Berechnung der Note.
Fotografieren Sie die Zahl neben den Sternen
Dieses Verfahren lief über sechs Jahre und drei Instanzen und entschied sich an einer kleinen grauen Zahl. Sichern Sie sie, bevor sie sich ändert.
Wer wissen will, wie weit ein Angriff auf eine gefilterte Gesamtnote tragen kann, findet hier die Obergrenze. Die Klägerin hatte alles auf ihrer Seite, was man haben kann: Mehr als fünfundneunzig Prozent ihrer Bewertungen wurden nicht eingerechnet, die übergangenen hatten ausnahmslos fünf Sterne vergeben, angezeigt wurden drei, und der Senat ließ die Software sogar durch einen Sachverständigen untersuchen. Sie gewann in der Berufung vollständig – und verlor in der Revision. Wenn Ihnen jemand ein solches Verfahren als aussichtsreich schildert, ist dieser Fall die Antwort.
Entschieden hat nicht die Quote, sondern die Sinndeutung. Das Oberlandesgericht sah in der Note die Behauptung, alle Bewertungen seien ausgewertet worden; der Bundesgerichtshof entnahm der Angabe „1 Beitrag“ neben den Sternen das Gegenteil. Prüfen Sie deshalb als Erstes genau diese Stelle auf Ihrer eigenen Seite. Nennt das Portal dort die Zahl der eingerechneten Beiträge, ist der Weg praktisch versperrt. Nennt es die Gesamtzahl aller Bewertungen, obwohl nur ein Teil eingerechnet wurde, liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung nahe – und dann kehrt sich die Lage um.
Brauchbar bleibt für Sie der Gedanke von der Titelseite. Der Senat hat die verlinkte Unterseite mit den ausgeblendeten Bewertungen ausdrücklich nicht in den Kontext einbezogen, weil der überwiegende Teil der Nutzer solche Links nicht anklickt: Wer sich schnell orientieren will, liest die Sterne und nicht die Erläuterung dahinter. Dieses Argument greift überall dort, wo ein Portal eine belastende Aussage auf der Eingangsseite trifft und die Erklärung dazu erst einen Klick weiter anbietet.
Zur Beweissicherung folgt daraus eine sehr konkrete Anweisung. Sichern Sie die Eingangsseite mit Datum und Uhrzeit, und achten Sie dabei ausdrücklich auf drei Elemente: die Sternezahl, die kleine Zahlenangabe unmittelbar daneben und die Zeile über den ausgeblendeten Beiträgen. Im entschiedenen Fall lag der maßgebliche Abruf auf die Minute genau vor. Halten Sie außerdem fest, wie die übergangenen Bewertungen lauteten – dass sie hier ausnahmslos fünf Sterne hatten, war der Kern des Vortrags.
Und rechnen Sie ehrlich. Zwischen der beanstandeten Anzeige im Februar 2014 und dem Revisionsurteil im Januar 2020 lagen fast sechs Jahre, mit Sachverständigengutachten, zwei schriftlichen Ergänzungen und mündlicher Anhörung. Am Ende trug die Klägerin die Kosten. Der Angriff auf die einzelne unzulässige Bewertung wirkt schneller, kostet weniger und verändert die Note unmittelbar – gerade dann, wenn nur wenige Beiträge überhaupt eingerechnet werden.
Anwalt erklärt
Kann ich verlangen, dass alle meine Bewertungen in die Note einfließen?
Nach diesem Urteil ja, nach dem des Bundesgerichtshofs nein. Maßgeblich ist heute die Revisionsentscheidung – ein solcher Anspruch besteht nicht.
Hilft es, wenn fast alle guten Bewertungen herausgefiltert werden?
Hier waren es über 95 Prozent, und alle übergangenen hatten fünf Sterne. In der Revision hat das nicht genügt. Die Quote allein trägt nicht.
Worauf kommt es dann an?
Auf die Zahlenangabe neben den Sternen. Nennt sie die eingerechneten Beiträge, ist der Weg versperrt; nennt sie alle, obwohl nur ein Teil zählt, wird es interessant.
Zählt der Erklärungstext, der hinter einem Link steht?
Nach diesem Urteil nicht. Der überwiegende Teil der Nutzer klickt ihn nicht an, deshalb bleibt die Eingangsseite für sich angreifbar.
Lohnt sich ein Sachverständigengutachten über den Algorithmus?
Hier wurde eines eingeholt, zweimal ergänzt und mündlich erörtert – entschieden hat am Ende die Sinndeutung der Anzeige, nicht die Technik.
Wie lange dauert so ein Verfahren?
In diesem Fall fast sechs Jahre über drei Instanzen. Die Rüge einer einzelnen Bewertung wirkt dagegen in Wochen.
Verwandte Entscheidungen
- BGH, 14.01.2020 – VI ZR 496/18 · das Revisionsurteil, das dieses Urteil aufgehoben hat
- BGH, 14.01.2020 – VI ZR 497/18 · die zweite Entscheidung derselben Dreiergruppe
- BGH, 14.01.2020 – VI ZR 495/18 · die dritte, mit noch höherer Filterquote
- BGH, 04.04.2017 – VI ZR 123/16 · wann ein Portal tatsächlich unmittelbarer Störer wird
- BGH, 20.02.2018 – VI ZR 30/17 · die „unverzichtbare Mittelsperson“, von der sich der Senat hier abgrenzt
- BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13 · die Grundlage zur Eignung eines Portals als Informationsquelle
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 · der Weg, der bleibt: die Rüge der einzelnen Bewertung
- Unsere eigenen Verfahren gegen Google Ireland Limited · Aktenzeichen, Ergebnis und Kostenlage
Bewertung prüfen lassen
Sechs Jahre, drei Instanzen und ein Sachverständigengutachten – und entschieden hat eine kleine graue Zahl neben den Sternen. Wir sehen uns Ihre Seite genau an dieser Stelle an und sagen Ihnen, ob sich der Weg lohnt oder ob die einzelne Bewertung der schnellere ist.