Bei fünfzehn Mitarbeitern: Wo die Individualisierung ausreicht und wo sie nicht genügt – OLG Hamburg 7 U 33/25
Ergebnis der Entscheidung. Zwei Bewertungen musste das Portal entfernen, zwei durfte es stehen lassen; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Den Unterschied machten die Unterlagen: Wo nur ein fast vollständig geweißtes Zeugnis mit mehrjähriger Zeitspanne vorlag, verlor das Portal – wo es ein ganzes Bündel prüfbarer Einzelheiten lieferte, gewann es. Bei fünfzehn Beschäftigten muss ein Unternehmen damit zurechtkommen.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 7 U 33/25, Entscheidungsstichwort „Arbeitgeberbewertung“ |
| Entscheidung | Urteil vom 16.12.2025, Revision nicht zugelassen, Rechtskraft nicht vermerkt |
| Vorinstanz | LG Hamburg, 06.06.2025 – 324 O 514/23, das der Klage vollständig stattgegeben hatte |
| Parteien | ein Autohaus mit im Jahr 2023 fünfzehn Beschäftigten gegen die Betreiberin einer Arbeitgeber-Bewertungsplattform |
| Profil | fünf Bewertungen mit einer Durchschnittsnote von 2,5 Sternen |
| Angegriffen | vier Bewertungen aus den Jahren 2019 bis 2023; zwei davon stammten von derselben Person, weshalb das Portal eine davon dauerhaft deaktivierte |
| Vorgelegt | nahezu vollständig geweißte Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, eine Kündigung sowie eine auf D-Mark zugeschnittene Gehaltsabrechnung |
| Ergebnis | Unterlassung für die Bewertungen 1 und 2; für die Bewertungen 3 und 4 Klage abgewiesen |
| Kosten | gegeneinander aufgehoben; Streitwert der Berufung 20.000 Euro |
| Datenschutz | der Richtervorbehalt des § 21 Abs. 3 TDDDG entlastet das Portal nicht |
Wortlaut der beanstandeten Bewertungen
Überliefert sind die Überschriften der vier Einträge:
„katastrophe“ · „Nie wieder!“ · „Leute, bewerbt euch einfach woanders und viel Ärger bleibt euch erspart.“
Die Einträge stammten aus den Jahren 2019 bis 2023. Die vierte ist die bemerkenswerteste, weil sie nicht die Arbeitsbedingungen bewertet, sondern das Vorgehen des Unternehmens gegen andere Bewertungen zum Thema macht:
„Läßt anwaltlich Bewertungen im Netz löschen, vor der Löschung betrug die Gesamtwertung 1,9 Sterne“
Worum ging es?
Ein Autohaus mit rund fünfzehn Beschäftigten beanstandete vier Einträge auf einer Arbeitgeberplattform mit der Rüge, sie stammten nicht von eigenen Mitarbeitern. Das Portal schaltete die Bewertungen zunächst ab und stellte sie wieder online, nachdem die Verfasser Arbeitszeugnisse beziehungsweise Lohnabrechnungen eingereicht hatten – weitergegeben wurden diese fast vollständig geweißt.
Im Verfahren stellte sich heraus, dass zwei der Bewertungen von derselben Person stammten; eine davon wurde wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen dauerhaft entfernt. Zu dem verbliebenen Verfasser trug das Portal umfangreich vor: Er sei über mehrere Jahre und in verschiedenen Bereichen beschäftigt gewesen, zuletzt geringfügig, seine Gehaltsabrechnung sei noch auf D-Mark ausgestellt, und er beschrieb die Geschäftsräume bis hin zu einem Restaurationsfahrzeug im Hof. Das Landgericht gab der Klage dennoch in vollem Umfang statt.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat teilt den Fall. Den Maßstab entnimmt er der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und seinem eigenen Beschluss aus dem Februar 2024: Die Rüge des fehlenden Kontakts darf aufrechterhalten werden, bis der Bewerter so individualisiert ist, dass der Betroffene den Kontakt selbst prüfen kann. Die bloße Versicherung des Portals, es habe geprüft und alles stimme, genügt nicht.
Bei zwei Bewertungen blieb es deshalb bei der Verurteilung. Dort lagen nur nahezu vollständig geweißte Arbeitszeugnisse vor; erkennbar war allein, dass sie in einer Zeit erstellt wurden, in der ein bestimmter Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt war. Das ergibt eine mögliche Ausstellungsspanne von mehreren Jahren – zu wenig, um irgendetwas nachzuschlagen. Auch die angebotene Zeugin des Portals, die den internen Abgleich bestätigen sollte, musste nicht vernommen werden: Ihre Aussage hätte das Unternehmen nicht in die Lage versetzt, selbst zu prüfen.
Bei den beiden anderen Bewertungen kippte das Ergebnis. Hier hatte das Portal kein einzelnes Dokument vorgelegt, sondern ein Bündel überprüfbarer Anhaltspunkte: eine Beschäftigung, die bis in die Zeit vor der Euro-Einführung zurückreichte, eine zuletzt geringfügige Beschäftigung, ein Einsatz in mehreren Bereichen, eine Gehaltsabrechnung aus Juni 2016 und eine Kündigung, deren Fußzeile die damalige Vertretungsregelung erkennen ließ. Bei fünfzehn Beschäftigten, so der Senat, muss ein Unternehmen damit zurechtkommen.
Ausschlaggebend war dann, wie das Unternehmen auf einen ausdrücklichen Hinweis des Senats reagierte. Es trug ergänzend vor, es habe zwar 2020 langjährigen Mitarbeitern gekündigt, aber nicht im Oktober und nur solchen, die stets in einem Bereich gearbeitet hätten. Der Senat hält dem entgegen: Aus der Fußzeile folgt lediglich, dass die Kündigung vor der Eintragung des zweiten Geschäftsführers Ende November 2020 erging – September wäre also ebenso möglich. Ob mit „langjährig“ eine Beschäftigung schon vor 2002 gemeint war, bleibt offen. Und zur zuletzt geringfügigen Beschäftigung äußerte sich das Unternehmen überhaupt nicht. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Der Einwand des Portals, ihm werde unter Umgehung des Richtervorbehalts eine Auskunft über Bestandsdaten abverlangt, blieb erfolglos. Wer Äußerungen verbreitet, deren Rechtmäßigkeit sich nur bei bekannter Quelle prüfen lässt, trägt das Risiko, sie nicht nennen zu dürfen, zu können oder zu wollen; bei einem Bewertungsportal ist das ein typisches Geschäftsrisiko. Ob die Anonymität aufgehoben wird, liegt in seiner Risikosphäre.
Die Revision ließ der Senat nicht zu. Die vom Portal angeführten Entscheidungen aus München, Dresden und Düsseldorf begründen keine Divergenz, weil sie jeweils andere Sachverhalte betreffen – eine abweichende Würdigung der Tatsachen genügt dafür nicht.
Nicht die Schwärzung entscheidet, sondern was nach der Schwärzung übrig bleibt. Ein Dokument mit mehrjähriger Zeitspanne trägt nichts; ein Bündel aus Beschäftigungsepoche, Art der Beschäftigung, Abteilung und datierbarer Unterschrift trägt bei einem kleinen Betrieb sehr wohl – und verpflichtet ihn dann zur eigenen Prüfung. Maßstab ist, ob sich die Angaben in den eigenen Unterlagen nachschlagen lassen.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Geschwärzte Unterlagen genügen nicht allgemein. Zwei der vier Bewertungen fielen gerade deshalb, weil nur ein geweißtes Zeugnis vorlag.
- Die Betriebsgröße entscheidet nicht allein. Sie bestimmt nur, wie viel Zuordnungsarbeit zumutbar ist.
- Ein Anspruch auf den Namen folgt daraus nicht, und obergerichtlich geklärt ist die Frage auch nicht: Andere Oberlandesgerichte beurteilen ähnliche Fälle anders.
- Über die Wahrheit der Bewertungen ist nichts gesagt. Geprüft wurde allein, ob das Portal seinen Prüfpflichten genügt hat.
- Rechtskraft ist nicht vermerkt. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil der Senat keine Abweichung von anderen Oberlandesgerichten sah.
Antworten Sie genau auf die Frage, die das Gericht stellt
Das Unternehmen verlor zwei Bewertungen nicht an den Unterlagen des Portals, sondern an seinem eigenen Schriftsatz – er ging an den entscheidenden Punkten vorbei.
Dieses Urteil zeigt die Grenze so scharf wie kaum ein anderes, weil derselbe Senat am selben Tag in beide Richtungen entschieden hat. Bei zwei Bewertungen lag nur ein fast vollständig geweißtes Zeugnis vor, aus dem sich allein ableiten ließ, in welchem mehrjährigen Zeitraum es ausgestellt worden sein könnte. Damit lässt sich nichts nachschlagen, und das Portal verlor. Bei den beiden anderen kam ein ganzes Bündel zusammen – Beschäftigung noch zu D-Mark-Zeiten, zuletzt geringfügig, Einsatz in mehreren Bereichen, eine datierbare Unterschriftenkonstellation. Bei fünfzehn Beschäftigten ist das genug, um nachzusehen – und damit kehrt sich die Last um.
Prüfen Sie deshalb nicht, ob geschwärzt wurde, sondern was übrig bleibt. Zählen Sie die Merkmale und fragen Sie sich bei jedem: Kann ich das in meinen Unterlagen nachschlagen? Ein Ausstellungszeitraum von fünf Jahren ist wertlos. Eine Kombination aus Jahrzehnt, Beschäftigungsart und Abteilung ist es nicht – auch wenn kein Name daraufsteht. Entscheidend ist die Summe der Merkmale, nicht ihre Lesbarkeit im Einzeldokument.
Der teuerste Fehler lag danach beim Unternehmen selbst. Der Senat hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ihm nicht erschließe, warum eine Zuordnung nicht möglich sei. Die Antwort darauf beschränkte sich auf „langjährige Mitarbeiter“, ohne zu sagen, ob damit eine Beschäftigung schon vor 2002 gemeint war – und zur zuletzt geringfügigen Beschäftigung schwieg sie ganz. Wer auf einen gerichtlichen Hinweis nicht Punkt für Punkt erwidert, verliert die verbleibenden Zweifel – und die gingen hier ausdrücklich zulasten des Unternehmens.
Beachten Sie außerdem eine Falle beim eigenen Vortrag. Das Unternehmen hatte aus der Fußzeile der Kündigung geschlossen, sie müsse im Oktober 2020 ergangen sein, und darauf seine ganze Argumentation gestützt. Der Senat las dieselbe Fußzeile weiter: Sie besagt nur, dass die Kündigung vor der Eintragung des zweiten Geschäftsführers Ende November erging. Ein enger gefasster Schluss, als die Unterlage hergibt, fällt auf Sie zurück.
Praktisch heißt das auch: Bewahren Sie Personalunterlagen geordnet und lange auf. Ein Oberlandesgericht hat in einem Parallelfall ausdrücklich formuliert, der Bewertete könne gehalten sein, sie sorgsam zu archivieren, um später substantiiert bestreiten zu können. Wer 2025 zu einer Kündigung aus 2020 nichts mehr sagen kann, verliert den Streit an der eigenen Ablage.
Anwalt erklärt
Muss das Portal mir ungeschwärzte Unterlagen schicken?
Nein. Es muss Sie nur in die Lage versetzen, den Kontakt selbst zu prüfen. Wie viel dafür sichtbar bleiben muss, hängt vom Einzelfall ab.
Wann reicht eine geschwärzte Unterlage nicht?
Wenn nach der Schwärzung nur eine mehrjährige Zeitspanne übrig bleibt. Damit lässt sich in keiner Personalakte etwas nachschlagen.
Spielt die Größe meines Betriebs eine Rolle?
Ja. Bei fünfzehn Beschäftigten hielt der Senat die Zuordnung für zumutbar. Bei mehreren hundert Mitarbeitern läge das anders.
Genügt es, wenn das Portal seine Prüfung durch eine Zeugin bestätigen lässt?
Nein. Der Senat hat die Vernehmung abgelehnt, weil deren Aussage Sie nicht in die Lage versetzt, selbst zu prüfen.
Hilft dem Portal der Datenschutz?
Nein. Wer eine Äußerung verbreitet, trägt das Risiko, ihre Quelle nicht nennen zu dürfen. Das gehört zum Geschäftsrisiko eines Portals.
Was passiert bei einem gerichtlichen Hinweis?
Dann müssen Sie genau darauf antworten. Hier scheiterten zwei Anträge daran, dass der ergänzende Vortrag die gestellten Fragen nicht beantwortete.
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Arbeitgeberbewertung prüfen lassen
Ob geschwärzte Unterlagen ausreichen, entscheidet sich an dem, was nach der Schwärzung übrig bleibt – und daran, wie genau Sie darauf erwidern. Wir sehen uns die Unterlagen mit Ihnen zusammen an und formulieren die Erwiderung so, dass sie jeden Punkt trifft.